Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.44, AG.2022.631
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.44

ENTSCHEID

vom 24. Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. September 2022

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2022

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____ von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. September 2022, über den Beschwerdeführer verfügt. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 eine gegen die Haftverfügung erhobene Beschwerde ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022 abwies.

Mit Verfügung vom 21. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Wochen, d.h. bis zum 12. Oktober 2022. Es stellte zudem fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 3. Oktober 2022 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Oktober 2022 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ihrer Stellungnahme hat sie die am 6. Oktober 2022 erstellte forensisch-psychiatrischer Vorabstellungnahme der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) beigelegt. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer ab 12. Oktober 2022 um die vorläufige Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 21. Dezember 2022, verlängert.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.

1.3 Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist – namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie – ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.

1.4 Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat in seiner Verfügung vom 21. September 2022 zutreffend erwogen, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 noch erhärtet hat. So haben zwei Zeugen (C____, Einvernahme vom 19. August 2022; D____, Einvernahme vom 8. September 2022) in Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer klar und unmissverständlich diesen als Angreifer identifiziert; einen diesbezüglichen Irrtum haben sie ausgeschlossen. Damit stimmen ihre Aussagen mit jenen der bereits im Entscheid HB.2022.28 genannten Zeugen überein. Im Weiteren haben die Ermittlungen des Dezernats Digitale Kriminalität ergeben, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des Tattages um 14:22:53 Uhr über sein Smartphone auf die Homepage der [...] zugegriffen hat, auf welcher auf die gleichentags stattfindende Jahresversammlung hingewiesen und das Board of Directors, welches von B____ geleitet wird, aufgeführt worden ist. Das Opfer B____ kam just von dieser Jahresversammlung des Board of Directors, als er auf dem Centralbahnplatz angegriffen wurde. Auf den Datenträgern des Beschwerdeführers konnten zudem Hyperlinks gefunden werden, welche auf Homepages verweisen, in denen u.a. B____ visuell präsentiert wird (vgl. Auswertungsbericht des Dezernats Digitale Kriminalität vom 22. Juli 2022). Dies sind deutliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, der den ganzen Nachmittag auf dem Centralbahnplatz verbracht hat, sein Opfer gezielt ausgewählt hat. Angesichts des Tatvorgehens und der vom Opfer erlittenen Verletzungen geht die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Verdacht einer versuchten Tötung aus. Der diesbezügliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich seit der ersten Haftperiode erheblich verdichtet und ist somit für das aktuelle Verfahrensstadium hinreichend dringlich.

Das Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Ausführungsgefahr und der Fortsetzungsgefahr bejaht.

4.1

4.1.1 Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft wegen Ausführungsgefahr zielt nicht auf Repression, sondern auf Prävention ab und verlangt keinen Tatverdacht hinsichtlich eines bereits verübten Verbrechens oder Vergehens. Er setzt aber ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus, wobei die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, auch konkludent erfolgen kann (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 18). Eine versuchte Tat kann eine konkludente Drohung darstellen, die Tat noch zu Ende zu bringen (BGE 337 IV 339 E. 2.4). Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheinen. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGTE 123 I 268 E. 2e; BGer 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2 a.E.).

4.1.2 Die Gerichte aller drei Instanzen hatten in der ersten Haftperiode aus dem von den Zeugen geschilderten Tatvorgehen (unvermittelter und massiver Angriff mit Hammerschlägen auf den Kopf einer dem Beschwerdeführer nicht persönlich bekannten Person in aller Öffentlichkeit) und aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in den Eivernahmen geschlossen, dass der Beschwerdeführer unberechenbar und psychisch auffällig sei und dass deshalb und aufgrund der Umstände und der Schwere der Tat ernsthaft befürchtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer sein Opfer erneut angreife oder eine andere schwere Gewalttat ausführe. Die Staatsanwaltschaft hat am 5. August 2022 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches bis Ende Oktober, spätestens Ende November 2022 vorliegen solle. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_432/2022 vom 8. September 2022 erwogen, dass – falls die Beurteilung des Haftgrunds weiterhin massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängen sollte – die Staatsanwaltschaft angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einholen müsse. Im Zeitpunkt der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2022 lag noch kein Vorabgutachten über den psychischen Zustand und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Haft nur um 3 Wochen verlängert und nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit der umgehenden Einholung eines Kurzgutachtens hingewiesen hat. Mit Verfügung vom 21. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Gutachter den Auftrag erteilt, bis zum 10. Oktober 2022 ein Kurzgutachten mit einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen zu erstellen. Dieses Kurzgutachten, erstellt am 6. Oktober 2022, liegt inzwischen vor (act. 5). Das Zwangsmassnahmengericht hat gestützt darauf mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 die Haft des Beschwerdeführers bis zum 21. Dezember 2022 verlängert.

