Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.59, AG.2022.739
Entscheidungsdatum
12.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.59

ENTSCHEID

vom 12. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. November 2022

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

bis zum 16. Dezember 2022

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Einzelgericht) ordnete am 19. August 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 14. Oktober 2022, über A____ an. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 25. November 2022. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 24. November 2022 die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 16. Dezember 2022.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 24. November 2022 unter o/e Kostenfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 replicando vernehmen lassen hat.

Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.2 Unbestritten ist, dass der vorliegende Tatverdacht zunächst auf den am frühen Morgen des 16. August 2022 gemeldeten Einbrüchen an der [...] und an der [...] sowie dem zur gleichen Zeit gemeldeten versuchten Einbruch an der [...] beruht. In Bezug auf den Einbruch an der [...] gab die Auskunftsperson [...] an, dass sie «zwei schwarz gekleidete, männliche Personen in Richtung [...] weglaufen» gesehen habe und einer der beiden Männer «weisse Schuhe» getragen habe. Eine weitere Auskunftsperson, [...], gab an, beide Männer hätten «einen Rucksack» bei sich gehabt. An zwei der drei Tatorten wurden überdies an der jeweiligen Aufbruchsstelle rote Abriebspuren gesichert (Rapport vom 17. August 2022, S. 5).

Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Folgenacht um 00.55 Uhr im Beisein des Mitbeschuldigten B____ von der Polizei kontrolliert wurde, nachdem beide der Polizeipatrouille durch ein äusserst konspiratives Verhalten aufgefallen waren («Beide blickten sich unentwegt um und schienen nervös zu werden», Rapport vom 17. August 2022, S. 4). Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Rucksack des Beschwerdeführers und in den Taschen seiner Kleidung 2 Taschenlampen, 3 Schraubendreher, ein rotes Brecheisen, eine Sturmhaube und ein Paar Handschuhe gefunden, während im Rucksack von B____ und in dessen Kleidertaschen eine Sturmhaube, ein Paar Handschuhe, einen Schraubendreher und eine Taschenlampe zum Vorschein kamen. Der Fotodokumentation vom 17. August 2018 lässt sich weiter entnehmen, dass B____ bei der Anhaltung dunkle Kleidung und weisse Turnschuhe, der Beschwerdeführer dagegen dunkle Kleidung und dunkle Schuhe trug.

Damit begründet schon die Anhaltesituation – angesichts des auffälligen Verhaltens beider, als «Duo» erkannten Männer zu einer ähnlichen Zeit und in relativer Nähe der Deliktsorte, wie auch der auf sie zutreffenden und von den Auskunftspersonen beschriebenen Signalemente (mitgeführte Rucksäcke, weisse Schuhe des einen Täters, ansonsten dunkle Kleidung beider Täter) und der von ihnen mitgeführten Gegenstände (darunter ein roter Geissfuss, nachdem an zwei von drei Einbruchsstellen rote Abriebspuren gefunden worden waren) – einen dringenden Tatverdacht. Kommt hinzu, dass weder der Beschwerdeführer noch B____ eine plausible Erklärung für die mitgeführten Utensilien geben konnten. Dass diese etwa der Reparatur eines Rollers des Beschwerdeführers bzw. dessen Freundin gedient hätten, erscheint wenig glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die besagten Gegenstände – insbesondere etwa die Sturmhauben und das Brecheisen – bei der Reparatur eines Rolles behilflich sein könnten, zum anderen soll sich der besagte, zu reparierende Roller gar nicht in Basel, sondern in Freiburg im Breisgau befunden haben. Abgesehen davon machten beide Beschuldigte widersprüchliche Angaben zur Marke des vermeintlich zu reparierenden Rollers (während der Beschwerdeführer angab, es hätte sich um einen [...] gehandelt, beschrieb B____ einen [...], Polizeirapport vom 17. August 2022, S. 3).

3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdacht wendet, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden.

Dass sämtliche bis jetzt unternommenen Untersuchungshandlungen nachweislich nicht zur Verdichtung des Tatverdachts gedient hätten, widerspricht der Aktenlage. Zwar verlief der Vergleich der Schuhsohlen des Beschwerdeführers sowie derjenigen von B____ mit negativem Befund und konnten die untersuchten Schuhe der Beschuldigten demnach als Spurenverursacher nicht nachgewiesen werden (Kriminaltechnische Untersuchungsberichte betreffend Schuhsohlenuntersuchung vom 19. und 22. August 2022), was von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch berücksichtigt wurde. Die Forensik wurde aber auch mit dem Abgleich der roten Farbe des vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung mitgeführten Brecheisens mit allen an den jeweiligen Tatorten gesicherten roten Abriebspuren beauftragt. Bezüglich des Einbruchs an der [...] kommt die Forensik in ihrem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass von einer gegenseitigen Spurenübertragung von der aufgebrochenen Tür (dunkelgrüne und eventuell weisse Fremdfarbpartikel) auf den Geissfuss und vom Geissfuss zurück (rote Fremdfarbpartikel) ausgegangen werden könne, was – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Beschwerde S. 6) – die Hypothese, wonach der Geissfuss als Tatwerkzeug benutzt wurde, «stark» unterstütze. Bezüglich des Einbruchsversuchs an der [...] geht die Forensik im besagten Bericht «[v]on einer mindestens einseitigen Spurenübertragung vom Geissfuss (rote Fremdpartikel) auf den aufgebrochenen Fensterflügel» aus, was die Hypothese, dass der Geissfuss hier als Tatwerkzeug benutzt wurde, – wiederum entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Beschwerde S. 6) – immerhin «mässig stark» stütze. Die Benutzung des Geissfusses konnte lediglich betreffend den Einbruch an der [...] «weder bestätigt noch komplett ausgeschlossen werden» (Kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 24. August 2022, S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist damit festzustellen, dass sich der Tatverdacht jedenfalls durch den Befund der gegenseitigen Spurenübertragung an der [...] direkt und in Bezug auf die weiteren, örtlich und zeitlich nahe verübten Einbruchsdiebstähle an der [...] und der [...] zumindest indirekt erhärtet hat.

Auch mit dem weiteren Vorbringen, dass die den Tatorten entnommenen DNA-Proben dem Beschwerdeführer nicht hätten zugeordnet werden können, vermag die Verteidigung den dringenden Tatverdacht nicht zu zerstreuen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Mitbeschuldigte B____ bei ihrer polizeilichen Anhaltung (im Hochsommer) Handschuhe auf sich trugen, weshalb es auch ohne weiteres erklärbar ist, dass keine DNA-Spuren gefunden wurden bzw. sich einige der erstellten DNA-Befunde als nicht interpretierbar erwiesen haben. Hingegen ist hervorzuheben, dass am Einstiegsort des Einbruchdiebstahls an der [...] ein komplexes Mischprofil von zwei Personen erstellt werden konnte und dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz etwa zum Mitbeschuldigten B____ – als Mitspurengeber «nicht ausgeschlossen werden» kann, was durchaus ein ihn weiter belastendes Indiz darstellt und folglich auch den gegen ihn gerichteten Tatverdacht erhärtet. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass B____ aufgrund seines in vorliegender Sache erstellten DNA-Profils mit einem weiteren Einbruchdiebstahl aus dem Jahr 2016 – im genau gleichen Quartier, sogar in der gleichen Strasse, nur eine Hausnummer weiter ([...]) – in Verbindung gebracht werden konnte, was mit Blick auf die hier vorgeworfene gemeinsame Tatbegehung zumindest indirekt auch den Beschwerdeführer indiziell belastet.

Inwiefern schliesslich die noch ausstehenden Resultate der von der Staatsanwaltschaft am 23. September 2022 in Auftrag gegebenen Farbanalyse vor diesem Hintergrund die Annahme eines dringenden – und erhärteten – Tatverdachts widerlegen könnten, ist nicht ersichtlich und kann höchstens im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung thematisiert werden (dazu sogleich, E. 5.2). Ob nämlich die Strafuntersuchung noch weitere Beweise und Indizien zu Tage fördern und wie ein Sachgericht die erhobenen Beweise und Indizien würdigen wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht entscheidend.

