Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.7
ENTSCHEID
vom 9. März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. Februar 2022
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 25. März 2022
Sachverhalt
Gegen A____ wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Ausnutzung einer Notlage, der sexuellen Nötigung, der Erpressung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR) eröffnet. Am 10. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht (ZMG), über A____ für die Dauer von 3 Monaten Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung des ZMG vom 11. Februar 2022 wurde nach Durchführung einer Haftverhandlung Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen bis zum 25. März 2022 angeordnet.
Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 21. Februar 2022 Beschwerde einreichen lassen. Er lässt seine umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Auferlegung eines Kontakt- und Annäherungsverbotes gegebenüber B____, beantragen, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom 3. März 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei er auf seine am 28. Februar 2022 getätigten Aussagen zu den Strafvorwürfen sowie das gleichentags zurückgezogene Siegelungsgesuch verweist.
Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen, ebenso die seit dem angefochtenen Entscheid und bis zum 8. März 2022 hinzugekommenen Aktenstücke. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bestreiten. Es würden keine konkreten und objektivierbaren Verdachtsmomente vorliegen, welche auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer (späteren) Verurteilung schliessen liessen. Der Tatverdacht stütze sich vielmehr primär auf die Aussagen der Mutter von B____, C____. Diese habe aber explizit zu Protokoll gegeben, ihr Sohn habe nie gesagt, er sei vergewaltigt worden. Sodann sprächen die bisherigen Erfahrungen und erfolglosen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, B____ zu einer «sinnvollen Aussage zu bewegen» für sich. Dessen Einvernahme vom 8. Februar 2022 seien nicht anderes als einsilbige Antworten auf Suggestivfragen zu entnehmen. Belastend sei einzig dessen Antwort «Ja» auf die Suggestivfrage: «Hat A____ von Ihnen sexuelle Handlungen gewollt, die Sie nicht wollten?». Auch wirke B____’s angebliche Behauptung, der Beschwerdeführer habe ihm etwas ins Getränk getan (z.B. K.O.-Tropfen), geradezu grotesk. B____ sei derzeit von schweren Betäubungsmitteln abhängig, so dass sein Erinnerungsvermögen von Vornherein «stark eingeschränkt sein dürfte». Replicando lässt er zusammengefasst (nochmals) ausführen, es bestünde zwar grundsätzlich ein Tatverdacht, allerdings kein dringender, der die Anordnung von Haft zulassen würde. Ausserdem stünde der Verdacht im Raum, der mehrfach vorbestrafte B____ könnte den Beschwerdeführer erpresst haben und nicht umgekehrt. Dies habe nicht nur der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, sondern werde durch die Depositionen von C____ ausdrücklich bestätigt. In Bezug auf den Tatverdacht seien schliesslich die zwischenzeitlich getätigten Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2022 unbedingt zu berücksichtigen.
2.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.4 Hintergrund der laufenden Strafuntersuchung ist der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, an B____ mehrfach und gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Dabei will sich der stark drogenabhängige B____ an gewisse Nächte, an welchen er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Betäubungsmittel konsumiert habe, nicht mehr erinnern können. Einmal soll B____ nachträglich zum Kontakt mit dem Beschwerdeführer Afterschmerzen gehabt und aus dem After geblutet haben. Nachdem B____ den Beschwerdeführer zur Rede gestellt habe, soll dieser ihn erpresst haben. Der Beschwerdeführer habe B____ ausserdem Geld für den Kauf von Betäubungsmitteln, welche teilweise gemeinsam konsumiert worden seien, gegeben. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen verlangt, welche teilweise auch gegen den Willen von B____ stattgefunden haben sollen. Weiter steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer, ein ausgebildeter Sozialarbeiter, der bis vor seiner Verhaftung als Leiter der [...] arbeitete (er wurde kurz nach der Verhaftung durch die Arbeitgeberin freigestellt) und in dieser Funktion B____ kennen gelernt haben soll, in vergleichbarer Weise andere von der [...] betreute junge Männer angegangen haben soll.
