Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.65
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] 2003 Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Dezember 2022
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis 4. März 2023
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere wegen gravierender Sexualdelikte sowie wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, Diebstahls und falscher Anschuldigung.
Am 15. September 2022 ist A____ in [...]/BL festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 17. September 2022 über ihn auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. Dezember 2022, Untersuchungshaft verfügt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 hin hat das Zwangsmassnahmengericht nach Einholung der Stellungnahme der Verteidigung am 8. Dezember 2022 weiterhin Haft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen (ab 10. Dezember 2022), d.h. bis zum 4. März 2022, verfügt (act. 1).
Gegen diese Verfügung hat A____ am 14. Dezember 2022 Beschwerde erhoben (act. 2). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter der Auflage eines Kontakt- und Annäherungsverbots gegenüber B____, C____, D____ und E____. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Haft für die Dauer von maximal 4 Wochen bis zum 10. Januar 2023 anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). In der Replik vom 29. Dezember 2022 hält der Verteidiger des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest (act. 9).
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Schändung, auch sexuelle Handlungen mit einem Kind (E____), und auf Diebstahl, alles Verbrechen, sowie in Bezug auf einfache Körperverletzung und mehrfache Sachbeschädigung, beides Vergehen, angenommen und die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht. Ausserdem hat es die Verhältnismässigkeit der angeordneten weiteren zwölfwöchigen Untersuchungshaft bejaht. Der Beschwerdeführer relativiert das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die Sexualdelikte, bestreitet den weiteren angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr und wendet sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr zur Begründung der Haft, moniert in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft und hält in diesem Zusammenhang dafür, dass einer allfälligen Kollusionsgefahr ausreichend durch die Ersatzmasssnahme eines Kontaktverbotes zu den genannten Personen begegnet werden könne.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen.
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid klar dargelegt, dass und weshalb vorliegend von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache Vergewaltigung, teilweise zum Nachteil eines Kindes, mehrfache sexuelle Nötigung und Schändung, auf einfache Körperverletzung und mehrfache Sachbeschädigung sowie Diebstahl auszugehen ist. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen wird hier verwiesen und es kann mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen sein Bewenden haben, zumal der Beschwerdeführer den Tatverdacht lediglich in Bezug auf die Sexualdelikte relativiert und im Übrigen gar nicht bestreitet.
3.3
3.3.1 In Bezug auf die Sexualdelikte liegen Aussagen von D____, geboren am [...] 2003, vom 1. Juli 2022 vor, wonach der Beschwerdeführer sie während einer vom März 2020 bis November 2021 dauernden Liebesbeziehung vergewaltigt, sexuell genötigt und geschändet und auch misshandelt habe (SW.[...]).
In der Einvernahme von D____ gab es einen Hinweis, dass der Beschwerdeführer C____, geboren am [...] 2004, im Jahre 2021 sexuell genötigt habe. C____ hat in einer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft vom 25. Oktober 2022 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sie zweieinhalb Jahre zuvor, als sie noch 15 Jahre alt war, gegen ihren Willen im Bereich der Brüste und über den Kleidern im Intimbereich berührt und schliesslich ihre Hand an sein Geschlechtsteil (über den Kleidern) geführt habe, obwohl sie die Hand immer wieder zurückzuziehen versucht habe (SW.[...]).
Auf einen weiteren Hinweis von D____ hin wurde die in der Beschwerde erwähnte B____, geboren am [...] 2004, ermittelt, welche am 27. Oktober 2022 ausgesagt hat. Sie belastet den Beschwerdeführer indes nicht (SW.[...]).
Weiter hat E____, geboren am [...] 2008, am 22. August 2022 bei der Jugendanwaltschaft ausgesagt, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2022 gegen ihren Willen an ihr Geschlechtsverkehr vollzogen habe (vgl. SW.[...]). Dieses Verfahren kam durch die Meldung einer Pädagogin aus dem Foyer [...] vom 17. August 2022 in Gang.
