\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n III 2024 77 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 27. September 2024\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, RichterMonica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Parteien\n \n A.,\n B.,\n Beschwerdeführer, gegen \n \n Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,\n Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,\n Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz,\n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,\n Vorinstanzen,\n \n C.,\n Beschwerdegegner,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n GegenstandPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Gewässerraum)\n \n Sachverhalt:\n A. C. (nachstehend: Bauherrschaft) sind Miteigentümer zu je ½ am Grundstück KTN 01 (669 m2, D.gasse). Das Grundstück liegt in der Wohnzone 3 Geschosse (W3). Mit Baugesuch vom 13. Dezember 2022 ersuchte die Bauherrschaft den Gemeinderat Morschach um die Bewilligung für den Teilabbruch und den Wiederaufbau des bestehenden Einfamilienhauses (EFH) mit Einliegerwohnung. Südöstlich des Baugrundstücks (auf den dort angrenzenden Grundstücken KTN 02 und KTN 03) verläuft der E.bach.\n Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2023 (S. ) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben dem F. und G. auch A. (Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks KTN 04, D.gasse 17) sowie B. (B1._____ als Teil der Erbengemeinschaft H.________, Gesamteigentümerin an KTN 05 [27 m2 mit Bienenhaus]) Einsprache gegen das Bauvorhaben. Auf Verlangen des Kantons und der Gemeinde vom 16. März 2023 sowie 3. April 2023 reichte die Bauherrschaft ergänzende Baugesuchsunterlagen ein (betreffend Länge- und Querprofil der Überlaufsleitung in den E.bach; Nachweis der Sicherheit gegenüber Hochwasser [Objektschutznachweis]; Reduktion der Grundfläche des Carports auf max. 60 m2, Platzierung der Wärmepumpe im Gebäudeinneren und Überarbeitung der Pläne sowie des Lärmschutznachweises, Ausweis des bis anhin fehlenden Containerplatzes bzw. Standortes für die Abfallbereitstellung in den Plänen). \n B. Mit Gesamtentscheid (Baugesuch-Nr. 66-22-052) vom 8. November 2023 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im "Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II. Ziffern 1. ff." (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde der Bezirksratsbeschluss (BRB) Nr. 128/2023 F lll 15 des Bezirks Schwyz vom 14. Juli 2023 (betreffend Bewilligung zur Einleitung des Meteorwassers über ein Retentionsbecken in den E.bach) der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchsteller zugestellt und zum integrierenden Bestandteil des kantonalen Gesamtentscheides erklärt (Disp.-Ziff. 2). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 3). \n Mit Beschluss (GRB) Nr. 2023-946 vom 5. Dezember 2023 wies der Gemeinderat die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. 1), erteilte die Baubewilligung unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten (Disp.-Ziff. 2) und unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheids des ARE vom 8. November 2023 (Disp.-Ziff. 12). \n C. Gegen diese Baubewilligung erhoben A. sowie B. mit Eingabe vom 3. Januar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:\n 1. Es sei der Beschluss des Gemeinderats vom 05. Dezember 2023 (Auszug Protokoll 2023-946), der kantonale Gesamtentscheid vom 08. November 2023 (Baugesuch-Nr. 66-22-052) sowie der Bezirksratsbeschluss vom 14. Juli 2023 (128/2023 F III 15) betreffend Teilabbruch und Wiederaufbau EFH mit Einliegerwohnung, D.gasse , 6443 Morschach (KTN 01) gesamthaft aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens mit den erforderlichen Weisungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.\n 2. Der Gemeinderat Morschach sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, die Entfernung von zwei Steinkorbmauern im Gewässerraum von KTN 01 ohne Verzug an die Hand zu nehmen.\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.\n D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 318/2024 vom 23. April 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt (…). \n 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). \n E. Gegen diesen RRB Nr. 318/2024 (Versand am 30.4.2024) erheben A. sowie B. mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: \n 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss Nr. 318/2024 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 23. April 2024 sei aufzuheben.\n 2. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Einsprache an den Gemeinderat Morschach zurückzuweisen.\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner vor allen lnstanzen.\n F. Der Gemeinderat Morschach beantragt vernehmlassend am 6. Juni 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; auf einen zweiten Schriftenwechsel sei zu verzichten; unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter solidarischer Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegner beantragen mit Schreiben vom 12. Juni 2024 (Datum der Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde. Das ARE beantragt am 18. Juni 2024 unter Bezugnahme auf einen von ihm eingeholten Mitbericht des Amtes für Gewässer vom 14. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. \n G. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 11. Juli 2024 an den mit der Beschwerde vom 21. Mai 2024 gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat Morschach äussert sich hierzu bzw. nur zur Frage des Gewässerabstandes mit kurzer Eingabe vom 25. Juli 2024, ebenso die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 1. August 2024. Die Beschwerdeführer reichen am 17. August 2024 eine weitere Stellungnahme ein. Der Gemeinderat Morschach teilt am 27. August 2024 seinen Verzicht auf eine Äusserung zur Triplik der Beschwerdeführer mit. \n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n 1.1.1 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 als Eigentümer/Bewohner einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft (vgl. vorstehend Ingress lit. A) ist unbestritten. Der Regierungsrat bejahte auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers Ziff. 2 als Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum sich das rund 65 m Luftlinie vom Baugrundstück entfernte Grundstück KTN __05 befindet (vgl. vorstehend Ingress lit. A; Skizze). Ob die Beschwerdeführerin Ziff. 2 als Ehefrau des Beschwerdeführers Ziff. 2 in einer Form am Grundstück KTN __05 berechtigt sei, müsse nicht weiter geprüft werden, da die Beschwerdeführer Ziff. 1 und der Beschwerdeführer Ziff. 2 zweifelsfrei zur Beschwerde legitimiert seien (angefochtener RRB E. 1.3 f.). Es mute seltsam an, wenn der Gemeinderat die Beschwerdeführer Ziff. 2 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als nicht beschwert erachte, nachdem er selber auf die Einsprache eingetreten sei (angefochtener RRB E. 1.4). \n 1.1.2 Es besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Im Sinne der regierungsrätlichen Erwägungen ist diese jedenfalls für die Beschwerdeführer Ziff. 1 und den Beschwerdeführer Ziff. 2 zu bejahen. \n Hieran kann auch das Beharren des Gemeinderates auf der - wie im Verwaltungsbeschwerdeverfahren - erneut geltend gemachten fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers Ziff. 2 nichts ändern, nachdem der Gemeinderat selber die Legitimation der Beschwerdeführer Ziff. 2 im Einspracheverfahren - soweit ersichtlich - noch mit keinem Wort in Frage gestellt oder mit einem Vorbehalt, anders als der Regierungsrat auch nicht hinsichtlich der Beschwerdeführerin Ziff. 2, verbunden hat. Der Vorwurf des Gemeinderates, mit einer Bejahung der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers Ziff. 2 einem Rechtsmissbrauch Vorschub zu leisten, muss konsequenterweise auf den Gemeinderat zurückfallen. (Auch) die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegenüber (anderen) Behörden oder Gemeinwesen wie gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten; sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 712 f.). Ein sachlicher Grund, welcher den Gemeinderat zu einer nunmehr anderen Beurteilung der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers Ziff. 2 legitimieren könnte, ist weder ersichtlich, noch wird ein solcher substantiiert dargelegt. Welcher verfahrensökonomische Gewinn aus einer Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführer Ziff. 2 hätte resultieren können bzw. resultieren könnte, wird vom Gemeinderat in seiner Vernehmlassung nicht näher (substantiiert) ausgeführt. Unbehelflich ist der Hinweis auf den VGE III 2022 92 und 98 vom 13. Januar 2023: dort hielt das Verwaltungsgericht daran fest, dass es bei Nachbarbeschwerden gemäss seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich keiner Legitimation zum Argument bedarf. Hiervon abzurücken besteht vorliegend bei einer Distanz von rund 65 m des Kleingrundstückes des Beschwerdeführers Ziff. 2 zum Baugrundstück, also zwei Drittel der Entfernung, gemäss welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die besondere Betroffenheit grundsätzlich erst näher zu erläutern ist (vgl. angefochtener RRB E. 1.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_346/2011 vom 1.2.2012 E. 2.5), kein Grund. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht beispielsweise mit jenem des Urteils BGer 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 (i.Sa. __ vs. GR Unteriberg, E. 1.2) vergleichbar, wonach bei der Ausgestaltung hausinterner Treppen oder bezüglich der Grösse unterirdischer Gebäudeteile kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Diese Rechtsprechung betreffend die Legitimationsanforderungen ist für die Kantone jedoch nicht verbindlich, weil es den Kantonen grundsätzlich freisteht, die Beschwerdeberechtigung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grosszügiger aber nicht enger als in