Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.68
ENTSCHEID
vom 12. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Dezember 2022
betreffend Haftentlassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine ausserordentlich umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Täuschung der Behörde sowie gewerbsmässige Geldwäscherei. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, die Situation rund um die im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie bewusst stark heruntergefahrenen bürokratischen Schranken hinsichtlich der Gewährung von COVID-Krediten einerseits und im Zusammenhang mit der Erleichterung des Zugangs für Unternehmen zu Kurzarbeitsentschädigung andererseits mannigfach arglistig ausgenutzt zu haben, um damit sich selber und eine grosse Anzahl an ihm bekannten Personen unrechtmässig zu bereichern. Zudem soll er unter Zuhilfenahme von mit ihm zusammenarbeitenden Mittätern Dutzenden von Personen mit Hilfe gefälschter Unterlagen zu einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verholfen haben. Weiter habe er es einigen Personen durch gefälschte Unterlagen ermöglicht, Familiennachzugsgesuche für Drittstaatsangehörige beim Migrationsamt einzureichen. Auch hätten sich zwei weitere Personen durch von ihm gefälschte Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse anmelden und Arbeitslosengelder beziehen können. Schliesslich sei er in bestimmte Firmengebilde involviert, die allein Geldwäscherei-Handlungen gedient haben sollten.
Nachdem A____ am 29. März 2022 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 1. April 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 24. Juni 2022, an. In Gutheissung eines dahingehend gestellten Antrags wurde A____ in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2022 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Mit Schreiben vom 21. November 2022 beantragte A____ jedoch seine sofortige Haftentlassung, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. November 2022 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragte. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 28. Februar 2023, Untersuchungshaft verfügt, unter Beibehaltung des Vollzugsorts.
Gegen diese Verfügung hat der amtlich verteidigte A____ am 16. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Haftentlassung, dies eventualiter unter Verfügung von Ersatzmassnahmen. Hierzu hat sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 vernehmen lassen, worauf die Verteidigung mit Eingabe vom 5. Januar 2023 repliziert hat.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht (Replik, act. 8, S. 1). Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Zudem liege auch keine Kollisionsgefahr vor.
3.1
3.1.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.1.2 Nicht grundsätzlich bestritten wird, dass im vorliegenden Fall schon angesichts der Höhe der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 6. Dezember 2022 (siehe S. 1 der eingereichten Plädoyernotizen) drohe ihm «eine massivste Haftstrafe von sicher mehr als 4 Jahren» was schon angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Tatvorwürfe (es kann dabei auf das mittlerweile 66-seitige Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft verwiesen werden) und der Tatsache, dass der fünfseitige Strafregisterauszug des Beschwerdeführers etliche, teils einschlägige Vorstrafen aufweist, ohne weiteres anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe nunmehr bereits eine anrechenbare Haftzeit von mindestens einem Jahr abgesessen, was eine allfällige Fluchtgefahr reduziere (Beschwerde, act. 2, S. 7). Die bislang erstandene Haft steht jedoch (noch) in keinem Verhältnis zur Dauer der ihm drohenden, jedenfalls mehrjährigen Freiheitsstrafe. Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer zukünftigen ordentlichen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer stellt der zu erwartende Reststrafvollzug in casu einen konkreten Fluchtanreiz dar. Dieser wird auch nicht durch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bis zu seiner Festnahme relativiert: Dass der Beschwerdeführer den Vorladungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vor seiner Verhaftung jederzeit nachgekommen sei und er keine Anstalten zur Flucht getätigt habe (so sein Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 7; Replik, act. 8, S. 2), erscheint unbedeutend, zumal dem Beschwerdeführer überhaupt erst seit seiner Festnahme das Ausmass der aktuellen Ermittlungen bekannt ist. So hielt das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 1. April 2022 (ZM.2022.69 / VT.2021.17822) zu Recht fest, dass dem Beschwerdeführer erst dann bekannt wurde, welch schwerwiegende Delikte ihm vorgeworfen würden und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft Kenntnis seiner mutmasslich deliktischen Tätigkeiten habe (S. 6). Zudem dürfte dem Beschwerdeführer auch die Fortführung seiner bisherigen beruflichen Aktivität Anlass dazu gegeben haben, sich den Behörden bisher in dem seit 2017 hängigen Strafverfahren für Einvernahmen zur Verfügung zu stellen und ist dieser Grund inzwischen nachweislich weggefallen. Entsprechend begründet die drohende Freiheitsstrafe – selbst unter Anrechnung der bereits erstandenen Haftdauer – in jedem Fall einen immer noch erheblichen Fluchtanreiz.
