Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.67
ENTSCHEID
vom 29. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Dezember 2022
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Der in [...] bei Stuttgart wohnhafte A____ (Beschwerdeführer) reparierte im Rahmen seiner Tätigkeit für das Subunternehmen [...] GmbH im Basler Garagebetrieb der B____ AG in Basel Hagelschäden. Er wurde am 9. Dezember 2022 um 12.20 Uhr wegen Verdachts auf Diebstahl zum Nachteil der B____ AG festgenommen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr an und befristete die Haft auf die vorläufige Dauer von zehn Wochen, d.h. bis zum 20. Februar 2023.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 14. Dezember 2022 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter beantragt er die Befristung der Haft auf maximal zwei Wochen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. Dezember 2022 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.33 vom 16. November 2020).
2.3 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdeführer anfänglich den Diebstahl von vier Autoreifen mit einem Deliktswert von ungefähr CHF 4’000.– zum Nachteil des Garageunternehmens B____ vor (vgl. Polizeirapport vom 9. Dezember 2022; Haftantrag vom 11. Dezember 2022). Der Beschwerdeführer habe das Deliktsgut über die Landesgrenze nach Weil am Rhein verbracht und es dort in einer Einstellhalle gelagert. Der Vorwurf ist mit Videoaufnahmen des Garagebetriebs und mit Beobachtungen des Garagepersonals belegt. Am 8. Dezember 2022 seien sie dem Beschuldigten mit dem Auto bis nach Weil am Rhein in eine Einstellhalle gefolgt und hätten dort diverse Autoteile und weitere Autoreifen gefunden. Am 9. Dezember 2022 wurde das verdächtige Deliktsgut (mehrere neue Pkw-Reifen, mehrere Auspuffanlagen sowie weitere Kartons mit anderen Pkw- Anbauteilen) durch die deutsche Polizei in der Einstellhalle sichergestellt. Der dortige Abstellplatz sei nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Anwohner C____ gemietet worden. Nach Angaben des Geschäftsleiters der B____ AG, [...], führt der Beschwerdeführer im Garageunternehmen seit drei Monaten Reparaturen von Hagelschäden aus. Dem Garagepersonal ist aufgefallen, dass in den letzten drei Monaten diverse Autoreifen, Felgen, Auspuffe und andere Autoteile gefehlt hätten.
Der Beschwerdeführer verweist auf sein Geständnis vor Zwangsmassnahmengericht, wonach er in der Woche vom 5. bis zum 9. Dezember 2022 fünf Radsätze, drei gebrauchte Auspuffe und vier beschädigte Rücklichter aus der Garage B____ gestohlen habe, während er dort als externer Mitarbeiter tätig gewesen sei. In diesem Umfang hat der dringende Tatverdacht als zugestanden zu gelten.
Für die weiteren diversen Autoteile, die nach Angaben des Garagepersonals während der Einsatzzeit des Beschwerdeführers abhandengekommen sind, gibt es zwar wegen der zeitlichen Koinzidenz seines Arbeitseinsatzes mit den Verlusten einen Anfangsverdacht. Belastend wirkt sich auch aus, dass er am 8. Dezember 2022 von seinen Arbeitskollegen ertappt wurde und zugestandenermassen gestohlen hat. Für die Fortführung der Untersuchungshaft während mehrerer Wochen muss sich der haftrechtliche Tatverdacht jedoch auf handfeste Hinweise abstützen. Diese sind in Bezug auf das am 9. Dezember 2022 aufgefundene Deliktsgut gegeben. Die weiteren Verluste sind jedoch zu wenig konkret beschrieben. So fehlt es etwa an einer Auflistung der vermissten Teile. Insgesamt erwiese es sich als zu unbestimmt, wenn dem Beschwerdeführer allein aufgrund der zeitlichen Koinzidenz nicht näher bezeichnete Verluste als Diebstahl – oder gar gewerbsmässiger Diebstahl – zur Last gelegt würden. Der Tatverdacht wegen Diebstahls ist jedoch im eingeschränkten Umfang weiterhin gegeben.
Die Vorinstanz hat die speziellen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht.
3.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Dabei kann sich die Fluchtgefahr auf eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland beziehen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 13). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Steht eine Haft wegen Untertauchens im Inland zur Debatte, müssen qualifizierte Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 12).
3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt mit Lebenspartnerin und Kindern in der Nähe von Stuttgart und wird im Falle der Entlassung voraussichtlich nach Deutschland ausreisen. Das Zwangsmassnahmengericht gab zu Bedenken, dass der Beschwerdeführer auch das Deliktsgut bereits über die Grenze nach Deutschland geschafft hatte. Angesichts der Mehrzahl der Tathandlungen, der Entwendung von immer gleichartigen Gegenständen, nämlich Autobestandteilen, und der teilweise zugestandenen Veräusserungsabsicht trage das Vorgehen gewerbsmässige Züge sowie die Züge eines Treubruchs gegenüber dem Arbeitgeber, weshalb es in den Anwendungsbereich der Freiheitsstrafe fallen dürfte und die Verurteilung wohl auch im deutschen Strafregister eingetragen würde. Aufgrund dieser Sachlage bestehe Fluchtgefahr.
