Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.7
ENTSCHEID
vom 27. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Februar 2023
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und Beschimpfungen sowie wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Konkret wird ihm vorgeworfen, die Ärztin Dr. B____ vom 15. September 2022 bis zum 6. Dezember 2022 mit zahlreichen E-Mails und zwei anonymen Briefen massiv bedroht, beschimpft und erpresst zu haben. Nachdem A____ am 7. Dezember 2022 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 3. Februar 2023, an. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 3. Februar 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 17. März 2023.
Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter bei gleichzeitiger Verfügung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Haftverfahren festzustellen und es sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm auch im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am 20. Februar 2023 replicando vernehmen lassen und an seinen Begehren festgehalten.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören und sich ein eigenes Bild zu den geltend gemachten Haftgründen bzw. Gefahren zu machen. Zudem seien dem Beschwerdeführer im Haftverlängerungsverfahren keine Akten zur Verfügung gestellt worden. Er habe diese anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht einsehen wollen. Folglich sei die angefochtene Verfügung, sofern seinem (Eventual-)Antrag nicht stattgegeben werde, subeventualiter aufzuheben.
2.2 Ein Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist grundsätzlich schriftlich. Es besteht weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. Anhörung der beschuldigten Person (Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 227 StPO N 13). Die Garantien nach Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehen sich nur auf das Verfahren bei der (erstmaligen) Inhaftierung (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 227 N 12 mit Hinweisen). Nur «[w]enn es sich zur haftrechtlichen Wahrheitsfindung aufdrängt», kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung durchführen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn (ausnahmsweise) eine Beweiserhebung geboten oder die Begründung eines Haftverlängerungsgesuchs unklar scheint (Forster, a.a.O., mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist festzuhalten, dass von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Das Zwangsmassnahmengericht hatte mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 die Untersuchungshaft unter anderem mit der Begründung angeordnet, es müsse ein Vorabgutachten zur damals vermuteten Ausführungsgefahr eingeholt werden (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 208). Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht mit Gesuch vom 30. Januar 2023 die Haftverlängerung beantragt hatte (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 214 ff.), wurde die erst am Abend des 30. Januar 2023 erhaltene und von Dr. med. [...] erstellte gutachterliche Vorabstellungnahme der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: Vorabgutachten der UPK) der Verteidigung mit gleichtägiger Verfügung der Staatsanwaltschaft unmittelbar zugestellt und gleichzeitig dem Zwangsmassnahmengericht für die Prüfung der Haftverlängerung nachgereicht (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 158). Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 liess sich der Beschwerdeführer – in Kenntnis des Vorabgutachtens der UPK – zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vernehmen (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 225).
Da sich damit alle wesentlichen Angaben den Akten entnehmen liessen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 227 Abs. 6 StPO entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat.
2.3 Im Übrigen hätte die Verteidigung jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch stellen können. So wurde ihr die im Nachhinein mit Schreiben vom 3. Februar 2023 beantragte Akteneinsicht in die «gesamten, aktualisierten Strafakten» ohne weiteres bewilligt (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 159). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend – und es ist auch sonst nicht ersichtlich – inwiefern er im Zeitpunkt seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht über die vollständigen aktualisierten Strafakten verfügt hätte bzw. welche Aktenstücke ihm vorgehalten worden wären.
2.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Zwangsmassnahmengericht ist daher zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Die Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Fortsetzungs- resp. Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu Unrecht bejaht.
4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Es sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1).
4.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, es bestehe aufgrund der Geständigkeit des Beschwerdeführers und der Aktenlage eine erdrückende Beweislage hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte, wobei es sich bei der (versuchten) Erpressung um ein Verbrechen und bei den Drohungen um ein schweres Vergehen handle. Der Beschwerdeführer habe die Geschädigte und weitere Familienangehörige in hoher Kadenz und gar mit dem Tode bedroht. Es sei bei dieser Ausgangslage anzunehmen, dass er seine deliktische Tätigkeit fortgeführt hätte, wäre es nicht zu seiner Verhaftung gekommen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte aufgrund der Vielzahl der schweren Drohungen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt und grosse Angst gehabt habe und es sei angesichts der ungünstigen Rückfallprognose in Bezug auf künftige Delikte gegen die Freiheit und das Vermögen wie Drohungen und Erpressungen auch künftig von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung seitens des Beschwerdeführers auszugehen.