3.1.3 Gemäss bereits dargestellter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr aber nicht nur die Schwere der drohenden Strafe, sondern auch die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer sei zwar Schweizer Bürger, habe seinen Wohnsitz jedoch vor seiner Verhaftung in Frankreich gehabt. Der von ihm behauptete «Schweizer Lebensmittelpunkt» dürfte hauptsächlich ökonomischer Natur gewesen sein und im Betrieb seiner Geschäfte und seines Treuhandbüros bestanden haben. Nach seiner Verhaftung sei all diesen Tätigkeiten durch Hausdurchsuchungen und Räumung der Lokalitäten der Boden entzogen worden. Entsprechend habe der Beschwerdeführer hier in der Schweiz auch keinerlei ökonomische Grundlage mehr.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, auch sein familiärer und sozialer Mittelpunkt habe in der Schweiz bestanden, mag dies – zumindest teilweise – zutreffen. Immerhin leben seine Verwandtschaft und insbesondere seine zwei Söhne in der Nordwestschweiz (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2022, S. 7; Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 2). Angesichts der dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmenden Verurteilung vom 12. April 2021 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (mehrfache Begehung) im Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 9. Januar 2020 und namentlich auch des vom Beschwerdeführer in diversen Schreiben erwähnten Kontaktabbruchs mit seinem älteren Sohn, B____, scheint jedoch fraglich, ob überhaupt und inwiefern tatsächlich gelebte familiäre Bindungen in der Schweiz bestanden hatten bzw. ob und inwiefern solche (auch) bei einer allfälligen Haftentlassung (weiterhin) bestehen würden.
Fakt bleibt aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer – trotz der von ihm behaupteten Beziehungen zur Schweiz – seit 2014 einen ausländischen Wohnsitz in Frankreich an der [...] in [...] hat (Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 2) und dies ein weiteres Indiz für die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr darstellt. Dies gilt vorliegend erst recht, zumal der bisherige Wohnsitz des Beschwerdeführers im grenznahen Frankreich es ihm – selbst bei einer Flucht im Ausland – ermöglichen würde, sein (behauptetes) familiäres und soziales Umfeld (weiterhin) zu unterhalten. Dass sein Haus in Frankreich inzwischen bereits gepfändet worden und unbewohnbar sei, weshalb eine Wohnsitznahme dort gar nicht mehr möglich sei (so das Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 7), ist weder aktenkundig noch vom Beschwerdeführer belegt (vgl. den berechtigten Einwand der Staatsanwaltschaft, act. 6, S. 2), im Ergebnis aber nicht entscheidend: Tatsache ist nämlich, dass der Beschwerdeführer seit fast zehn Jahren seinen Wohnsitz in Frankreich hat, er die französische Sprache beherrscht (Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 4) und er (auch) dort über ein soziales Umfeld verfügt (vgl. Einvernahme vom 29. März 2022, S. 6 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Flucht nach Frankreich dort ohne Probleme zurechtfinden würde. Sollte das Haus des Beschwerdeführers in Frankreich zudem tatsächlich bereits gepfändet worden sein, spräche dies umso mehr für die Annahme einer Fluchtgefahr, zumal den hiesigen Strafverfolgungsbehörden – wie die Vorinstanz dies in ihren weiterführenden Erwägungen richtig festhält – diesfalls nicht einmal mehr eine Adresse des Beschwerdeführers in Frankreich bekannt wäre, abgesehen davon, dass ihnen ohnehin nicht zuzumuten wäre, den Beschwerdeführer via Auslieferungsbegehren wieder in die Schweiz zu holen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach auch weitere Sprachen spricht (Türkisch, Kurdisch, Deutsch, Englisch und Rumänisch [Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 4]), womit er sich im Falle einer Flucht durchaus auch ins weitere Ausland absetzen und sich dort zurechtfinden könnte.
3.1.4 Entgegen der Annahme der Verteidigung (Replik, act. 8, S. 2) stellt auch die desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers einen Anreiz dar, sich nicht nur der Strafjustiz, sondern auch seinen Gläubigern hierzulande zu entziehen (vgl. BGer 1B_223/2015 vom 9. Juli 2015, E. 3.4). Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach allein der Betreibungsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt 60 offene Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von gesamthaft über CHF 111'000.– belege. Würde der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz nehmen, bliebe für ihn kaum mehr Geld übrig als das, was er fürs Existentielle benötigt (Stellungnahme, act. 6, S. 2).
