Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.63
ENTSCHEID
vom 28. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. Dezember 2022
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 4. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht die Anordnung einer Massnahme über A____, nachdem sie gegen ihn wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachem Hausfriedensbruch, versuchten Inumlaufsetzens von Falschgeld, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern und Diensterschwerung ermittelte. Gleichzeitig mit der Überweisung ihres Antrages an das Strafgericht ersuchte sie mit Eingabe vom 4. November 2022 das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Anordnung von Sicherheitshaft. Dem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wurde stattgegeben.
A____ befindet sich seit dem 4. Juni 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Letztmals bestätigt wurde die Haftanordnung mit Verfügung des ZMG vom 5. Dezember 2022, mit welchem das Haftentlassungsgesuch des A____ vom 22. November 2022 abgewiesen wurde. Die aktuelle Haftanordnung gilt bis zum 27. Januar 2023.
Gegen die Verfügung des ZMG vom 5. Dezember 2022 hat der amtlich verteidigte A____ eine selbständig verfasste Beschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Entlassung aus der Sicherheitshaft.
Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge. Sie verweist zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
Eine Replik des Beschwerdeführers, verfasst durch ihn oder seine Verteidigung, ist innerhalb der gesetzten Frist beim Appellationsgericht nicht eingegangen.
Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.00]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts zu Recht nicht. Er führt dazu einzig aus, er sei gemäss der Staatsanwaltschaft schuldunfähig, weshalb diese dem Strafgericht die Anordnung einer Massnahme beantrage. In Bezug auf den für die Haftanordnung notwendigen, genügend hinreichenden Tatverdacht kann damit auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach dieser grundsätzlich nach Überweisung der Anklage an das Strafgericht als gegeben erachtet werden kann, was analog für die Beantragung einer Massnahme zu gelten habe (S. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer wurde wegen Vorliegens von Fortsetzungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) in Haft genommen. Auch sämtliche Verlängerungen der Haft basieren auf diesem Haftgrund (s. zur Verfahrensgeschichte die detaillierte Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung S. 2. ff.). Die gesetzlichen und im konkreten Verfahren gegebenen Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Haftgrundes sind deshalb bereits einlässlich in mehreren Entscheiden besprochen und fortlaufend überprüft worden, letztmals in der angefochtenen Verfügung (S. 4 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter einer bipolaren affektiven Störung leidet (Gutachten von Dr. med. [...] vom 4. Oktober 2022, act. 208 ff, 226) und aktuell (mutmasslich) sowie in der Vergangenheit ausschliesslich bei Vorliegen einer manischen Erkrankungsphase deliktisch in Erscheinung getreten ist. Entscheidend für das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr ist damit sein gesundheitlicher Zustand, mithin die Beendigung der manischen Krankheitsepisode. Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb entgegen der an der Verhandlung des ZMG von der Verteidigung vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in einer manischen Phase und sei medikamentös gut eingestellt, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die manische Phase vollständig abgeklungen sei (S. 6 f.). Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellung nicht in Frage. Er führt dazu einzig aus, die Staatsanwaltschaft habe entschieden «…dass ich schuldunfähig bin, aber eine Massnahme erforderlich sei. Ein entsprechendes Netzwerk habe ich bereits seit mehr als 10 Jahren […]». Dieses Netzwerk würde er im Entlassungsfalle umgehend reaktivieren, weshalb die Fortsetzungsgefahr nicht mehr gegeben sei.
Mit dieser Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass das ZMG eben nicht von einem vollständigen Abklingen der manischen Phase ausgegangen ist. Es führt zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer eine Exploration durch den Gutachter Dr. med. [...] ablehnte, weshalb sein aktueller Gesundheitszustand durch diesen nicht habe beurteilt werden können. Überdies weist das ZMG darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Haft unter anderem das ZMG der Begehung diverser Straftaten bezichtigt, dies im Zusammenhang mit Terrorismus. Diesbezüglich will er eine Liste mit Verdächtigen an die Bundesrätin Karin Keller-Sutter verschickt haben. Es handle sich um eine nationale Katastrophe und betreffe die nationale Sicherheit (s. zum Ganzen S. 6 der Verfügung des ZMG vom 5. Dezember2022). Es ist mit dem ZMG einig zu gehen, dass es sich dabei um eine offensichtlich «abstruse und disproportionale Argumentation» handelt und aufgrund dieser wahnhaften Überzeugung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die manische Symptomatik zum jetzigen Zeitpunkt überwunden ist.