Nach der Beurteilung des Beschwerdegerichts lebt der Beschwerdeführer in gefestigten Verhältnissen. Massgeblich ist der Tatverdacht im Umfang des konkret umschriebenen Deliktsguts, also mehrere neue Pkw-Reifen, mehrere Auspuffanlagen sowie weitere Kartons mit anderen Pkw-Anbauteilen, die über die Grenze geschafft wurden. Aufgrund der massgeblichen Verdachtslage ist eine bedingte Geldstrafe, allenfalls eine bedingte Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei für Gewerbsmässigkeit oder weitere Delikte derzeit keine handfesten Anhaltspunkte bestehen. Durch sein Geständnis in der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2022 und durch den Rückzug vom 28. Dezember 2022 des zuvor gestellten Antrages auf Siegelung seines Mobiltelefons (act. 9) hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er gewillt ist, im Strafverfahren mitzuwirken. Überdies hat er am 14. Dezember 2022 einen Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug gestellt, um bessere Vollzugsbedingungen und die Möglichkeit von Telefonaten zu erhalten, welcher mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2022 abgewiesen wurde. Insgesamt bestehen angesichts der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sowie der bisherigen Kooperation des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung dem Strafverfahren in der Schweiz entziehen würden. Daher ist Fluchtgefahr zu verwerfen.
3.3 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
3.4 Das Zwangsmassnahmengericht hat Kollusionsgefahr aufgrund des erweiterten Tatverdachts sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer gestandenen Absichten zur Veräusserung des Deliktsguts bejaht. Das Auffinden von noch nicht sichergestelltem Deliktsgut dürfe nicht erschwert werden. Zudem müsse der Mieter des Abstellplatzes in Weil am Rhein, C____, durch die deutschen Behörden befragt werden, bevor der Beschwerdeführer entlassen werde und sich gegebenenfalls mit diesem absprechen könne.
Dem Zwangsmassnahmengericht ist insoweit zuzustimmen, als die Möglichkeit der Einflussnahme auf die zu befragende Person im Falle einer Haftentlassung gegeben ist. Allerdings legt das Beschwerdegericht seiner Beurteilung, wie dargelegt, einen eingeschränkten Tatverdacht zu Grunde. Diesbezüglich liegen bereits verschiedene Beweise vor (Aussagen des Personals des Garagebetriebs, Videoaufnahme, Sicherstellung des Deliktsguts durch die deutsche Polizei). Damit wird die ausstehende Befragung des Mieters des Abstellplatzes in Weil am Rhein in ihrer Bedeutung relativiert. Zudem darf das Interesse an der Vermeidung von Absprachen im Vorfeld der Befragung nicht dazu führen, dass die Haftdauer unverhältnismässig wird. Im vorliegenden Fall lassen der Stellenwert der zu erhebenden Aussagen sowie das Gewicht der vorgeworfenen Straftat bloss eine kürzere Haftdauer als angemessen erscheinen. Insoweit wird die Kollusionsgefahr in ihrer Bedeutung deutlich relativiert und ist jedenfalls im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids nicht mehr ausschlaggebend.
4.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete für die weiteren Ermittlungshandlungen eine vorläufige Haftdauer von 10 Wochen für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass einige Ermittlungshandlungen grenzüberschreitend durchgeführt werden müssen. Konkret nannte es die Befragung von C____, die Abklärung der Unterkünfte des Beschwerdeführers und allfälliger weiterer Deliktsgutdepots, die Entsiegelung und Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons und die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bereits Diebesgut verkauft habe.
4.3 Das Beschwerdegericht geht nach dem Gesagten von einem eingeschränkten Tatverdacht und von einer geringeren Straferwartung aus als das Zwangsmassnahmengericht. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Fortführung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig. Gegen den Beschwerdeführer liegen keine Hinweise auf einschlägige Vorstrafen vor. In den Strafregisterauszügen sind, soweit sie bereits eingeholt werden konnten, keine Vorstrafen verzeichnet. Ebenso sind keine konkreten Hinweise für allfällige weitere Delikte vorhanden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20 Tagen in Haft. Diese Haftdauer bot genügend Zeit, um die notwendigen Untersuchungshandlungen für das zur Last gelegte Vermögensdelikt durchzuführen. Insgesamt erweist sich eine Fortführung der Untersuchungshaft über die bereits erstandene Dauer hinaus als unverhältnismässig.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 28. Dezember 2022 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Dem amtlichen Verteidiger ist daher für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’116.67 und ein Auslagenersatz von CHF 23.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 87.76, gesamthaft somit CHF 1’227.45, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 der Strafprozessordnung nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'227.45 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).