Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.17
ENTSCHEID
vom 3. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Mai 2022
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. Juli 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Raubes, versuchter Erpressung, Pornografie, Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Hausfriedensbruchs, versuchter mehrfacher Nötigung, mehrfachen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, Zechprellerei, Erschleichens einer Leistung, Hinderung einer Amtshandlung, sexueller Belästigung, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Störung des öffentlichen Verkehrs, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Abstellen eines Motorfahrzeuges auf Allmend ohne die erforderlichen Kontrollschilder, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Diensterschwerung. In diesem Rahmen stellte sie am 11. Mai 2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von neun Wochen, d.h. bis zum 14. Juli 2022, gut.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, dies ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen. Eventualiter habe die Entlassung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen zu erfolgen. Zudem beantragt er die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 replizierte der Beschwerdeführer.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person, der gegenüber Untersuchungshaft verfügt wurde, beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO).
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 An das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (ausf. zur Unterscheidung Zimmerlin, in: SK StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 10). Der hinreichende und der dringende Tatverdacht unterscheiden sich vor allem durch graduelle Elemente hinsichtlich der Beweislage; überdies ist bei der Sachverhaltsdarstellung für einen dringenden Tatverdacht ein höherer Konkretisierungsgrad zu verlangen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 197 StPO N 12).
Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung der Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2).
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).
3.2 Die Vorinstanz hat angenommen, es bestehe ein dringender Tatverdacht betreffend mehrfacher versuchter Nötigung sowie sexueller Belästigung im Zeitraum zwischen dem 25. Oktober 2019 und dem 28. Januar 2021 zum Nachteil von B____. Dies stützt sie auf den Polizeirapport vom 29. Januar 2021 und die darin wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten B____, die darin enthaltenen Screenshots der schriftlichen Konversation zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer auf Instagram und per E-Mail sowie die Aussagen der Geschädigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Februar 2021.
Ein dringender Tatverdacht bestehe auch, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 eine Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie sowie Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe zum Nachteil der damals 15-jährigen C____ begangen habe. Dieser ergebe sich aus dem Polizeirapport vom 22. Oktober 2020 und den darin enthaltenen Aussagen von C____ sowie den Aussagen der Auskunftsperson D____ in seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2020.
Ebenso bestehe ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020 einen Raub und Hausfriedensbruch zum Nachteil von E____ begangen habe. Dies stütze sich auf die Aussagen Letzterer im Anzeigerapport vom 10. November 2020, ihre Einvernahme vom 12. Januar 2021 sowie einen DNA-Hit des Beschwerdeführers.
Schliesslich bestehe ein dringender Tatverdacht betreffend eine versuchte Erpressung zum Nachteil von F____. Er habe dessen Katze am 8. April 2022 in seine Wohnung genommen und von F____ CHF 2'000.– für deren Rückgabe verlangt, da die Katze angeblich Schäden in seiner Wohnung angerichtet habe. Die Katze sei gleichentags abgeholt worden. Nach Ablehnung der Übernahme der Kosten für die angeblich durch die Katze angerichteten Schäden durch die Versicherung von F____ habe der Beschwerdeführer von Letzterem nunmehr CHF 4'000.– verlangt und ihm angedroht, er werde bei Nichtbezahlung in die Wohnung von F____ eindringen, die Katze aus dem Fenster werfen, die Wohnung «auseinandernehmen» und ihn zusammenschlagen. Die Vorinstanz stützt die Annahme eines dringenden Tatverdachts auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Katze in seine Wohnung genommen habe und diese einen Sachschaden angerichtet habe. Zudem verweist sie auf die im Polizeirapport vom 28. April 2022 enthaltenen Aussagen von F____ und seiner Ehefrau.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich des Vorwurfes der Vergewaltigung zum Nachteil von C____ macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich diese gegen die sexuellen Handlungen im Zimmer des Beschwerdeführers nicht gewehrt habe, da sie bei ihm habe übernachten wollen. Die (angebliche) Geschädigte habe zudem anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2021 angegeben, sie wisse nicht, ob sie gegenüber dem Beschwerdeführer irgendwelche Andeutungen gemacht habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, sie habe aber «einfach nicht so richtig mitgemacht». Zudem sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt mit Vorsatz hinsichtlich einer sexuellen Handlung mit Kindern gehandelt habe. Die Anzeigestellerin habe nämlich anlässlich ihrer Befragung angegeben, sie habe dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gesagt, sie sei 16-jährig, und der Beschwerdeführer habe sie auch nicht nach einem Ausweis gefragt.