3.4 Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz weiterhin von einem für die Verlängerung der Untersuchungshaft hinreichend dringlichen Tatverdacht auszugehen.

Das Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht.

4.1

4.1.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Wie er in seiner Beschwerde selber vorbringt, hat er im grenznahen Ausland ([...]) einen festen Wohnsitz und ansonsten keine erkennbare Beziehung zur Schweiz. Aktuell soll er mit seiner Verlobten C____ in einer Wohnung eines im Eigentum seines Vaters stehenden Mehrfamilienhauses leben (Beschwerde, S. 9), was von ihr allerdings verneint wurde (Einvernahme vom 7. September 2022, S. 2). Aus der ausländischen Staatsangehörigkeit und dem ausländischen Wohnsitz einer beschuldigten Person darf aber nicht automatisch auf die Fluchtgefahr geschlossen werden. Vielmehr müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen könnte. Dabei spielt die Schwere der zu erwartenden Strafe eine wichtige Rolle.

Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Annahme, dass er im Falle der Haftentlassung die Schweiz umgehend Richtung Deutschland verlassen werde, nicht. Wenn die Verteidigung stattdessen vorbringt, der Beschwerdeführer werde angesichts der nur (teil-)bedingt drohenden Strafe durchaus für die Verhandlung zurück in die Schweiz kommen («Geht man davon aus, dass eine bedingte oder teilbedingte Strafe erlassen werden kann, so wird der Beschuldigte durchaus für die Verhandlung zurück in die Schweiz kommen», Beschwerde, S. 9), so impliziert sie damit selber, dass er dies im Falle einer drohenden unbedingten Strafe gerade nicht tun würde. Entgegen der Darstellung in der Haftbeschwerde spricht vorliegendenfalls jedoch vieles gegen die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs und kann die Anordnung einer unbedingten (Freiheits-)Strafe jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen werden.

Hierbei ist in Bezug auf die Vorstrafen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 15 ½ Jahren wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen und versuchten Diebstahls in vier tatmehrheitlichen Fällen verurteilt wurde. Mit 17 ½ Jahren wurde er sodann wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugend(freiheits)strafe von 1 Jahr und 7 Monate verurteilt. Es folgten eine weitere Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung, wofür der Beschwerdeführer mit 2 Jahren Jugendstrafe bestraft wurde, sowie weitere mit Geldstrafe geahndeten Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in den Jahren 2017, 2019 und 2020. Wenngleich die schwerwiegenden Vorstrafen des Beschwerdeführers bereits einige Zeit zurückliegen, zeigen auch die jüngeren Einträge im Strafregister, dass er jedenfalls grosse Mühe damit bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten und dass die zuletzt ausgesprochenen Geldstrafen ihn jedenfalls nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Dass er vorliegend noch mit einer (voll-)bedingten Strafe wird rechnen können, erscheint vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich, weshalb – davon geht scheinbar selbst die Verteidigung e contrario aus – von einem erhöhten Fluchtanreiz auszugehen ist.

Dass er nach einer allfälligen Haftentlassung und nach seiner zu erwartenden Rückkehr in seine Heimat trotz der im hiesigen Strafverfahren drohenden unbedingten (Freiheits-)Strafe gewissermassen freiwillig an die Hauptverhandlung in die Schweiz kommen würde, um auch später «wieder einmal unbeschwert in die Schweiz einreisen können» (Beschwerde, S. 9), ist angesichts der zugleich drohenden Landesverweisung von mindestens 5 Jahren sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer – wie dies von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist – nur in die Schweiz begeben hat, um hier mutmasslich deliktisch tätig zu sein, zu bezweifeln, selbst wenn nach Anrechnung der bereits entstandenen Haft nur noch wenige Monate Freiheitsentzug zu verbüssen wären.

4.1.3 Nach dem Gesagten und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen.

4.2 Angesichts des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann grundsätzlich offengelassen werden, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen wäre. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach weder der Beschwerdeführer noch B____ bis anhin Aussagen zu den Vorwürfen gemacht hätten und im Falle einer Entlassung Absprachen in Bezug auf das künftige Aussageverhalten möglich seien, treffen zwar zu. Aufgrund der rapportierten Beobachtungen der Polizei, die der Anhaltung vor­ausgegangen sind, und der bei der anschliessenden Kontrolle gefundenen Gegenstände, die nur in Zusammenhang mit sog. Einbruchdiebstählen einen Sinn ergeben, steht vorliegend aber ein Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ausser Frage. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. August 2022 (S. 3) denn auch, der mitbeschuldigte B____ sei ein «guter Freund» und die Verlobte des Beschwerdeführers gab an, B____ sei gar seit dem 29. Juli 2022 dessen Mitbewohner gewesen (Einvernahme C____ vom 7. September 2022, S. 10 f.). Sollte nun vor Abschluss der Ermittlung plötzlich ein übereinstimmendes Alibi auftauchen, wäre dies von vornherein nicht überzeugend. Zudem ist ein Alibi nur dann ernst zu nehmen, wenn es auch überprüfbar ist, zumal ein solches letztlich der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Folglich dürfte die Möglichkeit von allfälligen gegenseitigen Absprachen zwischen beiden Beschuldigten zum aktuellen Verfahrensstand für die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr nicht (mehr) ausreichen.

Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht.

5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2 Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238 Abs. 1 StPO). Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr – der Beschwerdeführer selber bestreitet gar nicht erst, dass er nach einer allfälligen Haftentlassung umgehend zurück nach Deutschland gehen würde –, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Entgegen dem dahingehenden Vorbringen der Verteidigung kann das Erscheinen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung auch nicht mittels einer Kaution garantiert werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 17. August 2022 an, dass er momentan lediglich Arbeitslosengeld beziehe und monatliche Einkünfte von EUR 950.– bis 1'000.– habe. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt und er sonst jegliche Aussagen zu seiner Person verweigert hat, ist davon auszugehen, dass eine Kaution, wenn überhaupt, nur von einer Drittperson geleistet werden würde. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig (was sich etwa aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt), vermag aber nach ständiger Rechtsprechung den vorliegenden – erheblichen – Fluchtanreiz in keiner Form einzudämmen. Auch sonst sind vorliegend keine weiteren Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden vom Beschwerdeführer nicht vorgeschlagen –, mit denen eine Flucht verhindert werden könnte.

5.3 Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Wochen sei deshalb unverhältnismässig, weil der Staatsanwaltschaft für die ausstehende Farbanalyse schon mit der ersten Haftverlängerung von 6 Wochen hinreichend Zeit gewährt worden sei. Wenngleich es – insofern geht das Appellationsgericht mit der Verteidigung einig – unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Durchführung der Farbanalyse derart in die Länge zieht, so geht jedenfalls aus der – nach Rücksprache mit der Forensik erstellten – Aktennotiz vom 16. November 2022 hervor, dass «das Resultat des Kompetenzzentrum Forensik spätestens Anfang Dezember 2022 vorliegen» sollte, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des Beschuldigungsgebots auszumachen ist. In Bezug jedoch auf die – hier relevante – Haftdauer ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haftverlängerung knapp vier Monate in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe erweist sich die angeordnete Haftverlängerung um drei Wochen auch in zeitlicher Hinsicht jedenfalls noch als verhältnismässig.

5.4 Die angeordnete Haftverlängerung erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

6.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar von CHF 1'035.35 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss eingereichter – und als noch knapp angemessenen erachteter – Honorarnote vom 6. Dezember 2022 aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 933.35, zuzüglich Auslagen von CHF 28.– und 7,7 % MWST von CHF 74.–, insgesamt also CHF 1'035.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 238 StPO
  • Art. 240 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 421 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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