4.1.3 Im forensisch-psychiatrischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2022 wird ausgeführt, es zeige sich beim Beschwerdeführer der hochgradige Verdacht auf eine seit mehreren Jahren bestehende psychische Erkrankung mit Denkstörungen und Wahrnehmungsstörungen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Bewältigung des alltäglichen Lebens habe. Aufgrund der Aktenlage und der erhobenen Befunde sei am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit psychotrope Substanzen (Alkohol und Canabinoide) konsumiert, wobei die tatzeitnahe entnommene Urin- und Blutproben negativ auf THC ausgefallen seien (S. 7). Das Gutachten schliesst in Anwendung des Basler Kriterienkatalogs, eines forensischen Prognoseinstruments, welches 101 Einzelkriterien in 12 zu beurteilenden Bereichen abbildet, in einer Gesamtschau aller Kriterien auf ein deutlich erhöhtes Risiko für Gewaltstraftaten und damit auf eine sehr ungünstige Legalprognose (S. 6-10).

Der Beschwerdeführer bestreitet, eine psychische Störung zu haben, rügt die Diagnose «Verdacht auf paranoide Schizophrenie» als willkürlich und diverse Feststellungen des Gutachters als falsch (Einschränkungen bezüglich Lebensführung, regelmässiger Substanzkonsum, Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit). Darüber hinaus macht er geltend, dass bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie der Ausführungsgefahr durch eine medikamentöse Therapie begegnet werden könnte.

Diesen Einwänden hat das Zwangsmassnahmengericht entgegengehalten, dass ein Gericht nicht ohne triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründen muss. Ergänzend ist anzuführen, dass im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen ist; diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Es genügt eine summarische Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel (BGer 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f. m.W.H.). Das Zwangsmassnahmengericht hat zutreffend erkannt, dass vorliegend keine triftigen Gründe vorhanden sind, um vom Vorabgutachten abzuweichen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die ausführlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (Verfügung vom 14. Oktober 2022 S. 6 f.) verwiesen werden. Es ist daher von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen.

Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist zudem festzustellen, dass eine medikamentöse Behandlung der paranoiden Schizophrenie mangels Krankheitseinsicht und Compliance des Beschwerdeführers keine taugliche Ersatzmassnahme zur Verhinderung der Ausführungsgefahr ist. Es bedarf daher der Untersuchungshaft, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer ein weiteres schweres Delikt begeht.

4.2 Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, hier der Ausführungsgefahr. Die Frage nach weiteren Haftgründen kann daher offengelassen werden. Das Appellationsgericht hat indessen bereits im Entscheid HB. 2022.28 vom 14. Juli 2022 festgestellt, dass wohl auch der – damals von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht noch nicht thematisierte – Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben wäre. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. September 2022 auch diesen Haftgrund aufgeführt. Das Zwangsmassnahmengericht hat ihn in seinen Verfügungen vom 21. September 2022 und 14. Oktober 2022 gemeinsam mit dem Haftgrund der Ausführungsgefahr abgehandelt und ebenfalls bejaht. Tatsächlich sind die Grenzen zwischen Fortsetzungsgefahr und Ausführungsgefahr fliessend.

4.2.1 Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Es sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5). Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»), kann vom Vortatenerfordernis allerdings abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 m.H.; zum Ganzen: BGer 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1).

4.2.2 Wie vorstehend ausgeführt wurde, besteht beim Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht, auf dem belebten Centralbahnplatz gezielt B____, eine international bekannte Persönlichkeit, angegriffen, zu Fall gebracht und mit Hammerschlägen auf den Kopf traktiert zu haben. Diese Tat, eine versuchte vorsätzliche Tötung, und die sich aus dem ganzen Tat- und Nachtatverhalten ergebende und durch das Vorabgutachten vom 6. Oktober 2022 bestätigte Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigen es, im vorliegenden Fall vom Vortatenerfordernis abzusehen. Die übrigen Voraussetzungen des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr – drohende schwere Verbrechen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, und eine sehr ungünstige Legalprognose – sind klar gegeben, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur Ausführungsgefahr ergibt. Damit ist auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

4.3 Ob auch der von der Staatsanwaltschaft bejahte, vom Zwangsmassnahmengericht hingegen verneinte Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.

5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2022 in Haft. Diese ist bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. In diesem Zeitraum will die Staatsanwaltschaft nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens das Untersuchungsverfahren abschliessen und den Fall ans Strafgericht überweisen. Es bestehen keine Zweifel, dass er im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe oder mit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen hat, welche die vorläufig angeordnete Untersuchungshaft deutlich überschreiten wird. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit gegeben.

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

6.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren, hat indessen keine Honorarnote eingereicht. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine notwendige Verteidigung im Hauptverfahren (Art. 130 lit. a StPO).

Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftprüfungsverfahren steht – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Es ist zu prüfen, ob eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise ebenfalls erheben würde (AGE HB.2020.27 vom 18. September 2020 E. 10.3). Im vorliegenden Fall kann diese Frage angesichts des Umstands, dass das Vorabgutachten erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 eingegangen ist, noch bejaht werden. Die amtliche Verteidigung ist daher zu bewilligen und der Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beschwerde und die kurze Replik erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen.

Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.–, insgesamt somit CHF 1’077.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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