Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.5
ENTSCHEID
vom 23. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Januar 2022
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 18. April 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Diensterschwerung. Die entsprechende Anklageschrift liegt seit dem 24. Januar 2022 vor. Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2021 festgenommen und befindet sich seit dem 14. Juli 2021 in Untersuchungshaft.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 18. April 2022 verfügt. Sie hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht, das Vorliegen von Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung als gegeben erachtet.
Gegen diese Haftverfügung hat der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2022 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren sei zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu bewilligen, und dem Beschwerdeführer seien die Kosten aufzuerlegen.
Mit Replik vom 21. Februar 2022 hat der Verteidiger namens des Beschwerdeführers an seinen Anträgen festgehalten, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde bestritten und seine Honorarnote eingereicht.
Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe praktisch ohne Begründung und ohne eingehende Auseinandersetzung mit den Akten sämtliche vier Haftgründe angenommen, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Dies trifft jedoch nicht zu: Zwar wurde teilweise auf frühere Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen, die zentralen Begründungselemente wurden jedoch jeweils aufgeführt. Das Beschwerdegericht verfügt zudem über umfassende Kognition.
Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der dringende Tatverdacht nach Vorliegen der Anklageschrift vermutungsweise erfüllt ist.
4.1 Die Vorinstanz hat als Haftgrund zunächst Fluchtgefahr angenommen. Diese sei gegeben, da der Beschwerdeführer ungarischer Staatsangehöriger sei, über keinen festen Wohnsitz verfügte und arbeitslos sei. Im Falle eines Schuldspruchs gemäss Anklage drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Es bestehe daher die Gefahr, dass er sich bei einer Entlassung aus der Haft durch Flucht ins Ausland bzw. durch Untertauchen den schweizerischen Strafbehörden entziehen würde.
4.2 Der Beschwerdeführer erachtet diesen Haftgrund nicht als gegeben. Fluchtgefahr dürfe auch bei ausländischen Staatsangehörigen nicht automatisch und pauschal angenommen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz vor Beginn der Coronapandemie in die Schweiz gekommen sei, um hier als Koch zu arbeiten und eine Arbeitsstelle und eine Wohnung in Aussicht gehabt habe. Aufgrund der Corona-Massnahmen habe er seine Stelle als Koch dann jedoch nicht antreten können. Dennoch habe er sich dauerhaft in der Schweiz niedergelassen und zuletzt an der [...] gewohnt. Als EU-Bürger habe er grundsätzlich Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit. Zudem werde er in seiner Heimat Ungarn verfolgt, und eine Rückkehr in sein Heimatland komme für ihn somit nicht in Frage. Nach einer Niederlassung in einem anderen europäischen Land müsste er mit der Auslieferung in die Schweiz rechnen. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits gezeigt, dass er nicht die Absicht habe, zu fliehen oder unterzutauchen. So sei er, nachdem das Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wegen des Vorfalls vom 4. Mai 2021 gegen ihn bereits eröffnet worden sei, am 10. Juni 2021 freiwillig zu seiner Einvernahme erschienen. Er hätte damals genügend Gründe zur Flucht gehabt, sich aber dagegen entschieden.
4.3 Mit der Erstellung der Anklageschrift hat sich für den Beschwerdeführer konkretisiert, welche Sachverhalte die Staatsanwaltschaft als erstellt erachtet, während dies in einem früheren Stadium der Untersuchung noch offen war. Die Aussicht auf entsprechende Schuldsprüchen könnte den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt durchaus zur Flucht bewegen. Dass er den Strafverfolgungsbehörden bisher zur Verfügung stand, bietet keine Gewähr dafür, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird ‒ zumal seit der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gewichtige Tatvorwürfe hinzugekommen sind. Daran ändert auch nichts, dass er sich dauerhaft in der Schweiz niederlassen will, denn dieses Vorhaben ist ‒ trotz seiner Rechte als EU-Bürger ‒ durch eine drohende Landesverweisung stark gefährdet. Es wäre daher nach einer Haftentlassung die Flucht ins Ausland oder das Untertauchen in der Schweiz zu befürchten, und Fluchtgefahr ist somit klar gegeben.
5.1 Die Vorinstanz hat weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen. Es sei damit zu rechnen, dass sich das Sachgericht ein unmittelbares Bild vom Opfer B____ machen wolle und dieses anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache befragen werde. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte das Opfer nach einer Haftentlassung aufsuchen und es hinsichtlich seines Aussageverhaltens beeinflussen würde, womit die Wahrheitsfindung beeinträchtigt wäre.
