\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n III 2022 185 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 29. März 2023\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n ParteienA.________ gegen Anwaltskommission des Kantons Schwyz, \n Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,\n Vorinstanz,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n GegenstandNotarenprüfung\n \n Sachverhalt:\n A. Am 28. Juni 2022 absolvierte A.________ die schriftliche Notarenprüfung.\n B. Mit Schreiben vom 30. August 2022 teilte der Präsident der Anwaltskommission A.________ mit, dass sie die schriftliche Notarenprüfung nicht bestanden habe; die Prüfung könne frühestens nach Ablauf von drei Monaten, ab Datum der Prüfung gerechnet, wiederholt werden; es werde ihr empfohlen, vorgängig das Gespräch mit der Referentin zu suchen (vgl. Vi-act. 10). \n Mit Schreiben vom 1. September 2022 ersuchte A.________ um Akteneinsicht in die Prüfungsakten vom 28. Juni 2022 sowie die Korrekturarbeiten bzw. den Zirkulationsbeschluss (vgl. Vi-act. 11). Mit Schreiben vom 5. September 2022 wies der Präsident der Anwaltskommission A.________ darauf hin, sie könne die Akten vor Ort einsehen; zudem könne sie eine schriftliche Begründung ihrer Prüfung verlangen (vgl. Vi-act. 12). Von diesem Recht machte A.________ mit Schreiben vom 2. Oktober 2022 Gebrauch (vgl. Vi-act. 13).\n C. Mit am 25. November 2022 vom Präsidenten der Anwaltskommission unterzeichnetem, begründetem Beschluss vom 30. August 2022 (AK 2022 11) erkannte die Anwaltskommission die schriftliche Notarenprüfung von A.________ vom 28. Juni 2022 als nicht bestanden (vgl. Vi-act. 15).\n D. Gegen diesen Beschluss AK 2022 11 vom 30. August 2022 (Versand: 25.11.2022) erhebt A.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:\n 1. Die Notariatsprüfung vom 28. Juni 2022 ist als bestanden abzunehmen.\n 2. Eventualiter ist die Prüfung für ungültig zu erklären und nicht als Fehlversuch anzurechnen, dies ohne Kostenfolgen zu Lasten der Prüfungskandidatin/Beschwerdeführerin.\n E. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2023 vernehmen. Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme mehr ein. \n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n 1.1 Das Kantonsgericht erliess am 29. Oktober 1980 gestützt auf § 85 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978 das Prüfungsreglement für Notare (PRegIN; SRSZ 213.511) (vgl. EGV-SZ 2020 S. 291 lit. D Ziff. 5a).\n 1.2 Die Prüfung für Notare wird von der Anwaltsprüfungskommission, unter Beizug des Grundbuchinspektors, abgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 PRegIN). Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmeldungen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche Prüfung und verteilt die Fächer der mündlichen Prüfung auf die Mitglieder der Kommission (§ 1 Abs. 2 PRegIN). Gemäss § 6 PRegIN soll die Prüfung ergeben, ob der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Jeder der beiden Prüfungsteile wird von der Prüfungskommission für sich beurteilt.\n 1.3 Die schriftliche Prüfung umfasst die Lösung von drei Aufgaben. In der Regel soll je eine Aufgabe aus dem Beurkundungsrecht, dem Grundbuchrecht und dem Konkursrecht gestellt werden (vgl. § 7 Abs. 1 PRegIN). Der Referent bestimmt die Dauer der Prüfung und die Hilfsmittel, die dem Bewerber zur Lösung der Aufgaben zur Verfügung stehen (Abs. 2). Er setzt die mit seiner Beurteilung versehene schriftliche Arbeit unter den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission in Zirkulation, die ihrerseits ihre Beurteilung schriftlich abgeben (Abs. 3). Die Prüfung gilt als bestanden, sofern die Mehrheit der Prüfungskommission die schriftliche Arbeit als genügend betrachtet. Ist die Prüfung ungenügend, so bestimmt die Prüfungskommission den Zeitpunkt, an dem der Bewerber die schriftliche Prüfung frühestens wiederholen kann (Abs. 4).\n 1.4 Gegen Prüfungsentscheide der Anwaltsprüfungskommission kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 Beschwerde erhoben werden (§ 18 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAnwG; SRSZ 280110] vom 29.5.2002 i.V.m. § 1 Abs. 1 PRegIN).