Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.10
ENTSCHEID
vom 9. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Februar 2023
betreffend Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Form von grosser Gesundheitsgefährdung sowie gewerbs- und bandenmässiger Begehung) und hat am 31. Januar 2023 Anklage erhoben. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 7. Juni 2022 in Haft. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin vorläufig bis zum 25. April 2023 für 12 Wochen Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr verfügt.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2023 beantragt A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2023 [recte: 9. Februar 2023] aufzuheben und der Beschwerdeführer, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Sicherheitshaft als gegeben erachtet würden, diese für lediglich zwei Wochen anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am 8. März 2023 replicando an seinen Anträgen festgehalten.
Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).
1.2 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.4
1.4.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, womit ihm verwehrt worden sei, sich zu seiner beruflichen Situation und zu möglichen Ersatzmassnahmen zu äussern, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auch habe die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers verletzt, gehört zu werden und einen begründeten Entscheid zu erhalten, indem sie lediglich auf frühere Entscheide im gleichen Verfahren verwiesen habe (Beschwerde Ziff. 2.2.2).
1.4.2 Der beschuldigten Person ist auch im Verfahren betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft im Sinne von Art. 227 Abs. 3 und 5 das rechtliche Gehör zu gewähren. Es handelt sich wie bei der Haftverlängerung nicht um eine erstmalige Haftanordnung im Sinne von BV Art. 31 Abs. 3 und EMRK Art. 5 Ziff. 3, womit an sich kein grundrechtlicher Anspruch auf persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht besteht. Entsprechend folgt auch kein über Art. 227 Abs. 6 hinausgehender Anspruch auf persönliche Anhörung. Hingegen fliesst aus BV Art. 31 Abs. 4 bzw. EMRK Art. 5 Ziff. 4 das Recht der beschuldigten Person, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen im aktuellen Verfahrensstadium Stellung zu nehmen. Zudem muss der Entscheid durch das Zwangsmassnahmengericht mit einer Begründung versehen werden (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 229 N 6).
Diese Vorgaben wurden durch die Vorinstanz eingehalten. Eine mündliche Verhandlung war vorliegend nicht erforderlich, da die Begründung des Antrags auf Sicherheitshaft keine Fragen aufwarf, keine Beweiserhebungen geboten waren und von einer Verhandlung auch keine weitergehenden Erkenntnisse bezüglich Ersatzmassnahmen zu erwarten waren. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2023 Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gestellt hatte, wurde der Verteidigung Gelegenheit gegeben, sich schriftlich dazu zu äussern. Die ausführliche Stellungnahme, welche auch Ausführungen zu den angebotenen Ersatzmassnahmen und der beruflichen Situation des Beschwerdeführers enthält, erfolgte mit Eingabe vom 6. Februar 2023. Dass bezüglich unveränderter Verhältnisse und bereits behandelter Argumente der Verteidigung auf frühere Haftverfügungen verwiesen wurde, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.
1.5 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass noch vor Überweisung der Anklage an das Strafgericht eine Abschlussmitteilung zu versenden und die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Beweisanträge zu stellen (Replik, Ziff. 2.3: Rz. 11 f.). Abgesehen davon, dass allfällige Beweisanträge jederzeit hätten gestellt werden können und dies auch noch vor dem Sachgericht möglich ist, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Haftprüfungsverfahren daraus für sich ableiten will.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Hinsichtlich des erforderlichen dringenden Tatverdachts moniert der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft und in der Folge auch die Vorinstanz den Tatverdacht leichtfertig bejaht hätten. Die Vorinstanz unterlasse es, sich materiell mit der Frage des Vorliegens des Tatverdachts auseinanderzusetzen. Wurde jedoch gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten bereits Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon wäre nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall und der dringende Tatverdacht wurde somit zu Recht angenommen. Mit der unterschiedlichen Interpretation des Beweisergebnisses durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung (Beschwerde Ziff. 2.2.1.1, insb. Rz. 25) wird sich das Sachgericht zu befassen haben.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat als Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Sie hat dabei zunächst ausführlich ihre dahingehenden Erwägungen aus den früheren Haftverfügungen zitiert und ergänzend ausgeführt, dem Beschuldigten werde mehrfach qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Betäubungsmittelkonsum, Diebstahl, Lagern falschen Geldes, mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantrage die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts, und angesichts der Schwere der Tatvorwürfe drohten dem Beschuldigten bei einer Verurteilung eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe und eine obligatorische Landesverweisung. Der Fluchtanreiz sei daher als hoch einzustufen, zumal er sich im Jahre 2017 während des Strafverfahrens VT.2016.71885 zugestandenermassen nach Deutschland abgesetzt habe. Bezüglich der Arbeitsstelle bei der [...] habe er eine Bestätigung eingereicht, dass nach wie vor ein ungekündigter Arbeitsvertrag bestehe, anlässlich der letzten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er jedoch angegeben, dass er nicht mehr dort arbeiten wolle – er habe eine neue Stelle bei der [...] in Aussicht. Über den Inhaber dieser Einzelunternehmung sei indes der Konkurs eröffnet worden. Gemäss Akten habe sich der Beschuldigte während der Inhaftierung bei der Sozialhilfe angemeldet, was sich in der Zwischenzeit offenbar wieder erledigt habe. Angesichts dieser Umstände erscheine seine berufliche Zukunft nach wie vor ungewiss und biete keine Gewähr, dass der Beschuldigte deshalb von einer Flucht absehen würde.
