Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_VG_001
Gericht
Sz Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
SZ_VG_001, III 2023 79
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n III 2023 79 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 24. Oktober 2023\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, RichterDr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n ParteienA.________ AG,\n Beschwerdeführerin,\n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B., gegen \n \n Gemeinderat Steinen, Postplatz 8, 6422 Steinen,\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.,\n Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,\n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,\n Vorinstanzen,\n \n D.,\n E.,\n F.,\n Beschwerdegegner,(Zustelladresse: D.)\n \n \n \n \n \n \n \n \n GegenstandPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erschliessung)\n Sachverhalt:\n A. Die A.________ AG (nachstehend: Bauherrin) ist Alleineigentümerin des mit dem Wohngebäude Vers.-Nr. 01 überbauten Grundstückes KTN 02 (1'072 m2), G.-strasse 03, Steinen. Das Grundstück liegt in der Wohnzone 3 (W3). Am 19. Februar 2022 ersuchte die Bauherrin um die Bewilligung für den Abbruch des 1963 erstellten Wohnhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses (MFH). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2022 (S. ) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben neben einem Dritten einerseits auch F._ sowie anderseits D.______ und E.________ Einsprache.\n B. Mit Gesamtentscheid (Baugesuch Nr. 73-22-016) vom 7. Juli 2022 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung "im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II. Ziffern 1. ff.".\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 257 vom 22. August 2022 erteilte der Gemeinderat Steinen die Baubewilligung unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE (Disp.-Ziff. 4b) wie folgt: \n 1. (Abweisung der Dritteinsprache).\n 2. Die Einsprache von F.________ wird abgewiesen.\n 3. Die Einsprache von D.________ und E.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n 4. Die Baubewilligung für das geplante Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück KTN 02, G.-strasse 03, 6422 Steinen, wird unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:\n Die Baufreigabe erfolgt erst, wenn die Ziffern 4.4 / 4.9 / 4.10 / 4.27 und 4.28 der Auflagen vorliegen und genehmigt sind.\n 5.- (Gebühren und Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung). \n C. Gegen diese Baubewilligung erhoben D., E.________ und F.________ mit einer gemeinsamen Eingabe vom 18. September 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:\n 1. Die Baubewilligung vom 22.8.2022 sei aufzuheben.\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.\n D. Mit GRB Nr. 216 vom 20. Juni 2022 erliess der Gemeinderat Steinen neben anderen Verkehrsanordnungen ein Verbot für Motorwagen und Motorräder auf der G.-strasse zwischen der Verbindungsstrasse G.-strasse - H.-strasse und der Zufahrt zu den Gebäuden G.-strasse Nr. 04 bis Nr. 05. Der Regierungsrat hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 185 vom 7. März 2023 gutgeheissen und den GRB Nr. 216 sowie die entsprechende Verfügung des Tiefbauamtes vom 13. September 2022 aufgehoben. Er begründete dies damit, dass die getroffenen Verkehrsanordnungen eine Anpassung des Erschliessungsplanes bedingten. Die hiergegen von der Gemeinde Steinen am 4. April 2023 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2023 47 vom 27. Juni 2023, das die Notwendigkeit einer Anpassung der Erschliessungsplanung verneinte, gutgeheissen, und die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit er namentlich die Verhältnismässigkeit der Verkehrsanordnungen sowie die von den dortigen