Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2017.170, SVG.2018.177
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. April 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.170

Verfügung vom 14. Juli 2017

Aufhebung Invalidenrente; Meldepflichtverletzung

Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer erlitt am 2. Oktober 2002 bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion und bezog ab 1. Oktober 2003 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine ganze IV-Rente (IV-Grad 95 %, vgl. IV-Akte 57). Mit Verfügung vom 10. September 2009 wurde diese gestützt auf eine - durch das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C____ vom 28. Juli 2008 - festgestellte gesundheitliche Verbesserung aufgehoben (vgl. Verfügung, IV-Akte 91; Gutachten, IV-Akte 75). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (vgl. Urteil vom 28.9.2010, IV-Akte 114).

b) Am 11. Januar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an und machte unter Hinweis auf ein HWS-Schleudertrauma, Anfälle von Bewusstlosigkeit, ein Zervikalsyndrom, eine Anpassungsstörung, Depressionen, starke Beinschmerzen, Schmerzen an der linken Hand, Diabetes und ein Schmerzsyndrom eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (vgl. IV-Akte 115). Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin medizinische Abklärungen vor und gab bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], welcher bereits das psychiatrische Teilgutachten im obgenannten MEDAS-Gutachten verfasst hatte (vgl. IV-Akte 75, S. 45-60), ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag. Dieser erstattete das Gutachten am 15. Oktober 2012 und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 160, S. 13 und 20). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ab 1. Dezember 2011 erneut eine ganze Rente zu (IV-Grad 100 %, vgl. IV-Akte 174).

c) Im Zuge einer mit Fragebogen vom 4. Dezember 2013 eingeleiteten Rentenrevision gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (vgl. IV-Akte 178). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten, Dr. E____, FMH Innere Medizin, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand ein (vgl. IV-Akten 181 und 185). Ferner ersuchte die Beschwerdegegnerin die G____ AG (nachfolgend G____ Versicherung), bei welcher der Beschwerdeführer eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, um Akteneinsicht (vgl. Schreiben vom 6.3.2014, IV-Akte 213.4). Diese teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2014 mit, dass sie den Beschwerdeführer im Sommer / Herbst 2013 von einer Privatdetektei hatte beschatten lassen und überliess ihr die Observationsunterlagen (vgl. Schreiben G____ Versicherung IV-Akte 213.3; Bericht Observation erste Phase vom 10.7.-10.10.2013, IV-Akte 213.5).

d) Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28. März 2014 zu einer Besprechung auf der IV-Stelle ein, in dessen Zuge der Beschwerdeführer 50 Fragen schriftlich beantwortete (vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte 195). Dabei erwähnte sie die genannten Observationsunterlagen nicht.

e) Eine zweite Phase der Observierung des Beschwerdeführers im Auftrag der D____ Versicherung fand vom 12. bis 14. März 2014, vom 24. bis 28. März 2014 (Langzeitvideo) sowie am 29. März 2014 statt (vgl. Observationsbericht zweite Phase, IV-Akte 213.2). Auch diese Observationsunterlagen liess die G____ Versicherung der Beschwerdegegnerin zugehen.

f) In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin den Gutachter Dr. D____ erneut mit einem psychiatrischen Verlaufsgutachten. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 11. März 2015 ohne Kenntnis der erfolgten Observierungen. Dabei kam er zum Schluss, dass im Vergleich zu seiner früheren Begutachtung vom 15. Oktober 2012 keine Verbesserung oder Verschlechterung des psychischen Zustandsbild vorliege (vgl. IV-Akte 204, S. 11). Mit Schreiben vom 13. März 2015 sandte die Beschwerdegegnerin dem Gutachter die Observationsunterlagen der D____ Versicherung bestehend aus zwei DVD’s und zwei Observationsberichten zu und stellte ihm mehrere Zusatzfragen (vgl. IV-Akte 213.1). Nach Durchsicht der Observationsberichte und des Filmmaterials ergänzte der Gutachter sein Gutachten um einen zweiten und dritten Teil und änderte seine bisherige Einschätzung. Das fertiggestellte Gutachten sandte er am 12. Mai 2015 an die Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 206, S. 1 f.). Diese sistierte in der Folge mit Verfügung vom 26. Juni 2015 die Auszahlung der Rente mit sofortiger Wirkung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Verfügung vom 26.6.2015, IV-Akte 210). Eine vom Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab (vgl. IV-Akte 232).

g) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 29. Oktober 2015 bis 7. Dezember 2015 zum ersten Mal stationär in der Klinik [...] auf (vgl. Abklärungsbericht vom 27.10.2015; IV-Akte 235, S. 2; Austrittsbericht, IV-Akte 235, S. 5). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. Stellungnahme vom 21.4.2016, IV-Akte 242) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. September 2016 mit, sie beabsichtige die sistierte IV-Rente rückwirkend aufzuheben (vgl. IV-Akte 249). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand und reichte Berichte seiner behandelnden Ärzte Dr. E____ und Dr. F____ ein (vgl. IV-Akte 252). Ende 2016 befand sich der Beschwerdeführer wegen urologischer Probleme im [...]spital [...] in Behandlung (vgl. Bericht, IV-Akte 260, S. 13 f.). Aufgrund einer koronaren Herzerkrankung (STEMI inferior und NSTEMl am 31.1.2017 bzw. 3.2.2017) musste der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2017 bis 10. Februar 2017 am [...]spital [...] hospitalisiert werden (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 260). Am 8. Februar 2017 erfolgte am [...]spital […] ein psychosomatisches Konsil (vgl. IV-Akte 273, S. 2). Anschliessend weilte er vom 10. Februar 2017 bis 2. März 2017 zur kardiovaskulären Rehabilitation in der Klinik [...] (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 260, S. 2 f.). Hierzu äusserten sich zwei RAD-Ärzte (vgl. Stellungnahme RAD-Psychiater vom 21.4.2017 IV-Akte 262 sowie Aktennotiz vom 28.4.2017, IV-Akte 264; Stellungnahme RAD-Arzt, IV-Akte 267) sowie der Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 268). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Bericht über das psychosomatische Konsil der Klinik [...] vom 16. Februar 2017 eingeholt hatte (vgl. IV-Akte 270, S. 2) äusserte sich der RAD-Psychiater abschliessend zum Fall (vgl. IV-Akte 276).

h) Daraufhin hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Dezember 2011 auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. IV-Akte 279).

