Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.27, AG.2022.446
Entscheidungsdatum
19.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.27

ENTSCHEID

vom 19. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. Juni 2022

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. August 2022

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Missachtung einer Eingrenzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie mehrfacher Sachbeschädigung. In diesem Rahmen stellte sie am 12. Juni 2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, d.h. bis zum 23. August 2022, gut.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2022 und seine unverzügliche Freilassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei die Freilassung mit der Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Polizeistelle zu melden, zu verbinden. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort vom

  1. Juli 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – sofern sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person, der gegenüber Untersuchungshaft verfügt wurde, beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 An das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (ausf. zur Unterscheidung Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 10). Der hinreichende und der dringende Tatverdacht unterscheiden sich vor allem durch graduelle Elemente hinsichtlich der Beweislage; überdies ist bei der Sachverhaltsdarstellung für einen dringenden Tatverdacht ein höherer Konkretisierungsgrad zu verlangen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 197 StPO N 12; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1).

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2).

Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).

3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mehrfacher Missachtung einer Eingrenzung (Art. 119 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 ff. BetmG) sowie mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) bejaht.

In der Sache SW.[...] stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Geschädigten [...] sowie die Bilder der Überwachungskamera im Lokal «Z____». Diese zeigten, wie der mutmassliche Mittäter B____ das Portemonnaie aus der Jacke des Geschädigten nehme, während eine Person, deren Signalement mit jenem des Beschuldigten übereinstimme, hinter ihm stehe. B____ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe vom Diebstahl der Karten gewusst. Es sei anschliessend versucht worden, mit diesen Karten Waren in der «[...]» und an einem [...]-Automaten zu bezahlen. Daraus ergebe sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich eines Diebstahls sowie eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.

Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich derselben Delikte bestehe in der Sache SW.[...]. Dort stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des mutmasslichen Geschädigten C____, die Bilder der Überwachungskamera des Restaurants «X____» sowie die Aussagen des mutmasslichen Mittäters B____. Aus diesen ergebe sich, dass Letzterer und der Beschwerdeführer zwei Kreditkarten aus dem Portemonnaie des Geschädigten nähmen. Mit einer der Karten seien anschliessend mehrere Bezüge getätigt worden.

Ebenfalls um diese beiden Delikte geht es im Verfahren SW.[...]. Hierbei beruft sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Geschädigten D____ sowie der Auskunftsperson E____. Letzterer habe den Beschwerdeführer auf einer Fototafel erkannt. Der Beschwerdeführer habe die Handtasche der Geschädigten von einer Parkbank gestohlen, während sein mutmasslicher Mittäter F____ sie abgelenkt habe. Mit der Bankkarte seien diverse Zahlungen getätigt worden. Bei einer davon sei er zudem durch die Überwachungskamera gefilmt worden.

Ausserdem bestehe der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SW.[...]). Anlässlich einer am 25. Mai 2022 durchgeführten Kontrolle habe die Kantonspolizei Basel-Stadt beim Beschwerdeführer ein weisses Pulver sichergestellt. Hierbei handle es sich mutmasslich um Kokain. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2022 ein Geständnis abgelegt.

Des Weiteren bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2022 ein Fahrrad gegen den Personenwagen von G____ sowie ein weiteres Fahrrad gegen den Lieferwagen der H____ geworfen habe (SW.[...], SW.[...], SW.[...]). Er sei bei der Tat von einem Anwohner beobachtet worden. Zudem habe er anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2021 ein Geständnis abgelegt. Diese Taten seien mutmasslich als mehrfache Sachbeschädigung zu qualifizieren.

Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Diebstahls sowie eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bestehe schliesslich im Verfahren SW.[...]. Er habe am 11. Juni 2022 die Tasche des Geschädigten I____ sowie die in dieser befindliche Handtasche von J____ behändigt. Anschliessend habe er unter missbräuchlicher Verwendung der so gestohlenen Kreditkarte von Letzterer Lebensmittel erworben. Er sei durch die Geschädigten mittels Ortung der Air Pods gefunden worden; diese hätten ihn erkannt als die Person, welche sich zum Tatzeitpunkt am Tatort befunden und verdächtig verhalten habe.

3.3 In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Zunächst vertritt er die Position, der dringende Tatverdacht könne sich nur auf den letzten Vorfall vom 11. Juni 2022 beziehen. Zu allen übrigen Faszikeln habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 einvernommen und danach auf einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet; diese Sachverhalte könnten daher nicht mehr massgebend sein.