Beschwerdeführern (des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens) geltend gemachten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf deren Betrieb prüfe (Erw. 4.3). \n E. Mit RRB Nr. 321/2023 vom 25. April 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt über die Verwaltungsbeschwerde vom 18. September 2022:\n 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Gesamtentscheid der Vor­instanz 2 [d.h. ARE] vom 7. Juli 2022 sowie die Baubewilligung Nr. 257 der Vorinstanz 1 vom 22. August 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz 1 zurückgewiesen.\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (Fr. 750.--) der Gemeinde Steinen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. (…).\n 3.-5. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).\n F. Gegen diesen RRB Nr. 321/2023 (Versand am 2.5.2023) erhebt die Bauherrin mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (Postaufgabe am 23.5.2023) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:\n 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss Nr. 321/2023 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 25.4.2023 aufzuheben und das Bauvorhaben mit Gesuch Nr. eBau 73-22-016 sei wegen hinreichender Erschliessung zu bewilligen resp. die Baubewilligung Nr. 257 vom 22.8.2022 (inkl. Gesamtentscheid vom 7.7.2022) sei zu bestätigen.\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons und der Beschwerdegegner.\n Eventualantrag zum Verfahren:\n Eventuell sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VGE lll 2023 47 zu vereinigen.\n G. Das ARE teilt mit Schreiben vom 1. Juni 2023 seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Steinen stellt vernehmlassend am 15. Juni 2023 den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner bei solidarischer Haftbarkeit und/oder des Kantons Schwyz. Die Beschwerdegegner beantragen mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. \n H. Mit Replik vom 23. August 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge fest. Das Sicherheitsdepartement erklärt mit Schreiben vom 28. August 2023 seinen Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Die Beschwerdegegner halten mit Duplik vom 13. September 2023 an ihren vormals gestellten Anträgen fest. \n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n 1.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt ein Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz, welcher hinsichtlich des im Streit stehenden Anspruches eine verbindliche Anordnung an die Vor­instanz enthält, in der Regel nicht als Zwischenverfügung, sondern als instanzabschliessender, anfechtbarer Endentscheid (EGV-SZ 2016 B 1.6, mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE 1004/02 vom 28.6.2002 Erw. 1d mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Rückweisungsentscheid ist daher einzutreten. \n 1.2 Nachdem das Verwaltungsgericht im Verfahren VGE III 2023 47 am 27. Juni 2023 entschieden hat, ist der Eventualantrag hinfällig geworden (vgl. vorstehend Ingress lit. D und F). Abgesehen davon ist dem Sicherheitsdepartement beizupflichten (Vernehmlassung S. 1 f. Ziff. 1), dass die Voraussetzungen für eine Vereinigung der beiden Verfahren wegen (teils) unterschiedlicher Verfahrensbeteiligter sowie mangels gleicher Rechtsfragen (und unterschiedlich gelagerter Sachverhalte) nicht gegeben wären. Eine Sistierung des regierungsrätlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Erlass der geplanten Verkehrsanordnungen/neuen Verkehrsführung - womit eine rechtsgenügliche Erschliessung gewährleistet werden dürfte - wurde, soweit ersichtlich, von keiner Seite beantragt. \n 2.1 Laut dem Baubeschrieb vom 18. Februar 2022 besteht das geplante MFH aus drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss. Es umfasst sieben Eigentumswohnungen mit jeweils pro Geschoss einer 3.5-Zimmer- und einer 4.5-Zim-merwohnung sowie im Attikageschoss einer 5.5-Zimmerwohnung. Im Untergeschoss ist eine Tiefgarage mit 12 Einstellplätzen geplant sowie einem grossen Abstellraum für Fahrräder, Kinderwagen etc. Die Einfahrt in die Tiefgarage erfolgt über die bestehende Einfahrt von der G.