II.

a) Mit Beschwerde vom 13. September 2017 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

Es sei die Verfügung vom 14. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben.

Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und somit ab dem 1. Dezember 2011 eine volle Rente auszurichten.

Eventualiter sei die Sache zur Einholung von weiteren medizinischen Abklärungen und zur anschliessenden Neuberechnung an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

Es sei der Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.

b) Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer Berichte seiner behandelnden Ärzte ein (vgl. Berichte Dr. E____ vom 10.8.2017, Dr. F____ vom 23.8.2017 und Prof. Dr. H____ vom 24.8.2017, vgl. Beschwerdebeilage/BB 4, 5 und 8).

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe 25. Oktober 2017 die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2017 wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

e) Die Beschwerdegegnerin holt beim RAD-Psychiater eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 286) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde.

f) Mit Replik vom 6. Februar 2018 resp. Duplik vom 12. März 2018 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.

Am 2. Oktober 2017 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. April 2018 zusammen mit dem Verfahren IV.2017.199 statt.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da alle formellen Be-schwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2017 hob die Beschwerdegegnerin die bislang sistierte IV-Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2011 auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In medizinischer Hinsicht stützte sie die Rentenaufhebung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 12. Mai 2015 (vgl. IV-Akte 206, S. 1 f.), das unter anderem unter Einbezug der Observationsergebnisse der G____ Versicherung erstellt wurde, sowie auf mehrere Stellungnahmen des RAD (vgl. Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 21.4.2017, IV-Akte 262; Aktennotiz vom 28.4.2017, IV-Akte 264; Stellungnahme RAD-Arzt, IV-Akte 267; Stellungnahme des RAD-Psychiaters, IV-Akte 276) und die Stellungnahme des Rechtsdienstes (vgl. IV-Akte 268). Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe eine Meldepflichtverletzung begangen.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet unter Hinweis auf das Urteil 61838/10 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 die Rechtmässigkeit des Einbezugs der Observationsergebnisse in das besagte Gutachten. Er bringt unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte vor, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rente nicht vorliegen würden.

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte rückwirkende Renteneinstellung rechtens ist.

3.1. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten und - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich - im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person bilden. Verantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen einer Aktenbeurteilung, ist der oder die medizinische Sachverständige. Diese haben demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, das heisst in welcher Form und mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1).

3.5. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er erkannte, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation bestehe, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse. Im Nachgang zu diesem Entscheid hatte das Bundesgericht über mehrere Fälle, in denen versicherte Personen von Observationen betroffen waren, zu befinden. In einem Entscheid aus dem Bereich der Invalidenversicherung entschied das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Erwägungen des EGMR, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für Observationen fehle. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4). Allerdings sind die Ergebnisse solcher Observationen im Einzelfall nicht von vornherein unverwertbar. Im gleichen Entscheid entschied das Bundesgericht, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen (vgl. a.a.O., E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen des Versicherten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen ist, wenn es um ein Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (vgl. a.a.O., E. 5.1.3; bestätigt im Urteil 8C_192/2017 vom 25.8.2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen und im Urteil 9C_262/2017 vom 15.11.2017 E. 3.1; zum öffentlich einsehbaren Raum vgl. BGE 137 I 327).

3.6. Im Bereich der Observierung durch eine Privatversicherung stellt sich die Rechtslage anders dar. Diesbezüglich entschied der EGMR bereits in seinem Urteil Verlière gegen die Schweiz aus dem Jahr 2001, dass im schweizerischen Gesetz rechtsgenügende zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe für den Eingriff in das Recht der Persönlichkeit bestehen und bejahte das überwiegende Interesse der Versicherungsgesellschaft und -gemeinschaft an rechtmässigem Verhalten aller Leistungsbezüger. Eine selbständige Bedeutung von Art. 8 EMRK zwischen Privaten wurde verneint. Daran hat der EGMR-Entscheid in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) nichts geändert, da er keine direkte Drittwirkung von Grundrechten zwischen Privaten anerkannt hat (vgl. Catherine Waldenmeyer/Paul Kühne/Hubert Bär, Observation als Freibrief für Detektive? Eine Analyse vor und nach dem EGMR-Urteil aus Sicht der Privatversicherer, in: HAVE 2018, S. 212-216, insb. S. 216). Ferner befand das Bundesgericht im Urteil 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017, mithin nach dem vorerwähnten Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, dass eine Observierung durch eine private Krankentaggeldversicherung nicht unrechtmässig sei. Dabei führte es ausdrücklich aus, dass nicht erkennbar sei, inwiefern eine Observation durch eine private Versicherungsgesellschaft in einer privatrechtlichen Streitigkeit über eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ein dem Staat zuzurechnender Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen solle, der gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (und Art. 36 Abs. 1 BV) gesetzlich vorgesehen sein müsste. Im Zivilprozess obliege es den Parteien, die Beweise zu beschaffen. Dabei dürften diese nur nicht rechtswidrig vorgehen (vgl. a.a.O., E. 5.2). Seit dem Urteil Verlière gegen die Schweiz findet sich kein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Bezug auf Observationen durch Haftpflichtversicherer, weshalb kein Anhaltspunkt vorliegt, von der Rechtsprechung Verlière gegen die Schweiz abzuweichen (Catherine Waldenmeyer, Observationen durch Haftpflichtversicherer: rechtmässig oder nicht?, in: HAVE 2017, S. 284-293, S. 291).

3.7. In Bezug auf die Verwendung von Observationsergebnissen durch einen Sozialversicherer, die von einem Privatversicherer stammen, entschied das Bundesgericht bereits in BGE 132 V 241, dass der Sozialversicherer diese für seine Sachverhaltsabklärungen verwenden darf, wenn die Observation durch den Privatversicherer rechtmässig angeordnet wurde.

4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weil sie nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2015 (IV.2015.133), mit welchem die Beschwerde gegen die Sistierung der IV-Rente abgewiesen wurde, keine medizinischen Abklärungen veranlasste, obwohl das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ausgeführt habe, dass eine rasche Abklärung der Sache notwendig sei (vgl. Beschwerde, S. 5). Aufgrund des formellen Charakters dieser Rüge ist darauf vorab einzugehen.

