Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.33, AG.2022.509
Entscheidungsdatum
12.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.33

ENTSCHEID

vom 12. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. Juli 2022

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. September 2022

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) u.a. wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von B____ (nachfolgend Geschädigter).

Der Beschwerdeführer wurde am 13. Juli 2022 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 14. Juli 2022 (Posteingang Strafgericht am 15. Juli 2022) stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 15. Juli 2022 Untersuchungshaft für die die vorläufige Dauer von 10 Wochen bzw. bis zum 23. September 2022 an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und eine Untersuchungshaft von maximal vier Wochen anzuordnen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als Prozessbeiständin zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 9. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 11. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Replik des Beschwerdeführers.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Straf-prozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dem Beschwerdeführer werde vom Geschädigten vorgeworfen, er habe den Geschädigten am 12. Juli 2022 in der [...] – nachdem dieser sich zwischen den Beschwerdeführer und die sich mit ihm streitenden Ehefrau gestellt habe – auf eine Sitzbank gedrückt und in der Folge ein Teppichmesser mit ungefähr 2 cm ausgefahrener Klinge auf den Kopf und später auch gegen den Hals gedrückt. Anschliessend habe der Beschwerdeführer Stichbewegungen gegen den Hals des Geschädigten gemacht. Während der Beschwerdeführer dem Geschädigten das Messer an den Hals gehalten habe, solle er ihm zudem mit dem Tode gedroht haben. Schliesslich habe er den Geschädigten gegen den Körper geschlagen, woraufhin dieser die Hände schützend um den Kopf haltend zu Boden gestürzt sei. Als der Geschädigte die Ehefrau gefragt habe, ob sie ihm beim Aufstehen helfen könne, habe diese ihm mitgeteilt, dass ihr vom Beschwerdeführer die Nase gebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls einen Streit mit dem Geschädigten geschildert, streite jedoch ab, ein Teppichmesser eingesetzt zu haben. Ebenso habe er weder mit seiner Ehefrau gestritten, noch habe er ihre Nase gebrochen. Die Aussagen des Geschädigten würden zum jetzigen Zeitpunkt plausibel erscheinen. Ausserdem sei anlässlich der am 14. Juli 2022 durgeführten Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers ein Teppichmesser gefunden worden, welches als Tatwerkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht habe dem Sachgericht nicht mit einer umfassenden Prüfung der Glaubhaftigkeit vorzugreifen und eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen, weshalb der dringende Tatverdacht gegeben sei. Auch hinsichtlich der versuchten (allenfalls vollendeten) einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau liege zum jetzigen Zeitpunkt ein Anfangstatverdacht vor (angefochtene Verfügung S. 2 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der dringende Tatverdacht stütze sich einzig auf die Aussage des Geschädigten sowie seine fotografisch dokumentierten Verletzungen am Kopf, Hals und Handrücken. Der vom Geschädigten geschilderte Tathergang sei jedoch alles andere als plausibel. Bereits das Verletzungsbild liesse sich nicht mit dem geschilderten Angriff mit einem Teppichmesser vereinbaren; es seien gravierendere Verletzungen zu erwarten gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass – sofern in Bezug auf den Kopf und den Hals überhaupt von Verletzungen gesprochen werden könne – ein Messer verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, kein Messer dabeigehabt zu haben. Auch in Bezug auf die angeblich gebrochene Nase der Ehefrau stütze sich das Zwangsmassnahmengericht einzig auf die Aussagen des Geschädigten. Die Ehefrau selbst habe nicht angeben wollen, ob sie verletzt sei (vgl. Beschwerde Rz. 4 ff.). Komme hinzu, dass das Institut für Rechtsmedizin telefonisch mitgeteilt habe, dass an dem sichergestellten Teppichmesser keinerlei Spuren des Geschädigten gefunden worden seien (vgl. Replik). Weder in Bezug auf den Geschädigten noch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers liege demnach ein dringender Tatverdacht vor (vgl. Beschwerde Rz. 4 ff.; Replik).

3.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

3.4

3.4.1 Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten stützt sich vorliegend namentlich auf die Angaben des Geschädigten sowie die fotografisch dokumentierten Verletzungen am Kopf, Hals und dem Handrücken.

