Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.35
ENTSCHEID
vom 13. September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. August 2022
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
bis zum 13. September 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen A____ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 31. Mai 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) wies daraufhin den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 ab und ordnete die sofortige Entlassung von A____ aus der Untersuchungshaft an. Am 4. Juni 2022 wurde A____ erneut von der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge ordnete das ZMG auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juni 2022 die Untersuchungshaft vorläufig bis zum 2. August 2022 an. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde von A____ wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. Juli 2022 (HB.2022.26) abgewiesen, wobei der Entscheid über die Kostentragung (Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens von CHF 500.– sowie Rückforderung der Kosten der Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO]) im Strafurteil zu fällen sei. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde von diesem mit Urteil vom 23. August 2022 (1B_403/2022) abgewiesen. Mit Verfügung des ZMG vom 2. August 2022 wurde die Untersuchungshaft vorläufig bis zum 13. September 2022 verlängert.
Gegen die Verfügung des ZMG vom 2. August 2022 hat A____, dem eine amtliche Verteidigung im Strafverfahren beigegeben ist, eine selbständig verfasste Beschwerde vom 3. August 2018 eingereicht, worin er sinngemäss seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt.
Mit Stellungnahme vom 11. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.
Die Frist zur Einreichung einer Replik wurde der amtlichen Verteidigerin auf Ersuchen bis zum 9. September 2022 verlängert. Mit Eingabe vom 8. September 2022 hat die amtliche Verteidigerin das Appellationsgericht darüber informiert, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten. Als amtliche Verteidigerin sei neu [...], Advokatin, eingesetzt worden. Sie (die nun vormalige Verteidigerin) ersuche deshalb um Abnahme der am nächsten Tag ablaufenden Frist zur Einreichung einer Replik. Mit Verfügung vom 12. September 2022 hat die Präsidentin des Appellationsgericht den Mandatswechsel zur Kenntnis genommen und die Hinfälligkeit der gesetzten Frist zur Replik festgestellt.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht nicht. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Ausführungen dazu im Beschwerdeentscheid vom 11. Juli 2022 E. 3.2 sowie den diese Erwägung schützenden Bundesgerichtsentscheid (1B_403/2022 vom 23. August 2022 E. 3.2 f.) verwiesen werden. Es sei lediglich gesagt, dass der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe grösstenteils gar nicht abstreitet und vom Vorliegen einer erdrückenden Beweislast ausgegangen werden kann.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt im aktuellen Beschwerdeverfahren sinngemäss (erneut) vor, er leide unter einer bipolaren Erkrankung und sei dementsprechend nicht schuldfähig. Diesem Vorbringen ist im ersten Haftbeschwerdeverfahren ausführlich Rechnung getragen worden. Im genannten Bundesgerichtsentscheid wird dazu aufgeführt: «…Da selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit die gerichtliche Anordnung einer (stationären) Massnahme nicht ausgeschlossen ist (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; s. auch Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB), kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, die beschuldigte Person könnte von Schuld und Strafe freigesprochen werden. Der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht beschränkt sich daher grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldunfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.2). Letzteres ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Indessen hat die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft ausdrücklich angewiesen, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit einer stationären Massnahme (unverzüglich) abzuklären» (E. 3.3.2).
Die Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wird sich zur Diagnose, Rückfallgefahr und allfällig angezeigten (strafrechtlichen) Massnahmen äussern. Bis es vorliegt, hat die zitierte Erwägung des Bundesgerichts nach wie vor ihre Gültigkeit.
2.4 Die Haft wurde sodann wegen Vorliegens des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) verlängert. Dazu bringt der Beschwerdeführer gar nichts vor, weshalb auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des ZMG sowie auf diejenigen in den Gerichtsentscheiden im vorgehenden Haftverfahren (AGE HB.2022.26 vom 11. Juli 2022 E. 4.3; BGer 1B_403/2022 vom 23. August 2022 E. 4) verwiesen werden kann. So sind das Vortatenerfordernis, die schlechte Rückfallprognose und die erhebliche Sicherheitsgefährdung je gegeben. Insbesondere das vorgeworfene wiederholte Lenken von (entwendeten) Fahrzeugen unter Drogeneinfluss stellt dabei eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter dar.
2.5 Die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft ist angesichts der potentiell drohenden Strafe ohne weiteres angemessen. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer infolge einer psychischen Erkrankung schuldunfähig gewesen ist, bedeutet dies nicht, dass er ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt wird. Vielmehr sieht das Gesetz in diesem Fall die Möglichkeit der Anordnung von Massnahmen vor (Art. 56 ff. StGB; s. auch oben E. 2.3). Dazu welche Massnahme allenfalls den besten Erfolg verspricht, wird sich das Gutachten zu äussern haben, wobei der Entscheid über eine allfällige Massnahmenanordnung beim Sachgericht liegen wird. Dass der Beschwerdeführer wohl auf psychiatrische Hilfe angewiesen ist und seine bis zur Verhaftung bestehenden Betreuungsnetze nicht verfangen haben, zeigen die ihm nun vorgeworfenen durchaus schweren und ernstzunehmenden Straftaten. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, im drohe wegen der Haft der Verlust seiner Wohnung, ist die Haftanordnung vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden möglichen Gefährdung für die Allgemeinheit gleichwohl verhältnismässig. Die Haftbeschwerde ist abzuweisen.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren. Über die Kostenauferlegung wird das Sachgericht zu befinden haben. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Der vormaligen Verteidigerin ist für ihren Aufwand ein Arbeitsaufwand von 2 Stunden (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Auch der Entscheid über eine allfällige Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers obliegt dem Sachgericht. Der aktuellen Verteidigerin ist im Haftverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr kein Honorar zugesprochen wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar von pauschal CHF 400.– (inkl. allfällige Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
[...] (z.K.)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).