Den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des mutmasslich am 11. Juni 2022 begangenen Diebstahls sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bestreitet der Beschwerdeführer. Zwar geht auch er davon aus, er sei auf den Aufnahmen der Überwachungskamera im Restaurant «Y____» zu sehen. Es sei aber nicht zu erkennen, ob er mit der gestohlenen Bankkarte bezahlt habe. Es hätten sich auch andere Personen im Restaurant befunden; diese könnten ebenfalls Täter gewesen sein. Dem Polizeirapport sei zudem zu entnehmen, dass man beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung weder die Bankkarte, den Rucksack noch die Airpods habe sicherstellen können. Es sei daher viel naheliegender, dass jemand anderes für den Diebstahl verantwortlich sei.

3.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz an und verweist darauf, dass die vorgeworfenen Diebstähle durch die Bilder der Überwachungsvideos bzw. durch Zeugenaussagen bestätigt seien. Der Beschuldigte bestreite die meisten Tatvorwürfe zwar bzw. verweigere die Aussage. Aufgrund der zahlreichen objektiven Beweismittel bestehe aber ein dringender Tatverdacht.

3.5 Der Annahme des Beschwerdeführers, für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts könne nur auf den Vorfall vom 11. Juni 2022 abgestellt werden, kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein irgendwie gearteter Anspruch auf Vertrauensschutz, bloss weil die Staatsanwaltschaft sich nicht schon zu Beginn der Ermittlungen entschliesst, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (AGE HB.2022.17 vom 3. Juni 2022 E. 4.5, HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft ist auch nicht gehalten, im erstmöglichen Zeitpunkt, in welchem ein Vorwurf gegen einen Beschuldigten im Raum steht, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (vgl. AGE HB.2022.17 vom 3. Juni 2022 E. 4.5).

Vorliegend kommt hinzu, dass mit dem Vorfall vom 11. Juni 2022 eine weitere mutmassliche Straftat zu den bestehenden Vorwürfen hinzukam, was die Fluchtgefahr (vgl. Erwägung 4.5 unten) erhöhte und umso mehr für die Verhältnismässigkeit der beantragten Untersuchungshaft (vgl. Erwägung 5.4 unten) sprach. Auch deswegen durfte die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres (erst) am 12. Juni 2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellen.

3.6

3.6.1 Hinsichtlich des Bestehens eines dringenden Tatverdachts kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer dessen Vorliegen einzig in der Sache SW.[...] substantiiert bestreitet, erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der übrigen Vorwürfe. Ergänzend sei Folgendes angemerkt:

In der Sache SW.[...] verweigerte der Beschwerdeführer zunächst die Aussage (Einvernahmeprotokoll vom 19. Mai 2022, S. 2 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz behauptete er dann, er kenne B____ nicht und habe vom Diebstahl nichts gewusst. B____ habe einzig versucht, ihm Drogen zu verkaufen (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2022, S. 2). Tatsächlich behauptete dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2022, er kenne den Beschwerdeführer nicht mit Namen und er habe das Portemonnaie alleine gestohlen (Einvernahmeprotokoll vom 8. April 2022, S. 11). Allerdings sagte er auch, er sei anschliessend gemeinsam mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen, als er versucht habe, die gestohlenen Kreditkarten einzusetzen. Der Beschwerdeführer habe von der Herkunft der Karten gewusst (Einvernahmeprotokoll vom 8. April 2022, S. 11). Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in der Sache SW.[...] (siehe sogleich) ebenfalls ein Handeln in Mittäterschaft mit B____ vorgeworfen wird, besteht auch in dieser Sache ein dringender Verdacht, dass der Beschwerdeführer die B____ vorgeworfenen Taten als dessen Mittäter beging.

In der Sache SW.[...] ist das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit B____ durch die Bilder der Überwachungskamera im Restaurant «X____» einlässlich dokumentiert. Darauf ist zu sehen, wie X sich an den Tisch neben jenem des Geschädigten setzt, in dessen Jackentasche greift, das Portemonnaie herausnimmt, den Beschwerdeführer zu sich an den Tisch winkt, zwei Kreditkarten zu diesem hinüberschiebt und dann das Portemonnaie zurück in die Jackentasche steckt. Der Beschwerdeführer nimmt die Kreditkarten an sich. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2022 gab B____ an, der Beschwerdeführer habe wie er Drogen erwerben wollen. Sie hätten zudem Whisky oder Zigaretten zu erwerben versucht (Einvernahmeprotokoll vom 26. April 2022, S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch hier ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht ausgehen.

