\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n III 2022 45 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 22. Juli 2022\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n ParteienA.,Beschwerdeführer, gegen \n \n Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,\n Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,\n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,\n Vorinstanzen,\n \n Gemeinde Ingenbohl, vertreten durch den Gemeinderat \n Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,\n Beschwerdegegnerin,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n GegenstandPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Seeufergestaltung \n Brunnen)\n \n Sachverhalt:\n A. Am 28. Januar 2021 reichte die "Planergemeinschaft B." (bestehend aus C.________ AG, D., E. AG; nachfolgend: Planergemeinschaft) im Auftrag der Gemeinde Ingenbohl ein Baugesuch für die 2. Etappe der Seeufergestaltung, Schiffländeplatz - Bellevuequai, Brunnen, ein, nachdem dieses Projekt bzw. ein entsprechender Verpflichtungskredit an der Volksabstimmung vom 27. September 2020 angenommen worden war. Die 1. Etappe der Seeufergestaltung, die den Waldstätterquai umfasste, ist bereits realisiert worden (vgl. RRB Nr. 119/2022 vom 8.2.2022 Sachverhalt lit. A; GRB Nr. 701 vom 14.6.2021 Sachverhalt lit. A; vgl. Vernehmlassung des Gemeinderats vom 7.4.2022 S. 2 unten). \n Das Baugesuch 2. Etappe der Seeufergestaltung wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2021 (S. ) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob neben Dritten A., Mieter des Restaurants F.___ auf KTN 01 (vgl. GRB Nr. 701 vom 14.6.2021 Erw. 5.2.1), am 7. April 2021 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat. Am 1. Juni 2021 ging bei der Baugesuchszen-trale ein überarbeiteter Durchflussnachweis von der Planergemeinschaft vom 28. Mai 2021 ein. Mit Beschluss (GRB) Nr. 701 vom 14. Juni 2021 (in: Vi-act. I-01/Beilagen) schrieb der Gemeinderat die Dritteinsprachen zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab, wies die Einsprache von A.______ im Sinne der Erwägungen ab und erteilte die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter gleichzeitiger Eröffnung namentlich des Gesamtentscheides des ARE vom 10. Juni 2021. \n B. Gegen diesen GRB Nr. 701 vom 14. Juni 2021 erhob A.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2021 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen (Vi-act. I-01): \n Es sei die angefochtene Baubewilligung (Auszug Protokoll 16.6.2021, Nr. 701 3/14) des Gemeinderats Ingenbohl inkl. dem Gesamtentscheid des ARE vom 10. Juni 2021 aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen, d.h. die Bewilligung für das Baugesuch "Seeufergestaltung (2. Etappe), Schiffländeplatz-Bellevuequai, Brunnen, KTN Diverse, Koordinaten /, Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2021, S. , sei zu verweigern bzw. das Baugesuch abzuweisen.\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Ingenbohl. \n C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 119/2022 vom 8. Februar 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:\n \n Die Beschwerde wird abgewiesen.\n Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Gemeinde Ingenbohl auferlegt. (…). \n \n 3.-6. (Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung)\n D. Gegen diesen RRB Nr. 119/2022 vom 8. Februar 2022 (Versand am 15.2.2022) erhebt A._____ mit Eingabe vom 14. März 2022 (persönlich überbracht am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:\n \n Es seien in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 8. Februar 2022 (RRB 119/2022 bzw. VB 166/2021) und damit auch die Bewilligung des Gemeinderates Ingenbohl inkl. dem Gesamtentscheid des ARE vom 10. Juni 2021 (Auszug Protokoll vom 14.6.2021, Nr. 701 3/14) aufzuheben für das Baugesuch "Seeufergestaltung (2. Etappe), Schiffländeplatz-Bellevuequai, Brunnen, KTN Diverse, Koordinaten /, Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2021, S. ___ aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. \n \n \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\n \n E. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 beantragt der Gemeinderat, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Sicherheitsdepartement und das ARE beantragen je mit Vernehmlassungen vom 21. März 2022 bzw. 19. April 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) sowie das Amt für Gewässer (AFG) empfehlen in ihren Mitberichten vom 25. März 2022 bzw. 4. April 2021 (recte wohl: 4.4.2022) zuhanden des ARE, die Beschwerde abzulehnen. \n F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen. \n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n 1.1 Die im Gewässerschutzbereich Au geplante 2. Etappe der Seeufergestaltung in Brunnen erstreckt sich von West nach Ost im Wesentlichen vom Beginn des Waldstätterquais im Bereich Schiffländeplatz bis zum Bellevuequai, wobei im östlichen Teil die Verlegung neuer Leitungen bis auf Höhe von KTN 01 (d.h. nördlich davon) vorgesehen ist. Gegen Norden umfasst das Projekt auch einen Teil der Axenstrasse und führt es im Wesentlichen bis zu den platzbegrenzenden Bauten. Das Bauvorhaben kommt einerseits und zum überwiegenden Teil in der Uferzone, anderseits in der Kernzone sowie im übrigen Gemeindegebiet (insbesondere Axenstrasse) zu liegen (angefochtener RRB Sachverhalt lit. A; Zonenplan Siedlung, abrufbar unter https://www.ingenbohl.ch/index/Z). \n 1.2.1 Das Bauprojekt sieht vor (vgl. Technischer Bericht vom 28.1.2021/ 9.2.2021 S. 9 ff., in: Vi-act. III-01/B6 [nachfolgend: Technischer Bericht]), entlang der Quaianlagen schirmförmig geschnittene Platanen als Leitbaumart neu zu pflanzen; dem Hafen entlang ist eine zweireihige Platanenallee vorgesehen. Die Platzbereiche sollen generell mit einer Pflästerung aus Quarzsandstein ausgeführt werden. \n Der bestehende Strassenkörper der Axenstrasse, im Eigentum des Kantons Schwyz, soll in seiner Geometrie unverändert erhalten bleiben, indes ist eine Sanierung bzw. Neuerstellung der Beläge und Randabschlüsse vorgesehen. Die Gestaltung erfolgt gemäss den Vorgaben des Tiefbauamts des Kantons Schwyz. Weiterhin soll die Strasse mit zwei Fahrstreifen als Hauptstrasse genutzt und mit Tempo 30 km/h signalisiert werden. Angestrebt werde sowohl eine identische Gestaltung wie Nutzung wie in der anschliessenden Bahnhofstrasse. Ein Trottoir-bereich von mind. 2.5 m Breite ist nordseitig der Axenstrasse ausgeschieden. Nicht vorgesehen ist, für den motorisierten Individualverkehr (MIV) im Projektperimeter Parkplätze anzubieten und der Carparkplatz soll aufgehoben werden. See-seitig sind 24 Parkplätze für Motorräder geplant und es werden an zwei Standorten im Perimeter (insgesamt) 60 Veloabstellplätze erstellt. \n Östlich der Schiffanlegestelle ist eine Ufertreppe (analog der Treppe am Waldstätterquai [1. Etappe]) aus vorfabrizierten Betonelementen geplant; sie soll auf Pfählen abgestützt und vor die Ufermauer gesetzt werden und die hinterliegende Uferkonstruktion vor Wellenschlag schützen. Zwischen den Treppenstufen sollen Gitterroste montiert werden, damit sich kein Schwemmholz hinter der Uferkonstruktion ansammelt. \n Westlich des Stationsgebäudes am Anschluss an die Seetreppe der 1. Etappe ist vorgesehen, "ein kleines Stück" der bestehenden Ufermauer mit Spundwänden und Untergiessung mit Beton zu sichern (vgl. zum Ganzen auch GRB Nr. 701 vom 14.6.2021 Erw. 1; Pläne Nr. 301, Situation, 1:100, vom 26.1.2021; Nr. 320, Detail Fundament, Riegel, Aufleger, 1:50 [dieser und nachfolgende je vom 26.1.2021 rev.); Nr. 350, Schnitt bestehendes/neues Terrain, 1:100; Nr. 351, Schnittansicht Steg, 1:50). \n 1.2.2 Namentlich hinsichtlich (Tiefen-)Fundation (Pfähle, Spundwände/-bohlen) wurden beim Projekt Änderungen bzw. "Optimierungen" vorgenommen (vgl. insbesondere Vi-act. III-01/B7 Ziff. 1 i.f., 3, 5); hierauf ist zurückzukommen (vgl. unten Erw. 6.1.4).\n 2.1.1 Der Gemeinderat erwog im GRB Nr. 701 vom 14. Juni 2021 u.a. und sinngemäss, das Bauprojekt sei zonenkonform, passe sich gut in die Landschaft und das Ortsbild ein und führe zu einer Aufwertung des Seeufers; standortbedingt sei die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstandes zu erteilen (Erw. 3 f.). \n Die Gemeinde habe per 1. Januar 2017 vier Bootsstege übernommen und diese seien ab diesem Datum an Dritte, ein Bootssteg u.a. an den Beschwerdeführer, vermietet worden; per 22. August 2021 habe die Gemeinde den Mietvertrag mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 gekündigt und dem Beschwerdeführer angezeigt, dass die Stege im Rahmen der 2. Etappe der Seeufergestaltung gestrichen würden; weil die Übernahme der Konzession für die Bootsstege in der Entscheidkompetenz des Gemeinderats gelegen sei, könne die Gemeinde bzw. der Gemeinderat über die zukünftige Verwendung der Bootsstege frei verfügen, ohne dass dafür die Zustimmung der Bevölkerung notwendig wäre; weiterhin sei das Anlegen von Booten im Bereich der Plattform der G.______ möglich (Erw. 5). \n Nach Prüfung des Baugesuchs könne die Baubewilligung erteilt werden (Erw. 6). \n 2.1.2 Das ARE gab im Gesamtentscheid vom 10. Juni 2021, der integrierender Bestandteil der gemeinderätlichen Baubewilligung bildet (vgl. GRB Disp.-Ziff. 4), dem Antrag des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie auf Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung statt. Es führte aus (S. 7), gemäss dem revidierten Durchflussnachweis vom 28. Mai 2021 bestehe trotz der ergriffenen Massnahmen eine Verminderung der Durchflusskapazität von 14% bei einer grundsätzlich zulässigen Verminderung um höchstens 10%. Indes seien alle möglichen Massnahmen ergriffen worden, um die Verminderung der Durchflusskapazität möglichst klein zu halten. Ausserdem besässen die grundwasserführenden Schichten eine sehr hohe Durchlässigkeit. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Arbeiten im äussersten Randbereich des Grundwasservorkommens stattfänden, wo das Grundwasser im Abstrombereich nicht nutzbar sei. \n 2.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB im Wesentlichen sinngemäss, der Gemeinderat hätte dem Beschwerdeführer vor Erlass der Baubewilligung den revidierten Durchflussnachweis vom 28. Mai 2021 anzeigen müssen; die Gehörsverletzung sei im Verfahren vor Regierungsrat jedoch geheilt worden (Erw. 1.1 f.). \n Da das Grundwasser im Bereich der geplanten Ufersanierung in den See hinausfliesse und in diesem Abstrombereich infolge Vermischung mit dem Seewasser keine Grundwasserfassung sinnvoll sei, werde der Zweck von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 durch das Einbringen von Spundbohlen und -wänden bis unter den mittleren Grundwasserspiegel bzw. durch die Verminderung der Durchflusskapazität von mehr als 10% im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt; Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GschV bzw. dessen Schutzgedanke stehe dem Bauvorhaben trotz seines Wortlauts nicht entgegen; die Bestimmung bzw. der Wortlaut werde in seiner Absolutheit dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht (Erw. 2.5). \n Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass es bei der Neugestaltung des Seeuferabschnitts auch um den Schutz und Erhalt der bestehenden Bausubstanz und im Endeffekt auch um die Sicherheit von Personen und Sachwerten gehe; dieses öffentliche Sicherheitsinteresse sei höher zu gewichten als das nur geringe Interesse am Schutz des Grundwassers im konkreten Abstrombereich des Seeufers (Erw. 2.6). \n Die Seeufergestaltung, die vor mehr als 20 Jahren beschlossen und in mehrere Etappen aufgeteilt worden sei, bilde ein einheitliches Bauvorhaben, welches theoretisch auch in einem Baugesuch/als einziges Bauvorhaben hätte realisiert werden können; es rechtfertige sich eine Gesamtbetrachtung (Erw. 2.7). In einer Gesamtbetrachtung des östlichen und westlichen Abschnitts der 1. Etappe sowie der 2. Etappe ergebe sich eine gesamte Durchflussverminderung von durchschnittlich 10.3%. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es sich bei den angenommenen Grundwassermächtigkeiten der 1. Etappe um Minimalangaben gehandelt habe, weshalb die tatsächliche Durchflussverminderung der 1. Etappe wahrscheinlich noch kleiner ausfallen dürfte. Demgemäss sei die Uferneugestaltung unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung in Bezug auf die Durchflusskapazität bewilligungsfähig (Erw. 2.7; vgl. Erw. 2.8). \n Die neue Ufermauer komme höher als die Bestehende zu liegen; sie trage genügend zum Hochwasserschutz bei; nichts daran ändere der Umstand, dass die höchste Hochwasserhöhenkote für ein extremes Hochwasserereignis mit einer Jährlichkeit von mehr als 300 Jahren knapp über der neu geplanten Ufermauer liege, da nicht jede seltene Naturgefahr beseitigt werden könne (Erw. 3.3). \n Den Ausführungen, dass die Bootsplätze der Bevölkerung gehören würden und aufgrund der Aufhebung ein Enteignungsverfahren durchzuführen sei, könne nicht gefolgt werden. Auch aus der Nutzungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und der Planergemeinschaft vom 28. Januar 2021 könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erhalt der Bootsplätze ableiten; hinzuweisen sei, dass die Gemeinde als Ersatz bereits die Schaffung neuer Bootsanlegestellen prüfe und es denn auch sinnvoll sein dürfe, den Besitzstand an den Bootsplätzen nach Möglichkeit zu wahren (Erw. 4.2 f.). \n 