5.2 Nach Ansicht der Verteidigung lässt sich die Kollusionsgefahr so nicht begründen. B____ sei inzwischen mehrfach ausführlich befragt worden und am 13. Dezember 2021 habe eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden, womit die Annahme von Kollusionsgefahr nicht mehr haltbar sei. Die Strafuntersuchung sei mit der Anklageerhebung abgeschlossen, und die Privatklägerin habe anlässlich der Einvernahmen vom 21. Juli 2021 und 13. Dezember 2021 an ihren Vorwürfen festgehalten. Der blosse Hinweis auf eine allfällige nochmalige Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung genüge nicht. Konkrete, besondere Umstände und Indizien, die eine ausnahmsweise ernsthafte Kollusionsgefahr auch in dieser späten Phase des Verfahrens noch begründen könnten, lägen nicht vor, und es habe seit mindestens sieben Monaten von keiner Seite mehr irgendwelche Kontaktversuche über Briefe, Besuche oder Dritte gegeben.
5.3 Nach der Annahme von Fluchtgefahr könnte das Vorliegen weiterer Haftgründe offengelassen werden. Dass die Vorinstanz die Kollusionsgefahr in casu bejaht hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. Es ist der Verteidigung nicht zu folgen, wenn sie im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände erblicken will, die eine Kollusionsgefahr befürchten liessen. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er B____ nach deren Entlassung aus der Psychiatrie am 7. Juli 2021 massiv misshandelt haben soll, um ihr am 10./11. Juli 2021 im Rahmen eines «Verhörs» mit Videoaufzeichnung Aussagen zu ihrem vorangegangenen Aufenthalt abzunötigen. Wenn dieser Vorhalt auch noch nicht gerichtlich beurteilt ist, so steht doch der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer bereits damals massiven Druck auf ein psychisch labiles Opfer ausgeübt hat. Im Zusammenspiel mit der Erkenntnis, dass B____ auch nach früheren Misshandlungen wieder zum Beschuldigten zurückgekehrt ist, was ein Abhängigkeitsverhältnis vermuten lässt, ist zu befürchten, dass ähnliche Druckversuche stattfinden würden, um ihre Aussagen im Strafverfahren zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Dies ist zu verhindern, unabhängig davon, wie das Sachgericht die Glaubhaftigkeit solcher Aussagen neben den bereits gesicherten Depositionen der Privatklägerin würdigen würde. Dass keine Sicherheitshaft erforderlich sei, da der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Monaten keinen Kontakt zur Privatklägerin aufgenommen habe, erweist sich als Zirkelschluss, da eine Beeinflussung in Form der persönlichen Einschüchterung ja durch die Untersuchungshaft verunmöglicht wurde. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist nach dem Gesagten ebenfalls zu bejahen.
6.1 Weiter hat die Vorinstanz die Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Gutachten betreffend die Verletzungen von B____ objektiviere die gewalttätigen Übergriffe des Beschuldigten vom 10./11. Juli 2021. Angesichts der vorliegenden Beweise sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zumindest wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu erwarten. Unter Berücksichtigung des vorgeworfenen brutalen Vorgehens des Beschuldigten bestehe im Falle einer Entlassung das erhebliche Risiko der Begehung weiterer schwerwiegender Delikte. Die Prognose in Bezug auf die Rückfallgefahr sei als sehr ungünstig einzustufen.
6.2 Die Verteidigung macht geltend, für die Annahme von Fortsetzungsgefahr fehle es bereits am Vortatenerfordernis ‒ der Beschwerdeführer sei nicht einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz gehe in die Unschuldsvermutung verletzender Weise davon aus, dass die angeklagten Vorwürfe zutreffen würden und der Beschwerdeführer schuldig sei. Bei korrekter und unbefangener Berücksichtigung der Aktenlage liege aber keine erdrückende Beweislage vor. Die Privatklägerin leide vermutungsweise an schweren psychischen Störungen, welche ihre Realitätswahrnehmung, ihre Erinnerungsfähigkeit und ihr Aussageverhalten stark beeinflussten. So habe sie den Beschwerdeführer bereits früher zu Unrecht schwerer Straftaten bezichtigt, leugne ihre Vergangenheit als Prostituierte, ihre Suizidversuche, ihre Psychiatrieaufenthalte etc. und habe dem Beschwerdeführer mehrfach gedroht, sich umzubringen, wenn er sie verlassen würde und ihn mit einem Messer angegriffen. Der Beschwerdeführer bestreite die Vorwürfe, und es sei unklar, wer für die Verletzungen verantwortlich sei. Auch die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose sei unzulässig. Die Privatklägerin und der Beschwerdeführer hätten sich definitiv getrennt und keinen Kontakt mehr.