Hinsichtlich des vorgeworfenen Raubes sei bereits die Täteridentifikation durch die Anzeigestellerin E____ zweifelhaft. Die Anzeigestellerin habe selbst angegeben, sie habe aufgrund der vom Täter getragenen Hygiene-Maske und Wollmütze nur die Augen des Täters gesehen. Sie habe aus 15 Fotos zunächst auch auf eine andere Person tendiert. Zudem habe der Täter laut ihren Angaben einen Akzent gehabt bzw. nicht Schweizerdeutsch gesprochen; der Beschwerdeführer spreche aber reinen Basler Dialekt.
3.3.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, die Polizeibeamten hätten C____ in einem apathischen Zustand vorgefunden. Sie sei daher gar nicht mehr fähig gewesen, sich gegen die Handlungen des Beschwerdeführers zu wehren. C____ habe auch sichtbar wie ein Mädchen unter 16 Jahren ausgesehen. Der Beschwerdeführer habe zudem ein Ganzkörperfoto von C____ an seinen Kollegen G____ geschickt, sich bei diesem erkundigt, ob er Geschlechtsverkehr mit dieser wolle und diesem geschrieben: «Wenn die nid fickt fliegt die use». Der dringende Tatverdacht sei damit erstellt.
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Raubes zum Nachteil von E____ werde massgeblich durch die auf dem bei der Tat verwendeten Hanfseil gefundenen DNA-Spuren gestützt. Diese führten zu einer erdrückenden Beweislage.
3.4
3.4.1 Das Verbot sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren nach Art. 187 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) will die Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen infolge verfrühter sexueller Erfahrungen verhindern. Es geht in erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur freiverantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (BGer 6B_215/2013 E. 2.5.1). Art. 187 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich hinsichtlich des Umstandes, dass das Opfer noch nicht 16-jährig ist, handelte (BGer 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 3.1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich bei einem Täter angenommen, welcher sich nicht weiter über das Alter des Opfers erkundigte, obwohl er aufgrund von dessen Aussehen und Stimme Anlass gehabt hätte zur Annahme, dieses könnte sich im Schutzalter befinden (BGer 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 3.2). Ein Indiz für das Vorliegen von (Eventual-)Vorsatz besteht auch, wenn aus dem Verhalten des Täters vor bzw. während der Tat hervorgeht, dass dieser sich Gedanken über das Alter des Opfers machte, dieses aber nicht ernsthaft überprüfte(vgl. BGer 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 3.2).
Der Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) steht in Realkonkurrenz zu jenem der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (BGE 120 IV 194 E. 2b). Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 190 Abs. 3 StGB).
3.4.2 Die Polizei gab in ihrem Rapport an, sie habe die Geschädigte C____ im Schlafzimmer an der [...] im Bett, nur bekleidet mit einem Slip und zugedeckt mit einer Bettdecke, vorgefunden. Der Beschwerdeführer habe ihr die Tür geöffnet. Im Zimmer hätten sich eine angebrauchte Plakette Haschisch sowie weitere nicht identifizierbare Flüssigkeiten gefunden.
3.4.3 Bei ihrer Befragung am 22. Oktober 2020 gab C____ an, sie habe am Wochenende zuvor Streit mit ihrem Vater gehabt, weil dieser ihr vorgeworfen habe, sie sei zu lange im Ausgang gewesen. Daher sei sie davongelaufen. Sie habe dann abwechselnd bei Kollegen geschlafen. Diese hätten ihr dann auch den Schlafplatz beim Beschwerdeführer vermittelt. Sie gab an, einen vom Beschwerdeführer «gebauten» Joint geraucht zu haben; sie wisse nicht, ob dieser nur «Gras» beinhaltet habe. Sie habe dann auf sein Geheiss hin zunächst sein Zimmer aufgeräumt und sich dann hingelegt. Daraufhin habe er begonnen, sie anzufassen, auch intim. Sie habe nichts gesagt, denn sie sei nicht fähig gewesen, etwas zu sagen; sie sei betäubt gewesen. Er habe sie ausgezogen, dann angefangen zu küssen und Geschlechtsverkehr gehabt. Zudem habe er von ihr verlangt, ihr Oberteil auszuziehen. Als sie sich geweigert habe, habe er es selbst getan. Zudem habe er keine Verhütungsmittel benutzt. Er habe sie auch gewürgt und angespuckt. Er habe auch ein Bild gemacht. Nach dem Rauchen sei sie «Däne» gewesen; wirklich habe sich dies aber erst in der Wohnung bemerkbar gemacht. Betäubungsmittel habe sie nicht das erste Mal konsumiert, aber so etwas Starkes habe sie noch nie geraucht.