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht in Zusammenhang mit diesen Vorwürfen keine Aussagen und im Beschwerdeverfahren einzig geltend, dass die Anzeigesituation von B____, C____ und D____ insofern besonders sei, als dass sich diese Personen offenbar gegenseitig zur Anzeige motiviert hätten. Betreffend B____ besteht kein dringender Tatverdacht auf ein Delikt des Beschwerdeführers, sie belastet ihn insoweit nicht. Richtig ist, dass laut Akten D____ vor der Anzeige offenbar Kontakt zu F____, dem früheren Stiefvater des Beschwerdeführers hatte und auch Kontakt zu C____ und zu B____ aufgenommen hatte. Der Beschwerdeführer stellt selbst richtig fest, dass dieser Umstand den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen vermöge. Dieser Umstand würde den dringenden Tatverdacht in Bezug auf Sexualdelikte gegen D____ und C____ aber auch nicht relativieren. Denn, wie schon im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, stellt die Anzeigesituation bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen namentlich in Zusammenhang mit Sexualdelikten, nur eines von zahlreichen Kriterien dar. Die Aussagen von D____ und von C____ sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einer eigentlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Immerhin kann festgehalten werden, dass sie prima vista durchaus relevante Realitätskennzeichen enthalten; insbesondere sind ihre Angaben detailliert und scheinen durchaus schlüssig und plausibel. Dies gilt auch für die Angaben von E____.
3.3.3 Insgesamt liegt angesichts der Aussagen von D____, C____ und E____ ein dringender Tatverdacht wegen gravierender Sexualdelikte, namentlich mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung vor. Es kommt dazu, dass E____ erst 14 Jahre alt ist, somit auch allfällige freiwillige Sexualkontakte des im mutmasslichen Tatzeitpunkt weit über 18-jährigen Beschwerdeführers mit ihr strafbar gewesen wären.
3.4
3.4.1 In Bezug auf den Verdacht auf einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von F____ liegen neben einem entsprechenden Rapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft und Fotografien der Verletzungen von F____ insbesondere Videoaufnahmen vor, die einen Faustschlag des Beschwerdeführers gegen F____ zeigen (vgl. Akten SW.[...]). Der Beschwerdeführer macht keine Aussagen.
3.4.2 In Bezug auf den Verdacht der Sachbeschädigung durch Einschlagen einer Scheibe eines Personenwagens [...] und des Diebstahls von u.a. einer Damenhandtasche, Portemonnaie mit Inhalt und Sonnenbrille aus einem parkierten Fahrzeug liegen ein Polizeirapport und eine Meldung von IPAS vor, wonach bei einer gesicherten Spur das DNA-Profil des Beschwerdeführers in den vergleichbaren DNA-Systemen im Mischprofil enthalten sei, bei 12 vergleichbaren Systemen (vgl. Akten SW.[...]). Der Beschwerdeführer macht dazu keine Aussagen.
3.4.3 Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2022 im Untersuchungsgefängnis die Panzerglasscheibe seiner Zelle mit einem Schemel eingeschlagen hat, was er selbst damit begründet hat, dass er seine Mutter vermisse (vgl. SW.[...]).
3.4.4 Die Dringlichkeit des Tatverdachts in Bezug auf diese Delikte wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt und ist angesichts der Aktenlage ohne Weiteres zu bejahen.
In Bezug auf die weiteren Delikte, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, hat die Vorinstanz festgehalten, dass diesen bezüglich Haft eine untergeordnete Rolle zukomme, und ist darauf nicht weiter eingegangen. Dabei kann es im Beschwerdeverfahren bleiben.
3.5 Der Klarheit und Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte teils vor der Vollendung des 18. Altersjahres begangen haben soll. Demnach wird im Hauptverfahren diesbezüglich hinsichtlich der Strafen das StGB anzuwenden sein, bezüglich Massnahmen das StGB oder das Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1; vgl. Art. 3 JStGB). Taten, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurden, dürfen bei der Bildung der Gesamtstrafe dannzumal allerdings nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB).
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, dies insbesondere unter Hinweis auf die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe und den drohenden Landesverweis, weiter auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in Marokko verbracht und nur wenige Jahre mit seiner Mutter zusammengelebt habe, und dass er, abgesehen von den Sprachkenntnissen, nicht gut in die Schweiz integriert zu sein scheine. Die Verteidigung hält zusammengefasst dagegen, das Zwangsmassnahmengericht gebe die Einzelheiten der Situation des Beschwerdeführers nicht korrekt wieder. Er habe nicht bloss wenige Jahre mit der Mutter zusammengelebt, und hänge emotional stark an ihr. Er sei sehr wohl in der Schweiz integriert. In Marokko kenne er neben der Grossmutter lediglich noch einen Onkel; auch habe er keinen Kontakt mehr zu Marokko. Unter den gegebenen Umständen und aufgrund der klaren sozialen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz müsse die Fluchtgefahr verneint werden.
