Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.22
ENTSCHEID
vom 22. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Mai 2022
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Juli 2022
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 29. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (ZMG) acht Wochen Untersuchungshaft über A____ an, gegen den wegen Angriffs bzw. versuchter schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft ermittelt wird. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügung des ZMG vom 23. Mai 2022 auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 5. Juli 2022 verlängert. Das ZMG hat einen hinreichenden Tatverdacht angenommen, Fluchtgefahr bejaht und die Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2022 Beschwerde erheben lassen. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer, eventuell unter Auflagen, umgehend aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge und unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 10. Juni 2022 beantragt, die Beschwerde sei anzuweisen und die Verfügung des ZMG zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat am 20. Juni 2022 replicando an seiner Beschwerde festgehalten.
Für das Beschwerdeverfahren wurden die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft in digitaler Form beigezogen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Vorinstanz hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht. Sie hat erwogen, die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort sei nach dessen Anhaltung in der Nähe erstellt. Die Auskunftsperson B____ habe ihn als einen von drei Tätern identifiziert, die das Opfer [...] geschlagen hätten. Auch vom Opfer sei er als einer der drei Täter identifiziert worden. Der Geschädigte habe sich lediglich auf den Beginn der Auseinandersetzung bezogen, als er ausgesagt habe, der Beschuldigte sei hinten gestanden und habe nichts gemacht. Das Opfer habe weiter ausgeführt, es wisse nicht, ob der Beschuldigte ihn in der Folge getreten habe. Die Auskunftsperson habe zwar ausgesagt, nur zwei von drei Personen hätten zugetreten, die Entlastung der dritten Person beziehe sich aber nicht auf die Dauer der ganzen Auseinandersetzung und die Verteidigung vermöge auch nicht zu belegen, dass es sich bei dieser dritten Person zweifelsfrei um ihren Mandanten gehandelt habe. Dass der Beschuldigte lediglich schlichtend tätig gewesen sein wolle, werde in Strafverfahren wegen tätlicher Auseinandersetzungen regelmässig behauptet. Es bestehe somit weiterhin der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer das Opfer zusammen mit C____ und D____ angegriffen und verletzt habe.
2.3 In der Beschwerde wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritten. Innerhalb der drei vom Geschädigten geschilderten Phasen, in denen er zuerst auf den Kopf geschlagen, dann zu Boden gezerrt und schliesslich getreten worden sei, könne nichts dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Für die erste Phase werde er klar vom Geschädigten entlastet ‒ dieser habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei weiter hinten gestanden und habe nichts gemacht. Wer ihn zum Schluss getreten habe, habe er nicht sagen können. Die Auskunftsperson B____ habe den Beschwerdeführer lediglich pauschal belastet, ihre Zuordnung der Tatanteile habe dann aber zur Entlastung des Beschwerdeführers geführt. Nach ihren Angaben habe der erste Täter am meisten gemacht ‒ aufgrund des geschilderten grauen Trainingsanzugs müsse es sich dabei um C____ handeln. Der zweite Täter, der das Opfer sowohl geschlagen als auch getreten habe und einen dunklen Trainingsanzug getragen habe, sei D____ gewesen. Zum dritten Mann habe die Auskunftsperson geäussert, dieser habe nicht viel zur Auseinandersetzung beigetragen und dem Opfer weder Tritte noch Schläge verabreicht, als dieses am Boden gelegen sei. Sie sei sich nicht sicher gewesen, ob der Beschwerdeführer geholfen habe, das Opfer zu Boden zu zerren. In Kombination der Aussagen des Geschädigten und der Auskunftsperson könne für die erste und dritte Phase eine Beteiligung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Ob der Beschwerdeführer zwischen diesen beiden Phasen überhaupt zu Boden gezerrt worden sei, sei aufgrund der Angaben des Geschädigten selbst zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer habe lediglich schlichtend eingegriffen. Ein dringender Tatverdacht lasse sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen und selbst, wenn man eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht ausschliessen würde, so wäre der Tatbeitrag derart untergeordnet, dass sich eine weitergehende Untersuchungshaft als unverhältnismässig erweisen würde.
2.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zunächst auf ihren Haftverlängerungsantrag und die angefochtene Verfügung verwiesen. Sie hat ergänzt, anlässlich der Befragung von B____ vom 9. Juni 2022 habe diese bestätigt, dass die Täter das am Boden liegende Opfer mit Faustschlägen und heftigen Fusstritten traktiert hätten, weshalb von versuchter schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft, eventualiter von Angriff auszugehen sei. Dem Beschuldigten werde als weiteres Delikt vorgeworfen, am 20. März 2022 zusammen mit E____ im Dreirosenpark dem Geschädigten F____ mit einer Eisenstange den Arm gebrochen zu haben. Dieser Vorwurf sei zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen und daher nicht in den Antrag aufgenommen worden. Nach erfolgter Konfrontationseinvernahme sei dieser Vorhalt jedoch durch die Aussagen des Opfers bestätigt, und es liege dort ebenfalls eine versuchte schwere Körperverletzung und daneben eine einfache Körperverletzung sowie eine Nötigung vor.
