Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.23, AG.2022.398
Entscheidungsdatum
27.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.23

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Mai 2022

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Am 26. April 2022 wurde bei der Kantonspolizei ein Einschleichdiebstahl in der Parterrewohnung an der [...]strasse [...] in Basel gemeldet. Die Besitzerin meldete, die unbekannte Täterschaft habe das Schlafzimmer der Parterrewohnung betreten und eine Rolex Armbanduhr (Seriennummer [...]) sowie eine Urne mit der Asche der verstorbenen Mutter gestohlen. Die Terrassentür und der Schrank seien offen gestanden (Rapport vom 26. April 2022).

Zwei Tage später, am 28. April 2022 um 6.37 Uhr, kontrollierte die Kantonspolizei vor der Liegenschaft [...]gasse [...] den slowakischen Staatsangehörigen A____ (Beschwerdeführer) sowie eine weitere Person. Bei dieser Kontrolle fanden die Beamten im hochgekrempelten Hosenbein des Beschwerdeführers eine Rolex Armbanduhr mit übereinstimmender Seriennummer ([...]). Der Beschwerdeführer gab an, es handle sich um ein Erbstück seiner verstorbenen Mutter (Rapport vom 28. April 2022). Die Kantonspolizei nahm den Beschwerdeführer fest, worauf die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft beantragte.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts des Einschleichdiebstahls und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft gesetzt. Die Haft wurde auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 23. Juli 2022, befristet.

Am 13. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Verteidigung ein Haftentlassungsgesuch stellen. Er machte geltend, dass die Schuhspuren vom Tatort eindeutig nicht mit seinen Schuhen übereinstimmten. Das Zwangsmassnahmengericht wies dieses Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2022 ab. Zum einen sei der Abgleich des DNA-Profils des Beschwerdeführers mit offenen Tatortspuren noch nicht abgeschlossen. Zum anderen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Hehlerei sowie Fluchtgefahr.

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2022 sowie die unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 16. Juni 2022 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.1 Die Vor­instanz räumt ein, dass gemäss dem vorgenommenen Spurenvergleich die zum Zeitpunkt der Anhaltung (2 Tage nach dem Delikt) getragenen Schuhe nicht zu den offenen Tatortspuren anderer, weiterer Delikte passen würden. Allerdings sei erstellt, dass es sich bei der am 28. April 2022 vom Beschuldigten mitgeführten Uhr um diejenige handelt, die zwei Tage zuvor aus der Wohnung an der [...]strasse gestohlen worden sei (übereinstimmende Seriennummer). Die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft der Uhr seien widersprüchlich. Zum jetzigen Zeitpunkt sei immerhin ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Hehlerei zu bejahen. Für Fluchtgefahr spreche, dass der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel und ohne feste Bindung in der Schweiz lebe. Seine damals in der Slowakei begonnene Lehre als Bäcker habe er aufgrund Drogenkonsums abgebrochen. Gemäss seinen Angaben sei er drogenabhängig. Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz seien als ungünstig einzustufen. Zudem sei er vierfach vorbestraft; so sei er im Jahre 2012 unter anderem wegen Raubes verurteilt worden.

2.2 Gemäss den Ausführungen der Verteidigung widersprechen sich sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers, so dass sie alle untauglich für die Untermauerung einer Belastungshypothese seien und auf die günstigste aller möglichen Varianten abzustellen sei. Die Vor­instanz verkenne, dass es an jeglichen Tatortspuren bezüglich des vorgeworfenen Einschleichdiebstahls vom 26. April 2022 fehle. Es gebe weder Schuh- noch DNA-Spuren, die am Tatort hätten sichergestellt werden können. Insoweit habe die Staatsanwaltschaft widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie einen Vergleich «mit offenen Tatortspuren» erwähnte (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. April 2022), dann aber schrieb, «dass am Tatort gar keine (Schuh-) Spuren gesichert werden konnten» (Vernehmlassung an das Zwangsmassnahmengericht vom 16. Mai 2022). Bezüglich des konkreten Tatvorwurfs (Einschleichdiebstahl vom 26. April 2022) fehlten jegliche objektiven Beweise. Bezüglich irgendwelcher anderer Delikte bestehe kein dringender Tatverdacht, so dass der Abgleich mit offenen Tatortspuren von anderen Tatorten, die in der Datenbank vorhanden sind, nicht als Grundlage für die Anordnung von Untersuchungshaft herangezogen werden könne. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr wendet die Verteidigung ein, die Vorstrafe des Beschwerdeführers liege mehr als 10 Jahre zurück und dürfe ihm deshalb nicht mehr angelastet werden. Schliesslich erweise sich die Untersuchungshaft als unverhältnismässig, da keine konkreten Gründe gegen eine polizeiliche Meldepflicht sprechen würden. Auch in zeitlicher Hinsicht seien bei der Staatsanwaltschaft keine Arbeiten mehr offen, die noch 8 Wochen Zeit in Anspruch nehmen würden.