Bei ihrer Einvernahme vom 3. Mai 2021 gab die Geschädigte an, sie habe Angst gehabt. Sie habe «nicht nein gesagt», aber «Andeutungen gemacht, weil [sie] Angst gehabt habe, das zu sagen». Sie habe «einfach nicht so richtig mitgemacht». Es sei Nacht gewesen, sie habe einen Schlafplatz gebraucht. Nach einem Ausweis habe der Beschwerdeführer nicht gefragt.
3.4.4 Anlässlich seiner Einvernahme am 23. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe der Geschädigten einen Joint gegeben. Dieser habe Tabak und «ein bisschen Marihuana» enthalten, aber kein Haschisch. Er sei davon ausgegangen, die Geschädigte sei 16 Jahre alt. Er sei «da nicht weiter darauf eingegangen», denn es müsse jeder selber wissen, ob er Drogen nehmen wolle. C____ habe ihm erzählt, dass sie «stress» habe zu Hause und deswegen einen Schlafplatz benötigt. Er habe nicht bemerkt, dass es C____ nach dem Drogenkonsum schwindlig gewesen sei. C____ habe im gleichen Bett wie er schlafen sollen; dies sei für sie in Ordnung gewesen. Sie habe sich selber ausgezogen. Er wisse nicht mehr, ob er ihr auch Kleider ausgezogen habe. Die Geschädigte sei nicht benommen, sondern «voll da» gewesen. Der Beschwerdeführer gab ferner zu, «gefingert» zu haben, die Geschädigte habe dies aber gewollt. Der Geschlechtsverkehr habe C____ gefallen. Die Fotos habe er mit dem Einverständnis von C____ erstellt.
Bei der Befragung vom 7. Januar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer erneut, es sei zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und C____ gekommen. Es sei aber «auf freiwilliger Basis» geschehen. D____ habe ihm geschrieben, C____ sei bereits 16-jährig. Er bestritt zunächst, dass C____ den Joint von ihm erhalten habe. Dann gab er aber an, er habe ihr CBD gegeben. Zur Frage, wer die Kleider von C____ ausgezogen habe, verweigerte er die Aussage.
3.4.5 Anlässlich der Einvernahme vom 21. Oktober 2020 gab die Auskunftsperson D____ an, er habe für eine Kollegin mit dem Spitznamen «[...]» einen Schlafplatz gesucht und deswegen per Snapchat an alle seine Freunde geschrieben. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass «[...]» aus einem Heim in St. Gallen «abgehauen» sei. Der Beschwerdeführer habe ihm geantwortet, er sei bereit, sie für zwei Zigarettenpackungen bei sich übernachten zu lassen, habe schliesslich aber ganz darauf verzichtet. Der Beschwerdeführer habe seine Adresse ([...]) angegeben. Dabei habe sich der Beschwerdeführer nicht namentlich zu erkennen gegeben, sondern nur unter dem Spitznamen «[...]». Er sei dann später mit seinem Kollegen H____ am «game» gewesen, als Letzterer eine WhatsApp-Nachricht vom Beschwerdeführer erhalten habe, dass dieser «[...]» «gefickt» habe. Der Beschwerdeführer habe H____ auch Nacktbilder von der Geschädigten geschickt und ihr Cannabis gegeben. Deswegen hätten er und H____ sich schliesslich entschieden, die Polizei zu verständigen.
Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seinem Kollegen G____ eine Nachricht mit dem Inhalt schickte: «Wenn die nid fickt fliegt sie use». Zugleich schickte er diesem ein Ganzkörperfoto von C____ und fragte seinen Kollegen, ob er diese «bange» wolle.
3.4.6 Bezüglich der Vornahme sexueller Handlungen mit Minderjährigen (Art. 187 Abs. 1 StGB gibt der Beschwerdeführer zu, dass es zwischen ihm und der damals noch nicht 16-jährigen C____ zum Geschlechtsverkehr kam. Fraglich ist daher einzig, ob der Beschwerdeführer sich in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) über das Alter von C____ befand und damit diesbezüglich ohne Vorsatz handelte.
Wie die Vorinstanz im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft festhielt, sah C____ im Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre aus, und erst recht nicht so alt, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich keine Gedanken mehr hätte machen müssen. Der Umstand, dass das Alter von C____ in den Chats des Beschwerdeführers mit seinen Kollegen ein Thema war, spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer sich offenbar über diese Frage Gedanken gemacht hat.
