Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.49, AG.2022.654
Entscheidungsdatum
08.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.49

ENTSCHEID

vom 8. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Oktober 2022

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 21. November 2022

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter Tötung. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 18. Juli 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. Oktober 2022, über den Beschwerdeführer an. Ein Haftentlassungsgesuch vom 19. September 2022 wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. September 2022 abgewiesen. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 10. Oktober 2022 die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 21. November 2022.

Gegen diese Verfügung hat A____ am 20. Oktober 2022 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, dies unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2022 replicando vernehmen lassen hat.

Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.2 Unbestritten ist, dass in der Nacht vom 15. zum 16. Juli 2022 eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B____ stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer «die massiven in den Akten durch Bild dokumentierten Verletzungen des Geschädigten [B____] mit einem Messer herbeigeführt» hat (angefochtenes Urteil, S. 2). Der Beschwerdeführer macht indessen einerseits geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt: Er sei auf einem Auge blind und habe nicht sehen können, wo er zugestochen habe, weshalb er vermutet habe, B____ am Arm getroffen zu haben. Andererseits bringt er vor, dessen Verletzungen in Notwehr zugefügt zu haben, da ihn B____ vorgängig mit grosser Wucht zu Boden geworfen habe und er selbst massiv verletzt worden sei.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer seinen Vorsatz bestreitet und ausführt, er habe nicht gesehen, wo er den Geschädigten getroffen habe, ist lediglich anzumerken, dass gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) auch Eventualvorsatz zur Annahme der ihm vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB genügt. Hiernach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Selbst wenn also den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt und ihm kein direkter Vorsatz angelastet werden könnte – was schliesslich das Sachgericht zu prüfen haben wird –, so liegen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für ein eventualvorsätzliches Handeln vor, nimmt doch eine Person, die – auf entsprechender Körperhöhe mit einem Messer – gewissermassen «blindlings» – auf eine andere Person zusticht, grundsätzlich auch dessen tödliche Verletzung im Halsbereich in Kauf.

3.4 Sodann ist es Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt haben könnte. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3; Frei/Zuberbühler Elsässer, in Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 6).

Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei noch keine Notwehr geltend gemacht hatte. Damals soll er lediglich erklärt haben, aus «Wut» – und nicht etwa aus «Angst» vor einem bestehenden Angriff – gehandelt zu haben («Weil ich so wütend war, da er [B____] mich umgestossen hatte, stach ich dann mit dem Messer einmal auf ihn ein», Rapport vom 16. Juli 2022, S. 4).

Die anschliessend vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation ist von keinem der ermittelten Augenzeugen bestätigt worden, womit sich der Tatverdacht im Laufe der Untersuchung entsprechend erhärtet hat. Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen C____ und D____ in Frage stellt und vorbringt, der eine sei im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen und der andere befangen – wofür derzeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen –, führt vorliegend nicht zur Entkräftung des Tatverdachts. Die abschliessende Würdigung dieser Aussagen obliegt dem Strafgericht, welchem im Rahmen des Haftverfahrens nicht vorzugreifen ist.

Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vorgängig durch B____ angegriffen und «massiv verletzt» worden sei, auch durch die Befunde der forensisch-klinischen Untersuchung vom 16. Juli 2022 objektiv widerlegt. Hiernach hätten sich beim Beschwerdeführer ca. 2 ½ Stunden nach dem in Frage stehenden Ereignis als Hauptbefund lediglich «Schürfungen» am linken Knie und an der rechten Hand ergeben (Rechtsmedizinisches Gutachten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] vom 3. August 2022, S. 6).

3.5 Zusammenfassend bestehen aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses kaum Zweifel am – zumindest eventual- – vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers und auch keine offensichtlichen Anzeichen für das Vorliegen einer Notwehrsituation, weshalb die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu Recht bejaht hat.

Das Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Fortsetzungsgefahr bejaht, wobei zudem Anhaltpunkte für Kollusionsgefahr beständen.

4.1

4.1.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem – bereits vorbestraften – Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs im Sinne des bis anhin ermittelten Sachverhaltes eine erhebliche und sicher unbedingte Freiheitsstrafe droht, was für sich schon einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt, könnte der Beschwerdeführer im Strafvollzug doch während Jahren keinen direkten Kontakt mit seiner in Spanien lebenden Ehefrau und seinen beiden noch sehr jungen Kindern haben.

Zudem stellt die im vorgeworfene Straftat eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB dar, weshalb ihm als kenianischem Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz eine Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz droht. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass sein gesundheitlicher Zustand keine Rückkehr nach Kenia zulassen würde, weshalb auch die Anordnung (gemeint wohl: einer Landesverweisung) im Falle eines Schuldspruchs nicht vollzogen werden könnte. Selbst aber, wenn dem so wäre – wovon nicht auszugehen ist, bei aktueller Aktenlage im Haftverfahren aber nicht beurteilt werden kann –, würden bei einer obligatorischen Landesverweisung alle bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligungen erlöschen und stünde dem Beschwerdeführer insbesondere auch kein Recht auf Familiennachzug oder Integrationsmassnahmen zu. Auch würde er seinen Anspruch auf Sozialhilfe verlieren und lediglich noch die verfassungsmässig garantierte Nothilfe erhalten (Brägger, in: Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den Sanktionenvollzug, SZK 1/2017, S. 85), was gerade in Bezug auf den Beschwerdeführer, der ohnehin nur von Sozialhilfe lebt und bis anhin schon seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen konnte, einen weiteren Fluchtanreiz darstellt.