4.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit, seine Kontakte zum Ausland und ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen) massgebend, die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; BGer 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 3.1; 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3
4.3.1 Dem Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren unter anderem mehrere gravierende Sexualdelikte vorgeworfen. Sexuelle Nötigung und Schändung sind mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren bedroht (Art. 189 Abs. 1, 191 StGB); Vergewaltigung sieht eine Freiheitsstrafe von (mindestens) einem Jahr bis zu 10 Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Der Beschwerdeführer hat – ganz abgesehen von den weiteren Vorwürfen und auch unter Berücksichtigung, dass er einen Teil der ihm zur Last gelegten Delikte vor Vollendung seines 18. Altersjahrs, aber nach Vollendung seines 16. Altersjahres begangen haben soll (vgl. dazu oben E. 3.5) – mithin im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem hat er im Falle einer Verurteilung auch mit einem (obligatorischen) Landesverweis zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
4.3.2 Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Aufenthaltssituation in der Schweiz ist aktuell gefährdet und dies unabhängig von einem allfälligen Landesverweis. Denn mit Verfügung vom 7. November 2022 hat das Amt für Migration [...] seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen, mit einer Ausreisefrist auf den 7. Dezember 2022 (vgl. act. 7). Auch wenn der Beschwerdeführer diese Verfügung angefochten hat, (vgl. act. 10), bleibt sein künftiger Aufenthalt in der Schweiz sehr unsicher.
4.3.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten, namentlich gemäss der Verfügung des Amts für Migration [...] vom 7. November 2022 (act. 7; vgl. auch Aussagen des Beschwerdeführers zur Person vom 16. September 2022, Verfahrensakten, Ordner 1) im [...] 2003 in Marokko geboren und aufgewachsen, bis er im Dezember 2014 im Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz reiste. Seine Mutter hielt sich laut Akten allerdings bereits seit Mai 2010 in der Schweiz auf, mit einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem damaligen schweizerischen Ehegatten, F____. Im Mai 2015 erhielten der Beschwerdeführer und seine Mutter die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Als die Mutter im April 2018 erneut ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer stellte, stellte sich heraus, dass dieser sich seit Juli 2016 ohne persönliche Abmeldung in Marokko aufgehalten hatte, offenbar bei seiner Grossmutter; die Niederlassungsbewilligung war erloschen. Im August 2018 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz zu seiner Mutter ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits wenige Monate später (Mitte November 2018) sprach er nach einer häuslichen Auseinandersetzung mit seiner Mutter bei der Polizei vor und es gab Anzeichen für eine schwierige Beziehung zwischen Mutter und Sohn, mit beidseitigem Fehlverhalten. Nach einem Polizeieinsatz im November 2019 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in der pädagogischen Wohngruppe [...] platziert, wo er bis Juli 2022 geblieben ist, ab Dezember 2019 im Rahmen einer freiwilligen Platzierung auf Empfehlung der KESB. Mit Verfügung des Amts für Migration [...] vom 23. September 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen widerrufen und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 9. Februar 2021 teilweise gutgeheissen und am 16. März 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine lntegrationsvereinbarung mit dem Inhalt, dass er sich künftig vollumfänglich an die schweizerische Rechtsordnung halten, die Werte der Bundesverfassung respektieren und beachten und sich nach Kräften bemühen werde, eine Ausbildung/Lehre in der Schweiz abzuschliessen resp. einer kostendeckenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darauf wurde die Aufenthaltsbewilligung unter den gegebenen Bedingungen verlängert. Am 22. Juni 2022 kam es zu dem bereits erwähnten Vorfall, dass der Beschwerdeführer seinem früheren Stiefvater F____ vor dem Gerichtsgebäude in [...] einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihm damit die Nase gebrochen hat, nachdem seine (des Beschwerdeführers) Mutter wegen eines Deliktes zum Nachteil von F____ zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seit Juli 2022 wohnt der Beschwerdeführer bei seiner Mutter. Eine vierjährige Lehre zum Spengler hat er abgebrochen, gemäss eigenen Angaben wegen schulischer Überforderung. Danach habe er noch temporär gearbeitet und gemäss eigenen Angaben im Rahmen eines Coachings der Invalidenversicherung versucht, eine kürzere Lehre zu finden.
