\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n III 2020 59 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 8. Juni 2020\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterin MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Parteien\n \n A.,\n B., Staatsangehöriger von Portugal, \n Beschwerdeführer,\n beide vertreten durch Rechtsanwalt C.,\n gegen \n \n Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13\n Postfach 454, 6431 Schwyz,\n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,\n Vorinstanzen,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n GegenstandAusländerrecht (Familiennachzug)\n \n Sachverhalt:\n A. B. (Jg. 1983, Staatsangehöriger der Republik Guinea und seit dem 23. September 2019 auch Staatsangehöriger von Portugal, Beschwerdeführer 2) reiste am 3. Juni 2004 in die Schweiz ein. Er erhielt vom Kanton Tessin eine - zuletzt bis 2. Juni 2014 befristete - Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner portugiesischen Ehefrau, die er am 17. Dezember 2002 in Portugal heiratete (Vi-act. 2009-2017 S. 50). Die Ehe wurde im Jahr 2014 geschieden (Vi-act. 2018-2019 S. 341 ff.). Aus dieser Ehe hat B.________ zwei Kinder (Jg. 2003 und 2004). Nach der Scheidung wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt (mit der sie heute im Kanton Tessin leben), das Sorgerecht verblieb bei beiden Eltern gemeinsam.\n B. Am 17. November 2014 ersuchte B.________ das Amt für Migration des Kantons Schwyz (AFM) um Bewilligung des Wohnsitzwechsels in den Kanton Schwyz. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 trat das AFM auf das Gesuch nicht ein; eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 961 vom 13. Oktober 2015 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (Vi-act. 2018-2019 S. 368 ff.).\n C. Noch während des Verfahrens um Kantonswechsel ersuchte B.________ am 21. Januar 2015 das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde das Gesuch abgewiesen. Zugleich stellte die Behörde fest, dass B.________ auch die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfülle. Sie forderte ihn deshalb auf, die Schweiz bis am 15. Februar 2016 zu verlassen. Dagegen erhobene Rechtsmittel wies zuletzt das Bundesgericht mit Urteil 2C_987/2018 vom 23. April 2019 ab. Am 7. bzw. 21. Mai 2019 wies das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin B.________ gestützt auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil per 7. Juni 2019 aus der Schweiz weg (Vi-act. 2018-2019 S. 436 f.; 531 ff.; 630 ff.; 683 ff.; 696 f.).\n D. Am 2. September 2016 heiratete B.________ die Schweizerin A.________ (Jg. 1989, Beschwerdeführerin 1). Noch während des laufenden Verfahrens im Kanton Tessin ersuchte B.________ am 12. September 2016 das AFM erneut um Bewilligung des Wohnsitzwechsels in den Kanton Schwyz sowie um eine Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 2. November 2016 trat das AFM auf das Gesuch nicht ein. Am 22. November 2016 hob es diese Verfügung jedoch auf und es sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides bezüglich des im Kanton Tessin hängigen Bewilligungsverfahrens (Vi-act. 2018-2019 S. 481 ff.; Vi-act. 2009-2017 S. 825 ff.). \n E. Am 26. Mai 2019 ersuchte A.________ das AFM um Bewilligung des Familiennachzugs für ihren Ehegatten. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 trat das Amt für Migration auf das Gesuch nicht ein. Es stellte fest, B.________ sei vom Kanton Tessin rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, für den Vollzug der Wegweisung sei der Tessin zuständig ist. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Vi-act. 2018-2019 S. 43 f.; 708 f.).\n F. Per 23. September 2019 erhielt B.________ die portugiesische Staatsbürgerschaft. Am 30. Oktober 2019 ersuchte A.________ das AFM erneut um Bewilligung des Familiennachzugs für ihren Ehegatten. Mit Verfügung vom 27. November 2019 trat das AFM auch auf dieses Gesuch nicht ein (Vi-act. 2018-2019 S. 710 f.; 724 f.; 729 f.).\n G. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 19. Dezember 2019 Beschwerde beim Regierungsrat. Da das AFM das Gesuch trotz Nichteintretensentscheid auch materiell geprüft habe, nahm auch der Regierungsrat eine materielle Prüfung vor und er bestätigte, dass das Gesuch nicht bewilligt werden könne. Schliesslich wies er die Beschwerde mit Beschluss Nr. 145/2020 vom 3. März 2020 im Sinne der Erwägungen ab. \n H. Am 31. März 2020 lassen A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:\n 1. Der Beschwerdeentscheid vom 3. März 2020 sei aufzuheben.\n 2. Auf die Beschwerde sei einzutreten.\n 3. Das Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin 1, (Adresse), für den Beschwerdeführer 2, geb. __ 1983, Staatsangehöriger von Portugal, sei gutzuheissen.\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.\n I. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 beantragt die Vorinstanz 2 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz 1 beantragt am 16. April 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.\n J. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 (Eingang 22.5.2020) reicht die Vorinstanz 1 den Bericht des Grenzwachtkorps vom 14. Mai 2020 zur Kenntnisnahme ein. Hierzu nehmen die weiteren Parteien keine Stellung.\n \n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1).\n 1.2 Das AFM ist mit Verfügung vom 27. November 2019 auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2019 nicht eingetreten. Allerdings stellte der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss fest, das AFM habe es nicht beim Nichteintreten bewenden lassen, sondern auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges verneint. Zudem hätten sich die Parteien im Schriftenwechsel zu den materiellen Aspekten des Familiennachzugs einlässlich geäussert, weshalb es sich rechtfertige, das Gesuch materiell zu prüfen. In der Folge verweigerte er die Erteilung einer Bewilligung und wies die Beschwerde ab.\n 1.3 Wie die Beschwerdeführer daher zu Recht ausführen, liegt damit nicht ein zu prüfender Nichteintretensentscheid vor, sondern ein das Familiennachzugsgesuch ablehnender Entscheid (vgl. Beschwerde Rz. 15). Damit ist vorliegend strittig und zu prüfen, ob das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 zu Recht abgelehnt wurde. Nicht weiter von Belang ist dagegen der Nichteintretensentscheid des AFM mit der Begründung, von den Gesuchstellern (Beschwerdeführern) würden keine wesentlichen Veränderungen seit der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers 2 durch den Kanton Tessin substantiiert geltend gemacht, weshalb auf das Gesuch um Familiennachzug gestützt auf