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Offenbar habe zwischen dem Rechts- und Beschwerdedienst (RBD) und dem Amt für Umweltschutz ein/e rege/r Austausch/Zusammenarbeit stattgefunden, wovon er wahrscheinlich kaum die Hälfte wisse; immer wieder habe er Unterlagen zugestellt bekommen und man wisse nicht, wie diese zum RBD gekommen seien. "Im Brief des Amts für Umwelt und Energie" sei von einem Schreiben des RBD vom 14. Dezember 2021 die Rede, zu welchem und zu "den wohl geführten Telefonaten" er nie habe Stellung nehmen können. \n 3.2 Dem hält das Sicherheitsdepartement vernehmlassend am 21. März 2022 entgegen, der RBD habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. De-zember 2021 dem Gemeinderat und dem ARE mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 zugestellt und gleichzeitig habe er das ARE bzw. das AUE aufgefordert, eine Gesamtberechnung der Durchflusskapazität vorzunehmen und den Durchflussnachweis der 1. Etappe einzureichen. Das Schreiben vom 14. Dezember 2021 sowie diese Berechnung vom 28. Dezember 2021 seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden; auch sei der vom AUE nach telefonischem Aufmerksammachen auf dessen Fehlen nachgereichte Durchflussnachweis der 1. Etappe dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 durch den RBD zugestellt worden. \n 3.3 Diese Angaben des Sicherheitsdepartements lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten verifizieren (vgl. namentlich Vi-act. IV-07 bis IV-09). Insbesondere lässt sich dem Schreiben vom 14. Dezember 2021 entnehmen, dass dieses neben den (Haupt-)Adressaten in Kopie auch an dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Sodann räumt zwar das Sicherheitsdepartement ein, dass der RBD das AUE telefonisch auf das Fehlen des verlangten Durchflussnachweises der 1. Etappe hingewiesen habe; dieses Vorgehen ist indes nicht zu beanstanden, zumal dieser (nachverlangte) Durchflussnachweis in der Folge dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers bei dieser Sachlage verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. \n Anzufügen ist, dass aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnungen abzuschliessen sind, sich das Recht ergibt, zu allen Vorbringen der Behörden oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne). Dazu gehören namentlich Fachberichte, aus denen sich oft die für die Entscheidfällung wesentlichen Sachverhalts- und Begründungselemente ergeben (VGE III 2020 71 vom 24.8.2020 Erw. 2.4.2 m.H.a. BGE 138 I 154 Erw. 2.3.2; Urteil BGer 1C_240/2017 vom 11.12.2018 Erw. 3.1). Dem Schreiben vom 14. Dezember 2021 kann keine Geeignetheit zugeschrieben werden, den Entscheid zu beeinflussen; die mit diesem Schreiben eingeholte Berechnung des AUE, die als wesentliches Element für die Entscheidfällung zu qualifizieren ist, wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls in der Folge - wie erwähnt - zugestellt. Eine Gehörsverletzung müsste daher als geringfügig und entsprechend ohne weiteres auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als heilbar erachtet werden. \n 4. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, aufgrund der Spundwände berechne die Planergemeinschaft in den Erläuterungen vom 28. Mai 2021 ohne Beizug von Fachpersonen, ohne Untersuch des Baugrundes und ohne hydrologisches Gutachten eine Verminderung des Durchflusses um 14.2%; im Anhang 1 (der Erläuterungen) befänden sich nicht nachvollziehbare Berechnungen, Anhang 2 betreffe nicht das vorliegende Projekt, sondern die 1. Etappe der Seeufergestaltung, ebenso Anhang 4, und Anhang 3 enthalte zusammengewürfelte Bilder, welche auch nicht das vorliegende Projekt beträfen (Beschwerde S. 6 Rz. 2). \n Unter dem Titel "Fehlende Gewässerschutznachweise […], ungeklärte Fauna, keine konkrete Bestandesaufnahme Ufervegetation" (Beschwerde S. 7) rügt der Beschwerdeführer, anstatt die (Verwaltungs-)Beschwerde gutzuheissen, sei krampfhaft versucht worden, die Mängel zu beheben, was nicht gelinge. Die Gesuchsteller seien beweispflichtig, dass die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt seien; dieser Beweis werde nicht erbracht. Es fehle ein hydrologisches Gutachten für den Bereich der 2. Etappe. Weder Boden noch Durchfluss seien fachlich untersucht worden; ein Untersuch des Baugrundes und ein fachlicher Durchflussnachweis lägen nur für den Bereich der 1. Etappe vor dem H.________ vor. Hypothesen, Diskussionen oder Mutmassungen seien keine gesetzlich geforderten "notwendigen Unterlagen" (i.S.v.