4.2. Hierzu ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens IV.2015.133, vom 29. Oktober 2015 bis 7. Dezember 2015, mithin noch vor dem Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 21. Dezember 2015, zum ersten Mal stationär in der Klinik [...] aufhielt. Die Beschwerdegegnerin legte die entsprechenden Berichte (vgl. Abklärungsbericht vom 27.10.2015; IV-Akte 235, S. 2; Austrittsbericht, IV-Akte 235, S. 5) umgehend dem RAD-Psychiater vor, welcher hierzu ausführlich Stellung nahm (vgl. Stellungnahme vom 21.4.2016; IV-Akte 242). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieses Vorgehen vorliegend nicht zu beanstanden, lassen sich doch aus den genannten Berichten keine Hinweise für einen weitergehenden medizinischen Abklärungsbedarf durch ein psychiatrisches Fachgutachten entnehmen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2016 urologische Probleme, welche im [...]spital [...] erfolgreich behandelt wurden (vgl. Bericht, IV-Akte 260, S. 13 f.) und erlitt Anfang 2017 einen Myokardinfarkt, weshalb er am [...]spital [...] hospitalisiert werden musste (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 260). Anschliessend weilte er vom 10. Februar 2017 bis 2. März 2017 zur kardiovaskulären Rehabilitation in der Klinik [...]. Auch die diesbezüglichen Berichte legte die Beschwerdegegnerin jeweils zeitnah ihrem RAD vor, welcher sich dazu ausführlich äusserte (vgl. Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 21.4.2017, IV-Akte 262; Aktennotiz vom 28.4.2017, IV-Akte 264; Stellungnahme RAD-Arzt, IV-Akte 267; Stellungnahme des RAD-Psychiaters, IV-Akte 276). Auch dieses Vorgehen erweist sich vorliegend als korrekt, da die urologischen Probleme lediglich vorübergehender Natur waren und der Beschwerdeführer nach der kardiovaskulären Rehabilitation in einem deutlich gebesserten Zustand entlassen wurde und insoweit eine gesundheitliche Stabilisierung eingetreten war. Da sich aus den Akten keine ausreichenden Hinweise ergeben, welche eine externe Begutachtung des Beschwerdeführers für notwendig erscheinen lassen, erweist sich der Einwand einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet. Hinzu kommt, dass mit dem nach und aufgrund der Observation von Dr. D____ erstellen psychiatrischen Gutachten eine spezialärztliche Beurteilung bestand, welche noch nicht lange zurücklag (vgl. IV-Akte 204).

4.3. In einem nächsten Schritt ist auf den vorliegenden Hauptstreitpunkt, die Observation des Beschwerdeführers durch seinen Lebensversicherer, die G____ Versicherung, einzugehen. Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das EGMR-Urteil in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 (61838/10) die Ansicht, die Observation sei unzulässig erfolgt. Zunächst ist daher zu prüfen, wie die im Streit stehenden Observationsergebnisse entstanden und wie sie zur Beschwerdegegnerin gelangt sind.

4.4. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10. Juli bis 10. Oktober 2013 an insgesamt 14 Tagen und im Zeitraum vom 12. März 2014 bis 29. März 2014 an insgesamt acht Tagen im Auftrag der G____ Versicherung von einer Privatdetektei observiert worden ist. Unbestrittenermassen erfolgte die Observierung einzig und allein im Auftrag der G____ Versicherung. Eine Observierung des Beschwerdeführers im (direkten oder indirekten) Auftrag der Beschwerdegegnerin fand bis zum heutigen Zeitpunkt nicht statt und dies wird vom Beschwerdeführer, welcher in den Rechtsschriften immer von der Observierung „durch die G____ Versicherung“ spricht, korrekterweise auch nicht behauptet. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, mit Fragebogen vom 4. Dezember 2013 die bereits mit Mitteilung vom 24. Mai 2013 per Dezember 2013 vorgesehene (vgl. Mitteilung Beschluss, IV-Akte 173) Rentenrevision einzuleiten und hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis über die bereits zwei Monate zuvor abgeschlossene erste Phase der Observierung des Beschwerdeführers durch die G____ Versicherung. Der Beschwerdeführer bringt dies auch zu Recht nicht vor. Da die erfolgte Observation nicht durch die Beschwerdegegnerin selbst erfolgte, kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten EGMR-Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erwägung 3.5 und 3.6). Vor dem Hintergrund, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen Observationen durch Sozialversicherer und Observationen durch Privatversicherer von entscheidender Bedeutung ist und insbesondere Observationen durch Privatversicherer nicht an das Erfordernis einer genügenden gesetzlichen Grundlage geknüpft sind, zielen die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen vorliegend ins Leere.

4.5. Es kommt hinzu, dass sich nach den insoweit klaren und eindeutigen IV-Akten ergibt, dass die Beschwerdegegnerin nur deshalb Kenntnis von den Observationsergebnissen erhielt, weil sie mit Schreiben vom 6. März 2014 (vgl. IV-Akte 213.4) bei der G____ Versicherung um Akteneinsicht nachsuchte. Dass in den gleichen Fall involvierte Versicherungen untereinander gegenseitig um Akteneinsicht ersuchen ist nichts Aussergewöhnliches und war beim Beschwerdeführer auch früher mehrfach der Fall (vgl. etwa das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1.10.2013 an die G____ Versicherung, IV-Akte 177). Mit dem Antwortschreiben der G____ Versicherung erfuhr die Beschwerdegegnerin erstmals über die im damaligen Zeitpunkt bereits ein halbes Jahr zurückliegende erste Phase der Observation des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin die im Streit stehende Observation weder in Auftrag gab noch überhaupt davon Kenntnis hatte, kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach diejenigen Teile der Observation, welche aus dem Zeitraum vor dem 29. Juli 2013, mithin vor Erlass der letzten materiellen Verfügung stammen, nicht verwertet werden können, vorliegend nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde, S. 5). Da der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, diese Beweise seien unrechtmässig erlangt worden (vgl. Beschwerde, S. 13) ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Observationsergebnisse für das vorliegende Verfahren verwenden durfte. Hierzu ist zu entscheiden, ob die Observation durch die G____ Versicherung rechtmässig erfolgte (vgl. die Ausführungen in den Erwägungen 3.6 und 3.7 vorstehend, welche sinngemäss auch für eine private Lebensversicherung gelten müssen).