Dass der Beschwerdeführer dennoch seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen würde, was er nunmehr mit einem von C____ ausgestellten Untermietvertrag an der [...] in [...] (act. 3, Beschwerdebeilage 6) sowie einem nachgereichten Arbeitsvertrag der Firma D____, mit Sitz in Basel-Stadt (act. 5), zu belegen versucht, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Mit diesen beiden Vorbringen hat sich bereits das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt: In Bezug auf die – zunächst mit Schreiben eines Herrn E____ vom 8. September 2022 – angekündigte Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers, gemäss welcher er im Falle seiner Haftentlassung bei der D____ «als Kaufmännischer Angestellter» arbeiten könne, erwog es, der Beschwerdeführer habe selber angegeben, nie mehr in einem Büro arbeiten zu wollen. Überdies mache das Schreiben einen wenig vertrauenswürdigen Eindruck, sei doch der Firmenname falsch geschrieben und werde keine Telefonnummer angegeben. Zudem werde im Schreiben als Wohnsitz des Beschwerdeführers [...] genannt, obwohl er doch bis anhin gar keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Dass der Beschwerdeführer gemäss einem handschriftlich verfassten Schreiben eines Kollegen namens C____ bei ihm in [...] wohnen könne, weise darauf hin, dass die beiden Bestätigungsschreiben untereinander koordiniert worden seien. Da angesichts der aktuellen Verdachtslage die Ausfertigung unwahrer Bestätigungen zum eigentlichen Modus Operandi des Beschwerdeführers gehört habe, könnten zwei derartige Schreiben keine stabile Bindung zur Schweiz nachweisen und entsprechend keine Gewähr für die künftige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers bieten.
Diesen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist voll und ganz zu folgen. Wie bereits in den diversen Beschwerdeverfahren (BES.2022.81 [E. 3.3.1] betreffend die Eingabe von B____ und F____ zum VW Golf sowie BES.2022.79 betreffend die eingereichten Unterlagen von G____ zum BMW X6 [E. 3.3.1]) festgehalten wurde, spricht auch in Bezug auf die beiden ins Recht gelegten – und von zwei langjährigen Freunden des Beschwerdeführers ausgestellten (Replik, act. 8, S. 3) – Verträge Vieles dafür, dass es sich dabei um reine «Gefälligkeitsbestätigungen» handelt. Anhaltspunkt dafür gibt auch die im eingereichten Untermietvertrag vom 13. Dezember 2022 aufgeführte Adresse, an welcher der Beschwerdeführer «1 separates Zimmer, 14m2» in der Wohnung des Hauptmieters, seines Kollegen C____, mieten würde. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer die im Untermietvertrag aufgeführte Wohnadresse ([...]) in seinem handschriftlich verfassten Brief vom 28. Juni 2022 an Staatsanwalt [...] noch als Wohnadresse seiner Eltern (und nicht von C____) angegeben hatte («Ich Kann Vorübergehend bei meine Eltern, [...], in [...] wohnen»), was weitere Zweifel an der Gültigkeit des eingereichten Mietvertrags bzw. an der damit behaupteten Absicht einer Wohnsitznahme in der Schweiz weckt.
Doch selbst wenn dem nicht so wäre, vermögen die beiden Verträge einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz unter den gegebenen Umständen nicht sicherzustellen. Einerseits käme dem Beschwerdeführer (entgegen seinen bis anhin wahrgenommenen Tätigkeiten und der Ankündigung im Schreiben von E____ vom 8. September 2022) fortan nur noch die Funktion einer Aushilfe zu, was angesichts der von ihm gemachten Angaben zu seiner Ausbildung und seiner bis zur Festnahme Ende März 2022 wahrgenommenen Aufgaben (vgl. Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 2) doch eher erstaunt. Zudem ist dem Arbeitsvertrag – abgesehen von den etlichen Schreib- und Formatierungsfehlern – nicht einmal zu entnehmen, worauf sich die besagte Aushilfstätigkeit überhaupt beziehen sollte. Andererseits wäre das Arbeitspensum des Beschwerdeführers auf lediglich 22 Stunden pro Woche begrenzt. Dementsprechend würde auch die Netto-Entlohnung von CHF 2'447.80 bescheiden ausfallen, sodass der Beschwerdeführer mit diesem Lohn seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, betragen doch allein die Unterhaltspflichten an die Mutter seiner beiden Kinder gemäss seinen Angaben CHF 1'600.– (Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 7). Auch die mit dem eingereichten Untermietvertrag behauptete Unterbringungsmöglichkeit in einem Zimmer von 14 m2 stellt zweifellos keinen Anreiz dar, sich fortan für längere Zeit in [...] bzw. in der Schweiz aufzuhalten, hatte der Beschwerdeführer doch bis anhin in Frankreich auf einem Bauernhof gelebt.
Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass beide Dokumente nicht geeignet sind, die aufgrund der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe bestehende Fluchtgefahr ins Ausland zu bannen.
3.1.5 Dafür, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich durch Flucht ins Ausland der Strafverfolgung und der ihm hier drohenden Bestrafung entziehen würde, spricht auch, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren an den Staatsanwalt [...] adressierten Schreiben vom 10. August 2022 erklärt hat, sein ursprünglich bestehendes Vertrauen in «das Rechtssystem der Schweiz» sowie in die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nunmehr verloren zu haben. Dessen ungeachtet könnte sich der Beschwerdeführer auch durch ein Untertauchen im Inland dem Strafverfahren entziehen, besitzt er doch nachweislich die nötigen Kenntnisse zur Tarnung seiner Identität. Insoweit indiziert der dringende Tatverdacht bzw. die von ihm grösstenteils zugestandene Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers vorliegend auch eine Untertauchensgefahr im Inland.
3.1.6 Zusammenfassend – und anknüpfend an die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins Ausland, insbesondere nach Frankreich, oder durch Untertauchen im Inland dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde, weswegen der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist.
3.2 Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Immerhin ist festzustellen, dass unter Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und jene der Staatsanwaltschaft wohl auch nach wie vor der Haftgrund der Kollusionsgefahr anzunehmen wäre. Nicht zu prüfen war, ob vorliegend auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegen könnte, zumal dem Beschwerdeführer diesbezüglich noch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Haftgrund im Rahmen zukünftiger Haftüberprüfungsverfahren möglicherweise zu thematisieren sein wird, zumal mit fortschreitender Dauer des Verfahrens und entsprechender Verlängerung der Haft in der Tat die Fluchtgefahr laufend abnehmen kann. Aufgrund des ausserordentlichen Umfangs der Tatvorwürfe sowie der aus dem Strafregisterauszug hervorgehenden Vorstrafen (insbesondere der Verurteilung vom 22. Mai 2014 wegen Betrugs [mehrfache Begehung], Geldwäscherei [mehrfache Begehung], betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung [mehrfache Begehung]) und der hängigen Strafuntersuchungen aus den Jahren 2017 und 2021 wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei würde jedenfalls auch die Prüfung dieses Haftgrunds – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers – naheliegen. Insbesondere wäre dabei über die Frage zu befinden, ob den vorgeworfenen Vermögensdelikten namentlich aufgrund der im Raum stehenden Deliktssumme eine erhebliche Sicherheitsgefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Fortsetzungsgefahr bei Vermögensdelikten (statt vieler BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3.5) zuzusprechen ist.
Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht und es kann vorab auf dessen zutreffenden Erwägungen (angefochtene Verfügung, S. 6) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass es sich beim vorliegenden Strafverfahren um eine Strafuntersuchung handelt, die umfangmässig und von der Komplexität her den üblichen Rahmen einer Strafuntersuchung bei weitem sprengt. Dem Aktenverzeichnis, aus welchem sich auch die Daten der jeweiligen Ermittlungshandlungen ergeben, lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreibt. Der Beschwerdeführer wendet in Bezug auf die Verhältnismässigkeit denn auch lediglich ein, eine Schriftensperre (allenfalls verbunden mit einer regelmässigen Meldepflicht oder einer elektronischen Fussfessel) stelle eine adäquate Ersatzmassnahme dar.
4.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
4.2 Mildere Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO) können zwar grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. statt vieler BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
4.3 Angesichts der offenen Grenzen im Dreiländereck vermögen die von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – selbst in deren Kombination – eine Flucht oder ein Abtauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern. Abgesehen davon erweist sich die vorgeschlagene Schriftensperre bei einer beschuldigten Person, der eine Vielzahl von Urkundenfälschung vorgeworfen wird und die diesbezüglich auch bereits einschlägig vorbestraft ist, ohnehin als nicht sinnvoll und von vornherein untauglich. Im Übrigen sind auch für die bestehende Kollusionsgefahr keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Haftanordnung ersichtlich.
4.4 Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass die bis zum 28. Februar 2023 angeordnete Untersuchungshaft unter allen Aspekten verhältnismässig ist.
5.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand von [...] zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitende Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).