3.2.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Fluchtgefahr vor. Sein Leben habe sich ausschliesslich in der Schweiz angespielt, und aufgrund seiner starken Verwurzelung bestehe keine Fluchtgefahr. Das Bundesgericht habe in schwerwiegenderen Fällen mit geringerer Verwurzelung die Fluchtgefahr verneint (mit Verweis auf BGer 1B_632/2011).
3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung zur Fluchtgefahr ausgeführt, die enge Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz sei unbestritten und durch das Zwangsmassnahmen- und Appellationsgericht in den bisherigen Entscheiden jeweils berücksichtigt worden. Sie ändere aber nichts an der bestehenden Fluchtgefahr, zumal auch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers keine Schweizer Bürgerin sei. Zu seinen Argumenten betreffend Arbeitssituation wird auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022 und die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
3.2.4 Die Verteidigung ergänzt in ihrer Replik, der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt in seinem Heimatland Türkei gelebt und habe dort keine ihm bekannten Familienangehörigen. Es sei einzig seiner administrativen Nachlässigkeit geschuldet, dass er den Einbürgerungsprozess zum Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft – im Unterschied zu seinen Geschwistern – nicht rechtzeitig eingeleitet habe. Der Bezug des Beschwerdeführers zum grenznahen Deutschland sei durch die in Rheinfelden (D) wohnhafte Ehefrau entstanden. Er habe im Jahr 2016/2017 keineswegs in Deutschland «untertauchen» wollen. Hätte er sich den Behörden entziehen wollen, wäre er dort nicht polizeilich angemeldet gewesen.
3.2.5 Die vorliegende Anklageschrift und die von der Staatsanwaltschaft für notwendig erachtete Strafgerichtskammer deuten klar darauf hin, dass eine langjährige Freiheitsstrafe beantragt werden wird. Seit der vom Appellationsgericht mit Haftbeschwerdeentscheid HB.2022.48 vom 3. November 2022 bejahten Fluchtgefahr hat sich nichts Wesentliches verändert. Bereits im damaligen Entscheid wurde die Situation des Beschwerdeführers beleuchtet und festgehalten, dass ihm neben einer langen Freiheitsstrafe eine Landesverweisung droht, was einen zusätzlichen Fluchtanreiz schafft. Es wurde auch bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu seinem Verteidiger – seinen Deutschlandaufenthalt im Jahr 2017 durchaus als Flucht bezeichnet hat, mit welcher er von seinen Problemen wegkommen und einen neues Leben habe beginnen wollen. Auch der relevante Unterschied zum von der Verteidigung bereits damals zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_632/2011 wurden behandelt – bei der dortigen Beschuldigten handelte es sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer um eine Schweizer Staatsangehörige. Die Arbeitssituation des Beschwerdeführers nach einer Haftentlassung ist weiterhin als unklar zu bezeichnen. Es ist zusammenfassend unverändert von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung in die Türkei begeben würde, wo keinerlei Anknüpfungspunkte bestehen dürften. Wahrscheinlicher erscheint, dass er sich ins grenznahe Deutschland absetzen und dort allenfalls untertauchen würde. Das Verbleiben in der Region würde es ihm ermöglichen, sich der hiesigen Strafverfolgung zu entziehen, gleichzeitig aber den persönlichen Kontakt zu seinen Angehörigen und seinem weiteren hiesigen Umfeld aufrecht zu erhalten. Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.
Soweit die Verteidigung unter dem Titel der Fluchtgefahr den Tatverdacht und die angebotene Kaution thematisiert (Beschwerde Ziff. 2.2.1.2: Rz. 29 lit. b, c), ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (E. 3.1, 3.3).
3.3
3.3.1 Zu den verfügbaren Ersatzmassnahmen hat die Vorinstanz auf ihre früheren Verfügungen verwiesen. Da es sich vorliegend um eine Drittkaution handle und dem Beschuldigten aufgrund des schweren Tatvorwurfs bei einer Verurteilung eine längere Strafe drohe, erscheine eine Sicherheitsleistung in dieser Form nicht genügend, um eine Flucht wirksam verhindern zu können.
3.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich ebensowenig mit der angebotenen Drittkaution von CHF 25’000.‒ durch die Mutter des Beschwerdeführers auseinandergesetzt wie mit weiteren möglichen Ersatzmassnahmen wie einer Meldepflicht oder Ausweissperre (Beschwerde Rz. 29 lit. b).
3.3.3 Die denkbaren Ersatzmassnahmen wurden im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens HB.2022.48 bereits geprüft und für untauglich befunden. Eine Schriftensperre kann eine Ausreise angesichts nur sporadischer Grenzkontrollen nicht zuverlässig verhindern, mit Electronic Monitoring oder einer Meldepflicht könnte die Ausreise ebenfalls lediglich festgestellt werden und eine Drittkaution – wenn sie für die Mutter des Beschwerdeführers auch einen Grossteil ihres Vermögens darstellen mag – könnte die Fluchtgefahr angesichts der drohenden Strafe und dem damit einhergehenden Fluchtanreiz ebenfalls nicht zuverlässig bannen.
3.4
Die seit dem 7. Juni 2022 ausgestandene Haft hat auch unter Einrechnung einer Verlängerung um 12 Wochen noch lange nicht die Dauer der im Raum stehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe erreicht und ist somit verhältnismässig.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
4.2 Die amtliche Verteidigung wird auch im Haftprüfungsverfahren gewährt, und der Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote wird sein Aufwand auf sechs Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST). Über einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt dieser Verteidigungskosten ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.‒ festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem Amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1’200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST), insgesamt also CHF 1’292.40 ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).