In der Sache SW.[...] wurden der Beschwerdeführer und dessen mutmasslicher Mittäter F____ von der Auskunftsperson E____ auf einer Fototafel wiedererkannt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2022). Aus den Aussagen der Auskunftsperson ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und dessen mutmasslicher Mittäter gemeinsam auf die Auskunftsperson und die mutmassliche Geschädigte zugingen, einer der beiden sie in ein Gespräch verwickelte und der andere sich in dieser Zeit in der Nähe der rund 2,5 bis 3 Meter entfernten Wertsachen befand. Die beiden seien nach rund fünf Minuten gemeinsam gegangen. Danach hätten die Auskunftsperson und die Geschädigte realisiert, dass ihre Wertsachen weg seien (Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2022, S. 2 f.).

Diese exemplarisch dargestellten Vorwürfe zeigen, dass angesichts des jetzigen Standes der Ermittlungen ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden durfte.

3.6.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bestrittenen dringenden Tatverdachts in der Sache SW.[...] sei Folgendes angemerkt: Aufgrund der schlüssigen Aussagen des mutmasslichen Geschädigten I____ besteht ein gewichtiger Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt, in welchem der mutmassliche Diebstahl verübt wurde, beim [...] war. In seiner Haftbeschwerde bestreitet er dies nicht ernstlich, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier den Aussagen des mutmasslichen Geschädigten nicht gefolgt werden könnte.

Dass er auf der Überwachungskamera im Lokal «Y____» zu sehen ist, stellt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Abrede. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, es sei nicht zu erkennen, dass er mit der gestohlenen Bankkarte bezahlt habe. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl zu erkennen, dass er mit einer Karte bezahlt. Dass dies seine eigene wäre, bringt er nicht vor. Eine solche wurde anlässlich seiner Festnahme am 11. Juni 2022 auch nicht gefunden (vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 11. Juni 2022, S. 3 f.). Darüber hinaus entsprechen sich die Zeit, zu welcher der Beschwerdeführer eine Zahlung tätigte, die Zeit, zu welcher in der Kasse des «Y____» ein entsprechender Verkauf registriert wurde, und die Zeit, zu welcher auf dem Konto der mutmasslichen Geschädigten eine Belastung erfolgte (vgl. Fotodokumentation vom 11. Juni 2022, S. 3 ff.; Quittungen des Restaurants «Y____» vom 11. Juni 2022).

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Bezüge mit der gestohlenen Karte tätigte, ist daher erdrückend. Der Umstand, dass er vielleicht nicht einzige Person im Lokal war, ändert daran nichts. Die Bilder der Überwachungskamera belegen, dass keineswegs ein dichtes Gedränge herrschte, welches dazu zwingen würde, die Täterschaft einer Drittperson ernstlich in Erwägung zu ziehen.

Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass das Deliktsgut (Bankkarte, Rucksack und Airpods) anlässlich der Verhaftung nicht mehr beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnte, nicht ausschlaggebend ist. Ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer vom Geschädigten im Lokal «Y____» angetroffen wurde und die Flucht ergriff, musste er mit einer Festnahme rechnen. Es war daher naheliegend, sich des Deliktsgutes zu entledigen. Angesichts des Umstandes, dass bis zur Festnahme rund eine halbe Stunde verging, bestanden hierzu genügend Möglichkeiten.

3.6.3 Im Übrigen besteht mangels spezifischer Rügen seitens des Beschwerdeführers kein Anlass, sämtliche Vorwürfe einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

4.1 Die Vorinstanz stützt die Anordnung von Untersuchungshaft auf das Vorliegen von Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und halte sich erst seit dem 22. November 2021 in der Schweiz auf. Er habe gemäss eigenen Angaben keine Familienangehörigen in der Schweiz; einer Erwerbstätigkeit könne er nicht legal nachgehen. Der Asylantrag sei abgewiesen worden. Die verfügte Eingrenzung vom 17. März 2022 habe er ebenfalls nicht respektiert. Er manifestiere somit eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen betreffend seinen Aufenthaltsort. Die bei einer Verurteilung drohende Strafe sowie die gesamten Umstände liessen befürchten, dass der Beschwerdeführer ins Ausland fliehen oder untertauchen würde.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er sei mit Strafbefehlen vom 17. und 25. März 2022 zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 180 Tagen verurteilt worden. Die Verfügung betreffend Strafantritt per 23. August 2022 sei ihm zudem im Rahmen der Einvernahme vom 19. Mai 2022 ausgehändigt worden. Trotz dieser drohenden fast einjährigen Haftstrafe sei er bisher weder im Inland untergetaucht, noch ins Ausland geflohen.