Wenngleich der Beschwerdeführer vorbringt, er pflege einen regelmässigen Kontakt zu seinen beiden älteren Kindern und sei auch sonst sozial in Basel integriert, so steht dem einerseits gegenüber, dass er hierzulande keinerlei berufliche Verpflichtungen oder Aussichten hat und er darüber hinaus (in unbekannter Höhe) verschuldet ist (Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2022, S. 2). Andererseits lebt seine jüngst gegründete Familie aus zweiter Ehe wie erwähnt im Ausland. Gestützt auf seine Angaben ist anzunehmen, dass seine aktuelle Ehefrau – mit seiner zweijährigen Tochter und seinem halbjährigen Sohn – nicht nur in Spanien lebt, sondern dort auch leben möchte («[…], aber sie ist in Spanien. Sie will es so, […]», Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2022, S. 1) und dass sie – sollte der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden – auch kaum mehr zweimal jährlich drei Monate in der Schweiz verbringen könnte. Angesichts seiner engen familiären Bindungen in Spanien – und nachdem der Beschwerdeführer dort schon mehrmals zu Besuch war (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2022, S. 2) – dürfte er sich dort im Falle einer zu befürchtenden Flucht auch entsprechend gut zurechtfinden.

Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht fliehen werde, so kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits scheint er auf seine Gesundheit nicht besonders Rücksicht zu nehmen, da sich der von ihm betriebene Alkoholabusus (nach eigener Aussage habe er am Tatabend eine Literflasche Whiskey getrunken [Einvernahme vom 16. Juli 2022, S. 3]; gemäss IRM-Gutachten vom 17. August 2022 [S. 2] habe er zum Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkohol-Konzentration von 1.78 ‰ aufgewiesen; gemäss Strafbefehl vom 28. September 2016 war er auch zur damaligen Tatzeit alkoholisiert gewesen [1.54 ‰]) und der Konsum von Zigaretten (nach eigenen Angaben 1 Pack pro Tag, Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2022, S. 2) schlecht mit einer (offenbar schlecht eingestellten) Diabeteskrankheit verträgt. Andererseits hat er einen engen Bezug zu Spanien, einem Land, das – entgegen den Vorbringen des Verteidigers – unabhängig vom Aufenthaltsstatus bzw. von den finanziellen Mitteln des Patienten eine ordentliche Gesundheitsversorgung anbietet und betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten zumindest eine adäquate Grundversorgung gewährleisten kann. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, würde der Beschwerdeführer im Fall einer (vollziehbaren) Landesverweisung im Übrigen auch die hiesige Gesundheitsversorgung nicht mehr in Anspruch nehmen können.

4.1.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem ist sein hiesiger Aufenthalt im Falle einer Verurteilung angesichts eines drohenden Landesverweises gefährdet. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins Ausland – insbesondere zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nach Spanien – dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

4.2

Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Mit den überzeugenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist aber auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen, wobei – angesichts der Verurteilung vom 6. April 2017 wegen mehrfacher Drohung unter erheblichem Alkoholeinfluss und Behändigung eines Messers – sogar der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht von der Hand zu weisen ist (es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden [angefochtene Verfügung, S. 4 f.]).

5.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, so dass es hier mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben kann.

5.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.3 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.

Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgeschlagen –, mit denen eine Flucht des Beschwerdeführers verhindert werden könnte. Da er ausschliesslich von der Sozialhilfe lebt und Schulden aufweist, ist er finanziell insbesondere auch nicht in der Lage, die Fluchtgefahr allenfalls durch eine Kaution abzuwenden.

Im Übrigen sind auch für die bestehende Kollusions- und eine allfällige Fortsetzungsgefahr keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Verlängerung der Untersuchungshaft ersichtlich.

5.4 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 2022 in Haft befindet; bis zum Ablauf der Haft werden es knapp über 4 Monate sein. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig.

5.5 Zudem wird die aktuelle Haftsituation auch dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers gerecht: Zwar leidet er offensichtlich an diversen ernsthaften Krankheiten, doch wird er von der Gefängnismedizin engmaschig und intensiv überwacht und betreut (vgl. Bericht Gefängnisarzt [...] vom 22. September 2022). Es liegt gar die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich zurzeit wohl besser aufgehoben ist als in Freiheit, da ihm durch die Haft zumindest ein exzessiver Alkoholkonsum verunmöglicht wird und durch den medizinischen Dienst die regelmässige Medikation sichergestellt ist, weshalb sich die Haft auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig erweist.

5.6 Die angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

6.2 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022 wurde [...], Rechtsanwalt, als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Obgleich kein dahingehender Antrag gestellt worden ist, wird dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung praxisgemäss auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt und ist sein Verteidiger folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von drei Stunden. Es werden demnach 3 Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 18.–) entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 18.– und 7,7 % MWST von CHF 47.60, insgesamt also CHF 665.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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