Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.12
ENTSCHEID
vom 4. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. März 2023
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Mai 2023
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Betrug, Amtsanmassung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Der Beschwerdeführer wurde am 2. März 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 4. März 2023 (Posteingang Strafgericht am 6. März 2023) stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 6. März 2023 Untersuchungshaft für die die vorläufige Dauer von 8 Wochen bzw. bis zum 1. Mai 2023 an.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 14. März 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und damit die laufende Untersuchungshaft aufzuheben. Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft zu begrenzen bis zur Befragung des Geschädigten bzw. der Auswertung der Mobiltelefone, wobei dafür eine Frist bis Ende März 2023 anzusetzen sei. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Stellungnahme vom 22. März 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Die Verfahrensleiterin stellte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. März 2023 zu und setzte ihm Frist bis zum 31. März 2023 für eine allfällige Replik. Mit Eingabe vom 27. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Verfahrensleiterin um aktualisierte Akteneinsicht und Verlängerung der angesetzten Frist. Gleichzeitig beantragte er die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung. Die Verfahrensleiterin hiess sein Gesuch um Akteneinsicht mit Verfügung vom 29. März 2023 gut und verlängerte die Frist für die Replik bis zum 3. April 2023. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie abgewiesen. Mit Replik vom 1. April 2023 hält der Beschwerdeführer sodann an seinen Anträgen in der Beschwerde fest; seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat er hingegen zurückgezogen. Mit Eingabe vom 3. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft eine Kopie des Protokolls der am 31. März 2023 mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme sowie weitere Ermittlungsakten eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Teil einer Betrugsmasche mittels eines sogenannten Schockanrufs versucht habe, [...] (nachfolgend Geschädigter) um CHF 50'000.– zu betrügen. Konkret habe der Geschädigte am 2. März 2023 einen Anruf von einer unbekannten Täterschaft erhalten, welche sich als «Polizist Müller» vorgestellt habe. Ihm sei erläutert worden, dass seine Tochter einen Verkehrsunfall verursacht habe und deshalb dem Haftrichter vorgeführt worden sei. In der Folge habe der Geschädigte mit der Täterschaft vereinbart, bei der Bank einen Betrag von CHF 50'000.– abzuheben und diesen anschliessend an der Bäumleingasse in Basel als Kaution dem Haftrichter zu übergeben. Der Geschädigte habe die Betrugsmasche sofort erkannt und über seinen Nachbarn die Polizei verständigt. Beim Treffen an der Bäumleingasse sei der Beschwerdeführer sodann anlässlich der vermeintlichen Übergabe verhaftet worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nichts von einem Betrug gewusst, überzeugen gemäss dem Zwangsmassnahmengericht nicht. Der Beschwerdeführer behaupte, ein ihm unbekannter älterer Herr habe ihn kurz zuvor in einem Park angesprochen und ihm CHF 100.– geboten, wenn er dessen Freund treffe, sich dabei als «Herr Weiss» ausgebe, diesem ein Telefon übergebe und im Gegenzug eine Tasche entgegennehme. Gemäss dem Zwangsmassnahmengericht hätte jedoch bereits die Nutzung einer anderen Identität beim Beschwerdeführer zumindest Zweifel hinsichtlich der Legalität des Auftrages hervorrufen müssen. Auch wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der Abholer innerhalb dieser Betrugsmasche eher eine untergeordnete Figur darstellen dürfte, so erscheine die vom Beschwerdeführer beschriebene «Akquisition» des Abholers in dem engen Zeitkorsett als unrealistisch. Es sei zu erwarten, dass der Abholer bereits vorher feststehe, ansonsten das Ganze kaum durchführbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt hier in Basel keine überzeugenden Aussagen machen können, was bei der Befragung in der Haftrichterverhandlung deutlich geworden sei. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass er an einem Betrug teilnehme (angefochtene Verfügung S. 2 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gebe keine Hinweise dafür, dass er örtlich und zeitlich im Zusammenhang mit den Schockanrufen stehe. Er habe selbst nicht gewusst, dass deliktische bzw. aus einem Betrug stammende Vermögenswerte in der abzuholenden Tasche gewesen seien. Dafür spreche, dass er nach dem Treffen mit dem Geschädigten ruhig und anständig weggegangen sei. Zudem habe er selbst bei der Festnahme, überrascht wie er gewesen sei, keinerlei Widerstand geleistet. Er habe den Geschädigten nicht angesprochen und mit diesem kein Gespräch geführt, weder verbal noch nonverbal. Auch habe er sich nicht als Herr Weiss ausgegeben, sondern nur «Weiss» gesagt, um darauf hinzuweisen, wer ihn gesandt habe bzw. wer am Telefon gewesen sei. Er habe damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er selbst Herr Weiss sei oder gar für ein Amt oder ein Gericht im Einsatz wäre. Der Abholer stehe wohl absichtlich nicht im Vornherein fest, damit die Personen, die den Schockanruf durchgeführt hätten, im Falle eines Scheiterns der Übergabe im Dunkeln bleiben könnten. Dass er keine überzeugenden Aussagen über seinen Aufenthalt in Basel gemacht habe, werde bestritten bzw. sei dies seiner Aufregung während der Verhandlung und seinen psychischen Problemen geschuldet (Beschwerde S. 2 f.).