Des Weiteren ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Abgabe von Marihuana an die Geschädigte hinzuweisen. Aus der Aussage, dass er sich nicht weiter um ihr Alter gekümmert habe, da jede Person dies selber wissen müsse, indiziert erneut, dass der Beschwerdeführer ernstlich damit rechnete, dass C____ jünger als 16 Jahre sein könnte und dies in Kauf nahm. Das entsprechende Wissen bzw. für-möglich-halten ist ihm auch hinsichtlich der Vornahme sexueller Handlungen mit Minderjährigen anzurechnen.
Dass C____ möglicherweise falsche Angaben über ihr Alter machte, genügt für sich allein nicht, um den Beschwerdeführer zu entlasten. Denn Art. 187 Abs. 1 StGB lässt grundsätzlich kein Raum für die Annahme eines «Selbstverschuldens» des Kindes; anders zu entscheiden hiesse, den Schutzzweck der Bestimmung zu unterlaufen.
Insgesamt ergibt sich daraus eine erdrückende Beweislage zum Nachteil des Beschwerdeführers. Diese begründet den für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht und lässt eine Verurteilung als sehr wahrscheinlich erscheinen, wenngleich die abschliessende Würdigung der Beweise erst nach Abschluss der Untersuchung im Verfahren vor dem Sachgericht vorzunehmen sein wird.
3.4.7 Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) kann den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gefolgt werden.
Zwar trifft zu, dass das geltende Strafrecht nicht von der Zustimmungslösung («nur ja heisst ja») ausgeht, sondern von der Widerspruchslösung (vgl. BGer 6B_894/2021 vom 28. März 2022 E. 3.8). An einen Widerspruch sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügen für den Täter erkennbare und offenkundige Ausdrucksweisen von Widerspruch wie ein Weinen, eine Bitte, in Ruhe gelassen zu werden, ein sich zur Wehr setzen, oder Fluchtversuche (BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2). Zugleich bildet aber im geltenden Sexualstrafrecht bei der Vergewaltigung auch die Nötigungshandlung (noch) eines der Tatbestandsmerkmale (BGer 6B_894/2021 vom 28. März 2022 E. 3.3 ff.). Neben der Bedrohung oder der Ausübung von Gewalt kann es sich dabei auch um Ausübung psychischen Drucks handeln. Damit sind Fälle erfasst, in denen sich das Opfer in einer aussichtslosen Lage befindet, ohne dass der Täter etwa physische Gewalt anwendet. Psychischer Druck liegt vor, wenn der Täter beim Opfer psychische Auswirkungen wie Überraschung, Angst oder das Gefühl einer aussichtslosen Situation hervorruft, die das Opfer zum Nachgeben bringen können (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb, 122 IV 97 E. 2b). Bei psychischem Druck ist es nicht erforderlich, dass das Opfer zum Widerstand gezwungen wurde (BGE 124 IV 154 E. 3b). Der vom Täter erzeugte psychische Druck und seine Wirkung auf das Opfer müssen jedoch eine besondere Intensität erreichen (BGE 131 IV 167 E. 3.1; BGer 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1, 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.1). Ob eine Nötigungshandlung vorliegt, ist durch eine Gesamtwürdigung der konkret massgeblichen Umstände zu beurteilen (BGE 131 IV 107 E. 2.2, BGer 6B_1307/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht von der Prämisse ausgehen konnte, die Geschädigte würde mit ihm, einer Person, die sich erst wenige Minuten oder Stunden vorher kennengelernt hatte, Geschlechtsverkehr wollen. Dass C____ «nicht so richtig mitgemacht» hatte, wird von ihm denn auch in seiner Beschwerde nicht bestritten. Ferner muss aufgrund der Aussagen von C____, welche der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft bestreitet, angenommen werden, dass er sie teilweise gegen ihren Willen auszog. Schliesslich ist aufgrund des Rapports der Polizei davon auszugehen, dass C____ sich aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel in einem Zustand befand, in welchem sie gar nicht zu einer stärkeren Bekundung von Widerspruch in der Lage gewesen wäre. Unter diesen Umständen wäre die Annahme, C____ habe dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer zugestimmt oder sogar Gefallen daran gefunden, lebensfremd.
Erschwerend kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer selbst war, welcher C____ Marihuana verabreicht hatte. Aktenmässig ist erstellt, C____ selbst davon ausgegangen war, ein weit schwächeres Betäubungsmittel zu konsumieren. Wer sein Opfer in einen Zustand versetzt, der diesem eine wirksame Gegenwehr verunmöglicht, kann sich nicht darauf berufen, dass Opfer habe sich nicht mehr dezidiert widersetzt.
Des Weiteren ist auch auf das dem Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bekannte Machtgefällen hinzuweisen. Die Geschädigte befand sich in einer Notsituation; sie benötigte einen Schlafplatz und konnte (zumindest aus ihrer subjektiven Sicht) nicht nach Hause zurückkehren. Auch dieser psychische Druck begründet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Vergewaltigung.