3.4.2 Was die Fotografien der Verletzungen betrifft, ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass es sich um geringfügige Verletzungen handelt (vgl. Strafakten, act. 5, Fototafeln vom 12. Juli 2022). Dem Beschwerdeführer wird vom Geschädigten jedoch vorgeworfen, ihm ein Teppichmesser an den Kopf und den Hals gedrückt zu haben. Teppichmesser sind zwar entlang der Klinge äusserst scharf, weisen jedoch eine relativ dünne und kleine Spitze auf. Folglich sind die beiden kleinen, runden Verletzungen bzw. Rötungen am Hals und am Kopf mit einem Drücken mit der Spitze eines Teppichmessers durchaus zu vereinbaren. Ebenso erklärbar wäre die Schnittverletzung an der Hand (vgl. zum Drücken mit der Spitze des Messers auch die tatnächsten Angaben des Geschädigten: act. 5, Polizeirapport vom 13. Juli 2022 S. 3). In Bezug auf die geschilderten Stichbewegungen gegen den Hals ist festzuhalten, dass selbst der Geschädigte nicht angab, von solchen getroffen worden zu sein. Vielmehr habe der Beschwerdeführer – so der Geschädigte auf entsprechende Nachfrage – Stichbewegungen gegen den Hals gemacht, habe aber auch das Messer gegen den Hals gedrückt, wodurch er die Verletzungen erlitten habe (vgl. act. 5, Einvernahme vom 13. Juli 2022 S. 7 f.). Es erscheint aufgrund der Aussagen des Geschädigten hinreichend klar, dass es auch seiner Version folgend lediglich beim Halten bzw. Drücken mit dem Messer zu einem Kontakt am Hals gekommen war. Ebenso klar ist hingegen, dass die fotografisch festgehaltenen Verletzungen bzw. Rötungen den geschilderten Messerangriff letztlich nicht zu belegen vermögen, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die kleinen Rötungen und der Schnitt an der Hand bereits vorbestanden haben.

3.4.3 Für die Beurteilung des Tatvorwurfs sind demnach die Aussagen der Direktbeteiligten ausschlaggebend. In Fällen, in denen sich – wie vorliegend – als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, genügt für die Bejahung des dringenden Tatverdachts, dass sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter einzustufen sind als jene des Beschuldigten und gestützt darauf eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Unbestritten ist, dass am fraglichen Abend zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten ein Streit entfachte (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers im Haftprüfungsverfahren, act. 5, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022 S. 2).

Der Geschädigte gab in Bezug auf den Vorwurf zu seinem Nachteil gegenüber der requirierten Polizei an, er sei auf einer Parkbank im Park gesessen, als der Beschwerdeführer gekommen sei. Diesen habe er einige Tage zuvor das erste Mal getroffen und seither noch etwa zwei bis drei Mal gesehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Folge mit ihrer Schwester dazugekommen und habe sich auf die Bank nebenan gesetzt. Die Ehefrau habe begonnen mit ihm über ihre Eheprobleme zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe sich dann entfernt, weil über zu viel Privates gesprochen worden sei, sei aber wenig später aufgebracht zurückgekommen, habe den Geschädigten gepackt und ihm die Spitze von einem Teppichmesser an den Hals gedrückt. Zudem habe der Beschwerdeführer gedroht, dass er den Geschädigten umbringe. Dann habe er dem Geschädigten das Teppichmesser von oben auf den Kopf gedrückt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Geschädigten mit der Faust gegen den Oberkörper (Brustseite rechts) geschlagen, wodurch Letzterer nach hinten zu Boden gefallen sei. Der Beschwerdeführer sei danach in der [...]strasse verschwunden (act. 5, Polizeirapport vom 13. Juli 2022). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2022 änderte der Geschädigte das Geschehene dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer bereits «böse und aggressiv» zu ihm gekommen sei und ihm von Problemen mit seiner Ehefrau berichtet habe. Als die Ehefrau mit ihrer Schwester zu ihnen gekommen sei, sei ein Streit zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer entfacht und immer schlimmer geworden, bis die Ehefrau mit ihrer Schwester verschwunden sei. Die Ehefrau sei später alleine zurückgekehrt und sie hätten ihren Streit fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge vom Geschehen entfernt, während seine Ehefrau mit dem Geschädigten vor Ort geblieben sei. Als der Beschwerdeführer wieder zurückgekommen sei, habe er dem Geschädigten wütend gesagt, dass er nicht mit seiner Ehefrau sprechen dürfe, wenn er nicht anwesend sei. Der Beschwerdeführer habe dann versucht, seine Ehefrau zu schlagen, weshalb der Geschädigte sich zwischen die Ehegatten gestellt habe und vom Beschwerdeführer auf die Sitzbank gedrückt worden sei. Das Geschehen rund um den Messereinsatz und den Schlag gegen die Brust gab er im Wesentlichen gleich wieder, wobei der Beschwerdeführer dem Geschädigten das Teppichmesser zunächst auf den Kopf und danach gegen den Hals gedrückt habe. Zudem ergänzte er – wie bereits erwähnt – auf entsprechende Nachfrage, dass der Beschwerdeführer Stichbewegungen in seine Richtung getan habe und relativierte zudem den Schlag auf die Brust, wonach es «nicht ein Schlag, sondern eher ein Stossen» gewesen sei (act. 5, Einvernahme vom 13. Juli 2022 S. 2 ff.).

Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2022 (act. 5) zunächst keine Aussagen. Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht führte er dann aus, der Geschädigte habe sich zu ihm auf die Bank gesetzt. Dann sei seine Ehefrau hinzugekommen. Der Geschädigte und seine Ehefrau hätten sich unterhalten. Als sie angefangen hätten, über die Beziehung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu sprechen, habe er den Wunsch geäussert, dass jemand der beiden den Ort verlasse, weil ihn das gestört habe. Er selbst sei dann aber gegangen und als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass die beiden noch immer am Diskutieren gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe den Geschädigten dann gefragt, was er da mache, woraufhin der Geschädigte ihm seinen Gehstock gezeigt habe. Er sei auf den Geschädigten zu gegangen und dieser habe ebenfalls von der Bank aufstehen wollen. Als er dem Geschädigten gesagt habe, er solle sitzenbleiben, sei es losgegangen. Der Geschädigte habe ihn mehrfach auf den Kopf geschlagen. Er habe den Geschädigten festgehalten und ihm gesagt, dass er ihn schlagen solle, wenn es ihm dann bessergehe. Er habe sich in der Folge ein wenig entfernt, sei dann aber zurückgekommen, um sich zu entschuldigen. Kurz danach sei die Polizei gekommen und habe ihn verhaftet (act. 5, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022 S. 2).

Aufgrund einer summarischen Würdigung erscheinen die Aussagen des Geschädigten glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Auch wenn insbesondere hinsichtlich dem vom Geschädigten geschilderten Faustschlag des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau gewisse Zweifel bestehen, hat er das Geschehen zu seinem Nachteil (Angriff mit dem Teppichmesser) im Kern gleichbleibend dargestellt. Zudem erscheint aufgrund einer summarischen Betrachtung auch die Entstehungsgeschichte für die körperliche Auseinandersetzung bzw. den Einsatz des Messers durchaus plausibel. Ein Teppichmesser erscheint zudem ein vergleichsweise ungewöhnliches Tatwerkzeug, ist aber aufgrund der in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Teppichmesser keineswegs abwegig (vgl. act. 5, Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungs-Bericht Wohnung vom 15. Juli 2022). In diesem Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass die IRM-Untersuchung des sichergestellten Teppichmessers keine DNA des Geschädigten zutage brachte (vgl. Aktennotiz des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 11. August 2022), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten. Der Vorfall ereignete sich ungefähr um 21.27 Uhr und der Beschwerdeführer wurde um 21.45 Uhr in der [...]strasse nahe der Verzweigung [...]strasse festgenommen (vgl. act. 5, Polizeirapport vom 13. Juli 2022 S. 1 f. sowie Festnahme-Rapport vom 13. Juli 2022). Es könnte aufgrund der örtlichen Nähe zum vermeintlichen Tatort sowie zum Ort der Festnahme zwar durchaus sein, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich kurz bei sich zuhause war. Ebenso könnte sich der Beschwerdeführer aber auch unterwegs des mitgeführten Teppichmessers entledigt haben. Jedenfalls ergab die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers, dass er und seine Ehefrau offenbar nicht nur ein Teppichmesser besitzen. Die Schilderungen des Geschädigten erscheinen ferner relativ detailliert und es macht auch nicht den Anschein, als belaste er den Beschwerdeführer übermässig (insbesondere hinsichtlich den Schlag, welcher den Geschädigten zu Boden schickte). Zudem fällt insbesondere auf, dass der Geschädigte angab, der Beschwerdeführer sei vor der Attacke in Richtung [...]strasse weggegangen und ungefähr acht bis zwölf Minuten später wieder zurückgekommen (act. 5, Einvernahme vom 13. Juli 2022 S. 6). Dies ist insofern bemerkenswert, als der Beschwerdeführer an der [...]strasse wohnhaft ist, und sich diese Darstellung daher mit dem Holen eines Teppichmessers in der Wohnung vereinbaren liesse. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind dagegen vergleichsweise detailarm und nicht sehr farbig. Insbesondere erscheint die Entstehungsgeschichte des Streits reichlich lebensfremd. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers sich mit dem ihr völlig fremden Geschädigten über ihre Eheprobleme unterhalten haben sollte und der Geschädigte darüber hinaus – nachdem der Beschwerdeführer ihm sein Missfallen mitteilte – den ihm körperlich deutlich überlegenen Beschwerdeführer mit seinem Gehstock hätte angreifen sollen. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer auf die Nachfrage, was der Auslöser für die Schläge vom Geschädigten gewesen sei, keinen plausiblen Grund anzugeben vermochte, sondern ausführte, sie hätten längere Gespräche gehabt und der Geschädigte habe ihm mehrfach gesagt, dass seine Ehefrau ihn betrüge und hintergehe (act. 5, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022 S. 3).