4.6. Unbestrittenermassen fällt eine privatdetektivliche Observation einer versicherten Person unter den Geltungsbereich von Art. 28 ZGB. Nach Art. 28 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung dann, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Dabei wird teilweise nach drei Sphären unterschieden – die Geheim-, die Privat- und die Gemein- oder Öffentlichkeitssphäre. In BGE 136 III 410 E. 2.2.3. hielt das Bundesgericht fest, eine Observation durch einen Privatversicherer stelle grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar, die dadurch gerechtfertigt sein könne, dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen. Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung sei gegen das Interesse der von der Observation betroffenen Person auf Unversehrtheit ihrer Persönlichkeit abzuwägen. Letztlich beruhe die Interessenabwägung auf gerichtlichem Ermessen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die von der Observation betroffene Person gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebt und deshalb verpflichtet ist, an Abklärungen ihres Gesundheitszustands mitzuwirken. Die Zulässigkeit der Observation hänge weiter davon ab, wie schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Dafür entscheidend könne insbesondere sein, inwiefern die Observation durch die Art der Versicherungsleistungen gerechtfertigt ist, wo die Observation stattfindet, wie lange die Observation dauert, welchen Inhalt die Observation hat und ob die zur Observation eingesetzten Mittel zur Erreichung ihre Zwecks geeignet und notwendig sind. Das Bundesgericht setzt ferner voraus, dass die angeordnete Observierung objektiv geboten war. Dabei ist die objektive Gebotenheit einer Observation gegeben, wenn Anhaltspunkte vorliegen (z.B. widersprüchliches Verhalten des Versicherten, massive Aggravation, Simulation, Selbstschädigung u.Ä.), die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden aufkommen lassen (vgl. a.a.O., E. 4.2). Für die Annahme einer objektiven Gebotenheit der Anordnung einer Überwachung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. So genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich anlässlich der medizinischen Untersuchungen Inkonsistenzen ergeben (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332). Diese können auch darin bestehen, dass sich die von der versicherten Person angegebenen Limitierungen und Schmerzen von den Ärzten nicht objektivieren lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 4).

4.7. Zur Gebotenheit der Observierung lässt sich den Akten der G____ Versicherung entnehmen, dass sie Zweifel an den vom Beschwerdeführer im Rahmen der gesundheitlichen Verschlechterung beklagten Beschwerden, seinem Tagesablauf und den geltend gemachten psychischen Einschränkungen hatte (vgl. Ausführungen im Observationsbericht, IV-Akte 213.5 S. 8) und dass sie die Überwachung in Auftrag gab, weil ihr ein Denunziationsschreiben vorlag (vgl. IV-Akte 213.5 S. 3). Ferner wird in den Akten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2009 während seines damaligen Bezugs einer ganzen IV-Rente im Restaurant [...] in [...] gearbeitet haben solle (vgl. IV-Akte 213.5, S. 7) und dass in der Folge gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde, welches zur Renteneinstellung führte. Diese Ausführungen werden insoweit durch die vorliegenden IV-Akten gestützt, als dass die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine gutachterlich attestierte Verbesserung des Gesundheitszustands feststellte und deshalb die bis anhin ausgerichtete volle IV-Rente wieder aufgehoben hatte (vgl. Gutachten, IV-Akte 75; Verfügung, IV-Akte 91). Eine in der Folge dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt rechtskräftig ab (vgl. Urteil vom 28.9.2010, IV-Akte 114). Der Gutachter Dr. D____ hatte anlässlich der ersten Begutachtung, welche zur Rentenaufhebung führte, angegeben, es bestünden Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen Schmerzintensität, die der Beschwerdeführer auf der 10ner Skala bei 8 skalierte, und dem beobachtbaren Verhalten, welches nicht schmerzgeplagt wirkte. Zudem führte er aus, der Beschwerdeführer hinterlasse keinen depressiven Eindruck (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 48 und 55). Vor diesem Hintergrund sind die von der G____ Versicherung beschriebenen Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Einschränkungen vollumfänglich nachvollziehbar. Ferner hatte die G____ Versicherung Kenntnis vom Umstand, dass die Tochter des Beschwerdeführers seit 2011 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin eines Restaurants tätig war und beabsichtigte vor dem genannten Hintergrund abzuklären, ob sich der Beschwerdeführer in diesem Restaurant aufhalte. Unter Berücksichtigung sämtlicher aufgezählten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die G____ Versicherung die Observation als objektiv geboten erachtete, um zuverlässigere Erkenntnisse über die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu gewinnen, als dies ausschliesslich durch eine medizinische Begutachtung möglich gewesen wäre.