\n 1.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Prüfungen im Rechtsmittelverfahren nur mit grösster Zurückhaltung beurteilt, da es in der Natur der Sache liegt, dass die Beschwerdeinstanz nicht wie ein Prüfungsexperte entscheiden kann (vgl. Urteil BGer 2D_13/2021 vom 11.3.2022 Erw. 3.2.1). Die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatoren (vgl. Urteile BGer 2D_10/2019 vom 6.8.2019 Erw. 5.1; 2D_41/2016 vom 20.1.2017 Erw. 2.1; 2D_11/2011 vom 2.11.2011 Erw. 4.1). Dieser verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse und kennt alle massgebenden Faktoren der Bewertung. Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit bzw. einer Prüfungsarbeit bestehen ohnehin regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Abgesehen davon fehlt der angerufenen Rechtsmittelinstanz unter Umständen nicht nur die Fachkenntnis der betreffenden Branche, sondern auch die Vergleichsmöglichkeiten mit allfällig weiteren Kandidatinnen (vgl. VGE III 2013 214 Erw. 3 m.H. u.a. auf VGE 1019/02 vom 30.8.2002 Erw. 2). Zudem gilt es Zurückhaltung nicht nur gegenüber der Notengebung, sondern bei der gesamten materiellen Beurteilung des Examens, also auch gegenüber allfälliger Kritik an der Aufgabenstellung zu üben (vgl. Urteil BGer 2P.137/2004 vom 19.10.2004 Erw. 2 m.w.H.).\n 1.5.2 Gerichtsbehörden dürfen sich Zurückhaltung indes nur auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt bzw. der Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Prüfungsentscheid ist jedoch selbst dann nur aufzuheben, wenn sich nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis als unhaltbar erweist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheinen mag, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.4.1; BGE 131 I 437 Erw. 3.1 m.H.; BGE 131 I 467 Erw. 3.1 m.w.H.; Urteile BGer 2D_24/2021 vom 5.11.2021 Erw. 3.6.1; 2D_5/2021 vom 31.3.2021 Erw. 5.2).\n 1.5.3 Soweit Verfahrensmängel geltend gemacht werden, sind die erhobenen Rügen grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen, namentlich falsche Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines Experten (vgl. BGE 131 I 467 Erw. 3.1).\n 2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend das Nichtbestehen der schriftlichen Notarenprüfung vom 28. Juni 2022. Dabei wurde die Prüfung im Fach «Grundbuchrecht» mit «befriedigend bestanden», im Fach «Beurkundungsrecht» bestehend aus zwei Teilaufgaben (Teil A [Gesellschaftsrecht]/Teil B [Ehe- und Erbrecht]) mit «nicht bestanden» und im Fach «Konkursrecht» mit «bestanden» bewertet.\n 2.2 Mit ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zur Hauptsache aus, die Prüfung vom 28. Juni 2022 habe insgesamt vier Aufgaben umfasst, da zwei Aufgaben im Beurkundungsrecht als "Teilaufgaben" A (Gesellschaftsrecht) und B (Ehe- und Erbrecht) aufgeführt worden seien; dies entspreche indes nicht § 7 Abs. 1 PRegIN, welcher für die schriftliche Notarenprüfung drei Aufgaben - namentlich aus den Bereichen des Beurkundungs-, des Grundbuch- und des Konkursrechts - vorsehe. Von den vier Aufgaben habe sie zwei bestanden. Wären ihr nur drei Aufgaben gestellt worden, hätte sie 2/3 der Prüfung und diese somit insgesamt bestanden. Sollte das Verwaltungsgericht zu einem anderen Schluss kommen, sei die Prüfung im Sinne des Eventualantrages für ungültig zu erklären, da sie § 7 Abs. 1 PRegIN nicht entspreche und ihr folglich nicht als Fehlversuch anzurechnen sei (vgl. Beschwerde vom 12.12.2022 \n S. 3 Ziff. 10-17; vgl. Stellungnahme S. 4 f. Ziff. 12 ff.).\n 2.3.1 Die Grundlagen für die schriftliche Prüfungsaufgabe ergeben sich aus § 7 Abs. 1 PRegIN (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Vorliegend ist strittig, was unter den "drei Aufgaben" zu verstehen ist. \n 2.3.2 Es besteht kein Anlass, auf die Auslegung eines Prüfungsreglements nicht die für die Gesetzesauslegung massgebenden Grundsätze anzuwenden. Dies bedeutet, dass das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden muss. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 146 V 224 Erw. 4.5.1; BGE 146 III 63 Erw. 4.4.1; BGE 145 III 63 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Willkürlich ist eine Auslegung oder Anwendung des Gesetzes nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Wegen Willkür ist ein Entscheid überdies nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (Urteil BGer 2P.10/2007 vom 8.8.2007 Erw. 2.2.1 [betr. Notariatsexamen Kanton BS]; BGE 130 I 26 Erw. 2.1; vgl. vorstehend Erw. 1.5.2). \n 2.3.3 Der Wortlaut "drei Aufgaben" sowie "je eine Aufgabe" lässt sich bei einer ausschliesslich grammatikalischen Betrachtungsweise durchaus im Sinne der Beschwerdeführerin verstehen, d.h. als jeweils in sich geschlossene Einheiten. Indes entspricht ein solch enges Verständnis kaum dem im gelebten Alltag beobachtbaren Gebrauch und Umgang mit dem Begriff der "Aufgabe". So ist es gemeinhin jeder oder jedenfalls der überwiegenden Mehrheit von Aufgabenstellungen einer vernetzten (Arbeits-)Welt eigen, dass sie verschiedene, nicht selten nur in losem Konnex stehende Aspekte und Fragestellungen beinhalten, deren je einzelne Beantwortung/Erledigung erst die Erfüllung bzw. Beantwortung der Aufgabe ermöglicht. Notorisch ist es - dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - gerade bei Prüfungen und zwar unabhängig von Fachgebiet und Leistungsniveau, dass eine Aufgabenstellung verschiedene Teilaufgaben um-fassen kann. Aus der Verwendung des Singulars kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass eine Unterteilung der Aufgabenstellung unzulässig ist. Hingewiesen werden kann in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 3 PRegIN, wo von der "schriftliche[n] Arbeit" ebenfalls im Singular die Rede ist. So wie die "Arbeit" verschiedene Aufgaben beinhaltet, kann analog auch eine "Aufgabe" durchaus verschiedene Teilaufgaben beinhalten. \n Was den Wortlaut der fraglichen Bestimmung wie das PRegIN insgesamt anbelangt, lassen sich dem Gesetz - wie die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht vorbringt - auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Teilaufgaben unzulässig sind. \n 2.3.4 Der Wortlaut von § 7 Abs. 1 PRegIN entspricht demjenigen des alten Prüfungsreglements für Notare vom 9. November 1961 (§ 5 altPRegIN; GS14-556/557), mit welchem das Prüfungsreglement für Notare vom 24. März 1934 aufgehoben wurde (vgl. GS14-558). Die entsprechende Norm dieser letztgenannten Fassung lautete wie folgt (vgl. GS 11-252; Schwyzer Rechtsbuch Nr. 47):\n § 4. Die Prüfung ist:\n I. eine schriftliche, bestehend in der Bearbeitung eines oder mehrerer praktischer Fälle aus dem Gebiete des Grundbuchwesens und des Konkursrechtes, z.B. Abfassung eines Grundstückkauf-, Grundstücktausch- oder Grundstückteilungsvertrages, eines Grunddienstbarkeitsvertrages, der Errichtung eines Grundpfandtitels, der Abfassung eines Ehevertrages oder einer öffentlichen letztwilligen Verfügung, der Ausstellung eines Kollokationsplanes oder einer Verteilungsliste.\n …\n Diese alte Regelung sah mithin explizit vor, dass die Notarenprüfung aus einem oder mehreren praktischen Fällen aus den Gebieten des Grundbuchwesens und des Konkursrechtes bestehen konnte, wobei zusätzlich exemplarisch zahlreiche Teilbereiche des Grundbuchwesens und des Konkursrechtes aufgezählt wurden. Es spricht nichts dafür, dass sich inhaltlich hieran etwas ändern sollte, d.h. also, dass eine Aufgabe sich nicht auf verschiedene Fälle beziehen bzw. aus Teilaufgaben bestehen kann. Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäss der geltenden Bestimmung "in der Regel" je eine Aufgabe aus dem Beurkundungs-, dem Grundbuch- und dem Konkursrecht gestellt werden soll. Da Gesellschafts- sowie Ehe- und Erbrecht unbestrittenermassen Teilgebiete des Beurkundungsrechts darstellen (vgl. Stellungnahme vom 16.1.2023, S. 4 Ziff. 12), muss mithin die Aufgabe aus dem Rechtsgebiet des Beurkundungsrechts auch als Teilaufgabe - insbesondere bezogen auf diese Teilgebiete - ausgestaltet werden können. Insofern kann auch keine Divergenz zur von der Beschwerdeführerin angeführten Definition von "Teil" als - gemäss dem Duden - "Etwas, was mit anderem zusammen ein Ganzes bildet" (Beschwerde