4.3.4 Der mittlerweile 19-jährige Beschwerdeführer ist somit mit rund elf Jahren in die Schweiz gekommen, mit 13 Jahren wieder nach Marokko zurückgekehrt und im August 2018, mit 15 Jahren, erneut in die Schweiz eingereist. Seither hält er sich in der Schweiz auf. Er hat somit, übrigens auch gemäss eigenen Angaben, weit über die Hälfte seines Lebens, darunter auch während den prägenden Jahre der Kindheit und der Adoleszenz, in Marokko verbracht. Von daher ist davon auszugehen, dass er mit der Sprache und Kultur Marokkos vertraut ist und sich im Falle einer Flucht dort problemlos zurechtfinden kann. Unbestrittenerweise leben seine Grossmutter und ein Onkel mütterlicherseits in Marokko, so dass er auch auf familiäre Unterstützung zählen kann. Auf mütterliche Betreuung ist er als erwachsener Mann nicht mehr angewiesen.
4.3.5 Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich über eine aktuell gefährdete Aufenthaltsbewilligung – ganz abgesehen von dem im Falle einer Verurteilung drohenden Landesverweis. Auch scheint er weder familiär noch sozial noch beruflich so gut in der Schweiz integriert und verwurzelt zu sein, dass Fluchtgefahr verneint werden könnte. Zwar leben seine Mutter und offenbar zwei Halbbrüder in der Schweiz. Auch seit seiner Rückkehr in die Schweiz im August 2018 hat er sich wenig bei seiner Mutter, sondern hauptsächlich, d.h. von November 2019 bis Juli 2022, in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft aufgehalten, weil das offensichtlich schwierige Verhältnis zu seiner Mutter ein dauerhaftes Zusammenleben nicht erlaubt hat. Wenige Monate nachdem er im Juli 2022 zur Mutter gezogen ist, wurde er in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren verhaftet und befindet sich seither in Haft. Es ist unter den gegebenen Umständen auch nicht davon auszugehen, dass ihn die Beziehung zu seiner Mutter oder zu seinen Brüdern von einer Flucht abhalten könnte. Der Umstand, dass er sich ausgerechnet in Zusammenhang mit einem Problem seiner Mutter mit seinem früheren Stiefvater zu einer sinnlosen Gewalttat gegenüber diesem hat hinreissen lassen, unterstreicht, dass die Mutter, mag er sich ihr auch emotional verbunden fühlen, ihn offensichtlich gerade nicht stützt und stärkt. Soweit ersichtlich verfügt der Beschwerdeführer aktuell auch sonst über keine festen, tragfähigen und stützenden sozialen und familiären Strukturen und Beziehungen in der Schweiz, die ihn von einer Flucht abhalten könnten. Er hat zwar mehrere, durchaus auch prägende Jahre in der Schweiz gelebt, beherrscht die Sprache und hat sich wohl auch einen Kollegenkreis aufbauen können. So reicht der Verteidiger ein Bestätigungsschreiben einer G____ ein, wonach diese den Beschwerdeführer seit einigen Jahren gut kenne und möchte, dass er in der Schweiz bleiben kann, und dass dieser sie sehr als Frau respektiere. Es bleibt unklar, um wen es sich bei der Verfasserin dieses doch sehr allgemein gehaltenen Schreibens handelt und in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zu ihr steht. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine enge Beziehung handelt, welche den Beschwerdeführer in der Schweiz halten könnte. Auch die Arbeits- oder Ausbildungssituation bindet den Beschwerdeführer nicht mit der Schweiz: Er hat eine Lehre abgebrochen, anschliessend noch temporär gearbeitet und trägt sich nun offenbar mit dem Gedanken, sich mit Hilfe der Invalidenversicherung in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu integrieren. Die aktuelle persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht somit nicht gegen Fluchtgefahr, sondern deutet daraufhin, dass ihn wenig hier hält.