6.3 Soweit die Argumentation der Verteidigung sinngemäss den dringenden Tatverdacht in Frage stellt, ist darauf zu verweisen, dass dieser gegeben ist und von der Verteidigung mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung auch nicht in Frage gestellt worden ist (siehe E. 3). Der Beschwerdeführer soll die Privatklägerin während des laufenden Strafverfahrens wegen massiver körperlicher Übergriffe vom 4. Mai 2021 am 10./11. Juli 2021 erneut massiv misshandelt zu haben ‒ in beiden Fällen lautet die Anklage unter anderem auf versuchte vorsätzliche Tötung. Zwar besteht bei der Annahme von Fortsetzungsgefahr grundsätzlich ein Vorstrafenerfordernis bezüglich gleichartiger Vortaten. Hingegen kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen ‒ die Angaben des Opfers werden durch Verletzungsgutachten des IRM gestützt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht angemerkt hat, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 137 IV 13, 18 E. 3 - 4) bei akut drohenden Schwerverbrechen ausnahmsweise sogar ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden (dazu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 221 N 15). Auch die Fortsetzungsgefahr wurde somit zu Recht bejaht.
7.1 Schliesslich hat die Vorinstanz die Ausführungsgefahr bejaht. Der Beschuldigte habe B____ zunächst mit dem Tode bedroht und kurze Zeit später schwere Gewalt gegen sie angewendet. Angesichts der ausgesprochenen Todesdrohungen und den darauffolgenden massiven körperlichen Übergriffen sei zu befürchten, dass er im Falle einer Entlassung erneut schwere Gewalt ausüben und das Ziel verfolgen würde, seine Drohungen wahrzumachen.
7.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz gehe auch hier in unzulässiger Weise von einem unbewiesenen und nichtzutreffenden Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer habe B____ nicht mit dem Tod bedroht. Soweit die Vorinstanz dabei das Video vom 5. Juli 2021 meine, welches dem Anklagepunkt 5 zugrunde liege, so sei bereits vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Worte klarerweise nicht an die Privatklägerin gerichtet gewesen seien und keine Todesdrohungen gegen sie dargestellt hätten. Im Übrigen gelte das bei der Fortsetzungsgefahr Ausgeführte auch für die Ausführungsgefahr.
7.3 Dem Berufungskläger werden Todesdrohungen gegenüber B____ zur Last gelegt, welche er ihr am 5. Juli 2021 in Form einer Videobotschaft habe zukommen lassen und die bei ihr eine Panikattacke ausgelöst und einen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik nach sich gezogen hätten. Kurze Zeit nach ihrem Austritt aus der Klinik soll es am 10./11. Juli 2021 zu Übergriffen gekommen sein, welche die Staatsanwaltschaft als versuchte vorsätzliche Tötung angeklagt hat. Dass bei dieser Abfolge der angeklagten Geschehnisse ein Zusammenhang hergestellt und die Ausführungsgefahr bejaht wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die ausgestandene Haft zuzüglich der verfügten Sicherheitshaft hat noch lange nicht die im Falle eines weitgehenden Schuldspruches zu erwartende Strafhöhe erreicht. Wenn die Verteidigung geltend macht, es bestehe die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen wie einer Meldepflicht, einer Ausweis- und Schriftensperre oder eines Kontaktverbots, so ist bezüglich der Gefahr des Untertauchens evident, dass die angebotenen Ersatzmassnahmen untauglich sind. Ob der Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr mit einem Kontaktverbot wirksam begegnen werden könnte, kann daher offen bleiben.
9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
9.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, während die Staatsanwaltschaft beantragt, diese sei zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren. Bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, ist eine generelle Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. dazu Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7). Die amtliche Verteidigung wird daher vorliegend bewilligt und der Verteidiger entsprechend der eingereichten Honorarnote entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 950.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 25.35 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 75.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).