4.1.2 In Bezug auf das Vortatenerfordernis macht die Verteidigung geltend, der aktuelle strafrechtliche Vorwurf könne nur dann ausnahmsweise als «Vortat» in Frage kommen, wenn es im Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch komme. Davon könne im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden, zumal unklar sei, ob die konkret erfolgte Anschlussinhaberermittlung (Zusendung eines Links, der durch den Beschwerdeführer angeklickt werden sollte) eine zulässige Beweiserhebungsmethode gewesen sei. Da sämtliche Beweise gegen den Beschwerdeführer (inkl. seiner Einvernahmen) Folgebeweise dieses sog. «IP-Tracking» gewesen seien, sei deren Verwertbarkeit fraglich (Beschwerde, act. 2, S. 5 f.).
Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die Erhebung der IP-Adresse von dem auf dem betreffenden Hoheitsgebiet zuständigen Amtsgericht Freiburg (D) mit Beschluss vom 4. November 2022 genehmigt worden ist, womit die Beweiserhebung jedenfalls nicht von vornherein unverwertbar erscheint (es kann diesbezüglich auf die weitergehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde verwiesen werden, act. 3, S. 1 f.). Ob dieser Beweis und die daraus resultierenden Folgebeweise tatsächlich verwertbar sind, wird aber ohnehin erst das zuständige Sachgericht zu entscheiden haben. Diese Frage ist für die vorliegend zu beurteilende Frage der Wiederholungsgefahr bzw. des Vortatenerfordernisses (noch) nicht massgebend. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis wie im vorliegenden Fall als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann in diesem Zusammenhang denn auch einzig relevant sein, ob die Straftatbegehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, was vorliegend zu bejahen und auch nicht bestritten ist (siehe E. 4), und nicht, ob die Straftatbegehung letztendlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich zu einem Schuldspruch bzw. einer Strafverurteilung führen wird.
Das Vortatenerfordernis ist hinsichtlich der zugestandenen mehrfachen Drohung und der ebenfalls zugestandenen mehrfachen versuchten Erpressung damit erfüllt.
4.1.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die konkret von ihm ausgehende Gefährlichkeit sei den Tatumständen der Anlasstat zu entnehmen. Bei dieser seien keine besonders geschützten Rechtsgüter wie die körperliche und sexuelle Integrität betroffen gewesen. Betroffen sei lediglich die psychische Integrität der Geschädigten gewesen. Er habe keinerlei tatsächliche Gewalt ausgeübt und er sei in Bezug auf Gewalt- und/oder Sexualdelikte weder vorbestraft noch verdächtigt. Auch seien keine besonders schützenswerten Opfergruppen (wie etwa Kinder) von der Anlasstat betroffen gewesen. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände sei fraglich, ob schwere Delikte drohen würden.
