\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n III 2021 219Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_487/2022 vom 26. März 2024 abgewiesen.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 22. Juli 2022\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Parteienlic.iur. A.,Beschwerdeführerin, gegen \n \n Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.,\n Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,\n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,\n Vorinstanzen,\n \n C.________ und D.,\n Beschwerdegegner,\n vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG E.,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n GegenstandPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung)\n \n Sachverhalt:\n \n Mit Baugesuch Nr. 2020-0161 vom 12. Oktober 2020 ersuchten C.________ und D.________ (Bauherrschaft) den Gemeinderat Freienbach um die Bewilligung für den Abbruch des Wohnhauses sowie den Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebenbauten, Pool, Pfahlfundation und Erdsondenwärmepumpeanlage auf KTN 01 am F.-weg 02 in G.. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2020 (S. ) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Auflagefrist erhob A., sowohl Miteigentümerin des Strassengrundstücks KTN 03 (F.__-weg), welches nördlich direkt an die Bauparzelle KTN 01 grenzt, als auch Alleineigentümerin des Grundstücks KTN 05, welches (nord)östlich der Bauparzelle gelegen ist, mit Eingabe vom 5. November 2020 Einsprache und stellte Antrag auf Verweigerung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft. \n Mit Schreiben vom 5. November 2020 teilte das Bauamt der Gemeinde Freienbach der Bauherrschaft das Beurteilungsergebnis der Hochbaukommission mit und verlangte eine Ergänzung der Unterlagen betreffend Gebäude- und Firsthöhen. Die Bauherrschaft reichte mit Eingabe vom 27. November 2020 überarbeitete Pläne und ergänzende Unterlagen ein. Nach Bekanntgabe des zweiten Beurteilungsergebnisses der Hochbaukommission vom 11. Dezember 2020 und erneuter Aufforderung zur Überarbeitung des Baugesuchs (Vermassung des höchsten Punktes des Daches) ergänzte die Bauherrschaft die Gesuchunterlagen am 15. Dezember 2020 wie verlangt. \n Mit Gesamtentscheid vom 26. Januar 2021 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Dispositivziffer 1). Die Einsprache von A. wurde aus kantonaler Sicht abgewiesen (Dispositivziffer 2). \n Mit Beschluss (GRB) Nr. 65 vom 10. Februar 2021 erkannte der Gemeinderat Freienbach auf Abweisung der Einsprache von A.____ (Dispositivziffer 1) und Erteilung der Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und mit Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten (Dispositivziffer 2). \n Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen, der GRB Nr. 65 vom 10. Februar 2021 des Gemeinderates Freienbach sowie der Gesamtentscheid vom 26. Januar 2021 des ARE seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft aufzuheben. \n Mit Beschluss Nr. 795/2021 vom 16. November 2021 (versandt am 23.11.2021) erkannte der Regierungsrat: \n \n \n Die Beschwerde wird abgewiesen.\n Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) verrechnet.\n Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- und der Vorinstanz 1 bzw. der Gemeinde Freienbach eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen. \n \n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). \n \n Gegen diesen RRB Nr. 795/2021 erhebt A.________ mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge: \n \n \n Es sei der Beschluss Nr. 795 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. November 2021 aufzuheben. \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. \n \n \n Das ARE verzichtet mit Schreiben vom 10. Januar 2022 ausdrücklich auf eine Stellungnahme, da kantonale Belange vom vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht betroffen seien. Das Sicherheitsdepartement reicht mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Gemeinderat Freienbach lässt am 9. Februar 2022 vernehmlassend beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Bauherrschaft lässt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin. \n Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, im Rahmen der Replik zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist Stellung zu nehmen.\n Replizierend stellt die Beschwerdeführerin am 12. April 2022 folgende (teilweise ergänzende) Anträge: \n \n \n Es sei der Beschluss Nr. 795 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. November 2021 aufzuheben. \n Eventuell sei der Beschluss Nr. 795 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. November 2021 aufzuheben und die Streitangelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n Subeventuell sei die vorliegende Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen. \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. \n \n \n Der Gemeinderat Freienbach lässt mit Schreiben vom 27. April 2022 seinen Verzicht auf eine Duplik mitteilen. Die Beschwerdegegner ersuchen mit Eingabe vom 10. Mai 2022 um Zusendung einer Beilage zur Replik (Zustellnachweis des angefochtenen RRB) und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, was mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Mai 2022 gewährt wurde. Die Beschwerdegegner liessen sich im Weiteren nicht mehr vernehmen. \n \n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheids prüft das Gericht nach § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (