Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.64
ENTSCHEID
vom 28. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. November 2022
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raubs, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diensterschwerung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie diverser Vermögensdelikte. A____ wurde zunächst am 31. Oktober 2022 festgenommen und am 1. November 2022 wieder auf freien Fuss gesetzt. Am 26. November 2022 wurde er erneut von der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2022 mit Verfügung vom 29. November 2022 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 7. Februar 2023, an.
Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine unverzügliche Haftentlassung; eventualiter sei die angeordnete Untersuchungshaft auf drei Wochen zu verkürzen und/oder es seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Überdies seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 27. Dezember 2022 an den bereits gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1
3.1.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).
3.1.2 Da Sanktionen auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen, bezieht sich der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist hingegen vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 334 E. 2.2, mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 6a).
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht betreffend die folgenden Vorkommnisse: Am 31. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer mit einer Stange die verglaste Eingangstür an der [...]strasse [...] eingeschlagen. Als er die Liegenschaft mit dem Diebesgut verlassen habe, habe er B____ bedroht, indem er mit einem Messer Stichbewegungen gegen ihn gemacht habe. Dies sei durch die übereinstimmenden und detaillierten Aussagen von B____ und der Auskunftsperson C____ belegt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme neben dem Diebesgut ein geöffnetes Sackmesser bei sich getragen habe, spreche für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Drohung (SW 2022 10 1672 / SW 2022 10 1671). Weiter habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, sich gegen die Festnahme gewehrt zu haben, womit auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Diensterschwerung zu bejahen sei (SW 2022 10 2303). Zudem habe der Beschwerdeführer ein D____ gehörendes, kurz zuvor aus dessen Fahrzeug entwendetes Laptop auf sich getragen, woraus sich ein dringender Tatverdacht auf Diebstahl und unrechtmässige Aneignung ableite (SW 2022 10 2105). Ausserdem bejahte das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung auch den dringenden Tatverdacht hinsichtlich folgender Vorkommnisse: Der Beschwerdeführer habe am 1. November 2022 andere Personen mit einer Champagnerflasche bedroht und danach mit dieser E____ ohne Grund auf den Kopf geschlagen, wodurch jener zwei Rissquetschwunden am Mittelkopf und an der Stirn erlitten habe. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung (SW 2022 11 2) stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen und die Videoaufnahme der Auskunftsperson F____, auf die Angaben des Geschädigten E____ und des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 sowie auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts einzig in Bezug auf den Raub. So habe er G____ lediglich mit einer Champagnerflasche bedroht, das mitgeführte Messer aber nicht hervorgeholt. Ausserdem sei er vom Ladendetektiv angegriffen und am Hals gepackt worden. Betreffend den Raub, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die Beschimpfung machte er geltend, er erinnere sich infolge seines übermässigen Alkoholkonsums nicht mehr an die Delikte. Überdies monierte er, der Schlag mit der Champagnerflasche auf den Kopf von E____ sei sicherlich nicht als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Dies zeige sich auch in der Tatsache, dass der Geschädigte eine Desinteresseerklärung unterschrieben habe.
3.4 Insbesondere hinsichtlich der nachfolgend besonders interessierenden Gewaltdelikte (versuchte schwere Körperverletzung, Raub, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) ist der dringende Tatverdacht klar zu bejahen. Der Schlag mit der Champagnerflasche auf den Kopf von E____ ist zugestanden und zudem durch die Angaben der Auskunftsperson F____ sowie die von ihm gefilmte Szene belegt. Auf der kurzen Videosequenz ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit erhobener Flasche auf den Geschädigten zugeht und ihm damit einen Schlag auf den Kopf versetzt, so dass jener zu Boden fällt. Prima vista liegen damit keine Hinweise für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Notwehrsituation vor. Die Prüfung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist und ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, obliegt dem Sachgericht; dies muss und darf vorliegend offen bleiben. Beizufügen bleibt, dass die rechtliche Qualifizierung eines Schlages mit einer Glasflasche auf den Kopf eines Menschen als versuchte schwere Körperverletzung mit Blick auf die vielfältige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls durchaus nicht abwegig erscheint (vgl. dazu insbesondere die differenzierende Übersicht in AGE SB.2016.120 vom 24. Oktober 2018 E. 2; BGer 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.2.