Die Einstufung
eines Vergehens als schwer im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt
zunächst voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Dies ist
sowohl in Bezug auf die mehrfache Drohung (der Strafrahmen von Art. 180 Abs. 1
StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor) wie auch in Bezug auf die
(versuchte) Erpressung (Art. 156 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren vor) der Fall. Hinsichtlich der zu beurteilenden Tatschwere
ist weiter die Intensität des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut zu
berücksichtigen, wobei sich die damit einhergehende erhebliche
Sicherheitsgefährdung – entgegen den Einwänden der Verteidigung – grundsätzlich
auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9
Drohungen und insbesondere Todesdrohungen, können die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und sind als «schwere» Vergehen zu qualifizieren, die die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen (so explizit in BGer 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N 34). Gleiches muss in Bezug auf die – mit einem höheren Strafrahmen geahndete – Erpressung gelten. Dies gilt vorliegend erst recht angesichts des Ausmasses und der Intensität der Rechtsgutverletzungen über einen relativ langen Zeitraum von knapp drei Monaten: Die an die Geschädigte gerichteten Nachrichten des Beschwerdeführers enthielten nicht nur detaillierte Todes- bzw. massive Morddrohungen, sondern ihr wurden dabei auch konkrete Foltermethoden und Vergewaltigungsszenarien in Aussicht gestellt (vgl. die Wortwahl der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8. Dezember 2022, act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 201, wonach die Briefe und E-Mails u.a. aussergewöhnliche «Folterfantasien» beinhaltet hätten). Es kann in Bezug auf die relevanten Auszüge der Drohbriefe und E-Mails des Beschwerdeführers auf die zusammenfassende Darstellung im Vorabgutachten der UPK verwiesen werden (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 105 ff.). Hiernach habe er die Geschädigte, Dr. B____, etwa bewusst mit dem Namen «[...]» angeschrieben, weil er sie «Stück für Stück» schneiden und ganz langsam umbringen werde. Zuerst werde er sie tagelang vergewaltigen, sie «ficken bis zum Gehtsnichtmehr», bis sie […] aus ihrem «Arschloch» nur noch blute. Sie werde mit ihrem Leben zurückzahlen, was sie ihm genommen habe. Sie werde lebend «sterben spüren», er werde ihre Ohren schneiden, die Brüste schneiden und sie werde bitten, dass er sie schneller töten solle. Er werde ihr «arsch Loch mit einem ziemlich langen Messer ganz schön auskratzen» und ihre «Muschi mit dem Kabel ganz schön elektrisieren». Zudem werde er nicht nur sie, sondere ihre Familie töten. Auch die Erpressung bezog sich auf das Leben der Geschädigten: Sie könne mit ihrem Leben – oder mit EUR 250'000.– zahlen (vgl. zum Ganzen act. 5, Ordner 2/5, PDF S. 268 ff.).
Ist angesichts der Anlasstat ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte erneut erpressen und dabei erneut Drohungen dergleichen Art ausstossen würde, – ohne dass zugleich Anhaltspunkte dafür beständen, dass er darüber hinaus seine Drohungen in die Tat umsetzen würde (hierzu sogleich, E. 4.2) –, ist damit die zweite Voraussetzung für die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr, nämlich die Gefahr neuer schwerer Vergehen, erfüllt.
4.1.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Legal- bzw. Rückfallprognose vor, er sei nicht (einschlägig) vorbestraft. Er habe die Anlasstaten aus der Anonymität heraus begangen. Anlass sei die Verbitterung rund um seine Nierenspende an seinen Bruder gewesen und seine Einschätzung, dass er durch die Geschädigte ungerecht behandelt worden sei, was – neben den körperlichen Beschwerden – auch noch zu finanziellen Problemen geführt habe. Er sei aber fähig, gemäss seiner Einsicht zu handeln, und leide auch nicht unter einer erheblichen psychischen Störung. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass es sich um mehr als leere Drohungen habe handeln können. Die vermeintliche Anonymität bestehe nun nicht mehr und es gebe – nach Aufdeckung seiner Identität – keine Hinweise für weitere Drohungen. Der Beschwerdeführer gebe an, seine Drohungen zu bereuen und halte keinesfalls an diesen fest. Auch müsse die Warnwirkung der ausgestandenen Untersuchungshaft von mittlerweile über zwei Monaten berücksichtigt werden. Das Vorabgutachten äussere sich zur Ausführungsgefahr bzw. zur Gefahr der tatsächlichen Umsetzung der früher ausgestossenen Drohungen, weshalb es zur Legalprognose im Rahmen der Fortsetzungsgefahr nicht herangezogen werden könne.
Zur Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss die Rückfallprognose ungünstig sein. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.2; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1).