4.3.6 Weiter ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Handlungen des Beschwerdeführers darauf hindeuten, dass er zu impulsiven und unüberlegtem Handeln neigt. So hat er – obwohl ihm angesichts der Integrationsvereinbarung der Ernst der Lage in Bezug auf seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bewusst sein musste – seine Lehre «geschmissen», offenbar ohne zuvor Alternativen abzuklären, hat seinem früheren Stiefvater in aller Öffentlichkeit einen Faustschlag versetzt und ihn dabei verletzt und hat schliesslich mit einem Hocker das Panzerglas in der Zelle des Untersuchungsgefängnisses beschädigt, weil er die Mutter vermisst. Derartiges unüberlegtes Handeln kann durchaus auch als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden.
4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger, hat mehr als die Hälfte seines Lebens in Marokko verbracht, dort auch – bis auf einen circa zweijährigen Unterbruch – bis zum circa 15. Lebensjahr gelebt und dürfte dementsprechend mit den dortigen Verhältnissen, Sprache und Kultur gut vertraut sein. Zudem hat er dort noch Verwandte, so eine Grossmutter und einen Onkel. Er dürfte sich somit ohne Weiteres in Marokko zurechtfinden. Demgegenüber hat er in der Schweiz keine tragfähigen sozialen und familiären Beziehungen, die ihn von einer Flucht abhalten würden. Insbesondere ist das Verhältnis zur Mutter – mag er ihr emotional durchaus nahestehen – seit Jahren schwierig und scheint gerade nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Halt in der Schweiz zu geben. Auch beruflich respektive ausbildungsmässig hält ihn nichts in der Schweiz. Es kommt dazu, dass sein Aufenthalt infolge des angefochtenen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung und – im Falle einer Verurteilung – angesichts eines drohenden Landesverweises ohnehin sehr gefährdet ist.
Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, der sich ohnehin in der Vergangenheit zu unüberlegten Handlungen hat hinreissen lassen, im Falle einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland oder insbesondere durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht.
5.1 Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hat aber zu Recht auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Es hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, und insbesondere, dass er angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ein grosses Interesse daran habe, diese zu entkräften. Die Aussagen der mutmasslichen Opfer seien im Verfahren Hauptbeweismittel. Die mutmasslichen Opfer seien teilweise sehr jung, hegten möglicherweise ambivalente Gefühle für den Beschwerdeführer und seien unter den gegebenen Umständen für Manipulationsversuche empfänglich. Zumindest bis zur Durchführung der geplanten Konfrontationseinvernahmen sei Kollusionsgefahr anzunehmen. Dem hält die Verteidigung insbesondere entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot missachtet habe. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft die Kollusionsgefahr mit der fehlenden Konfrontation mit den Privatklägerinnen begründe, sich aber nicht um entsprechende Einvernahmen kümmere. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes müsse sich auf die Fortführung der Haft respektive auf die Haftdauer auswirken. Die Haft sei somit jedenfalls im Sinne der Eventualanträge zeitlich stärker einzuschränken respektive es seien Ersatzmassnahmen im Sinne der beantragten Auflagen in Betracht zu ziehen.
5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.). Bei der Beurteilung von Kollusionsgefahr sind auch Persönlichkeitsmerkmale der Drittperson, zu welcher Kollusionsgefahr besteht, zu berücksichtigen. Ist diese Drittperson mutmasslich besonders beeinflussbar, etwa wegen Labilität, Abhängigkeiten etc., spricht dies für die Annahme von Kollusionsgefahr (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer 1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1).
5.3
5.3.1 Es geht vorliegend um ein Strafverfahren, unter anderem wegen gravierender Sexualdelikte zum Nachteil von teilweise sehr jungen mutmasslichen Opfern, wie namentlich E____, respektive von mutmasslichen Opfern, welche mit dem Beschwerdeführer in einer Liebesbeziehung gestanden sind, wie insbesondere D____, aber auch (kurz) C____. Die Aussagen von C____, D____ und E____ sind in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte das zentrale Beweismittel. Der Beschwerdeführer macht von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Es ist unter diesen Umständen elementar, dass die Jugendlichen respektive die junge Frau mit dem Beschwerdeführer kollusionsfrei konfrontiert werden können.