3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

Anlässlich der Polizeikontrolle vom 28. April 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Rolex Uhr gefunden, die zwei Tage zuvor gestohlen worden war. Diese Uhr lässt sich als Deliktsobjekt aufgrund der Seriennummer eindeutig identifizieren. Noch nicht geklärt ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Uhr gelangte. Er selber sagte gegenüber der Kantonspolizei, es handle sich um ein Erbstück seiner verstorbenen Mutter (Polizeirapport vom 28. April 2022, S. 3). Gegenüber dem Haftrichter sagte er, er habe die Uhr seit zwei Tagen, er habe sie gegen ein halbes Gramm des Betäubungsmittels Crystal und CHF 500.– getauscht bzw. gekauft. Er habe gewusst, dass die Uhr gestohlen worden sei, aber dies aus Angst nicht zugegeben (Verhandlungsprotokoll vom 30. April 2022, S. 2). Gegenüber der Detektivin der Kriminalpolizei schwenkte der Beschwerdeführer wieder zu seiner ersten Erklärung zurück, wonach er die Uhr vor vier bis fünf Jahren von seiner Oma erhalten habe (Einvernahmeprotokoll vom 29. April 2022, S. 3 f.). Die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft der Uhr sind widersprüchlich und nicht sehr glaubhaft. Die Angaben gegenüber dem Haftrichter stimmen zeitlich mit der Diebstahlsmeldung überein. Es besteht eine gewisse Plausibilität, dass er sie zwei Tage zuvor im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft erwarb. Darüber hinaus kann dem Beschwerdeführer keine Verbindung zum mutmasslichen Einschleichdiebstahl nachgewiesen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die weitere Spurenauswertung diesbezüglich kaum Klärung bringen, da am Tatort keine DNA-Spuren aufgenommen wurden. Die Verteidigung übersieht aber, dass der vorinstanzliche Tatverdacht in der Hauptsache auf Hehlerei lautete. Der Besitz von Diebesgut, welches zwei Tage zuvor als gestohlen gemeldet wurde, kann durchaus als konkreter Anhaltspunkt für den Verdacht der Hehlerei gemäss Art. 160 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) gewertet werden.

Gemäss dem Spurensicherungsbericht der Forensik der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2022 (S. 2) konnten am Tatort keine verwertbaren Spuren gesichert werden. Im Widerspruch dazu wird im Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung vom 28. April 2022 in einer formelhaften Kurzbegründung festgehalten, dass am Tatort Schuhspuren gesichert worden seien. Sonst hat die Staatsanwaltschaft aber nie geltend gemacht, dass am Tatort [...]strasse Spuren erhoben worden wären, weder Schuhspuren noch DNA-Spuren. Es ist davon auszugehen, dass mit «offenen Tatortspuren» andere Tatorte gemeint sind, an denen im genannten Zeitraum von einem halben Jahr (1. November 2021 bis 29. April 2022) Spuren bzw. Abdrücke erhoben wurden. Im vorliegenden Fall verlief der Vergleich der Schuhsohlen mit offenen Tatortspuren im besagten Zeitraum jedenfalls negativ. Mangels Spuren beim Einbruchdiebstahl am Tatort [...]strasse vom 26. April 2022 hat der Abgleich des DNA-Profils des Beschwerdeführers diesbezüglich – wie bereits erwähnt – im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Besitz der Rolex Uhr kaum mehr Relevanz. Konkret bleibt aber das Verdachtsmoment, dass der Beschwerdeführer die gestohlene Uhr auf sich trug und deren Herkunft nicht erklären konnte, ja teils sogar zugab, diese am Tag ihrer Entwendung in einem Geschäft mit Betäubungsmitteln erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage bestehen konkrete Verdachtsmomente, die einen hinreichenden Verdacht in Bezug auf Hehlerei begründen.

3.3 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Als ein mögliches Fluchtindiz kann zudem eine ernsthaft drohende mehrjährige Landesverweisung oder ein anderer Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. BGer 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1, 3.3; mit Hinweis auf 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5-2.6; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).

Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und hat keine Beziehungen zur Schweiz. Er hat hier weder festen Wohnsitz noch Arbeit. Gemäss schweizerischem Strafregisterauszug ist er wegen Raubs vorbestraft (Freiheitsstrafe 18 Monate; Urteil des Strafgericht Basel-Stadt vom 12. Januar 2012), ebenso wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Freiheitsstrafe 90 Tage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. April 2013). In der Schweiz bestehen insgesamt vier Vorstrafen. In Österreich ist eine Vorstrafe wegen Versuchs, Diebstahls und gewerbsmässigen Diebstahls registriert (Freiheitsstrafe 16 Monate; Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. August 2020). Im Deutschen Zentralregister sind für die Jahre 2006 bis 2019 sieben Vorstrafen wegen Diebstahls verzeichnet, zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Lindau vom 23. August 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlicher Körperverletzung (Freiheitsstrafe 10 Monate) und mit Urteil des Amtsgerichts Wangen im Allgäu vom 28. August 2018 wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Freiheitsstrafe 3 Monate 1 Woche).

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, die nicht alle älter als 10 Jahre sind, insbesondere in Deutschland und Österreich in den vergangen vier Jahren, liegt eine unbedingte Freiheitsstrafe im Bereich des Möglichen, was einen zusätzlichen Flucht­anreiz darstellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die Fluchtgefahr auch nicht einzig mit einer Vorstrafe begründet, die mehr als 10 Jahre zurückliegt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz bleiben will und mittlerweile «clean» ist, ändert an den klar erfüllten Voraussetzungen der Fluchtgefahr nichts. Ebenso hätte auch eine Meldepflicht diesbezüglich keine Wirkung, da der Beschwerdeführer nach Kenntnis der Verletzung einer solchen längst nicht mehr greifbar wäre.

3.4 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Haftentlassungsgesuch wurde rund zwei Wochen nach der Verhaftung des Beschwerdeführers gestellt. Inzwischen befindet sich der Beschwerdeführer aber seit bald zwei Monaten in Haft. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist zwar gerade noch verhältnismässig. Nach der noch ausstehenden letzten Befragung sollte aber mangels noch ausstehender Ermittlungen unverzüglich Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden. Der Beschwerdeführer hat auch danach jederzeit die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

4.3 Die amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Mangels Honorarnote ist der Aufwand zu schätzen und auf 6 Stunden festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

9

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 421 StPO

Gerichtsentscheide

8