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.1, BGer 6B_908/2017 vom 15. März 2018). Mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat um ein Offizialdelikt handelt, weshalb er aus der Desinteresseerklärung des Geschädigten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auch die vom Beschwerdeführer bestrittene Drohung zum Nachteil von B____ ist durch die zusätzlichen Aussagen des Augenzeugen C____ objektiviert. Betreffend den ihm vorgeworfenen Raub hat der Beschwerdeführer schliesslich geltend gemacht, er habe keinerlei Gewalt eingesetzt. Er habe dem Ladendetektiv zwar mit einer Flasche gedroht, das mitgeführte Messer habe er jedoch nicht hervorgenommen. Ausserdem sei der Ladendetektiv nicht berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer, der lediglich einen geringfügigen Diebstahl begangen habe, festzuhalten. Zwar ist gemäss Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO eine Festnahme durch Private nur bei Verbrechen und Vergehen erlaubt, nicht aber bei blossen Übertretungen. Das Verbringen des Täters in ein Büro von Kaufhausdetektiven ist jedoch trotz der Geringfügigkeit eines Diebstahls zulässig, da es in erster Linie den Massnahmen von Selbsthilfe und Besitzesschutz dient und zudem auch dem Persönlichkeitsschutz des Täters selbst, dem das Taschenleeren vor Publikum erspart bleibt (Albertini/Armbruster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 218 N 2). Entsprechend war der Ladendetektiv durchaus zur Festhaltung des Beschwerdeführers bis zum Eintreffen der Polizei befugt. Aufgrund der Aussagen von G____ ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ihn nicht nur mit der Flasche, sondern auch verbal und mit dem mitgeführten Messer bedroht hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint nicht nur das Drohen mit einer Champagnerflasche, sondern auch der Einsatz eines Messers durch den Beschwerdeführer mit Blick auf die Geschehnisse vom 31. Oktober 2022 persönlichkeitsadäquat. Zudem ist kein Grund ersichtlich, an den Aussagen des Ladendetektivs zu zweifeln. Hinzuzufügen bleibt, dass der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB bereits erfüllt ist, wenn der Täter dem Opfer mit einer Gefahr für Leib oder Leben droht, der Einsatz von tatsächlicher, physischer Gewalt ist mithin nicht erforderlich. Durch die unbestrittene Drohung des Beschwerdeführers, G____ mit der Champagnerflasche zu schlagen, ist damit der dringende Tatverdacht in Bezug auf Raub gegeben.
3.5 Zusammenfassend kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt und das Erfordernis des dringenden Tatverdachts ohne Weiteres bejaht werden. Zwar bestehen durchaus Hinweise auf eine möglicherweise reduzierte, allenfalls ganz aufgehobene Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. So hat er angegeben, an Schizophrenie zu leiden (Einvernahme vom 1. November 2022) und jeden Tag Alkohol zu konsumieren (Einvernahme vom 27. November 2022). Entsprechend könne er sich an gewisse ihm vorgeworfene Taten aufgrund seines starken Alkoholisierungsgrades nicht mehr erinnern. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Prüfung, ob diese Behauptungen des Beschwerdeführers tatsächlich zutreffen oder ob es sich um Schutzbehauptungen handelt, dem Sachgericht obliegt. Insgesamt sind die Anhaltspunkte einer verminderten Schuldfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht derart eindeutig, dass im vorliegenden Haftprüfungsverfahren die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Strafe und eine freiheitsentziehende Massnahme eindeutig ausgeschlossen werden könnten. Es bleibt deshalb dabei, dass das Erfordernis des dringenden Tatverdachts hinsichtlich sämtlicher Punkte erfüllt ist.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr begründet. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach – jedoch nicht einschlägig – vorbestraft ist. Es liege aufgrund der von ihm geschilderten Lebenssituation – der Beschwerdeführer ist IV-Rentner und hat gemäss eigenen Angaben ein Alkoholproblem – auf der Hand, dass er seinen Lebensunterhalt mit der Begehung von Diebstählen finanziere. Zudem habe er innert kürzester Zeit eine Vielzahl von Delikten begangen, wobei eine Steigerung seines Aggressionspotentials zu beobachten sei, womit wesentlich schwerere Delikte im Raum stünden. Der Beschwerdeführer schrecke nicht davor zurück, Gewalt gegen andere Menschen einzusetzen bzw. diese mit Messern zu bedrohen. Er zeige zudem keinerlei Bewährungsabsichten, sei er doch nach der Entlassung aus der vorläufigen Festnahme am 1. November 2022 sogleich wieder deliktisch in Erscheinung getreten. Es sei im Falle einer Haftentlassung von einer Fortführung der deliktischen Tätigkeit auch unter Einsatz von Gewalt auszugehen, woraus sich eine Sicherheitsgefährdung anderer Personen ergebe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er argumentiert, die Delikte seien aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht haftbegründend. Überdies könne einer Wiederholungsgefahr im Rahmen von geeigneten Ersatzmassnahmen, welche beim Alkoholkonsum ansetzten, begegnet werden. Für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Wiederholungsgefahr begründe, bestünden keinerlei Anhaltspunkte (Beschwerde Ziff. 3.5).
4.3 Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).