Solange die manische Phase andauert, ist Fortsetzungsgefahr indessen anzunehmen. Der Experte führt im Gutachten dazu aus: «Sollte der Explorand nach Entlassung aus der Haft nach wie vor unter einer manischen Symptomatik leiden, bestünde ein hohes Risiko für das Begehen ähnlich gelagerter Delikte. Zudem dürfte es sehr schwierig sein, eine ambulante Behandlung und ein entsprechendes Setting aufzubauen» (act. 232). Weiter führt er aus: «Insgesamt wäre es also am besten, wenn der Explorand in einer Klinik behandelt werden würde, bis das ambulante Setting aufgebaut ist. Ein forensisch-stationärer Rahmen würde aus Sicht des Unterzeichnenden keinen wesentlichen Mehrwert erbringen, ebenso wenig wie eine längere forensisch-stationäre Behandlung. Dementsprechend wäre es durchaus möglich, den Exploranden in eine reguläre psychiatrische Klinik zu verlegen (z. B. UPK Basel), nötigenfalls per fürsorgerischer Unterbringung (FU; Fremdgefährlichkeit durch das Fahren in intoxikiertem Zustand). Nach Austritt empfiehlt sich die Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme weiter zu führen» (act. 233). Da wie dargelegt aktuell nicht von einer genügenden Stabilisierung des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen ist, kommt eine Entlassung zufolge Vorliegens von Fortsetzungsgefahr nicht in Frage. Die Bestimmung eines genügend verlässlichen Rahmens für die Aufgleisung eines tragfähigen ambulanten Settings wird voraussichtlich Sache des Sachgerichts sein. Anders als der Gutachter in seinen Vorschlägen wird es dabei wohl die Grenzen seiner Anordnungskompetenz zu beachten wissen. Dass das bisherige ambulante Setting des Beschwerdeführers (mutmasslich) die Delinquenz in der manischen Phase nicht hat verhindern können, belegt das laufende Verfahren. Auch dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er davon ausgeht, eine Reaktivierung seines vormaligen ambulanten Settings sei in präventiver Hinsicht genügend.
2.4 Darauf, dass die manische Krankheitsepisode beim Beschwerdeführer noch nicht vollständig abgeklungen ist, weist letztlich auch seine Argumentation hin, er habe in der Haft entschieden, sich im Kanton abzumelden und seinen Wohnsitz nach Italien zu verlegen, wo seine Mutter lebe. Dies damit er die öffentliche Sicherheit nicht mehr «schwer gefährde» und zur Entkriminalisierung des Kantons beitrage. Damit verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich die Ernsthaftigkeit des laufenden Verfahrens, was wiederum seiner Krankheit zugeschrieben werden dürfte. Ob vor dem Hintergrund dieser Aussage der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) als gegeben erachtet werden muss, kann aber offenbleiben, da das Vorliegen eines Haftgrundes für die Anordnung von Sicherheitshaft genügt. Inwieweit aufgrund dieser Aussage davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer Hand bietet zur Installation eines ambulanten Settings in der Schweiz, wird das Sachgericht zu beurteilen haben.
2.5 Was der Beschwerdeführer aus der Auflistung der Art. 3,5,10,11 Abs. 1, 143,234,366 und 431 StPO zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar, zumal er dazu keine Ausführungen macht.
2.6 Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bis zu deren Ablauf am 27. Januar 2023 beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Zu Recht führt die Vorinstanz dazu aus, dass die Haft bis zur nun angesetzten Hauptverhandlung am 17. Januar 2023 dannzumal knapp 7 Monate dauern wird und damit angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte keine Überhaft droht. Die Beschwerde gegen den Haftentscheid vom 5. Dezember 2022 erweist sich damit als unbegründet und sie ist abzuweisen.
Umständehalber wird auf die Auferlegung von Kosten verzichtet. Die amtliche Verteidigung hat in der Sache keine Eingaben gemacht, weshalb sie nicht zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die angeordnete Sicherheitshaft bis zum 27. Januar 2023 bestätigt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Amtliche Verteidigung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).