2.5 Die Strafvorwürfe stützen sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht einzig auf Aussagen von C____ und auf unverwertbare Suggestivfragen an B____. Vielmehr konnten an der im Wohnhaus des Beschwerdeführers (wo er alleine wohnhaft ist) am 8. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung nebst anderem 4,1 g Marihuana, ein Mobiltelefon, welches eine mit «[...] Erpressung» benannte Audiodatei enthält, ein Auszug aus der kantonalen Datenbank betreffend die Personendaten von B____ sowie eine Quittung betreffend Wohnungsschlüssel für die B____ über die [...] zur Verfügung gestellte Wohnung sichergestellt werden und es fand sich im Dachstock ein zusätzliches Schlaf- und Wohnzimmer, welches scheinbar benutzt wird. Eine Untersuchung von Urin des Beschwerdeführers ergab sodann dessen Konsum von Cannabis und Kokain (forensisch toxikologisches Gutachten vom 28. Februar 2022, Urin vom 9. Februar 2022). Auch liegen nicht ausschliesslich die Aussagen von C____ zur Sache vor, sondern fotografierte diese Textnachrichten ab dem Mobiltelefon ihres Sohnes B____, die vom Beschwerdeführer stammen sollen und möglicherweise die Strafvorwürfe stützen (Bsp.: «dini videos wärde sicher au guet ako in dim bekanntekreis» / «do du arschloch, hesh nie gseit, i söll si lösche…ha si nie öbberem zeigt, und hätts au nie gmacht. aber schlächti erinnerige bruche au nit. i ha dr au nie droht, di uffliege zlo, das machsh alles nur du! fahr zur höll, B____»), in jedem Fall aber vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf eine nicht professionelle Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und B____ hinweisen (Bsp.: «vergisses es eifach, ha dschnauze voll. 7 std mi hiihalte» / «slauft nie nach mir» / «fick dini schlampemuetter und lomi in rueh»). Die Einvernahme des mutmasslichen Opfers, B____, vom 8. Februar 2022 lässt sodann zwar tatsächlich Rückschlüsse auf Schwierigkeiten zu, diesen aufgrund seines gesundheitlichen Zustands überhaupt einvernehmen zu können (zudem belegen Aktennotizen, wie schwierig es war, ihn überhaupt zur Anwesenheit an einer geladenen Einvernahme bringen zu können). Allerdings hat B____ durchaus mehr ausgesagt, als dies die Verteidigung behauptet. So hat er von sich aus angegeben, der Beschwerdeführer unterstütze ihn, indem er im «Geld für Material» (gemeint Kokain) gebe. Dies habe er manchmal täglich getan, manchmal weniger. Er gab auf Nachfrage an, dass er für den Erhalt von Geld für Kokain habe sexuelle Gegenleistungen erbringen müssen, welche er mit «Blasen, Ficken» umschrieb und bejahte gegenseitiges Penetrieren. Er gab an, dass es letztmals vor seinem geplanten Drogenentzug zu sexuellen Handlungen gekommen sei und beantwortete die Frage: «Woran können Sie sich von diesem Mal vor dem Entzug erinnern», indem er aussagte: «Daran, dass ich penetriert wurde und dass ich das nicht wollte». Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass zwischen ihm und B____ seit ca. August 2021 eine intime Liebesbeziehung bestehe und teilweise ausführliche Angaben zu sexuellen Handlungen gemacht, die zwischen ihm und B____ stattgefunden haben sollen. Diese sexuellen Handlungen sollen gemäss seiner Darstellung allerdings ausschliesslich einvernehmlich stattgefunden haben. Eingestanden wurde seitens des Beschwerdeführers auch, dass er B____ Geld für den Kauf von Drogen gegeben habe und dass sie gemeinsam Betäubungsmittel (wohl Kokain) konsumiert hätten (Einvernahme vom 28. Februar 2022). Damit existiert aktuell eine «Aussage gegen Aussage» Situation, womit der Tatverdacht auf sexuelle Nötigung (Art. 189 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) keineswegs allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers als aus dem Weg geräumt erachtet werden kann. Da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B____ (auch) auf der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers basiert und B____ offenbar aufs Schwerste Betäubungsmittel abhängig ist, besteht insbesondere auch weiterhin der Tatverdacht auf Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB). Gleichzeitig ist zwar richtig, dass C____ sinngemäss ausgesagt hat, B____ wolle den Beschwerdeführer lieber erpressen, als den Rechtsweg einzuschlagen. Denkbar ist indessen gleichwohl die umgekehrte Variante oder dass der Beschwerdeführer und B____ sich gegenseitig mit Erpressung (Art. 156 StGB) drohten. Auch hier gilt es weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, um den Sachverhalt weiter abzuklären und kann der Tatverdacht der Erpressung zum heutigen Zeitpunkt nicht als zu Gunsten des Beschwerdeführers erledigt abgetan werden. Sodann existiert weiterhin der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen jungen Männern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sexuell oder anderweitig übergriffig geworden sein könnte. Nachdem in diesem Zusammenhang immerhin bereits eine Person, D____, hat einvernommen werden können, ist festzuhalten, dass dieser zwar keine Depositionen getätigt hat, welche auf einen sexuellen Übergriff schliessen lassen. Immerhin aber hat er ausgesagt, der Beschwerdeführer sei einmal in seine Wohnung «gelaufen», als er noch am Schlafen gewesen sei. «Anstatt er mich weckte, setzte er sich auf mein Sofa, rauchte eine Zigarette und schaute mir beim Schlafen zu […] Ich bin aufgewacht und sah ihn auf dem Sofa sitzen und die Zigarette war schon fast fertig. Ich schmiss ihn dann aus der Wohnung. Dann fingen die Machtspiele an. So, dass ich das gar nicht dürfe» (Einvernahme vom 3. März 2022). Dieses von D____ behauptete Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Berufsausübung ist zumindest als fragwürdig zu bezeichnen und spricht zusammen mit den bereits vorhandenen Verdächtigungen dafür, weitere Abklärungen zu tätigen. Insgesamt ist festzustellen, dass mit dem Dargelegten der für die Anordnung von Haft notwendige dringende Tatverdacht entsprechend dem noch frühen Stadium der Ermittlungen zu bejahen ist und sich seit dem Entscheid des ZMG nicht verflüchtigt, sondern im Gegenteil erhärtet hat.