-strasse her im östlichen Bereich des Grundstückes. Im Westbereich entlang der G.-strasse (und vertikal zu dieser) sind weitere vier Autoabstellplätze (Besucherparkplätze) vorgesehen (vgl. Plan Nr. 2, Erdgeschoss, 1:100, vom 17.10.2022). \n 2.2 Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung die Zonenkonformität bejaht (S. 3 Ziff. 3.1). \n Er hat die G.-strasse für das geplante MFH als hinreichende Erschliessung erachtet (S. 3 Ziff. 3.2). Bei der G.-strasse handle es sich um eine Groberschliessungsstrasse im Eigentum der Gemeinde. Die Geschwindigkeit sei auf 30 km/h beschränkt. Die Strasse weise eine 4 m breite Fahrbahn auf. Streckenweise seien Verbreiterungen für Fussgänger vorhanden; auf dem Baugrundstück sei eine 1.50 m messende Verbreiterung für den Fussgängerverkehr vorgesehen. Das dafür notwendige öffentliche Wegrecht sei im Grundbuch eingetragen. Die - genügenden (S. 9 Ziff. 3.12) - zwölf und vier Abstellplätze bedeuteten im Vergleich mit den bestehenden drei Aussenparkplätzen und einem Garagenplatz eine entsprechende Verkehrszunahme. Der Mehrverkehr halte sich damit in einem Rahmen, welcher die G.-strasse für die Erschliessung des Baugrundstücks weiterhin als hinreichend qualifizieren lasse, zumal auch der Neubau der Wohnnutzung diene. Hinzu komme, dass keine weiteren wesentlichen Verkehrszunahmen auf der G.-strasse zu erwarten seien, da die eingezonten Grundstücke, welche durch diese Strasse erschlossen würden, überbaut seien. Schliesslich sei vorgesehen, die G.-strasse durch entsprechende Verkehrsmassnahmen vom motorisierten Durchgangsverkehr zu befreien. Als rechtsgenüglich wurden auch die Strasseneinfahrten und -ausfahrten beurteilt (S. 9 Ziff. 3.13). \n Der Gemeinderat war weiter der Meinung, das MFH vermöge sich in die Vielfalt des Quartiers einzugliedern, hat aber der Bauherrschaft gleichzeitig empfohlen, das Terrain nicht mit Steinen und Steinkörben zu bedecken, sondern zu begrünen und zu bepflanzen (S. 4 f. Ziff. 3.3.1). Ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gab das Attikageschoss (S. 5 Ziff. 3.3.2). Die zulässigen Baumasse (Firsthöhe, Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Fenstermindestflächen, Raumgrös-sen) und Abstände (Grenzabstände, Gebäudeabstände, Strassenabstand) seien gewahrt (S. 5 ff. Ziff. 3.4 ff.). \n Betreffend die Kinderspielplätze ermittelte der Gemeinderat bei einer Mindestfläche von 119.87 m2 (15% der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche von 799.17 m2) und einer ausgewiesenen Fläche von 100.60 m2 ein Manko von 19 m2. Der Nachweis der genügenden Fläche sei zusammen mit dem Umgebungs- und Bepflanzungsplan vor Baubeginn nachzureichen (S. 8 Ziff. 3.10.). \n Die Anforderungen an behindertengerechtes Bauen beurteilte der Gemeinderat als erfüllt (S. 8 f. Ziff. 3.11). Betreffend den Brandschutz verwies er auf die entsprechende technische Bewilligung (S. 9 Ziff. 3.14). \n 2.3.1 Die Rügen der Beschwerdeführer in der Verwaltungsbeschwerde betrafen namentlich ungenügende Sichtweiten auf die G.-strasse (S. 2 f. Ziff. 1), eine ungenügende Versickerung des Meteorwassers (S. 3 f. Ziff. 2), eine fehlende technisch hinreichende Erschliessung (S. 4 f. Ziff. 3), die Gestaltung/Einordnung der Baute (S. 5 ff. Ziff. 4), die Gebäudehöhe/Dachaufbauten (S. 8 ff. Ziff. 5) sowie die Ausnützungsziffer (S. 10 f. Ziff. 6). \n 2.3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, wenn der Gemeinderat der Ansicht sei, dass das MFH nur mit der umstrittenen Verkehrsanordnung hinreichend erschlossen und damit bewilligungsfähig sei, hätte er die Baubewilligung dafür erst erteilen dürfen, wenn die Verkehrsanordnung rechtskräftig erlassen sei. Damit sei die Frage der Erschliessung ohne die fragliche Verkehrsanordnung zu prüfen (Erw. 3.2). \n Mit dem MFH gehe eine erhebliche Nutzungsintensivierung einher, welche zu einem Mehrverkehr auf der G.