Abschliessend sei auf die Nachrichten, welche der Beschwerdeführer an seine Kollegen schickte, hingewiesen. Diese deuten darauf hin, dass er bereit war, sich über den Willen von C____ hinwegzusetzen, und die Übernachtungsmöglichkeit davon abhängig machte, dass diese sich seinen Begehrlichkeiten fügte.
Damit besteht daher eine erdrückende Beweislage hinsichtlich des Tatverdachts einer Vergewaltigung zum Nachteil von C____.
3.4.8 Eine erdrückende Beweislage besteht auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe der damals 15-jährigen C____ gesundheitsgefährdende Stoffe verabreicht (Art. 136 StGB). Der Beschwerdeführer gibt implizit zu, das Schutzalter von C____ in Kauf genommen zu haben, wenn er in seiner Einvernahme geltend machte, jede Person sei hierfür selbst verantwortlich, daher habe er sich nicht weiter um das Alter gekümmert (siehe Erwägung 3.3.6 hiervor). Dass ein allfälliges «Einverständnis» des Kindes unbeachtlich ist, da es um den Schutz des Kindes geht, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
3.4.9 Zusammengefasst würde bereits hinsichtlich der mutmasslichen Delikte zum Nachteil von C____ ein dringender Tatverdacht bestehen, der die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
3.5
3.5.1 Wegen Raubes wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Raub stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2).
3.5.2 Gemäss den im Polizeirapport vom 10. November 2020 (Rapport-Nr. [...]) wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten E____ sowie den Aussagen anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. Januar 2021 soll der Beschwerdeführer sie am 31. Oktober 2020 um 22.09 Uhr von der Handy-Nummer [...] aus angerufen haben und mit ihr einen Termin für eine Erotik-Massage in ihrem Studio für 22.30 Uhr vereinbart haben. Er habe um 22.29 Uhr erneut angerufen und mitgeteilt, er befinde sich nun vor Ort. Sie habe ihn hereingelassen. Er habe ihr mitgeteilt, er stamme aus Marokko. Er habe sich nach dem Angebot erkundigt; sie habe es dann aber abgelehnt, ihn zu bedienen. Daraufhin sei sie vor ihm hergegangen, um ihn zur Wohnungstür zu begleiten. Der Beschwerdeführer habe ihr plötzlich einen Stoss in den Rücken versetzt, den Arm fest um den Kopf/Hals gelegt und sie in den Küchenbereich des Studios gezogen. Er habe nicht «zugedrückt». Er habe von ihr die Herausgabe von Geld verlangt. Sie habe sich in keiner Weise verteidigt. Sie habe sich zwischenzeitlich auf das Bett gesetzt; er habe ihr ein mitgebrachtes Seil lose um Körper und Hals gelegt. Zudem habe er ihren rechten Handrücken geküsst und das Studio verlassen. Er habe CHF 800.– mitgenommen.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht zunächst die Abklärung der Handy-Nummer [...] durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft; diese führte zum Beschwerdeführer (Polizeirapport vom 10. November 2020 [Rapport-Nr. [...]], S. 5). Ferner konnte sie bei einer Fotokonfrontation aus 15 Bildern zwei erkennen, welche typähnlich mit dem Täter waren. Eines der von ihr bezeichneten davon zeigte effektiv den Beschwerdeführer. Da der Täter laut Aussage der Geschädigten eine Wollmütze und eine Schutzmaske trug und ihr somit einzig die Augenpartie zur Identifikation blieb, kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aus dieser gewissen Unsicherheit bei der Identifikation nicht auf einen fehlenden Tatverdacht geschlossen werden. Entscheidend ins Gewicht fällt des Weiteren die DNA-Analyse vom 1. Dezember 2020 der Spuren auf dem einem Galgenstrick ähnlichen Hanfseil, welches bei der Tat verwendet wurde. Diese führt ebenfalls zum Beschwerdeführer.
Es sei angemerkt, dass ein einem Galgenstrick ähnliches Hanfseil auch auf den von der Geschädigten B____ eingereichten Chat-Nachrichten zu erkennen ist und dieses bemerkenswerte Ähnlichkeiten zum hier in Frage stehenden Tatmittel aufweist. Ob es sich um dasselbe Seil handelte, kann hier offenbleiben; zumindest als Indiz spricht dieser Umstand indes gegen und nicht für den Beschwerdeführer.
Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in Zweifel ziehen will, weil der Täter gemäss Aussage der Geschädigten einen ausländischen Akzent gehabt habe, so ist sein Vorbringen als aktenwidrig einzustufen. Die Geschädigte gab zwar an, der Täter habe ihr gegenüber ausgesagt, aus Marokko zu stammen, und ein «orientalisches» Aussehen gehabt. Sie gab aber an, der Täter habe am Telefon «gut Deutsch» gesprochen (Einvernahme vom 12. Januar 2021). Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht und keinen ausländischen Akzent hat, bestätigt er indes selbst.
Somit besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mit grosser Kraft am Hals packte und von ihr die Herausgabe von Geld verlangte. Zumindest konkludent ist darin die Androhung von Gewalt im Sinne des Raubtatbestandes zu erkennen, wenn es nicht sogar selbst als Gewaltanwendung zu qualifizieren ist (vgl. zum Gewaltbegriff BGE 133 IV 207 E. 4.3.2). Ferner steht ausser Zweifel, dass die Wegnahme der CHF 800.– als Diebstahl zu qualifizieren wäre, denn die Geschädigte wurde gegen ihren Willen zur Herausgabe gezwungen.
Auch hier besteht nach dem soeben Ausgeführten eine geradezu erdrückende Beweislage.
3.5.3 Es bleibt anzumerken, dass diese Aussagen nicht nur auf die aktuell von der Staatsanwaltschaft untersuchten Delikte hinweisen, sondern darüber hinaus auch eine Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 StGB) vorliegen dürfte. Darauf braucht an dieser Stelle aber nicht näher eingegangen zu werden.
Ebenfalls nicht näher zu untersuchen ist, ob die durch die eingereichten Instagram-Screenshots belegte Verwendung von Ausdrücken wie «buschneger», «baumwollpflücker» und «sklave» nicht auch den Rassismus-Tatbestand (Art. 261bis StGB) erfüllen.
3.6 Die Vorfälle gegenüber F____ und I____ werden vom Beschwerdeführer nicht ernstlich bestritten. Es kann daher weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Zu Recht wurde auch hier von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen, auch wenn möglicherweise noch Ermittlungshandlungen ausstehen.
3.7 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer Vielzahl von weiteren Delikten bejaht (vgl. angefochtener Entscheid S. 2 ff.). Da der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nur mit dem Tatverdacht hinsichtlich einzelner Delikte auseinandersetzt, ist das Appellationsgericht im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht gehalten, sämtliche Vorwürfe einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Dies gilt umso mehr, als bereits jedes der zuvor untersuchten Delikte für sich allein genommen von seiner Schwere her geeignet wäre, die Anordnung von Untersuchungshaft in Bezug auf die Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen. Ergänzend zu den obigen Ausführungen kann daher auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
4.1 Die Vorinstanz stützt die Anordnung von Unterschungshaft primär auf das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Diese könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn zwar noch keine rechtskräftig abgeurteilte Vortat bestehe, aber Schwerverbrechen drohten bzw. für die Sicherheit von Dritten eine ernsthafte und konkrete Gefahr bestehe. Der Beschuldigte werde namentlich schwerer Sexualdelikte, eines Raubes und einer versuchten Erpressung verdächtigt. Es handle sich schon aufgrund des abstrakten Strafrahmens um schwere Delikte. Zudem sprächen die Umstände für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Sicherheit Dritter. Der Beschuldigte habe seine Stelle bei der J____ verloren und sei zurzeit erwerbslos. Im Gutachten vom 16. Dezember 2021 werde ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert, welche dringend einer Behandlung bedürfe. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei diesem Gutachten zufolge im Vergleich zur allgemeinen Täterpopulation erhöht. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass weitere schwere Delitke ernsthaft zu befürchten seien und es sich um Delikte handle, welche Personen in ihrer körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität verletzten. Auf das Vortatenerfordernis könne daher verzichtet werden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weiter delinquieren würde, was eine Ausweitung der Strafuntersuchung notwendig machen würde und dazu führen würde, dass diese kaum je zum Abschluss gebracht werden könnte.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Ferner hätte er die (bestrittenen) Taten nicht mit besonderer Brutalität begangen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung von besonderer Bedeutung sei. Dem Beschwerdeführer könne hinsichtlich bezogen auf die schwersten Delikte keine Aggravation oder raschere Kadenz vorgeworfen werden. Die schweren Vorwürfe datierten vom Oktober 2020; die neuen Vorwürfe aus dem Jahr 2022 bezögen sich bloss auf geringfügige Vermögensdelikte. Die schlechte Legalprognose, welche das Gutachten dem Beschwerdeführer stelle, beruhe auf der unzutreffenden Prämisse, dass dieser die Taten effektiv begangen habe.