2.5 In der Replik wird moniert, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe sich der Tatverdacht durch die genannte Befragung der Zeugin B____ keineswegs verdichtet, sondern es habe sich im Gegenteil erhärtet, dass der Beschwerdeführer nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Was den neu erwähnten Vorfall betreffe, so werde dieser einzig nachgeschoben, um die Haft zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Fall jedoch Opfer und nicht Täter, da er von F____ mit einem Messer verletzt worden sei. Es seien denn auch nicht der Beschwerdeführer oder der angebliche Mittäter E____ verhaftet worden, sondern das vermeintliche Opfer F____. Den Angriff mit einer Eisenstange habe F____ denn auch erst geschildert, als er von den Vorwürfen des Beschwerdeführers ihm gegenüber erfahren habe ‒ Zeugen gebe es hierfür keine. F____s Aussagen seien im Kerngeschehen wenig detailliert und widersprüchlich. Es sei auch unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer als Täter die Polizei hätte requirieren sollen. Die Untersuchung sei bereits abgeschlossen und die Frage nach dem dringenden Tatverdacht daher umso strenger zu beurteilen.
2.6 Die damals noch als Auskunftsperson befragte B____ sprach in ihrer tatnächsten Befragung vom 25./26. März 2022 von drei Tätern, die das zunächst stehende Opfer geschlagen, dann zu Boden gezerrt und schliesslich erneut geschlagen hätten. Am 9. Juni 2022 führte sie in ihrer Befragung als Zeugin aus, einer der Täter habe «am wenigsten gemacht». Der dritte Täter sei «mehr so daneben» gestanden. Die Befragung der Zeugin B____ vom 9. Juni 2022 mag verdeutlicht haben, dass die Täter in schwerwiegender Weise körperlich auf ihr Opfer eingewirkt haben, hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers waren ihre neueren Depositionen jedoch eher entlastend. Sie hat allerdings auch in keiner Weise die Behauptung des Beschwerdeführers gestützt, wonach dieser schlichtend eingegriffen haben will.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer keine Gewaltanwendung nachzuweisen sein sollte, ist eine Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts in mittäterschaftlicher Begehung grundsätzlich möglich, denn Mittäterschaft verlangt keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. (Forster, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, vor Art. 24 N 8). Auch ein Schuldspruch wegen Angriffs bedarf nicht der physischen Mitwirkung jedes Teilnehmers. Erforderlich ist lediglich, dass mindestens zwei Personen das Opfer körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Beteiligung auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 8).
Ob und ‒ gegebenenfalls ‒ in welcher Form dem Beschwerdeführer eine Beteiligung an den inkriminierten Übergriffen nachzuweisen ist und wie diese rechtlich zu würdigen ist, wird das Sachgericht zu beurteilen haben. Mit dem von der Staatsanwaltschaft im Haftbeschwerdeverfahren genannten weiteren Tatvorwurf wird der Beschwerdeführer abermals einer versuchten schweren Körperverletzung im öffentlichen Raum bezichtigt ‒ wiederum im Zusammenwirken mit einer weiteren Person. Die beiden Vorhalte weisen somit gewisse Parallelen auf. Neben den hängigen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer zudem bereits mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2022 wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), begangen am 10. Juni 2021, verurteilt. Das vorgehaltene Verhalten erscheint vor diesem Hintergrund persönlichkeitsadäquat. Der erforderliche dringende Tatverdacht ist daher insgesamt zu bejahen.
3.1 Als Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Sie hat diese damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger ohne Arbeit und Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalte und überdies mit Urteil vom 10. Januar 2022 rechtskräftig des Landes verwiesen worden sei. Die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe und der drohende Widerruf der bedingten Strafe von 16 Monaten stellten einen grossen Fluchtanreiz dar. Der Beschwerdeführer hat diesen Haftgrund in seiner Beschwerde zu Recht nicht (mehr) bestritten, und die Fluchtgefahr ist aufgrund der vorinstanzlich ausgeführten Umstände zweifellos zu bejahen.
3.2 Bei klar bestehender Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob weitere Haftgründe vorliegen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und mehrerer ähnlich gelagerter Delikte, die zu beurteilen sein werden, wäre auch die Annahme von Fortsetzungsgefahr denkbar.
4.1 Die Vorinstanz hat bereits mit Recht festgehalten, dass eine Meldepflicht nicht geeignet ist, der Fluchtgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer beantragt weiterhin, er sei ‒ allenfalls unter Auflagen ‒ aus der Haft zu entlassen, konkretisiert diese Auflagen aber nicht. Es stehen denn auch keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung, welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich bis zum Ablauf der angefochtenen Haftverlängerung 14 Wochen in Untersuchungshaft. Der Abschluss der Strafuntersuchung durch Anklageerhebung wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2022 bereits angekündigt. Im Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung oder Angriffs hat der Beschuldigte mit einer Strafe zu rechnen, welche das Mass der ausgestandenen Haft deutlich übersteigt. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich daher als klar verhältnismässig.
5.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
5.3 Die beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt und die Verteidigerin gemäss der eingereichten Honorarnote vom 20. Juni 2022 aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag vom CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’764.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 52.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 139.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).