5.3.2 Angesichts der bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der bei einem Schuldspruch wegen Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung obligatorisch auszusprechenden Landesverweisung ist das Interesse des Beschwerdeführers, die Aussagen der genannten Frauen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, offensichtlich erheblich. Bereits von daher liegt die Gefahr auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung versuchen könnte, die mutmasslichen Geschädigten in ihrem Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
5.3.3 Der Beschwerdeführer kennt die jungen Frauen respektive Jugendlichen und ihr Umfeld. Die Möglichkeiten von Kontaktaufnahmen, sei es telefonisch oder direkt, sind unter den gegebenen Umständen vielfältig und einfach. Sie können offensichtlich auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht festgestellt hat, kann ein Kontaktverbot Beeinflussungsversuche nicht verhindern, sondern allenfalls in einem gewissen Mass von einer Kontaktaufnahme abschrecken – was vorliegend nicht ausreicht.
5.3.4 Die mutmasslichen Opfer, insbesondere E____, sind noch jung und von daher besonders empfänglich für Beeinflussungsversuche. Auch hegen sie möglicherweise ambivalente Gefühle für den Beschwerdeführer. D____ stand immerhin in einer längeren Liebesbeziehung mit ihm. Ganz deutlich ist diese Ambivalenz bei E____, die sogar äusserte, wenn sie an den Beschwerdeführer denke, fühle sie sich «komisch», sie wäre noch gerne seine Kollegin gewesen, denn sie habe gut mit ihm reden können; jetzt glaube sie weniger, dass sie noch Kontakt zu ihm wolle (vgl. Einvernahme S. 11 unten). Es wäre für den Beschwerdeführer somit möglicherweise leicht, auf die Jugendliche einzuwirken und sie zu motivieren, ihre Aussagen zu revidieren.
5.3.5 Schliesslich schildern E____ und B____ unabhängig voneinander, dass sie bereits von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihr Aussageverhalten kontaktiert worden seien. B____, die den Beschwerdeführer nicht belastet, hat ausgesagt, dass ihr von Kollegen aus dem Umkreis des Beschwerdeführers, namentlich von einer 15-jährige H____, gesagt worden sei, dass sie nichts aussagen solle, weil der Beschwerdeführer sonst länger im Gefängnis bleiben müsse. E____ hat der Polizei am 20. September 2022 mitgeteilt, dass sie von Verwandten des Beschwerdeführers kontaktiert worden sei, welche ihr mitgeteilt hätten, dass sie (E____) für die Festnahme des Beschwerdeführers verantwortlich sei. Mag der inhaftierte Beschwerdeführer auch nicht direkt für diese Kontaktnahmen verantwortlich sein, so sind solche Beeinflussungsversuche aus seinem Umfeld doch ein weiteres starkes Indiz für das Bestehen von Kollusionsgefahr.
5.4 Die Annahme von Kollusionsgefahr ist nach diesen Ausführungen somit begründet und gerechtfertigt.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer macht in Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr noch geltend, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschleunigungsgebot nicht nachkomme. Er betont zu Recht, dass in Haftfällen das Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung hat. Es kann im jetzigen Zeitpunkt allerdings keine Verletzung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung festgestellt werden. Es handelt sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren von grosser Tragweite und mit zahlreichen unterschiedlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer. Aus dem Haft-Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 ergibt sich, dass das Verfahren an die allgemeine Abteilung überwiesen worden ist, dass vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens mittels Anklageerhebung allerdings noch diverse Beweiserhebungen erforderlich sind. So sind insbesondere Konfrontationseinvernahmen mit D____, C____ und E____ und die Befragung von weiteren Personen geplant. Die Staatsanwaltschaft weist auch darauf hin, dass die Organisation und Durchführung der Einvernahmen der mutmasslichen Geschädigten, namentlich der Minderjährigen, welche von der Jugendanwaltschaft einzuvernehmen ist, einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Die Konfrontationseinvernahme mit C____ hätte bereits am 14. Dezember 2022 stattfinden sollen, musste aber kurzfristig wegen Krankheit von C____ abgesagt respektive verschoben werden.
Angesichts dieser Umstände und angesichts der noch vorzunehmenden Beweiserhebungen ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Haft lediglich um 4 Wochen, d.h. bis 10. Januar 2022 zu verlängern, offensichtlich abzuweisen. Wie unten festzuhalten ist, ist die Verlängerung der Haft um 12 Wochen auch unter dem zeitlichen Aspekt verhältnismässig (E. 6.5).