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass dem Beschwerdeführer brutale Delikte zur Last gelegt würden und die Rückfallgefahr gutachterlich bestätigt worden sei. Die rechtsprechungsgemäss entscheidende Fortsetzungsgefahr sei daher gegeben. Ausserdem handle es sich hier um einen Fall, der nie abgeschlossen werden könnte, wenn der Beschwerdeführer die Gelegenheit hätte, wie bis anhin weiter zu delinquieren.
Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft ein neues Gutachten in Auftrag gegeben, da der Beschwerdeführer seit der letzten Beurteilung seine Stelle verloren habe und zudem neue mutmassliche Straftaten hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer habe es bis vor Kurzem unterlassen, eine Therapie an die Hand zu nehmen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft ihm bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2021 angedroht, Untersuchungshaft zu beantragen, falls er weiter delinquiere; dies habe ihn offenbar nicht beeindruckt.
4.2.3 Der Beschwerdeführer ergänzt replicando sinngemäss, die Staatsanwaltschaft verhalte sich widersprüchlich, wenn sie im Jahre 2021 die damals bekannten Vorwürfe nicht als Anlass für einen Haftantrag betrachtet habe und erst jetzt nach geringfügigen weiteren Delikten mit Verweis auf diese Taten Untersuchungshaft beantrage. Zudem liege seit einem halben Jahr ein ausführliches Gutachten vor, welches sich für eine ambulante psychotherapeutische Massnahme ausspreche; es sei schleierhaft, weshalb die Staatsanwaltschaft nun noch ein weiteres Gutachten abwarten wolle.
4.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die Annahme von Wiederholungsgefahr voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Das Vortatenerfordernis nimmt auf die Zahl der Straftaten und nicht der Strafurteile Bezug (BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.3; vgl. BGer 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2). Die bereits begangenen Straftaten ergeben sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden, denn es lag nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.3). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz den Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen schweren und – vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfassten – «leichten» bzw. minder schweren Vergehen. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist zunächst, dass eine Freiheitsstrafe droht. Daneben sind aber insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.3).
Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.5).
Nach dem Gesetz muss schliesslich «ernsthaft zu befürchten» sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien sind dabei nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.5).
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer weist im Strafregister keine einschlägigen Vorstrafen (abgeschlossene Strafverfahren) auf. Fraglich ist daher, ob auf das Vortatenerfordernis aufgrund der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Delikte zu verzichten ist.
4.4.2 Wie oben ausgeführt wurde, besteht ein dringender Tatverdacht unter anderem hinsichtlich des Vorwurfes sexueller Handlungen mit Minderjährigen, einer Vergewaltigung, eines Raubes und einer versuchten Erpressung. Die Tatsachen sind vom Beschwerdeführer teilweise zugestanden und im Übrigen aufgrund der erdrückenden Beweislage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten. Dies lässt nach dem aktuellen Verfahrensstand eine Verurteilung als sehr wahrscheinlich erscheinen. Damit kommt ein Verzicht auf das Vortatenerfordernis grundsätzlich in Betracht.
4.4.3 Hinsichtlich des Rückfallrisikos bzw. der Gefahr weiterer Delikte ist zunächst auf das Gutachten der UPK vom 20. Dezember 2021 zu verweisen. Das Gutachten geht von folgendem Störungsbild aus: Der Beschwerdeführer habe eine dissoziale Persönlichkeit, leide unter einer rezidivierend depressiven Störung, und es lägen ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden und Kokain sowie Hormonmissbrauch vor. Das Gutachten gelangt zum Schluss, es ergebe sich ein «legalprognostisch eher unünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten, wie sie dem Exploranden im Rahmen des aktuellen Strafverfahrens vorgeworfen werden» (S. 78). Zu einer im Vergleich zur allgemeinen Täterpopulation erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit trügen des Weiteren der wiederholte Gebrauch von psychotropen Substanzen und vor allem die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale, das damit verbundenen Konfliktverhalten und die damit einhergehenden Einschränkungen der sozialen Kompetenzen bei (S. 78).
Trotz dieser psychischen Störungen schliesst das Gutachten hinsichtlich der zuvor erörterten, besonders gravierenden Delikte (insbesondere Sexualdelikte zum Nachteil von C____ und Raub zum Nachteil von E____) auf volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Lagalprognostisch wird aufgrund des erheblichen Störungsbildes von der Verübung ähnlicher Delikte, wie sie bis und mit Explorationen im Rahmen der Begutachtung bekannt waren, ausgegangen. Es ist also mit Delikten von erheblicher Schwere, welche die körperliche Integrität der Opfer beeinträchtigen, auszugehen. Dass diese Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft, zeigt der dringende Tatverdacht betreffend einer versuchten Erpressung, der 2022 noch hinzugekommen ist.