2.6 Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es liege kein Haftgrund (mehr) vor. Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit b StPO) sei nicht mehr anzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer sein Siegelungsgesuch betreffend die an der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Datenträger mit Eingabe ans ZMG vom 28. Februar 2022 zurückgezogen habe. Es sei aufgrund der Gesundheitszustands von B____ davon auszugehen, dass dieser nicht in absehbarer Zeit vernehmungsfähig sei. Die Kollusionsgefahr könne mithin auf unbestimmte Zeit weiterbestehen, was nicht dem Zweck der Untersuchungshaft entsprechen könne. Ein mögliches Einwirken auf B____ sei deshalb mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot zu unterbinden. In Bezug auf mögliche weitere durch potentiell strafbare Handlungen des Berufungsklägers betroffene junge Männer sei noch nicht einmal klar, welcher Strafvorwurf im Raum stehe. Auch sei gar nicht vorstellbar, wie die Staatsanwaltschaft angebliche weitere Geschädigte überhaupt ermitteln möchte.
2.7 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
2.8 Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers sich eindrücklich aus seinen Handlungen vor der Inhaftnahme zeigt (Nachrichten Schreiben während des Gesprächs zwischen B____ und dessen Beiständin am 21. Januar 2021, Nachfragen und Kontaktversuch mit B____ ab dem Moment als er eine Anzeigestellung befürchtete: Entscheid ZMG S. 3). Der Beschwerdeführer selber schilderte in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2022 wie er wiederholt den Kontakt zu B____ suchte, ab dem Moment als ihm klar geworden sei, «dass nun alles in einem Licht dargestellt wird, dass für mich schwierig wird». Er gab an: «Ich versuchte ihn (gemeint B____), dazu zu bewegen, die Sache richtig darzustellen. Es war ja immer einvernehmlich. So nahm es dann seinen Verlauf». Auch ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass zwischen dem Beschwerdeführer ein Verhältnis besteht, dass – zwischenzeitlich zugestandenermassen – über den professionellen Rahmen hinausgeht und angenommen werden muss, dass B____ in einem gewissen Ausmass psychisch und finanziell vom Beschwerdeführer abhängig war und auch wieder werden könnte. Es ist von einer starken Beeinflussbarkeit des möglichen Opfers B____ auszugehen, weshalb ein Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Opfer vor einer weiteren Einvernahme des B____ und idealerweise auch vor einer Konfrontationseinvernahme zu vermeiden ist. Ob B____ mit Blick auf eine vertretbare Haftdauer innert angemessener Zeit einvernommen werden kann, wird sich weisen müssen. Auch die Einflussnahme auf mögliche weitere Opfer problematischer Kontakte kann nicht ausgeschlossen werden. Wie die bereits stattgefundene Einvernahme von D____ zeigt, ist es zudem auch alles andere als unmöglich, dass die Staatsanwaltschaft mögliche weitere Betroffene ermitteln kann. Damit besteht auch nach Rückzug des Siegelungsgesuchs noch Kollusionsgefahr, womit ein Haftgrund zu bejahen ist.
Ein Kontakt- und Annäherungsverbot kann die bestehende Kollusionsgefahr nicht genügend verhindern, zumal dessen Einhaltung nicht überwacht und ein Weisungsbruch erst nachträglich – wenn überhaupt – festgestellt werden kann.
2.9 Die Anordnung von 6 Wochen Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere der Tatvorwürfe sodann ohne Weiteres gerechtfertigt. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung im Rahmen des ihr Möglichen voranzutreiben hat, versteht sich von selbst.
Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Die amtliche Verteidigung ist ihm für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, weshalb sein Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist der entstandene, angemessene Aufwand zu schätzen. Dem amtlichen Verteidiger sind ein Aufwand von 6 Stunden, inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7 % MWST, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 500.– festgelegt. Über deren Auferlegung sowie über eine allfällige Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist mit dem Entscheid in der Sache zu befinden. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).