3.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.4 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Dass der Beschwerdeführer mit der in Frage stehenden Betrugshandlung objektiv in Zusammenhang steht und dabei als Abholer fungierte, wird durch diesen nicht bestritten. Zudem ergibt sich dieser Umstand auch aus der Konnexität zwischen der Requisition der Polizei durch den Nachbarn des Geschädigten und der Festnahme des Beschwerdeführers am Ort, welcher durch den Requirierenden als Übergabeort mitgeteilt wurde (vgl. Polizeirapport vom 2. März 2023). Aus den Schilderungen des Geschädigten und des Requirierenden, den Beobachtungen der Polizei sowie auch den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergibt sich zudem, dass dabei mehrere Personen beteiligt waren bzw. deliktisch zusammengewirkt haben. So gab der Geschädigte anlässlich der nunmehr durchgeführten Konfrontationseinvernahme an, dass er ursprünglich von einem Anrufer mit badischem Dialekt kontaktiert worden und im Hintergrund eine Frau mit einer weinerlichen Stimme zu hören gewesen sei, welche sich als seine Tochter ausgegeben habe. Im Verlauf des Telefongesprächs habe noch eine zweite Person, ebenfalls mit badischem Dialekt, angerufen (vgl. Einvernahme des Geschädigten vom 10. März 2023 S. 3). Zu diesen drei Personen hinzu kommt der Beschwerdeführer als Geldempfänger bzw. Abholer, wobei es sich bei ihm nicht um einen der beiden Anrufer handeln kann, zumal er kein Deutsch spricht.
Soweit der Beschwerdeführer unter diesen Umständen geltend macht, er sei sich zum Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass es sich beim fraglichen Treffen mit dem Geschädigten um die Übergabe eines Deliktsbetrages drehe und er durch den Auftraggeber erst kurz zuvor in einem Park angesprochen worden sei, sind seine Aussagen nach einer summarischen Würdigung als unglaubwürdig einzustufen. In Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gilt es nämlich festzuhalten, dass seine Behauptung durch die zwischenzeitlich erfolgte Auswertung seiner Mobiltelefone in wesentlichen Punkten widerlegt wird. Die Auswertung belegt nämlich, dass der Beschwerdeführer bereits Tage zuvor Kontakt hatte zu den Telefonnummern, die zur Tatzeit mit ihm verbunden waren und die zweifellos dem Täterkreis zuzuordnen sind. So gab der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme zu Protokoll, er sei mit dem Auftraggeber zur Tatzeit telefonisch verbunden gewesen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2023 S. 4 ff.). Zudem ergibt sich aus der Auswertung, dass der Beschwerdeführer in den Tagen vor der Tat im Internet gezielt nach Beiträgen zu Betrügereien zum Nachteil älterer Menschen gesucht hatte. Auf Google Search suchte er am 24. Februar 2023 etwa nach den Begriffen «old woman scammed of gold investment bars» oder «scam fraud 200 thousand euros» (Zusammenfassung Mobiltelefonauswertungen und RTI‑Daten vom 29. März 2023 S. 6). Auf Vorhalt dieser Erkenntnisse konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. Vielmehr blieb er dabei, dass seine Aussage der Wahrheit entspreche und er die Begriffe gesucht habe, weil er im Fernsehen etwas darüber gesehen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2023 S. 9 f.). In Anbetracht der dargelegten Umstände ist nach einer summarischen Würdigung davon auszugehen, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt und der Beschwerdeführer Teil des Betrugssystems und somit Mittäter hinsichtlich des versuchten Betruges zum Nachteil des Geschädigten ist. Der Tatverdacht hat sich in der Zwischenzeit demnach sogar erhärtet.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Ob zusätzlich eine Kollusionsgefahr vorliegt, hat es offengelassen. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme beider Haftgründe.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger. Als Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz gibt er – wenn auch wenig glaubwürdig – rein touristische Interessen an (vgl. Prot. Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts S. 2 ff.). Soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz macht er hingegen keine geltend und sind auch nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf vollumfänglich bestreitet. Es versteht sich daher von selbst, dass er dem erstinstanzlichen Gericht bis zur Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss, damit sich dieses einen eigenen Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Aussagen machen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist im Falle einer Entlassung davon auszugehen, dass er sofort nach Tschechien zurückkehren würde, um sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. So gab er wiederholt zu Protokoll, er habe ohnehin geplant, zeitnah in seine Heimat zurückzukehren (Prot. Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts S. 4; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2023 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Fluchtgefahr entfalle, weil er bei einer Flucht für sein weiteres Leben insbesondere mit beruflichen Nachteilen zu rechnen hätte (Beschwerde S. 3), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Solche Nachteile sind einer Flucht inhärent und hat er derartige Nachteile auch im Falle einer Verurteilung zu befürchten. Ein blosses Bekenntnis, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, reicht offensichtlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes. Die Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen. Da weder der Beschwerdeführer noch seine Familie finanziell in der Lage zu sein scheinen, eine Kaution zu leisten, ist eine Sicherstellung seiner Anwesenheit nicht anders möglich als mit Aufrechterhaltung der Haft.
4.3
4.3.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.3.2 Wie hiervor erwogen, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass noch weitere Personen involviert sind. Das Zwangsmassnahmengericht hat in Anbetracht dessen zurecht festgehalten, es bestehe im Falle einer Haftentlassung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu den weiteren involvierten Personen aufnehme und auf deren Aussageverhalten Einfluss nehmen werde. Gleichzeitig hielt es aber auch fest, dass umgekehrt keinerlei Hinweis darauf bestünde, dass er in diese Gruppierung fest eingebunden sei und sich die Frage stelle, ob er nach der Festnahme überhaupt noch Kontakt mit diesen Hintermännern aufnehmen könnte. Aus diesem Grund hat es offengelassen, ob Kollusionsgefahr vorliegt (angefochtene Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde in diesem Sinne geltend, es liege keine Kollusionsgefahr vor, weil er keinen Kontakt mit der Täterschaft der Schockanrufe gehabt habe (Beschwerde S. 3). Aufgrund der neuen Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswertung ist diese Behauptung offensichtlich widerlegt. Wie bereits dargelegt, steht anhand der Auswertungsergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den Tagen vor der Tat in regem Kontakt mit dem Anrufer stand (vgl. E. 3.4). Damit bestehen neuerdings auch die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch fehlenden Hinweise auf eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die Gruppierung. Es gilt nunmehr anhand der Mobiltelefonauswertung die weiteren involvierten Personen zu ermitteln, wobei aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu befürchten ist, dass er sich in Freiheit mit diesen in Verbindung setzen würde, um die Spuren zu verwischen oder sich auf eine möglichst günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Die Kollusionsgefahr ist somit akut.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2023 in Haft. Er hat im Falle einer Verurteilung unter anderem wegen versuchten Betrugs mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 8 Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Taugliche Ersatzmassnahmen sind zudem nicht ersichtlich. Wie hiervor bereits erwogen, kommt die Leistung einer Kaution zur Begegnung der Fluchtgefahr schon aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl. E. 4.2.2). Ein Kontaktverbot zur Bannung der Kollusionsgefahr wäre weder durchsetzbar noch überprüfbar. Die angeordnete Untersuchungshaft ist damit auch verhältnismässig.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
6.2 Die beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von sechs Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige Auslagen) zzgl. MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).