S. 3 Ziff. 13), erkannt werden, nachdem im Bereich des Notarenrechts das Ehe- und Erbrecht einerseits und das Gesellschaftsrecht anderseits Teile des Beurkundungsrechts bilden. \n 2.3.5 Es kann auch nicht gesagt werden und ist nicht ersichtlich, dass und/oder inwiefern der Beschwerdeführerin durch die beiden Teilaufgaben im Bereich des Beurkundungsrechts ein Rechtsnachteil erwachsen ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die beiden Teilaufgaben zusammen umfangreicher als die beiden anderen Aufgabenstellungen waren, was von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten wird. Beurkundungen im Bereich des Ehe- und Erbrechts wie des Gesellschaftsrechts gehören zum Prüfungsgegenstand. Insofern steht die Gliederung einer Aufgabe in Teilaufgaben auch im Zeichen der möglichst umfassenden Klärung des Fachwissens der Examinanden. Allein aus diesem Grunde erweisen sich Teilaufgaben als sinnvoll und vom Gesetzeszweck gedeckt (vgl. § 6 Abs. 1 PRegIN). \n 2.3.6 Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die drei Prüfungsaufgaben gemäss § 7 Abs. 1 PRegIN auch in Teilaufgaben gegliedert werden können, kann hierin jedenfalls keine willkürliche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes erkannt werden. Dieser Auslegung gehört gegenüber der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung angesichts des Wesens sowie des Sinns und Zweckes von Prüfungen auf jeden Fall der Vorrang. \n 3.1 Die Vorinstanz hat mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss AK 2022 11 vom 30. August 2022 die Prüfungsbewertung ausführlich begründet. Sie legte dabei den Prüfungsablauf (Erw. 2a) sowie die der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufgabenstellungen und ihre Lösungen in gedrängter und gleichzeitig nachvollziehbarer und plausibler Weise dar (Erw. 2bff.). Es wurde klar und unmissverständlich geschildert, welche Ausführungen bzw. Lösungen bei jeder einzelnen Aufgabe erwartet wurden, welche Ausführungen nach dem Dafürhalten der\n Vorinstanz falsch oder ungenau ausfielen und aus welchen Gründen die Arbeit schliesslich insgesamt nicht zu überzeugen vermochte bzw. gesamthaft als nicht bestanden bewertet wurde (vgl. Erw. 3). Erwähnt wurden zudem auch die von der Beschwerdeführerin korrekt bzw. überzeugend dargestellten Ausführungen bzw. Lösungswege (vgl. u.a. Erw. 2a [S. 8]). Es kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Bewertung der Prüfung von sachfremden Kriterien leiten lassen, welche die vorinstanzliche Bewertung als nicht vertretbar erscheinen lassen. \n 3.2 An der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern. \n 3.2.1 Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin, dass die Formulierung bei der ersten Aufgabe, "sie können davon ausgehen, dass der bis jetzt verfasste Inhalt des Reglements in Ordnung ist und Sie diesen nicht überprüfen müssen" (vgl. Stellungnahme S. 2 Ziff. 2; vgl. Bf-act. 2), missverständlich sein kann. Dem hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss (S. 5 oben) allerdings Rechnung getragen. Einerseits kam der erforderlichen Anpassung des Stockwerkeigentümerreglements offenbar als Ganzes für die Bewertung der Aufgabe im Grundbuchrecht kein grosses Gewicht zu (vgl. angefochtenen Beschluss AK 2022 11 vom 30.8.2022 [Aufgabe 1] S. 5 Abs. 1), und andererseits enthielt die entsprechende Lösung der Beschwerdeführerin offenbar noch diverse andere, gravierendere Mängel. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid bezüglich der Aufgabenstellung im Fach Grundbuchrecht zusammenfassend denn auch im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin den Eindruck erwecke, dass sie sich vor der Prüfung mit den einzelnen kantonalen Bestimmungen des Kantons Schwyz nicht vertieft auseinandergesetzte habe. Auch habe sie nicht gemäss Kundenwunsch die kostengünstigste Variante erarbeitet; sodann sei mit der Weglassung des Vor- und Nachnamens der Urkundsperson das formelle Beurkundungsrecht nicht gänzlich eingehalten (vgl. angefochtenen Beschluss AK 2022 11 vom 30.8.2022 [Aufgabe 1] S. 5 2 [Zusammenfassung]).\n 3.2.2 Soweit verlangt wurde, die kostengünstigste Variante auszuarbeiten, entspricht dies durchaus dem heutigen rational-ökonomisch geprägten Kundenverhalten, dem auch im Rahmen der Aufgabenstellung bei der Notariatsprüfung Rechnung getragen werden kann und darf. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dies habe nichts mit der Fachkompetenz einer Notarin zu tun (Stellungnahme S. 2 Ziff. 2). Notare müssen zwangsläufig auch mit der Anwendung des \n massgebenden Gebührentarifs für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen (SRSZ 213.512) vom 27. Januar 1975 vertraut sein. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Erfordernis eines Fähigkeitsnachweises dem Schutz des rechtsuchenden Publikums dient. Das rechtsuchende Publikum muss sich darauf verlassen können, dass der Notar über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, um seinen Beruf richtig auszuüben (vgl. Urteil BGer 2D 13/2021 vom 11.3.2022 Erw. 5.2.5). Dazu gehört auch die Fähigkeit Kundenwünsche umsetzen zu können.\n Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Aufgabenteil "Grundbuchrecht" als bestanden taxiert wurde. \n 3.2.3 Selbst, wenn die Umwandlung einer GmbH in eine AG kein Alltagsgeschäft sein sollte, was die Beschwerdeführerin mit statistischen Angaben zu untermauern versucht (Stellungnahme S. 2 f. Ziff. 3), stellt sie ihrerseits dennoch nicht in Abrede, dass diese Fragestellung dem Gesellschaftsrecht zugehört, entsprechende Geschäftsvorgänge einen Teilbereich des Beurkundungsrechts und somit Prüfungsstoff bilden. \n Worauf allfällige Prüfungsfehler zurückzuführen sind, spielt für die Bewertung keine oder jedenfalls eine nachrangige Bedeutung. Dies gilt namentlich für den Fall, dass eine Examinandin beurteilungsrelevante Sachverhaltselemente übersieht (vgl. Stellungnahme S. 3 Ziff. 7 f.). Die Tatsache, dass die Prüfungssituation namentlich bei schriftlichen Prüfungen nicht mit der Alltagspraxis einer Notarin verglichen werden kann, hat dabei unbeachtlich zu bleiben. Unzutreffend ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, einzig das Fehlen der Beurkundungserklärung der Urkundsperson beim Erbvertrag sei moniert worden. Der Hauptkritikpunkt bestand darin, dass die präsentierte Lösung "den Sachverhalt im wesentlichsten Punkt" nicht erfasste (angefochtener Beschluss S. 8 "Teil B"). \n 3.2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die beiden Teilaufgaben A und B ohnehin nur eine Teilbewertung der drei Aufgaben ergeben würden, sodass vorliegend zwei von drei Prüfungsbereichen als bestanden zu werten seien (vgl. Stellungnahme vom 16.1.2023, S. 5 Ziff. 15). Aufgrund der vorinstanzlichen Bewertung ergebe sich im Fach Konkursrecht eine Note 6 und im Fach Grundbuchrecht eine Note 4, weshalb bei der Teilaufgabe im Beurkundungsrecht eine Gesamtnote 2 - welche vorliegend erreicht sein dürfte - ausreiche, damit die gesamte Prüfung als bestanden zu werten sei (vgl. Stellungnahme vom 16.1.2023, S. 5 Ziff. 17/18). Die Beschwerdeführerin beanstandet also sinngemäss die Bewertungsskala der Vorinstanz. \n Diese Argumentation kann angesichts des vorstehend Gesagten nicht verfangen. Die Ausgestaltung der Notarenprüfung und mithin auch der Notengebung fällt in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz (vgl. vorstehend Erw. 1.5.1). Wie bereits dargelegt (vorstehend Erw. 3.2) spricht nichts dafür, dass sich die \n Vorinstanz sowohl bei der Aufgabenstellung wie auch bei deren Bewertung von sachfremden und willkürlichen Kriterien hat leiten lassen. Insofern ist die Kritik der Beschwerdeführerin appellatorischer Natur. \n 4. Zusammenfassend besteht kein Anlass, die Aufgabenstellung - insbesondere die Gliederung der Aufgabe 2 in zwei Teilaufgaben - als unrechtmässig zu qualifizieren. Ein Widerspruch zum massgebenden PRegIN ist nicht erkennbar. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin mit ihren namentlich in der Stellungnahme vorgebrachten Rügen eine Rechtsverletzung bei der Bewertung ihrer Notarenprüfung oder Verfahrensmängel bei der Prüfung/Aufgabenstellung nachweisen. \n 5. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt.\n 6. Gemäss