4.8. Zur Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und deren Rechtfertigung ist auszuführen, dass vorliegend keine schwere Verletzung vorliegt, da der Beschwerdeführer nur im öffentlich einsehbaren Raum, der nicht seine Privatsphäre berührte, und nur bei Tätigkeiten beobachtet und aufgenommen wurde, die er aus freiem Willen ausgeführt hat. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, er sei in „intimsten Situationen mit seiner Familie“ (vgl. Beschwerde, S. 13) verfolgt worden ist daher haltlos. Was die Art und Dauer der Observation betrifft so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der ersten Phase der Observation zwischen Juli 2013 und Oktober 2013 an insgesamt vierzehn Tagen zwischen dreieinhalb und dreizehneinhalb Stunden lang observiert wurde (vgl. IV-Akte 213.5, S. 8; darunter sechs Langzeitvideos). In der zweiten Phase wurde er an insgesamt acht Tagen zwischen viereinhalb und zwölfeinhalb Stunden observiert (vgl. IV-Akte 213.2; darunter 4 Langzeitvideos). Der Beschwerdeführer wurde somit zwischen Juli 2013 und März 2014 an total 22 Tagen überwacht, wobei die Observationen jeweils mehrere Stunden andauerten. Dies ist nicht unverhältnismässig. Auf den Videos ist unter anderem zu sehen, wie der Beschwerdeführer damit beschäftigt war, auf öffentlichen Strassen zu spazieren, mit seiner Ehefrau Einkaufen zugehen und Fahrzeuge zu lenken. Dabei handelt es sich zweifelsohne um Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre. Damit verletzte die erfolgte Observation kein Rechtsgut, das Vorrang vor dem öffentlichen Interesse der Missbrauchsbekämpfung der Versicherung gehabt hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die vorliegend durchgeführte Observation als zumutbar und verhältnismässig im engeren Sinn und damit insgesamt als rechtmässig zu bezeichnen. Die von der G____ Versicherung als Lebensversicher veranlassten Observationsberichte und die DVD's sind folglich zulässige Beweismittel. Deren Ergebnisse dürfen von der Beschwerdegegnerin verwertet werden (vgl. dazu BGE 132 V 241 E. 2.5.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 323). Folglich ist die Weiterleitung der Observationsergebnisse an den Gutachter durch die Beschwerdegegnerin im Nachgang zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und der Gutachter durfte die Berichte und Videos sichten und dazu Stellung nehmen.

5.1. In einem nächsten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Juli 2013 auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Oktober 2012 gestützt (vgl. IV-Akte 162) und dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad 100 % ab 1. Dezember 2011 eine ganze Rente zuerkannt (vgl. IV-Akte 174). In medizinischer Hinsicht hatte Dr. D____ im besagten Gutachten dem Beschwerdeführer aufgrund einer andauernden Persönlichkeitsstörung (F62.9) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 160, S. 13 und 20).

5.2.2. Nach der erneuten am 12. Mai 2015 erstatteten Verlaufsbegutachtung durch Dr. D____ und zahlreichen Stellungnahmen des RAD erfolgte in der Folge zunächst die provisorische und danach mit Verfügung vom 14. Juli 2017 die definitive Renteneinstellung rückwirkend per 1. Dezember 2011 (vgl. IV-Akte 279). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt.

5.3. 5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 12. Mai 2015 (vgl. IV-Akte 204) - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung abgestellt hat - auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen basiert, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens, weshalb in formeller Hinsicht vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.

5.3.2. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer am 11. März 2015 ohne Kenntnis der erfolgten Observierungen. Dabei kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine Verbesserung oder Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds im Vergleich zu seiner Begutachtung von 15. Oktober 2012 bestehe (vgl. IV-Akte 204, S. 11). Anlässlich der Untersuchung am 11. März 2015 machte der Beschwerdeführer einen depressiven Eindruck. Er war nervös, redete ab und zu daneben und machte einen teilweise schwerbesinnlichen Eindruck (vgl. a.a.O., 7). Er gab an unter Kopf, Nacken- und Schulterschmerzen zu leiden. Weiter würden alle Gelenke schmerzen (vgl. IV-Akte 204, S. 4) und er sei müde und kraftlos (vgl. a.a.O., S. 5). Zu den Nachbarn pflege er keine verbindlichen Kontakte, selten grüsse er sie. Von den Nachbarn werde er auch nicht gegrüsst (vgl. a.a.O., S. 7). Der Gutachter führte einen Mini-Mental und einen Uhrentest durch, welche ein auffälliges Ergebnis ergaben. Ausserdem holte er bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem persönlichen Gespräch ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers fremdanamnetische Angaben ein (vgl. IV-Akte 204, S. 8). Die Ehefrau des Beschwerdeführers berichtete der Ehemann koste sehr viele Nerven. Zu Hause sei er unkonzentriert und Gedankenverloren. Gespräche mit ihm seien nicht möglich. Im ersten Teil des Gutachtens bestätigte der Gutachter seine bereits im Jahre 2012 gestellten Diagnosen (vgl. IV-Akte 204, S. 9 ff.) und führte aus, anhand der klinischen Befunde habe sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers weder richtungsgebend verbessert noch verschlechtert (vgl. a.a.O., S. 10). Der Beschwerdeführer führe ein zurückgezogenes Leben und eine Vita minima (vgl. a.a.O., S. 9).

5.3.3. Nach der erfolgten persönlichen Untersuchung erhielt der Gutachter von der Beschwerdegegnerin die Observationsunterlagen der G____ Versicherung bestehend aus zwei DVD’s und zwei Observationsberichten sowie mehrere Zusatzfragen hierzu (vgl. IV-Akte 213.1). Nach Durchsicht der Observationsberichte und des Filmmaterials ergänzte der Gutachter sein Gutachten um einen zweiten und dritten Teil. Im zweiten Teil hielt der Gutachter seine Kommentare bei der Visionierung der DVD’s fest. Er gab dabei widerholt an, dass das Gangbild des Beschwerdeführers unauffällig, zügig und flüssig sei (vgl. a.a.O., S. 11 ff.). Ebenfalls unauffällig sei die Kopf-Hals-Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer habe angeregten und störungsfreien Kontakt mit seiner Ehefrau und weiteren Personen (Kinder, Nachbarn, unbekannte Dritte). Gegenüber der Ehefrau erscheine er interessiert und zugewandt. Für den Gutachter machte der Beschwerdeführer keinen müden, erschöpften oder schmerzgeplagten Eindruck (vgl. a.a.O., S. 12).

5.3.4. Im dritten Teil des Gutachtens hat der Gutachter die anlässlich der Untersuchung vom 11. März 2015 erhobenen Befunde in Kenntnis der Observationsberichte bewertet und dabei zusätzlich auf die von ihm früher verfassten psychiatrischen Gutachten vom 19. Juni 2008 und 15. Oktober 2012 abgestützt. Dabei kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in keiner Videosequenz einen schmerzerfüllt leidenden Eindruck machte. Dies sei als sicherer Hinweis interpretierbar, dass der Versicherte körperlich und psychisch in der Lage sei, eine Performance zu erbringen. Weiter führte der Gutachter aus, dass seine bisherige Beurteilung aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und dem im Videomaterial festgehaltenen Verhalten nicht mehr haltbar sei. Die Diskrepanzen seien durch keine psychiatrische Erkrankung erklärbar und würden die Glaubwürdigkeit des Exploranden und seiner Ehefrau beeinträchtigen (vgl. a.a.O., S. 17). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Monteur und in einer Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortbar (vgl. a.a.O.).

