Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2023.28, AG.2023.438
Entscheidungsdatum
17.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.28

ENTSCHEID

vom 17. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Juni 2023

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte Tötung, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig festgenommen. Am 23. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmen-gericht ordnete mit Verfügung vom 24. Juni 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bzw. bis zum 19. August 2023 an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 28. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, beispielsweise einer Meldepflicht verbunden mit der Auflage, eine Suchttherapie zu absolvieren, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e Kostenfolge, wobei ihm eventualiter die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde festgehalten.

Die Strafakten wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 23. Juni 2023 steht der Beschwerdeführer unter Verdacht, im Zeitraum vom 29. April 2023 bis 19. Juni 2023 diverse Delikte begangen zu haben. Namentlich soll er unter anderem mehrere Diebstähle verübt und im Rahmen der Tatbegehung zum Teil auch Gewalt gegen Menschen und Sachen ausgeübt haben.

Bereits hinsichtlich des schwersten Vorfalls vom 16. Juni 2023 (SW 2023 5 715) ist der dringende Tatverdacht zu bejahen. Konkret soll der Beschwerdeführer an diesem Tag bei einem (versuchten) Diebstahl in flagranti erwischt worden sein, daraufhin das Deliktsgut fallen gelassen und einige Minuten später auf einen der ihn verfolgenden Geschädigten von hinten mit einem Schraubenzieher in dessen linkes Schulterblatt eingestochen haben. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2023 eingestanden (Einvernahme vom 17. Juni 2023 S. 9 f.). Ausserdem liegen die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten [...] und [...] vor (Einvernahme vom 16. Juni 2023). Ferner wurde der Beschwerdeführer von mehreren Auskunftspersonen beobachtet und konnte er in der Folge durch die Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten werden (Polizeirapport vom 16. Juni 2023 mit Fotos, insbesondere auch von der Stichverletzung am linken Schulterblatt von [...]; Einvernahme der Auskunftsperson [...] vom 16. Juni 2023). Das Zwangsmassnahmengericht erwog aufgrund dessen zu Recht, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, und des Diebstahls besteht. Der Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs einer versuchten Tötung, wie ihn die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag erhebt, ergibt sich indes nicht aus den vorliegenden Akten.

Darüber hinaus hat das Zwangsmassnahmengericht insbesondere gestützt auf die (Teil)Geständnisse des Beschwerdeführers in dessen Einvernahmen vom 17. und 19. Juni 2023, aber auch aufgrund der Festnahmesituation vom 19. Juni 2023, der Polizeirapporte vom 8. Mai und 19. Juni 2023, des sichergestellten Deliktsguts und sowie des sichergestellten Marihuanas, zu Recht den dringenden Tatverdacht für weitere Deliktsvorwürfe bejaht. Namentlich besteht demnach der hinreichend dringliche Verdacht des mehrfachen Diebstahls (SW 2023 6 753, SW 2023 6 754, SW 2023 6 755), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Beschimpfung (SW 2023 6 752), des geringfügigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (SW 2023 5 986) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SW 2023 5 232). Da der Beschwerdeführer – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – die vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatverdacht im Wesentlichen nicht bestreitet, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen dazu verwiesen werden (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2023 S. 2 f.).

Von der Vorinstanz unbehandelt blieb der Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung vom 29. April 2023 (SW 2023 4 2091). Diesbezüglich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, an besagtem Tag um ca. 07:00 Uhr am Meret Oppenheim‑Platz 1 die Seitenscheibe eines Lieferwagens eingeschlagen und auf diese Weise Deliktsgut im inneren des Fahrzeugs im Wert von ca. CHF 1'991.50 gestohlen zu haben. Gemäss dem Polizeirapport vom 29. April 2023 konnte die im gegenüberliegenden Restaurant [...] arbeitende Auskunftsperson [...] den Diebstahl beobachten. Der Täter sei gemäss deren sinngemässen Angaben ungefähr 175 cm gross gewesen und habe komplett schwarze Kleidung sowie eine Kapuze getragen. Mittels Auswertung der Videoüberwachungskameras im Bahnhofinneren konnte sodann eine Person identifiziert werden, welche sich zum Tatzeitpunkt an besagtem Ort aufhielt und den Beschreibungen der Auskunftsperson entsprach. Der Beschwerdeführer bestreitet den Diebstahlsvorwurf zwar. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2013 gab er zunächst an, zum Tatzeitpunkt in Deutschland gewesen zu sein. Auf Vorhalt eines Screenshots der Überwachungskameras gab er indes zu, sich selber auf dem Bild zu erkennen. Aufgrund der geschilderten Anhaltspunkte ist zum jetzigen Zeitpunkt somit auch von einem hinreichend dringenden Tatverdacht hinsichtlich dieses Delikts auszugehen, wenn auch der Beschwerdeführer den Diebstahl und die Sachbeschädigung weiterhin bestreitet.