Zunächst ist festzustellen, dass die Drohungen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum von September bis anfangs Dezember 2022 innert relativ Zeit massiv zugenommen und an Intensität gewonnen haben. Zuletzt war davon nicht mehr nur die Geschädigte selber, sondern deren ganze Familie betroffen (siehe hierzu act. 5, Ordner 2/5, PDF S. 268 ff., sowie die zusammenfassende Darstellung im Vorabgutachten der UPK, act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 105 ff.). Der Beschwerdeführer, der sich nach seinem Geständnis zwar von seinen Taten zu distanzieren versuchte, gab immerhin an, während dem Verfassen seiner E-Mails an die Geschädigte «Genugtuung» verspürt zu haben. Erst danach sei es ihm jeweils schlecht gegangen. Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Untersuchungsgespräche räumte er denn auch explizit ein, dass er tatsächlich weitere Drohschreiben verfasst hätte, wenn er nicht von der Polizei gefasst worden wäre (Vorabgutachten der UPK, act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 111). Dass er dies bei einer allfälligen Freilassung nunmehr einzig deshalb unterlassen würde, weil er seine Anonymität verloren habe, ist nicht anzunehmen, nachdem sich die – inzwischen diagnostizierte – Verbitterung des Beschwerdeführers speziell gegenüber der Geschädigten mit der nun erfolgten Inhaftierung jedenfalls nicht abgeschwächt haben dürfte. Schliesslich vermochten auch seine bisherigen Schuldgefühle (gemäss eigener Aussage habe er sich nach dem jeweiligen Mail-Versand schlecht gefühlt) ihn bislang nicht von weiteren Drohnachrichten abzuhalten. Im Übrigen – und insoweit kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung durchaus auf das Vorabgutachten der UPK abgestellt werden – schliesst die Gutachterin aufgrund der diagnostizierten «affektgeladene[n] Verbitterungstörung» des Beschwerdeführers auf eine ungünstige Risikokonstellation hinsichtlich der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten (sexuellen) Gewaltstraftaten. Wenn – nota bene trotz fehlender Anonymität – gar die Ausführung der androhten Taten ernsthaft befürchtet werden muss (dazu sogleich, E. 4.2), so ist im Affekt a maiore ad minus auch in Bezug auf weitere (massive) Drohungen und Erpressungsversuche auf eine ebenso schlechte Rückfallprognose des Beschwerdeführers zu schliessen.
Damit ist auch die dritte und letzte Voraussetzung betreffend die ungünstige Rückfallprognose zur Annahme einer Wiederholungsgefahr erfüllt.
4.2 Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, hier der Wiederholungsgefahr, und könnte die Frage nach weiteren Haftgründen offengelassen werden. Die Vorinstanz hat indessen auch die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO bejaht. Eine solche besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft zielt diesfalls nicht auf Repression, sondern auf Prävention ab und verlangt keinen Tatverdacht hinsichtlich eines bereits verübten Verbrechens oder Vergehens. Er setzt aber ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus, wobei die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, auch konkludent erfolgen kann. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheinen. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2 a.E.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44).
4.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Gutachterin komme in ihrer Vorabstellungnahme vom 30. Januar 2023 zum Schluss, dass gemäss vorläufiger gutachterlicher Einschätzung in der Zusammenschau aus der Erschütterung des Wertesystems des Beschwerdeführers im Nachgang an die Nierenspende im Jahre 2010 sowie der weiteren, aktenkundigen psychischen Symptom- und Lebensentwicklung über den Zeitraum der letzten ca. zwölf Jahre der Verdacht auf eine Verbitterungsstörung nach ICD-10 bestehe. Bezüglich der Risikoeinschätzung komme die Gutachterin nach einer umfassenden Prüfung von Belastungsfaktoren und weiterer Aspekte zum Schluss, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand, die Risikokonstellation hinsichtlich der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten (sexuellen) Gewaltstraftaten im Falle seiner Entlassung in ein offenes, unstrukturiertes Setting ohne jegliche Auflagen kurz- bis mittelfristig als ungünstig eingeschätzt werde.
4.2.2 Die Verteidigung rügt zwar, die erforderliche «sehr ungünstige Prognose» bzw. das «sehr hohe» Ausführungsrisiko liege offensichtlich nicht vor und könne in statistischer Hinsicht nicht bestätigt werden. Hierbei klammert die Verteidigung jedoch die Tragweite der angedrohten Straftaten und die Schwere der vom Beschwerdeführer angedrohten Vergewaltigungen, Folter und Ermordung gänzlich aus. Je schwerer aber die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, selbst wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Zudem darf bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr – wie soeben ausgeführt (E. 4.2) – kein allzu hoher Massstab gelegt werden.