-strasse führe. Das MFH könne sich in Bezug auf die Erschliessung nicht auf die Bestandesgarantie berufen. Es sei nur bewilligungsfähig, wenn die G.-strasse (trotz der Nutzungsintensivierung) eine technisch hinreichende Zufahrt darstelle. Ob das bestehende Einfamilienhaus hinreichend erschlossen sei, könne offen gelassen werden (Erw. 5). \n Vom Baugrundstück aus könne man entweder Richtung Osten oder Richtung Westen über die G.-strasse in die I.-strasse bzw. in die H.-strasse (Hauptstrasse) gelangen. Die G.-strasse sei zwar durchgehend befahrbar, habe aber keine eigentliche Durchgangsfunktion, sondern sei eine Erschliessungsstrasse im Sinne der Norm SN 40 045 (Erw. 6.2). \n Es sei nicht erstellt, dass über die G.-strasse West (Einmündung J.-strasse bis I.-strasse, Länge von rund 170 m mit einer Breite von 4.5 m und einem einseitigen Trottoir), deren tatsächlicher Ausbaustandard im Sinne der Norm SN 40 045 einer Zufahrtsstrasse entspreche, nicht mehr als 150 Wohneinheiten erschlossen würden bzw. dass das geplante MFH auch noch darüber erschlossen werden könne (Erw. 6.4). \n Über den Strassenabschnitt Ost vom Baugrundstück bis zur J.-strasse (rund 180 m) könnten bei einer Strassenbreite von 3.6 m bis 4.3 m und fehlendem Trottoir zwei Personenwagen selbst bei stark reduzierter Geschwindigkeit nicht kreuzen, ohne private Vorplätze oder Einfahrten zu befahren. Dieser Strassenabschnitt erreiche den Ausbaustandard eines Zufahrtsweges zur Erschliessung von maximal 30 Wohneinheiten. Über diesen Strassenabschnitt würden die Wohn- und Gewerbegebäude G.-strasse 06 - 10 erschlossen. Hinzu kämen die Verkehrsteilnehmer, welche vom Quartier K. und von der westlichen G.-strasse in den östlichen Teil des Dorfes Steinen gelangen wollten, sowie die Verkehrsteilnehmer, die von der östlichen G.-strasse her den westlichen Dorfteil erreichen wollten. Damit sei nicht erwiesen, dass über diesen Strassenabschnitt unter Berücksichtigung des Mehrfamilienhauses weniger als 30 Wohneinheiten erschlossen würden (Erw. 6.5). \n Vom Baugrundstück bis zur Einmündung in die H.-strasse (rund 200 m) weise die in diesem Bereich zwischen 4 m und 4.6 m breite G.-strasse Ost ein Trottoir oder einen markierten Längsstreifen auf. Beim Einmündungsbereich könnten zwei Personenwagen entweder nur sehr knapp oder nicht kreuzen, ohne das Trottoir oder private Vorplätze zu befahren. Zudem mache der Gemeinderat ebenfalls keine Angaben dazu, wie viele Wohneinheiten über diesen Abschnitt der G.-strasse Ost, der auch der Erschliessung der Quartiere G.-strasse und K.________ sowie der Häuser an der L.-strasse und der Schulanlage M. diene, erschlossen würden. Damit sei auch nicht erwiesen, ob das umstrittene MFH noch darüber erschlossen werden könne (Erw. 6.6). \n Mangels fehlender Angaben zu den bereits heute über die drei Abschnitte der G.-strasse erschlossenen Wohneinheiten sowie mangels Anhaltspunkten für eine ungefähre Abschätzung der Anzahl vorhandener Wohneinheiten könne die zentrale Frage, ob das MFH über die G.-strasse erschlossen werden könne, nicht geprüft werden. Der Gemeinderat habe seinen Ermessensspielraum verlassen, wenn er die hinreichende Erschliessung des MFH pauschal bejaht habe (Erw. 6.7). \n Zur vorliegend zentralen Frage, ob die G.