3.2 Zwar beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatverdacht im Grundsatz nicht, er bringt indes vor, das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei widersprüchlich. Seit dem Vorfall vom 16. Juni 2023 sei er zwei Mal befragt und anschliessend wieder aus der vorläufigen Festnahme entlassen worden und nun gehe die Staatsanwaltschaft plötzlich von einer versuchten Tötung aus. Es bestehe – insbesondere aufgrund seiner Geständnisse – indes lediglich ein Tatverdacht betreffend der in der Verfügung der Vorinstanz genannten Delikte und nicht in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte versuchte Tötung. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abweisen und ihn aus der Haft entlassen müssen (Beschwerde vom 28. Juni 2023 S. 3 f.; Replik vom 10. Juli 2023 S. 1).

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen, dass Art. 221 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Tatverdachts einzig voraussetzt, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist. Dass das Zwangsmassnahmengericht und nun auch das Beschwerdegericht den im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt vom 16. Juni 2023 aktuell rechtlich anders als die Staatsanwaltschaft qualifizieren, führt somit nicht per se zur Haftentlassung, zumal es sich auch bei einer einfachen Körperverletzung um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt. Ausserdem wird er nach dem Gesagten auch wegen weiteren Verbrechen und Vergehen, namentlich diversen Diebstählen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung, verdächtigt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind die wiederholten Festnahmen und Entlassungen sowie die mildere rechtliche Qualifikation aber unter dem Aspekt der Fluchtgefahr näher zu beleuchten (vgl. unten E. 4.2.3).

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme beider Haftgründe.

4.2

4.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr ein, ihm drohe keine wirklich schwere Strafe und insbesondere auf das geltend gemachte Gewaltdelikt bezogen seien keine einschlägigen Vorstrafen vorhanden. So habe er als Asylsuchender ein grosses Interesse daran in der Schweiz zu verbleiben und den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Zudem wolle er seine gesundheitlichen Probleme dringend behandeln lassen. Darüber hinaus sei er über seine Adresse in Basel, sein Mobiltelefon und seine amtliche Verteidigerin jederzeit für die Strafverfolgungsbehörden erreichbar. Zentral zu würdigen sei insbesondere sein Verhalten seit dem 16. Juni 2023, als er in Bezug auf das vorliegende Verfahren das erste Mal angehalten und festgenommen worden sei. Er habe seither genügend Zeit gehabt, unterzutauchen bzw. die Schweiz zu verlassen. Die Tatsache, dass er dies nicht getan habe, beweise, dass er sich dem Strafverfahren stelle und nicht vorhabe, zu flüchten. Er habe denn auch den Termin zur Abholung seines Mobiltelefons eingehalten und sei freiwillig bei der Staatsanwaltschaft erschienen. Schliesslich verstosse das Verhalten der Staatsanwaltschaft, den ursprünglichen Entscheid der Entlassung aus der Festnahme Tage später zu korrigieren, gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde vom 28. Juni 2023 S. 4; Replik vom 10. Juli 2023 S. 1 f.).