3.4.4 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung damit zu bejahen. Anders sieht es dagegen hinsichtlich des Tatverdachts zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers aus. Nachdem die Staatsanwaltschaft bei der Ehefrau keine Verletzungen feststellen konnte und die Ehefrau auch keine Angaben machen wollte bzw. keinen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer stellte, ist offensichtlich selbst die Staatsanwaltschaft nicht mehr der Auffassung, dass in dieser Hinsicht ein dringender Tatverdacht bestehe (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II.2).

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund der Flucht- und der Kollusionsgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme beider Haftgründe.

4.2

4.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist sodann gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

4.2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Zwar trifft es – wie vom Beschwerdeführer eingewendet – zu, dass seine Ehefrau zusammen mit ihm in der Schweiz wohnhaft ist. Allerdings bestehen zwischen ihnen offenbar gewisse Probleme in Bezug auf die Zeugung von Kindern, für die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ärztliche Behandlung in der Türkei in Anspruch nehmen möchte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht, von der Sozialhilfe abhängig ist und seine engste Familie (Eltern und Geschwister) in der Türkei wohnhaft ist (zum Ganzen: act. 5, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022 S. 4). Es besteht demnach durchaus die Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer in die Türkei absetzen könnte.

4.2.3 Aufgrund einer summarischen Betrachtung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts, insbesondere auch aufgrund des Verletzungsbilds beim Geschädigten, ist – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – derzeit davon auszugehen, dass selbst bei einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung keine empfindlich hohe Strafe zu erwarten ist. Da der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2022 zudem keinerlei Vorstrafen ausweist (vgl. act. 5), ist derzeit auch nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine unbedingte (Freiheits-)Strafe droht. Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzieht, ist demnach nicht gegeben.

Anders sieht es mit Blick auf die Fluchtgefahr im Zusammenhang mit der Strafverfolgung aus. Wie erwähnt, widersprechen sich die Angaben des Beschuldigten und des Geschädigten diametral. Es gilt nun, den Beschwerdeführer mit den Aussagen des Geschädigten und umgekehrt zu konfrontieren (vgl. auch Beilage zu act. 7, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. August 2022). Die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Konfrontationseinvernahme ist zwingend erforderlich und es ist nach dem Gesagten zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung aus der Untersuchungshaft ins Ausland absetzen könnte. Die Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen. Dies kann vorliegend jedoch nur noch bis zur erfolgten Konfrontation mit dem Geschädigten gelten. Sollte es zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft kommen, hätte ausschliesslich der Beschwerdeführer ein Interesse, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, da – sollte er der Verhandlung fernbleiben – er seine Sicht der Dinge dem Gericht nicht darlegen könnte und er Gefahr läuft, dass es nur auf die Aussagen des Geschädigten abstellen könnte. Nach dem Gesagten ist daher nur noch bis zur erfolgten Konfrontation mit dem Geschädigten von einer Fluchtgefahr auszugehen.

4.3

4.3.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, den Geschädigten mit einem Teppichmesser angegriffen zu haben und es stehen sich in dieser Hinsicht die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Geschädigten gegenüber (vgl. zum Ganzen E. 3.4.3 oben).