4.4
4.4.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers liegen nicht im Bereich der Gewaltstraftaten. Im vorliegenden Verfahren besteht jedoch dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung, Raub und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, womit gleich drei Delikte gegen Leib und Leben zu beurteilen sein werden. Dadurch ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
4.4.2 Geschützes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Raubes als auch bei den Tatbeständen der Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (unter anderem) die körperliche Integrität (vgl. Art. 140, 122, 285 StGB), welche beim besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu bejahen.
4.4.3 Schliesslich muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer ist wegen Sachbeschädigung, Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten vorbestraft (vgl. oben E. 4.4.1). Gemäss seinen eigenen Angaben leide er an Schizophrenie und trinke täglich Alkohol. Zudem beziehe er eine monatliche Invalidenrente von CHF 1'200.–, welche ihm allerdings nicht reiche, um ausreichend zu essen für sich zu kaufen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in einer finanziell sehr angespannten Situation ist, sondern auch ein massives Alkoholproblem hat. Sowohl bei der Drohung zum Nachteil von B____ als auch bei der versuchten schweren Körperverletzung von E____ und beim Raub zum Nachteil der J____ bzw. G____ reagierte der Beschwerdeführer jeweils mit der Androhung oder der Anwendung von Gewalt, nachdem er von jemandem bei der Begehung eines Vermögensdelikts ertappt worden war, bzw. wenn jemand ihm vermeintlich etwas stehlen wollte. Sowohl bezüglich des Raubs als auch betreffend die Körperverletzung macht er geltend, er sei zuvor angegriffen bzw. unrechtmässig festgehalten worden, weshalb er sich durch den Einsatz von Gewalt gewehrt habe. So gab er an, der Schlag mit der Champagnerflasche habe in Notwehr stattgefunden, da E____ ihn habe berauben wollen (Einvernahme vom 1. November 2022). Im J____ habe er dem Ladendetektiv lediglich mit der Flasche und nicht etwa mit einem Messer gedroht, weil jener ihn unrechtmässig habe festhalten wollen (Einvernahme vom 27. November 2022). Die Drohung mit dem Messer gegen B____ schliesslich erfolgte, als der Beschwerdeführer im Begriff war, die Liegenschaft mit dem Diebesgut zu verlassen (Einvernahme vom 1. November 2022). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer schrecke nicht davor zurück, sein Gegenüber mit Flaschen und Messern zu bedrohen, wobei eine progrediente Entwicklung hinsichtlich der Gewaltintensität sowie der Kadenz der strafbaren Handlungen festzustellen sei. In diesem Zusammenhang scheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Schizophrenie in gewissen Situationen bei ihm zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit und damit zu unverhältnismässig gewalttätigen Reaktionen in für ihn unangenehmen Situationen geführt hat. Hinzu kommt der vom Beschwerdeführer eingeräumte tägliche Alkoholkonsum mit seiner notorisch wahrnehmungs- und verhaltensverändernden Wirkung. Es ist somit entgegen den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach sein Gesundheitszustand keine Wiederholungsgefahr begründe, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der übermässige Alkoholkonsum und die allfällige Schizophrenieerkrankung des Beschwerdeführers die Legalprognose in Bezug auf die Begehung weiterer Gewaltdelikte verschlechtern. Für eine negative Rückfallprognose spricht auch, dass er nach seiner Entlassung aus der vorläufigen Festnahme am 1. November 2022 unverzüglich weiterdelinquiert hat. Damit steht zu befürchten, dass er auch nach einer erneuten Entlassung aus der Haft weitere Vermögensdelikte begehen wird, wobei aufgrund der bisherigen Taten davon ausgegangen werden muss, dass er seine Beute mit Gewalt zu sichern versuchen und damit die Sicherheit anderer Personen gefährden wird. Damit ist insgesamt von einer schlechten Legalprognose auszugehen.
4.5 Nach dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Fortsetzungsgefahr ausgegangen.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. November 2022 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen, welche die bis zum 7. Februar 2023 dauernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft sind die Ermittlungen inzwischen abgeschlossen; das Verfahren sei per 13. Dezember 2022 an die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers und zur Anklageerhebung überwiesen worden (Stellungnahme StA Ziff. 2). Daraus folgt, dass auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf die Anordnung von lediglich drei Wochen Untersuchungshaft abzuweisen ist, reicht doch diese Zeit insbesondere für die Durchführung einer allfällig anzuordnenden forensisch-psychiatrischen Begutachtung keinesfalls aus.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft gegeben ist. Geeignete Ersatzmassnahmen, mit welchen der mutmasslichen Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers und damit der Fortsetzungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
6.1 Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Über die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote vom 27. Dezember 2022 von insgesamt CHF 1'201.70 aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar von CHF 1'100.– und eine Spesenentschädigung von CHF 15.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 85.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).