4.2.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen werden ihm mehrere (versuchte) Diebstähle vorgeworfen, wobei die Verurteilungswahrscheinlichkeit in Anbetracht seiner (Teil)Geständnisse und auch der sonstigen Beweislage als hoch zu beurteilen ist. Gemäss Art. 139 StGB wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache (teilweise versuchte) Tatbegehung vorgeworfen wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Auch das Mitführen eines Messers, mit dessen Hilfe er seine Beute beim mehrfachen Diebstahl vom 18. Juni 2023 verteidigt haben soll (vgl. Einvernahme vom 19. Juni 2023 S. 4 f.), dürfte das Strafmass empfindlich beeinflussen. Hinzu kommen weitere Delikte, insbesondere die Körperverletzung mit dem Schraubenzieher. Selbst wenn kein Tatverdacht auf eine versuchte Tötung besteht, hat der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorwürfe und auch seiner zum Teil einschlägigen Vorstrafen mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen. Somit besteht ein erheblicher Fluchtanreiz.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es sich bei ihm um einen marokkanischen Staatsangehörigen handle, er im Juli 2022 in die Schweiz eingereist sei und über einen Aufenthaltsstatus N für Asylsuchende verfüge. Er sei weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz eingebunden. Dass er als Asylbewerber einen formalen Logisort habe, ändere nichts an der bestehenden Fluchtgefahr. Es handle sich dabei um ein Durchgangsheim, welches keinen gefestigten Wohnsitz bedeute und keine Gewähr biete, dass er dort von den Strafverfolgungsbehörden anzutreffen sei (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2023 S. 2 f.). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Auch sein Bekenntnis, telefonisch oder über seine Verteidigerin erreichbar zu sein, bietet keine solche Gewähr. Zudem konsumiert er gemäss eigenen Angaben regelmässig Drogen, namentlich Marihuana, Kokain und wohl auch Crack (Einvernahme vom 17. Juni 2023 S. 4 f.), was sich negativ auf dessen Zuverlässigkeit auszuwirken vermag.

Zwar ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Gute zu halten, dass er nach seinen vorläufigen Festnahmen vom 16. bis 17. sowie vom 19. Juni 2023, in deren Rahmen er eingehend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt und anschliessend wieder aus der Haft entlassen worden ist, weder geflüchtet noch untergetaucht ist und sich am 22. Juni 2023 selbständig zur Staatsanwaltschaft begeben hat, offenbar um sein Mobiltelefon abzuholen. Doch lässt sich daraus keine Gewähr bzw. Absicht seinerseits ableiten, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung stelle. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich einzig zwecks Wiedererlangung seines Mobiltelefons bei der Staatsanwaltschaft meldete. Weil von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verhaftung vom 16. Juni 2023 trotz des einschneidenden Vorfalls mit dem Schraubenzieher aus unerklärlichen Gründen keine Untersuchungshaft beantragt wurde, war sich der Berufungskläger bis am 22. Juni 2023 gar nicht bewusst, wie gravierend der gegen ihn erhobene Vorwurf ist. Mit seinem Verhalten, sich selbständig zur Staatsanwaltschaft zu begeben, um sein Mobiltelefon abzuholen, offenbarte er vielmehr sein Vertrauen, nicht ein weiteres Mal festgenommen zu werden. Darüber hinaus kann ihm nämlich auch sonst kein kooperatives Verhalten zugeschrieben werden. Aus der Einvernahme vom 17. Juni 2023 geht vielmehr hervor, dass er äusserst aufbrausend wurde, als er sein Mobiltelefon und seine Kleider zurückverlangte. Es sei ihm egal, ob er ins Gefängnis komme, wenn er seine Kleider nicht zurückerhalte. Dabei hat er gar sein Oberteil zerrissen (Einvernahme vom 17. Juni 2023 S. 11 f.). Ausserdem ist aufgrund der geschilderten Beweislage davon auszugehen, dass er nach der Entlassung aus der vorläufigen Festnahme am 17. Juni 2023 sogleich weiterdelinquierte. Wie bereits erwähnt, konsumiert er zudem gemäss eigenen Angaben regelmässig – auch härtere – Drogen. In Anbetracht dessen ist beim Beschwerdeführer von einem stark affektiven und unberechenbaren Verhalten auszugehen und kann aus dem Umstand, dass er zwischen dem 17. und dem 22. Juni 2023 nicht geflüchtet oder untergetaucht ist, nicht geschlossen werden, dass er dies auch zukünftig unterlasse, zumal ihm die Konsequenzen seiner Tathandlungen nun besser bewusst sein dürften. Wieso die Staatsanwaltschaft nicht bereits im Rahmen der vorläufigen Festnahme vom 16. Juni 2022 einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gestellt hat, ist – wie bereits erwähnt – nicht nachvollziehbar. Eine Entlassung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann daraus indes nicht abgeleitet werden, zumal Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin erfüllt sind. Dass er seine gesundheitlichen Probleme behandeln lassen möchte, ist zwar als positiv zu werten, doch kann die bestehende Fluchtgefahr mit diesem blossen Bekenntnis offensichtlich nicht gebannt werden.