4.2.3 In Anbetracht dessen muss die forensisch-psychiatrische Schlussfolgerung, wonach das Risiko der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten (sexuellen) Gewaltstraftaten im Falle seiner Entlassung ohne Auflagen kurz- bis mittelfristig als ungünstig eingeschätzt werden, für die Annahme einer Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO jedenfalls ausreichen. Dies gilt umso mehr, als sich die Beurteilung der Gefährlichkeit beim Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht zwingend auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu stützen hat und vorliegend unter Umständen schon allein aufgrund des expliziten Inhalts der vom Beschwerdeführer verfassten Nachrichten auf eine entsprechend ungünstige Prognose zu schliessen gewesen wäre, kündigte er doch die baldige Tatausführung mehrmals an und liess er die Geschädigte dabei wissen, dass er nichts mehr zu verlieren habe bzw. er auch ruhig ins Gefängnis gehen könne (act. 5, Ordner 2/5, PDF S. 294 und 305).
4.3 Zusammenfassend sind die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr vorliegend mit der Vorinstanz zu bejahen.
Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht, welche vom Beschwerdeführer wiederum bestritten wird.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ausführungsgefahr liesse sich mit den von der Gutachterin vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (einem allenfalls kontrollierten Kontakt- und Rayonverbot, Bewährungshilfe, Einziehung des Führerausweise/Fahrverbot, Waffenverbot, Auflage zu ambulanter forensischer-psychiatrischer Behandlung und kontrollierter Suchtmittelabstinenz) hinreichend vermindern. Auch sei ein Kontaktverbot eine geeignete Ersatzmassnahme, um die Gefahr von neu ausgesprochenen Drohungen im Rahmen der Wiederholungsgefahr zu mindern, zumal bei einer erneuten Drohung wiederum Haft drohe, was ihm klar sei.
5.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass gemäss Vorabgutachten noch nicht valide beurteilt werden kann, inwiefern er sich an allfällige Ersatzmassnahmen halten werde (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 120). So empfiehlt die Gutachterin – im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft – ausdrücklich auch, soweit möglich Opferschutzmassnahmen zugunsten der Geschädigten zu etablieren (a.a.O.), was kaum angezeigt gewesen wäre, wenn insbesondere der Ausführungsgefahr aktuell mit entsprechenden Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Diesbezüglich bleibt der Abschluss der Begutachtung abzuwarten. Sofern die Gutachterin sich in ihrem abschliessenden Gutachten klarer für Ersatzmassnahmen ausspricht und sich darin legalprognostisch positive Veränderungen abzeichnen, könnte damit allenfalls – unter Vorbehalt, dass ein engmaschiges Betreuungs- und Behandlungssetting in der verbleibenden Haftzeit rechtzeitig etabliert werden kann – eine weitere Haftverlängerung verhindert werden. Zum aktuellen Zeitpunkt erweisen sich Ersatzmassnahmen, auch in deren Kombination, jedenfalls (noch) nicht als ausreichend um der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr ausreichend Rechnung zu tragen.
5.4 Wie die Vorinstanz richtig ausführt – und von der Verteidigung insoweit auch nicht bestritten wird –, ist die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete Verlängerung der strafprozessualen Haft um weitere sechs Wochen auf insgesamt 3 ½ Monate auch noch nicht in grosse Nähe der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt.
5.5 Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis festzuhalten, dass die bis zum 17. März 2023 angeordnete Untersuchungshaft weiterhin unter allen Aspekten verhältnismässig ist. Der zwischenzeitlich bekannt gewordene Todesfall der Mutter des Beschwerdeführers ist zwar selbstverständlich traurig und einschneidend, vermag aber an den obigen Ausführungen nichts zu ändern, selbst wenn der Beschwerdeführer an der Beisetzung seiner Mutter am [...]. März 2023 auf dem Friedhof Hörnli nicht teilnehmen könnte. Darüber würde – auf entsprechendes Gesuch hin – die Verfahrensleitung entscheiden, wobei das Verlassen der Anstalt diesfalls nur unter polizeilicher Begleitung erfolgen darf.
6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand von [...] zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).