4.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Wesentlichen, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme vom 19. Mai 2022 erschienen sei, nicht ausschlaggebend sei. Seither seien weitere Tatvorwürfe hinzugekommen. Zudem drohe dem Beschwerdeführe im Falle einer Verurteilung die Landesverweisung, was den Fluchtanreiz signifikant erhöhe. Schliesslich habe er bereits einmal eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasylzentrums (BAZ) missachtet, sei also bereits einmal unkontrolliert untergetaucht.

4.4 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).

4.5 Auch hinsichtlich der Frage der Fluchtgefahr kann der Vorinstanz sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger ohne Beziehungen zur Schweiz (vgl. Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom 11. Juni 2022). Seine Schwestern leben laut seinen Angaben in Deutschland bzw. Italien (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2022, S. 4). Seine einzigen sozialen Kontakte scheinen die mutmasslichen Mittäter F____ und B____ zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2022, S. 4). Er kann in der Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Schliesslich wurde auch sein Asylantrag aufgrund seiner unkontrollierten Abreise abgewiesen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom 11. Juni 2022). Es fehlt damit an jeglichem Grund familiärer, sozialer oder beruflicher Natur, welcher den Beschwerdeführer an einem Untertauchen oder einer Flucht ins Ausland hindern könnte.

Aufgrund der mittlerweile einschlägigen (unbedingten) Vorstrafen wird im Falle eines Schuldspruchs das vorliegende Verfahren erneut nur mit einer unbedingten Freiheitsstrafe abgeschlossen werden können. Eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehreren Monaten stellt per se einen erhöhten Fluchtanreiz dar.

Dass sich die Fluchtgefahr seit der Befragung vom 19. Mai 2022, als sich der Beschwerdeführer noch nicht in Haft befand, weiter erhöht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm nach der Befragung der Vollzugsbefehl des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Basel-Stadt (SMV) betreffend Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe eröffnet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 noch ordnungsgemäss zur Befragung erschien. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte ihm nämlich noch nicht mit dieser Deutlichkeit bewusst gewesen sein, dass ihm der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bevorsteht. Erst im Anschluss an diese Befragung wurde ihm nämlich eröffnet, dass er per 22. August 2022 zum Antritt einer einjährigen Freiheitsstrafe aufgeboten wird.

Dass er nach diesem Datum nicht unmittelbar ins Ausland floh, beweist gar nichts. Nach ständiger Rechtsprechung reicht zur Annahme von Fluchtgefahr bereits ein Untertauchen im Inland (siehe statt aller BGE 143 IV 160 E. 4.3). Ob der Beschwerdeführer ohne Haftanordnung am 14. Juni 2022 inzwischen bzw. bis zum 22. August 2022 untergetaucht wäre, lässt sich heute nicht mit Gewissheit beantworten. Allerdings lässt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach behördlichen Anordnungen (mehrfache Missachtung der Eingrenzung) widersetzte, indiziell vielmehr den Schluss zu, dass dies wohl eher nicht der Fall gewesen wäre. Einen zusätzlichen Fluchtanreiz bildet die Landesverweisung, welche den Beschwerdeführer ebenfalls erwartet.

Insgesamt schloss die Vorinstanz daher zu Recht auf das Vorliegen von Fluchtgefahr. Die theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer von einer Flucht oder einem Untertauchen abgesehen hätte, genügt nicht, um das reelle Risiko aufzuwiegen.

4.6 Für die Anordnung von Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines der in Art. 221 StPO genannten Haftgründe notwendig und hinreichend. Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass die Vorinstanz sich nicht (auch) mit dem Vorliegen von Wiederholungsgefahr befasst habe. Dazu bestand jedoch kein Anlass, nachdem sie bereits das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht hatte. Auch für das Appellationsgericht besteht daher kein Grund, sich mit der Frage der Wiederholungsgefahr zu befassen.