4.2.4 Fluchtgefahr liegt somit vor.

4.3

4.3.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann den besonderen Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr.

Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

4.3.2 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1).

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 weist zwei einschlägige Vorstrafen aus. So wurde er mit Strafbefehl vom 3. August 2022 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und mit Strafbefehl vom 12. April 2023 wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Hinzu kommen die Straftaten aus dem vorliegenden Verfahren, deren Begehung durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner Geständnisse und der erdrückenden Beweislage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Dazu gehört insbesondere auch der (versuchte) Diebstahl sowie die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand am 16. Juni 2023 sowie der Diebstahl zum Nachteil von [...] am 18. Juni 2023, bei welchem der Beschwerdeführer ein Messer mit sich getragen haben soll. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

4.3.3 Befürchtete leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 221 StPO N 15 FN 62).

Die bei einer Haftentlassung drohenden Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw. Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB stellen demnach Verbrechen bzw. schwere Vergehen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Damit ist auch diese Voraussetzung gegeben.

4.3.4

4.3.4.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen.

Hinsichtlich der Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3.2). Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch von wiederholten Freiheitsstrafen mit unbedingtem Strafvollzug nicht hat abhalten lassen, weitere Vermögensdelikte und nunmehr auch Delikte gegen Leib und Leben zu begehen. Hinzu kommen die vorliegend zur Last gelegten Delikte, wobei diesbezüglich besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus seiner ersten Festnahme vom 16. bis 17. Juni 2023 am Folgetag sogleich weiterdelinquierte. Weder Freiheitsstrafen noch laufende Strafverfahren vermögen ihn somit davon abzuhalten, seine Delinquenz unbeirrt fortzusetzen. Dass er sich nunmehr medizinisch behandeln lassen möchte, ist zwar ein guter Vorsatz, doch bei weitem nicht konkret genug, um daraus etwas Positives hinsichtlich seiner Legalprognose abzuleiten. Auch dass er weder sozial noch beruflich integriert ist und regelmässig Drogen konsumiert, wirkt sich negativ auf seine Legalprognose aus. Das Rückfallrisiko muss daher als sehr hoch eingestuft werden.

4.3.4.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).

4.3.4.3 Der Beschwerdeführer hat beim Vorfall vom 16. Juni 2023 zugegebenermassen mit einem Schraubenzieher auf den Rücken des Geschädigten eingestochen, welcher eine sichtbar blutende Verletzung am Schulterblatt davontrug. Auch beim Vorfall vom 19. Juni 2023 soll er gemäss den Angaben des einen Geschädigten ein Messer mit sich geführt haben. Unabhängig von der zudem hohen Kadenz der begangenen Vermögensdelikte lässt sich somit klar eine Steigerung in seinem Gewaltpotenzial erkennen, was eine erhebliche Sicherheitsgefährdung mit sich bringt. Dies gilt umso mehr, als dass es bei mehrerer seiner Diebstähle bzw. Diebstahlversuche zu Konfrontationen mit den Geschädigten gekommen ist und solche somit auch in der Zukunft zu erwarten sind.

4.3.4.4 Im Übrigen ist auch zu verhindern, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen zwar für sich alleine keine Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1, 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3), können vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes Element für die Rechtfertigung der Haft herangezogen werden (BGer 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.5).

4.3.5 Nach dem Erwogenen besteht folglich auch Fortsetzungsgefahr.

5.1 Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

5.3

5.3.1 Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte, der Vielzahl der Vorwürfe und der zum Teil hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht, wie sie der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren beantragt, ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.

5.3.2 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haft acht Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund der ihm vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von acht Wochen selbst dann der Fall, wenn eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens ausgesprochen werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).

5.4 Die angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.2 Die beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung der Verteidigerin zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 10. Juli 2023 geltend gemachte Aufwand von 9 ½ Stunden liegt für das vorliegende Verfahren zwar an der obersten Grenze, er kann in Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels und der persönlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer inklusive Wegpauschale indes nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'900.–, ein Auslagenersatz von CHF 28.45 sowie ein Ersatz der Dolmetscherkosten im Betrage von CHF 105.–, zzgl. MWST von CHF 148.50, insgesamt also CHF 2'181.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'900.–, ein Auslagenersatz von CHF 28.45 sowie ein Ersatz der Dolmetscherkosten im Betrage von CHF 105.– zzgl. MWST von CHF 148.50, insgesamt also CHF 2'181.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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