5.4. Nach einer Gesamtwürdigung der Observationsvideos und der gutachterlichen Ausführungen ist festzustellen, dass der Gutachter nachvollziehbar und überzeugend darlegte, dass er an seiner bisherigen Einschätzung nicht mehr festhalten könne. Er begründete seine Auffassung nicht nur mit seiner umfangreichen Einschätzung der Videoaufzeichnungen, welche er zuvor im zweiten Teil detailliert kommentiert hatte (vgl. IV-Akte 204, S. 11-14). Er nahm auch eine Neubewertung der Frage vor, ob eine Aggravation oder gar Simulation vorliege (vgl. IV-Akte 204, S. 16). Dabei kam er unter Einbezug seiner früheren gutachterlichen Einschätzungen zum Schluss, die im Gutachten 2012 und aktuell präsentierten kognitiven Beeinträchtigungen während der Untersuchung seien angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in öffentlichem Raum angeregt unterhalte und sicher und zügig ein Auto steuere, nicht mehr mit der in der Versicherungsmedizin geforderten Wahrscheinlichkeit in einen Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung erklärbar (vgl. a.a.O., S. 16). Es seien fast alle Kriterien für eine übertriebene Darstellung der eigenen Erkrankung und eine Simulation seitens des Beschwerdeführers gegeben. Ausserdem seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufgekommen. Dies folgerte der Gutachter insbesondere daraus, dass zahlreiche vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben nicht den Beobachtungen während der Observation entsprachen (vgl. a.a.O., S. 14-16). Darauf ist vorliegend vollumfänglich abzustellen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Begutachtung bei Dr. D____ und anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin einen ungepflegten Eindruck hinterliess und einen Dreitagebart trug, wohingegen er auf sämtlichen Observationsvideos saubere Kleidung trägt und rasiert ist.

5.5. In der Folge äusserte sich der RAD mit der Stellungnahme vom 2. September 2015 dahingehend, dass aus somatischer Sicht internistisch ausschliesslich Diagnosen (Diabetes mellitus, Arterielle Hypertonie und Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom) vorliegen würden, die gut behandelbar seien und bei guter medizinischer Einstellung und entsprechender Compliance/ Mitwirkung seitens des Patienten keine Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit erlangen würden. Somatisch gelte weiterhin das Verweisprofil aus dem Gutachten der MEDAS [...] vom 28. Juli 2008 (vgl. IV-Akte 222, S. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. In Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äusserte sich der RAD dahingehend, dass dieser, wie er im Gutachten psychiatrisch beurteilt wurde, bereits zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Juli 2013 vorhanden war. Der Grund hierfür sei, dass der Gutachter zwischen seiner Begutachtung vom Oktober 2012 und derjenigen vom Mai 2015 keine Veränderung des Gesundheitszustands feststellen konnte (vgl. a.a.O.). Weiter folgerte der RAD, dass für den Zeitraum davor gutachterlich ebenfalls keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung festgestellt wurde, sodass im Grunde durchgehend ab 2008 von keiner invalidisierenden psychiatrischen Erkrankung ausgegangen werden könne (a.a.O.).

5.6. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass das anlässlich der Observationen gezeigte und vom Gutachter fachärztlich gewürdigte Verhalten des Beschwerdeführers im klaren Widerspruch zu den gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen steht. Der Beschwerdeführer weist zwar grundsätzlich zu Recht daraufhin, dass aus ärztlicher Sicht regelmässige Kontakte ausser Haus der sozialen Isolation und dem Rückzug entgegenwirken können (vgl. Beschwerde, S. 10). Dennoch ist der vorliegende Observationsbericht in Bezug auf die von ihm unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte geltend gemachte schwere Depression aussagekräftig. Der aus dem gesamten Videomaterial gewonnene Gesamteindruck des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit der geltend gemachten schweren Depression in Einklang bringen. Insofern ist vollumfänglich nachvollziehbar, dass der Gutachter seine frühere Einschätzung geändert hat.

6.1. In einem nächsten Schritt ist auf die vom Beschwerdeführer beanstandete Renteneinstellung einzugehen.

6.2. 6.2.1. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen – und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1) – greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfüllt ist. Gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV kann die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder er der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

6.2.2. Laut Art. 77 IVV haben die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 31 Rz. 147). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 31 N 12-18).

6.3. Gemäss den IV-Verfügungen vom 27. Februar 2006 (vgl. IV-Akte 57) und vom 29. Juli 2013 (vgl. IV-Akte 174), mit denen dem Beschwerdeführer jeweils rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen wurde, ist der IV-Stelle jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich zu melden. Dies sei – unter anderem – insbesondere bei Änderungen der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand notwendig. Die Aufzählung in den Verfügungen entspricht inhaltlich den Bestimmungen in Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV. Der Beschwerdeführer war mit den ausdrücklichen Hinweisen (vgl. IV-Akte 57, S. 7; IV-Akte 178, S. 8) über seine Meldepflichten informiert. Das grundsätzliche Bestehen der entsprechenden Meldepflicht wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

6.4. Nach dem Ausgeführten ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dieser Meldepflicht zumindest in fahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist.