Schliesslich ist der angefochtene Entscheid unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, seitens Staatsanwaltschaft stünden noch verschiedene Ermittlungshandlungen betreffend des Deliktsgutes, der Frage einer allfälligen Mittäterschaft, weitere Einvernahmen (insb. Konfrontationseinvernahmen) sowie die Prüfung potenzieller weiterer Straftaten aus. Angesichts der Straftaten, bezüglich derer ein dringender Tatverdacht bestehe, drohe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe, welche von ihrer Dauer her die verfügte Haft deutlich übersteige.

5.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Anordnung von Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Namentlich eine Meldepflicht nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO würde eine geeignete Ersatzmassnahme darstellen.

5.3 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 6.3). Zudem ist zu prüfen, ob die Untersuchungshaft nicht durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO).

5.4 Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit ist den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Die mehrfache Missachtung der Eingrenzung belegt zudem, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht als Ersatzmassnahme nicht geeignet ist, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.

6.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen.

6.2

6.2.1 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat weder der Beschwerde noch der Replik eine Honorarnote beigelegt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde er aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote einzureichen. Dieser Aufforderung ist er bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Angesichts des Umstandes, dass mit einer Haftbeschwerde über die Rechtmässigkeit eines Eingriffs in die verfassungsrechtlich gewährleistete persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entschieden wird, bedarf sie einer beförderlichen Behandlung, sodass nicht länger zugewartet werden kann. Der angemessene Aufwand ist daher von Amtes wegen zu schätzen (§ 25 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Im vorliegenden Verfahren erschiene für die unternommenen Bemühungen grundsätzlich ein Aufwand von sechs Stunden angemessen.

6.2.2 Entschädigt werden können allerdings nur Bemühungen der amtlichen Verteidigung, welche angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens notwendig und angemessen sind (vgl. AGE SB.2018.99 vom 25. Februar 2022 E. 9.3.1 f.). Der blosse Umstand, dass eine amtliche Verteidigung mit einzelnen ihrer Argumente oder Rechtsbegehren nicht durchdringt, rechtfertigt zwar noch keine Kürzung des beantragten Honorars. Anders verhält es sich jedoch insbesondere dann, wenn in der Rechtsschrift lange Ausführungen zu Fragen getätigt werden, welche auch nicht ansatzweise sachdienlich sein könnten oder dem Beschwerdeführer sogar zum Nachteil gereichen könnten.

Vorliegend tätigt die amtliche Verteidigung über zwei von acht Seiten der Beschwerdeschrift hinweg Ausführungen dazu, dass keine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliege. Eine solche wurde jedoch weder von der Staatsanwaltschaft behauptet, noch setzte sich die Vorinstanz mit einer solchen auseinander. Es trifft zu, dass die Beschwerdeinstanz Haftgründe substituieren kann (AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 5.4.1). Dies kann sie jedoch nur dann tun, wenn der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte, weil diese Haftgründe von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft vorgetragen wurden, oder ihm anderweitig das rechtliche Gehör gewährt wurde (AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 5.4.1). Vorliegend ist dies nicht der Fall. Die amtliche Verteidigung hatte daher keinerlei Anlass, rund einen Viertel ihrer Beschwerdeschrift für Ausführungen zu einem nicht prozessrelevanten Thema zu tätigen. Dieser Aufwand ist nicht entschädigungsfähig. Daher ist die Honorarnote um eine Stunde von sechs auf fünf Stunden zu kürzen.

6.2.3 Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt nach Vornahme der Kürzung um eine Stunde (vgl. Erwägung 6.2.2 hiervor) eine Entschädigung von CHF 1'000.– (inkl. allfällige Auslagen).

6.2.4 Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen (§ 25 HoR). Vorliegend wird ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 % beantragt und ist daher zum gekürzten Honorar hinzuzuschlagen.

6.2.5 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (inkl. allfällige Auslagen) zzgl. MWST von CHF 77.00 (insgesamt CHF 1'077.00) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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BetmG

  • Art. 19 BetmG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

des

  • Art. 78 des

HoR

  • § 14 HoR
  • § 25 HoR

StGB

  • Art. 144 StGB
  • Art. 147 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 197 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 237 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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