5.5.2 Weiter ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Annahme von Kollusionsgefahr auch nach erfolgten Konfrontationen nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. etwa Urteile BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; APE 2019.16 vom 27. März 2019 E. 5.2.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6). Denn das Sachgericht erhebt auch die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise unter Umständen nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO) und eine weitere Befragung möglich ist. Die von Beeinflussung bedrohten Aussagen der mutmasslich Geschädigten bilden in der vorliegenden Konstellation ein wichtiges und letztlich entscheidendes Beweismittel. Es ist von daher allenfalls erforderlich, dass sie vor Gericht gegebenenfalls möglichst unbeeinflusst aussagen können. Dies gilt nicht unbedingt in Bezug auf die minderjährige mutmassliche Geschädigte, denn diese kann – unter bestimmten Umständen, namentlich wenn die Einvernahme oder Konfrontation für sie zu einer schweren psychischen Belastung führen kann – in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden Art. 154 Abs. 4 StPO). Dies bedingt im Übrigen, dass die Einvernahmen dieser Jugendlichen besonders sorgfältig zu planen ist, was dann entsprechende Zeit in Anspruch nimmt.
6.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht. Es hat insbesondere festgehalten, dass und weshalb ein Kontaktverbot vorliegend nicht geeignet ist, der festgestellten Kollusionsgefahr angemessen zu begegnen, dass die Haft dem Beschwerdeführer zumutbar erscheine und dass die Haft auch in zeitlicher Hinsicht angemessen sei.
6.2 Der Verteidiger moniert zunächst, dass die Vorinstanz das jugendliche Alter und die besondere Haftempfindlichkeit des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, denn das Zwangsmassnahmengericht hat sich explizit mit dieser Problematik beschäftigt und festgehalten, dass gerichtsnotorisch ist, dass die Leitung des Untersuchungsgefängnisses den besonderen Bedürfnissen der Inhaftierten, etwa wegen ihres Alters, soweit als möglich Rechnung trägt. Es ist daran zu erinnern, dass das Untersuchungsgefängnis eine Station zur Betreuung psychisch besonders belasteten Personen hat, mit dem Ziel deren Leidensdruck zu mindern (vgl. https://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefaengnis.html; besucht am 04.01.2022).
Dass der noch sehr junge Beschwerdeführer unter der Untersuchungshaft leidet, ist nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den Akten, dass er unter mutmasslich psychosomatisch bedingten Bauchschmerzen leide und dass bei ihm eine ADHS-Problematik bestehe. Aus den von der Verteidigung selbst am 14. Dezember 2022 eingereichten Unterlagen folgt indes, dass der Beschwerdeführer die erforderliche und angemessene medizinische Behandlung, inklusive Zuführung auf die Notfallstation des Universitätsspitals, Unterbringung in einer besonders eingerichteten Sicherheitszelle und psychiatrische Betreuung im UG Waaghof erhält (vgl. act. 5).
6.3
6.3.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist im Übrigen eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3.2 Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgeschlagen –, mit denen ein Untertauchen oder insbesondere eine Flucht des Beschwerdeführers verhindert werden kann. Eine Pass- und Schriftensperre beispielsweise könnte eine Flucht des Beschwerdeführers nicht wirkungsvoll verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2).
6.3.3 Die Verteidigung schlägt als Ersatzmassnahme für die bestehende Kollusionsgefahr ein Kontaktverbot zu D____, B____, C____ und E____ vor. Es wurde bereits dargelegt, dass und weshalb ein solches Kontaktverbot Beeinflussungsversuche nicht verhindern kann (oben E. 5.3.3). Im Übrigen besteht, wie erwähnt, Fluchtgefahr, welche ohnehin nicht durch Ersatzmassnahmen gebannt werden kann. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung der Untersuchungshaft ersichtlich.
6.4 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nun seit bald 4 Monaten in Haft befindet; bis zum Ablauf der Haft werden es knapp 6 Monate sein. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe – allein angesichts des ihm vorgeworfenen Sexualdeliktes zum Nachteil von E____ steht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum, welche infolge der übrigen Delikte zu schärfen wäre – ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Das Zwangsmassnahmengericht hält im richtig Übrigen fest, dass der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zeitbedarf von drei Monaten für die weiteren Ermittlungen ausgewiesen ist. Dies sollte ausreichen, um insbesondere Konfrontationseinvernahmen durchzuführen.
6.5 Die angeordnete Haft erweist sich somit auch unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2 Die amtliche Verteidigung mit seinem Verteidiger wird dem Beschwerdeführer auch für das Haftbeschwerdeverfahren bewilligt. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist dessen Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).