-strasse unter dem geltenden Verkehrsregime den Verkehr der sechs zusätzlichen Wohneinheiten noch aufnehmen könne, äussere sich das aus dem Verfahren RRB Nr. 185 vom 7. März 2023 bekannte Verkehrsgutachten (Verkehrsgutachten) der N. AG vom 21. April 2022 nicht (Erw. 6.8). \n Die Sache sei somit an den Gemeinderat zurückzuweisen. Er werde die Erschliessungsfrage noch einmal im Detail prüfen müssen. Weil die angefochtene Baubewilligung bereits wegen ungenügender Erschliessung aufzuheben sei, müsse auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführer nicht mehr eingegangen werden (Erw. 6.9). \n 2.4.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Regierungsrat den Bauabschlag einzig mit einer nicht hinreichenden Erschliessung begründet hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.a). Auf die weiteren Rügen der Beschwerdegegner (Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren) ist der Regierungsrat nicht eingetreten bzw. diese hat er nicht beurteilt (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1 f.). \n 2.4.2 Bei gegebener Beschwerdelegitimation bedarf es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Nachbarbeschwerden im Bereich des Planungs- und Baurechts grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Legitimation zum Argument (VGE 539/96 vom 29.8.1996 Erw. 4.a; VGE III 2021 210 vom 23.5.2022 Erw. 3.6; Urteil BGer 1C_139/2017 vom 6.2.2018 i.Sa. Udligenswil vs. BR Küssnacht Erw. 1.7; vgl. aber Urteile BGer 1C_575/2022 vom 25.7.2023 i.Sa. H. vs. GR Lachen Erw. 2.3; 1C_378/2019 vom 17.6.2020 i.Sa. F. vs. GR Unteriberg Erw. 10.1 f.). Dies bedeutet, dass bei gegebener Beschwerdelegitimation die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangt werden, die sich rechtlich oder tatsächlich auf die Stellung der beschwerdelegitimierten Person auswirken können. Entscheidend ist, dass ihr im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Damit sie ihr Ziel erreicht, kann indes genügen, wenn sie mit einer der Rügen durchdringt. In diesem Fall erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen. Ein Anspruch auf Behandlung der übrigen Rügen besteht nicht. Die Tatsache, dass das Bauprojekt in modifizierter Form weiterverfolgt wird, kann es jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen sowie bei liquidem Sachverhalt nahelegen, zu (einzelnen) weiteren Rügen gleichwohl Stellung zu nehmen (vgl. VGE III 2021 210 vom 23.5.2022 Erw. 3.6). Ob der Regierungsrat jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will oder nicht, liegt in seinem Ermessen (VGE III 2015 4 vom 16.7.2015 Erw. 4; VGE III 2014 183 vom 19.5.2014 Erw. 4; VGE III 2010 107 vom 27.7.2010 Erw. 4.2; VGE 1062/05 vom 15.2.2006 Erw. 5.3).\n 2.4.3 Eine Gutheissung der Beschwerde kann mithin nicht zur Bestätigung der Baubewilligung (sowie des Gesamtentscheides des ARE) führen, nachdem der Regierungsrat infolge der von ihm verneinten rechtsgenüglichen Erschliessung und des sich hieraus ergebenden Bauabschlags von einer Prüfung der weiteren Rügen - selbst in summarischer Weise - abgesehen hat. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde bedeutete vorliegend daher eine Rückweisung an den Regierungsrat zur Prüfung der weiteren Rügen. Dem kann die Beschwerdeführerin auch nicht entgegenhalten, die Beschwerdegegner hätten es verpasst, ihrerseits den angefochtenen Beschluss anzufechten und eine Prüfung der offen gelassenen Rügen zu beantragen (vgl. Replik S. 3 Ziff. 2). Für den Bauabschlag genügt es, wenn ein Bauvorhaben an einem Mangel leidet, der nicht nur durch eine blosse Nebenbestimmung korrigiert werden kann. Mit dem Bauabschlag hatten die Beschwerdegegner ihr Ziel im regierungsrätlichen Verfahren erreicht. Für einen Weiterzug ans Verwaltungsgericht hätte es ihnen entsprechend an der Beschwerdelegitimation (fehlendes Rechtsschutzinteresse) gefehlt. \n 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unkorrekte Anwendung von

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