Wie der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu Recht einwendet, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Strafverfolgungsbehörde kundgetan, dass sie in der vorliegenden Angelegenheit nicht aussagen wolle (vgl. act. 5, Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022). Zudem gab die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort an, dass für den 4. August 2022 eine Einvernahme mit der Ehefrau geplant gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II.4). Offenbar hat sich die Ehefrau geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Beilage zur Duplik vom 11. August 2022, act. 7, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. August 2022). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich die Befürchtung einer möglichen Beeinflussung der Ehefrau jedoch nicht mehr aufrechterhalten. Es ist nicht zu erwarten, dass sie im weiteren Verlauf des Verfahrens sachdienliche Angaben machen wird, nachdem sie sich nun bereits über Wochen weigert, Aussagen zu machen, und sie zudem nicht zum Zeugnis verpflichtet ist (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO).

Anders sieht die Ausgangslage jedoch in Bezug auf den Geschädigten aus. Wie dargelegt, widersprechen sich die Darstellungen des Beschwerdeführers und des Geschädigten über den Vorfall diametral. Da derzeit kaum bis keine objektiven Beweismittel für die Ermittlung des Tatgeschehens vorhanden sind, ist das Aussageverhalten der involvierten Personen für die strafrechtliche Beurteilung zentral. Solche Konstellationen sind für Kollusionshandlungen prädestiniert. Es mag zwar – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Beschwerde Rz. 11) – zutreffen, dass sich die beiden Männer nur flüchtig kennen. Allerdings sind sie beide in unmittelbarer Nähe wohnhaft (vgl. u.a. act. 5, Polizeirapport vom 13. Juli 2022 S. 2) und haben sich offenbar bereits mehrfach angetroffen. Der Beschwerdeführer wird im weiteren Verlauf des Verfahrens mit den Angaben des Geschädigten bzw. der Geschädigte mit den Darlegungen des Beschwerdeführers anlässlich einer Einvernahme zu konfrontieren sein (vgl. auch Beilage zu act. 7, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. August 2022). Es besteht mithin die konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten in Freiheit aufsuchen und auf sein Aussageverhalten einwirken könnte. Bis zur durchgeführten Konfrontationseinvernahme ist damit auch die Kollusionsgefahr gegeben.

4.4 Zusammenfassend ist demnach bis zur erfolgten Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten sowohl von einer Flucht- als auch von einer Kollusionsgefahr auszugehen.

5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2022 in Haft. Er hat im Falle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 10 Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

Wie dargelegt, kann vorliegend allerdings nur mit Blick auf die noch ausstehende Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten von einer bestehenden Flucht- und Kollusionsgefahr ausgegangen werden. Es ist zu erwarten, dass diese Einvernahme so zeitnah wie möglich stattfindet. Die Untersuchungshaft erweist sich daher – und sofern nicht neue Erkenntnisse hinzutreten – noch bis zu dieser Einvernahme als verhältnismässig.

5.3 Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen, dass ein Kontakt- und Rayonverbot (vgl. Beschwerde Rz. 11) vorliegend bereits aufgrund der äusserst nahen Wohnsituation (der Beschwerdeführer und der Geschädigte wohnen in derselben Strasse) keine taugliche Ersatzmassnahme darstellt. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht auf den Vorhalt, dass die Befürchtung bestehe, dass er den Geschädigten beeinflussen könnte, an, dass er nicht in der Lage dazu sei. Er könne sich (aber) auch beim Geschädigten entschuldigen (act. 5, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022 S. 3). Die Wirksamkeit einer entsprechenden Ersatzmassnahme erscheint daher mehr als fraglich. Da eine Ausweis- und Schriftensperre (vgl. Beschwerde Rz. 13) der Kollusionsgefahr unzweifelhaft nicht entgegenzuwirken vermag, kann offenbleiben, ob eine solche eine taugliche Ersatzmassnahme für die Fluchtgefahr wäre.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen. Sofern sich der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege (auch) auf die Gerichtskosten bezieht, ist festzuhalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren gewährleistet. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2; BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4.2.2; BES.2019.277 vom 3. Februar 2020 E. 3).

Die amtliche Verteidigung ist hingegen zu bewilligen. Nachdem die Verteidigerin keine Kostennote eingereicht hat, ist deren Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von sechs Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige Auslagen) zzgl. MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 168 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 431 StPO

Gerichtsentscheide

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