6.5. Am 28. März 2014 fand auf der IV-Stelle Basel-Stadt eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau, der Beschwerdegegnerin und einem Mitarbeitenden der Firma [...] AG statt (vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte 195). Im Zuge dieser Besprechung beantwortete der Beschwerdeführer 50 Fragen schriftlich (vgl. IV-Akte 195). Dabei wurde der Beschwerdeführer auf dem Hin- und Rückweg von der im Auftrag der G____ Versicherung handelnden Privatdetektei observiert. Allerdings handelt es sich dabei um einen reinen Zufall. Die Beschwerdegegnerin wusste zum damaligen Zeitpunkt lediglich von der ersten Phase der Observierung des Beschwerdeführers durch die G____ Versicherung im Zeitraum vom 10. Juli 2013 bis 10. Oktober 2013 (vgl. IV-Akte 213.5). Über die zweite Phase der Observation hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis. Insbesondere lassen sich dem Schreiben vom 11. März 2014 (vgl. IV-Akte 213.3) keine genaueren Informationen oder Datumsangaben zur zweiten Observierungsphase entnehmen. Diese dauerte vom 12. bis 14. März 2014, vom 24. bis 28. März 2014 (Langzeitvideo) sowie am 29. März 2014 (vgl. Observationsbericht zweite Phase, IV-Akte 213.2), womit es am besagten 28. März 2014 zu einer Überschneidung kam. Da die Beschwerdegegnerin darüber keine Kenntnis hatte, kann ihr folglich der Umstand, dass die im Auftrag der G____ Versicherung observierende Privatdetektei den Beschwerdeführer an diesem Tag gefilmt hat, nicht angelastet werden. Hervorzuheben ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass gerade die Videosequenz vom 28. März 2014, als der Privatdetektiv dem Beschwerdeführer zur Adresse der Beschwerdegegnerin gefolgt ist, besonders erhellend ist.

6.6. Nach dem insoweit vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag, präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Besprechung – entgegen den faktischen Verhältnissen wie sie auf dem Observationsvideo zu sehen sind – als psychisch und somatisch schwer angeschlagene Person (vgl. IV-Akte 195). Tatsächlich agierte er am besagten Tag und während des gesamten Observationszeitraums mobil und ungehindert. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, was der Beschwerdeführer nach der Besprechung noch mache, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle nur noch liegen (vgl. Frage 49, a.a.O., S. 11). Tatsächlich jedoch ging der Beschwerdeführer nach dem Ende der Besprechung auf der IV-Stelle am 28. März 2014 gegen 11.37 Uhr (vgl. Verabschiedung auf der Videoaufnahme vom 28.3.2014 vor dem Gebäude der IV-Stelle) nicht nach Hause, um sich hinzulegen, sondern begleitete seine Frau zum Geldautomaten, besichtigte vor einer Autogarage zum Verkauf stehende Fahrzeuge und tätigte Lebensmitteleinkäufe (vgl. Videoaufnahme vom 28.3.2014).

6.7. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung unterschriftlich zu Protokoll gab, dass er weder Auto noch Fahrrad fahre (vgl. Fragen 13 und 16, vgl. IV-Akte 195, S. 4 und 5). Entgegen diesen vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben ist auf den Videos zu sehen, dass der Beschwerdeführer mehrfach (auch auf der Autobahn, vgl. Videoaufnahme vom 12.3.2014) mit dem Auto unterwegs ist und auch Fahrrad fährt (vgl. Videoaufnahme vom 14.3.2014). Dies steht in einem eindeutigen Widerspruch zu seinen im Besprechungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Aussagen und den Angaben im Revisionsfragebogen vom 13. Dezember 2013, wonach sein Gesundheitszustand gleichbleibend schlecht sei. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer als Grund für die Autofahrten angibt, sein Schwiegersohn habe ein Gewaltverbrechen begangen und da sich seine Familie von nahestehenden Personen des Opfers bedroht und verfolgt gefühlt habe, habe er trotz seines schlechten gesundheitlichen Zustandes, seine Familie jeweils mit dem Auto seiner Tochter abgeholt. Auf den Videos ist der Beschwerdeführer in den Fahrzeugen jeweils nur alleine oder in Begleitung seiner Ehefrau zu sehen und bei den aufgenommenen Fahrten handelt es sich keineswegs um solche, bei denen der Beschwerdeführer ein Familienmitglied abgeholt hätte (vgl. im Übrigen bereits die Ausführungen in Erwägung 3.5 im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21.12.2015, IV-Akte 232, S. 10).

6.8. Weiter führte der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung auf der IV-Stelle aus, dass es ihm nicht gut gehe, wenn er eine halbe Stunde an der Sonne sei und seine Ehefrau ergänzte, dass er wegen der Hitze bereits umgefallen sei (vgl. Frage 23, a.a.O., S. 6). Die Ehefrau gab weiter an, dass sie den Beschwerdeführer nicht alleine zum Einkaufen schicken könne, da er die falschen Sachen mit nach Hause bringe (vgl. Frage 31, a.a.O., S. 8). Ferner gab der Beschwerdeführer bei der Frage, welche Strecken er alleine draussen zurücklegen könne, an, er gehe alleine nur bis in den Park. Weiter gehe er nicht alleine, weil er Angst habe, dass ihm etwas zustosse. Wenn er weiter weg gehe, dann immer in Begleitung (vgl. Frage 50, a.a.O., S. 12). Hierzu lässt sich auf den Videoaufnahmen ersehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl (auch alleine) Einkäufe tätigt (vgl. Videoaufnahme vom 14.3.2014) und sich (auch alleine) völlig angstfrei in der Stadt bewegt, weshalb die Angabe, wonach er Spaziergänge als nur bis zum Park tätige, widerlegt wird. Auch an sonnigen, warmen Tagen bewegt sich der Beschwerdeführer über längere Zeit draussen. Ferner ist auf den Aufnahmen zu sehen, wie er zahlreiche angeregte und längere Gespräche am Mobiltelefon oder mit Dritten (Nachbarn, spielenden Kindern und seiner Ehefrau, z.B. Videoaufnahmen vom 24., 25. und 26.3.2014) führt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 3) sind vorliegend nicht nur die Observationsvideos, sondern auch die von Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung am 11. März 2015 aber auch anlässlich der Besprechung vom 28. März 2014 gemachten diskrepanten Angaben zu seinem Alltag, geeignet, um seinen Gesundheitszustand einzuschätzen.

6.9. Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Verhältnisse augenscheinlich wesentlich schlechter darstellte, als sie effektiv waren und dadurch die unveränderte Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen erwirkte. Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist schuldhafte Meldepflichtverletzung gegeben. Der Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Fehlverhaltens ist hinreichend gesichert und kann nicht alleine mit einer unterschiedlichen Auffassung über die Arbeitsfähigkeit seiner behandelnden Ärzte in Abrede gestellt werden. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis anhin sistierte Rente rückwirkend eingestellt hat.

