Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.32
ENTSCHEID
vom 10. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Juli 2022
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 8. August 2022
Sachverhalt
Gegen A____ wird ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigung und Beschimpfung sowie fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst geführt. A____ befindet sich deswegen seit 14. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 12. Juli 2022 wurde Untersuchungshaft um weitere 4 Wochen bis zum 8. August 2022 verlängert.
Gegen diesen Entscheid hat A____ ohne Inanspruchnahme seines amtlichen Verteidigers mit undatierter Eingabe (Eingang bei Appellationsgericht am 21. Juli 2022) «Einspruch wegen Unverhältnismässigkeit» erhoben. Er beantragt seine umgehende Freilassung aus der Haft.
Vorgängig hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 ein inhaltlich identisches Gesuch um Haftentlassung beim ZMG eingereicht (Eingang bei ZMG am 20. Juli 2022).
Mit Stellungnahmen vom 21. und 25. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Sie verweist dazu auf ihre Stellungnahme vom 21. Juli 2022 zum Haftentlassungsgesuch.
Am Vormittag des 29. Juli 2022 hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers dem Gericht mitgeteilt, dass am Nachmittag desselben Tages vor ZMG die Verhandlung betreffend das Haftentlassungsgesuch sowie die Anordnung von Sicherheitshaft erfolgen werde (Verfahren wurden zusammengelegt). Er ersuche deshalb um eine Erstreckung der ihm gesetzten Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 2. August 2022. Die Frist ist antragsgemäss erstreckt worden.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 hat das ZMG das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 6. September 2022 über ihn verhängt und ihm überdies eine Frist von 4 Wochen auferlegt, innerhalb welcher es ihm untersagt ist, ein weiteres Haftentlassungsgesuch zu stellen.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers das Beschwerdegericht über den Inhalt der Verfügung des ZMG vom 29. Juli 2022 informiert und zu dessen Begründung Stellung genommen, wobei er sinngemäss die Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2022 ist die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. August 2022 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt sowie in Aussicht gestellt worden, die anhängige Beschwerde gegen den Haftentscheid vom 12. Juli 2022 zusammen mit der zu erwartenden Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherheitshaft zu behandeln.
Mit vom Beschwerdeführer verfasster Eingabe vom 27. Juli 2022 (Eingang bei Appellationsgericht am 3. August 2022) hält dieser sinngemäss an der Beschwerde gegen die verlängerte Untersuchungshaft fest.
Mit E-Mail Schreiben vom 8. August 2022 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Beschwerdegericht mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung in der Strafsache des Beschwerdeführers am 22. August 2022 stattfinden werde, weshalb er mit dem Beschwerdeführer übereingekommen sei, auf die Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid des ZMG vom 29. Juli 2022 zu verzichten. Diese Mitteilung ist zu den Akten genommen worden.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.m.V. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches die Beschwerde mit freier Kognition beurteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde gegen die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft zufolge Anordnung der Sicherheitshaft am 29. Juli 2022 gegenstandslos geworden, und es fehlt an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an deren Beurteilung. Das Verfahren ist deshalb als erledigt abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134). Dies hat auch zu gelten, wenn die mit der Haftbeschwerde geltend gemachten Argumente im Rahmen einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherheitshaft mitberücksichtigt worden wären, zumal auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 29. Juli 2022 verzichtet worden ist.
2.1 Zu entscheiden ist jedoch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde – wie vorliegend – erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1797; Domeisen, in: in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
2.2 Der psychisch kranke Beschwerdeführer soll nebst anderem Todesdrohungen gegen nahe Familienmitglieder ausgesprochen sowie eine (fahrlässige Feuersbrunst) in seiner eigenen Wohnung verursacht haben. Bei seiner Verhaftung befand sich seine Wohnung, in welcher er alleine lebt, in einem desolaten Zustand (keinerlei Behebung der Brandschäden, act. 385 ff.) und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht über ein adäquates soziales Netzwerk verfügt, dass ihm eine Stabilität in seiner gegenwärtigen Krisensituation gewährleisten kann (er selber gibt an, sich in einem «emotionalen Ausnahmezustand» befunden zu haben, s. bspw. Eingabe vom 27. Juli 2022). Der Beschwerdeführer hat gemäss den Angaben von Angehörigen bis zu seiner Festnahme Marihuana konsumiert und die ärztlich verordneten Medikamente nicht eingenommen, was seine psychische Problematik verstärke (act. 475). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass (zumindest) das Vorliegen des Haftgrundes der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) als gegeben erachtet und die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Auf die Erhebung von Kosten wird gleichwohl umständehalber verzichtet, da der Beschwerdeführer die Beschwerde in Abwesenheit seines amtlichen Verteidigers selber verfasste.
2.3 Allerdings sind dem amtlichen Verteidiger Kosten entstanden, schliesslich hat er sich nach der Rückkehr aus seinen Ferien mit der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer selbständig verfassten Beschwerde befassen müssen und hat er dazu eine kurze Stellungnahme eingereicht sowie sich mit dem Beschwerdeführer betreffend das weitere Vorgehen besprochen. Es ist ihm dafür ein Zeitaufwand von einer Stunde, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST, zu vergüten. Über den Vorbehalt der Rückforderung dieser Kosten beim Beschwerdeführer wird das Sachgericht bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden haben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zu Folge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Es werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar und ein Auslagenersatz von total CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 15.40, aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).