7.1. Was der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen unter Verweis auf seine behandelnde Ärzte Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. E____, FMH Innere Medizin, vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

7.2. 7.2.1. An dieser Stelle ist zunächst daran zu erinnern, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2).

7.2.2. Solche Aspekte können weder dem Bericht von Dr. F____ vom 23. August 2017, noch dem Bericht von Dr. E____ vom 10. August 2017 (vgl. BB 4 und 5) entnommen werden. Sämtliche geschilderten Beschwerden (Antriebslosigkeit, schwere depressive Grundstimmung, Durchschlafstörungen, rasche Ermüdbarkeit im Tagesverlauf, Konzentrationsstörungen, defizitäre Gedächtnisleistungen und sozialer Rückzug) werden im Gutachten thematisiert und beurteilt. Aus diesem Grund können diese Arztberichte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Zweifel am Gutachten wecken noch Anlass für weitere Abklärungen bilden.

7.3. Insoweit als Dr. F____ angibt, zu den Diskrepanzen auf den Videoaufzeichnungen und den beklagten Beschwerden keine Ausführungen machen zu wollen, da diese seiner Ansicht nach aus medizinischer Sicht nicht relevant seien (vgl. BB 4) ist darauf hinzuweisen, dass das Videomaterial in zahlreichen Punkten nicht mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben übereinstimmt und diesem Umstand für die medizinische Beurteilung durchaus Relevanz zuzusprechen ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Vorschlag von Dr. F____ nach einer Zweitbegutachtung ohne Berücksichtigung des Observationsmaterials vorliegend nicht gefolgt werden. Nicht zutreffend ist sodann der von Dr. E____ vertretene Einwand, es sei nicht verständlich, wie die vom Gutachter Dr. D____ beschriebenen objektivierbaren kognitiven und affektiven Einschränkungen plötzlich nicht mehr in einem Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehen sollen (vgl. Beschwerde, S. 7; siehe hierzu die vorstehenden Erwägungen). Schliesslich ist mit dem RAD festzustellen, dass die Berichte von Dr. F____ und Dr. E____ keinerlei medizinische Fakten enthalten, welche das Gutachten entkräften könnten (vgl. IV-Akte 276).

7.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine Vielzahl von behandelnden Ärzten und Therapeuten habe aufsuchen müssen, welche sich wohl kaum allesamt irren würden, ist auszuführen, dass sich aus den neusten Berichten keine neuen Aspekte im Sinne des Nachweises einer schweren psychischen Störung ergeben. Ferner lässt sich den Berichten der Klinik [...] nicht entnehmen, dass diese über die Observation des Beschwerdeführers unterrichtet war (vgl. Abklärungsbericht vom 27.10.2015; IV-Akte 235, S. 2; Austrittsbericht, IV-Akte 235, S. 5). Zum Bericht der Klinik [...] vom 8. März 2017 und zum psychosomatischen Konsilium vom 16. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 273, S. 2) nahm der RAD-Psychiater ausführlich Stellung und führte überzeugend aus, dass die Beurteilung knapp ausfalle und ein psychopathologischer Befund und eine dazugehörige Anamnese fehle, weshalb er diese Berichte nicht weiter einschätzen und beurteilen könne (vgl. Aktennotiz RAD vom 28.4.2017, IV-Akte 264). Auch werde keine ICD 10 Kodierung vorgenommen, sodass die Diagnose auch klassifikatorisch nicht nachvollziehbar sei. Wie bereits wiederholt festgehalten worden sei, gehöre zu einer korrekten psychiatrischen Diagnosestellung dazu, dass wichtige anamnestische Details dem psychiatrischen/psychosomatischen Untersucher zugänglich sein müssen (vgl. a.a.O.). Allerdings sei es gut vorstellbar, dass es im Rahmen der somatischen kardiologischen Verschlechterung zu einer reaktiven psychischen Verschlechterung gekommen sei. Jedoch seien im Bericht der Klinik [...] keine schweren depressiven Symptome, sondern vielmehr im Gegenteil, ein guter Rehabilitationsverlauf und die Entlassung in „deutlich gebessertem Zustand“ festgehalten worden, was beim Vorliegen einer schweren depressiven Episode nach ICD 10 nicht vorstellbar wäre (vgl. a.a.O.). Zudem äusserte sich der RAD-Psychiater nochmals in einer separaten Stellungnahme zum obenstehenden psychosomatischen Konsilium der Klinik [...] vom 16. Februar 2017 und zum zwischenzeitlich von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychosomatischen Konsilium des [...]spitals vom 8. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 270). Er weist darauf hin, dass keine Diagnosen und kein vollständiger psychopathologischer Befund nach AMDP erhoben worden seien, weshalb formal keine schwere depressive Episode nach ICD 10 nachvollzogen werden könne. Dies ist richtig. Weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich.

7.5. In Bezug auf die Herzbeschwerden als einzige neue somatische Diagnose (vgl. Bericht [...] vom 8.3.2017) ist mit dem RAD darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei Eintritt in die Kardio-Reha in einem kardiopulmonal kompensierten guten Allgemein- und normalem Ernährungszustand präsentierte (vgl. RAD-Stellungnahme vom 3.5.2017, IV-Akte 267). Auch im Verlauf präsentierte sich der Versicherte stets kardiopulmonal kompensiert. Der Beschwerdeführer konnte sich in das Rehabilitationsprogramm integrieren und baute seine Leistungsfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt davon ausging, seit Austritt aus der Klinik [...] bestehe in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten keine Limitation mehr. Diesbezüglich ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Arztbericht von Prof. H____, Kardiologe und Leitender Arzt der Kardiologie am [...]spital [...] (vgl. Bericht Privatsprechstunde vom 24.8.2017, BB 8), nichts.

7.6. Insoweit als der Beschwerdeführer weitere medizinische Abklärungen beantragt, weil der Gutachter lediglich gestützt auf die Sichtung des Videomaterials seine Auffassung geändert habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden klaren Ausgangslage erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere medizinische Abklärungen.

8.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

18

ATSG

BGG

Bundesgesetz

  • Art. 25 Bundesgesetz

BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK
  • Art. 8 EMRK

IV

  • Art. 16 IV

IVG

IVV

ZGB

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