4.4.4 In all den Taten, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, kommt der im Gutachten vom 20. Dezember 2021 diagnostizierte dominant-unterdrückende und aggressive Charakter zum Ausdruck.
Beispielsweise besteht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass er seine Machtposition gegenüber C____ sowie deren Notlage gezielt zur Befriedigung seiner sexuellen Begehrlichkeiten ausnutzte. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich um eine Tat gegen eine besonders schutzbedürftige Personengruppe – nämlich ein Kind – handelte.
Auch die neuen Tatvorwürfe aus dem Jahr 2022 beschränken sich keineswegs auf geringfügige Vermögensdelikte. Vielmehr besteht der dringende Tatverdacht einer Drohung bzw. einer versuchten Erpressung. Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer – insbesondere nach dem Verlust seiner Stelle – wiederum auf illegale Mittel zurückzugreifen gewillt ist, um seine Ziele zu erreichen.
Hinzuweisen ist ferner auf die erdrückende Beweislage hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Belästigung zum Nachteil von B____. Die von dieser eingereichten Chat-Verläufe belegen, dass der Beschwerdeführer sie über Jahre hinweg gegen deren immer wieder betonten Willen kontaktierte und sexuelle Avancen machte, obwohl sie solche wiederholt dezidiert ablehnte. Im ganzen Verfahren zeigte er sich bezüglich dieser Vorwürfe uneinsichtig.
In diesem Kontext ist auch auf die vom Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 22. Oktober 2020 getätigte Aussage hinzuweisen: «Wer hat sie [die Polizei] angerufen? (…) Der der angerufen hat wird dafür eine Quittung erhalten.». Auch diese Aussage belegt das Gewaltpotenzial, welches vom Beschwerdeführer ausgeht.
4.4.5 Anders als vom Beschwerdeführer behauptet ist nicht entscheidend, dass die Tatvorwürfe nach dem aktuellen Stand des Verfahrens nicht auf eine aussergewöhnliche Brutalität hindeuten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.4. Aus diesem Entscheid ergibt sich zwar, dass besondere Brutalität ein Grund für den Verzicht auf das Vortatenerfordernis sein kann; die Umkehrung (kein Verzicht ohne besondere Brutalität) gilt indes nicht. Auch das Vorliegen von Aggravationstendenzen ist keineswegs eine notwendige Voraussetzung für den Verzicht auf das Vortatenerfordernis, sondern lediglich einer der in die Gesamtabwägung einzubeziehenden Faktoren (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Der Sinn und Zweck des Verzichts auf das Vortatenerfordernis besteht gerade darin, dass nicht bis zur äussersten Eskalation zugewartet werden muss, sondern potentielle Opfer rechtzeitig geschützt werden können.
4.4.6 Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer sich bis jetzt uneinsichtig zeigt. Neben den bisher erörterten Straftaten besteht der dringende Tatverdacht für eine Vielzahl weiterer Delikte, die teilweise ebenfalls den Einsatz von Gewalt oder Drohungen beinhalten.
Wenig hilft es der Sache des Beschwerdeführers auch, dass er anlässlich der Einvernahme zur Sache SW [...] vom 23. Oktober 2020 fragte, ob er das bei der Hausdurchsuchung vom 21. Oktober 2020 beschlagnahmte Haschisch wieder haben könne. Er wolle es in der Zelle rauchen, ihm sei langweilig.
4.4.7 Auch sonst kann dem Beschwerdeführer keine gute Legalprognose gestellt werden. Ob die Drogenentziehungskur im letzten Jahr erfolgreich verlief, ist nicht bekannt. Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle spätestens im März verloren hat, muss er seinen allfälligen Drogenkonsum sowie seinen sonstigen Lebensunterhalt irgendwie bestreiten. Angesichts des Umstandes, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten Erpressung besteht, ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch vor Gewaltdelikten nicht zurückschrecken würde.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen suggerieren will, die Staatsanwaltschaft verhalte sich treuwidrig, weil sie erst jetzt für lange bekannte Vorwürfe Untersuchungshaft beantrage, so kann ihm nicht gefolgt werden. Es besteht kein irgendwie gearteter Anspruch auf Vertrauensschutz, bloss weil die Staatsanwaltschaft sich nicht schon zu Beginn der Ermittlungen entschliesst, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 4.3).
Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass das Gutachten der UPK erst am 20. Dezember 2021 vorlag. Bereits dieses stellt einen wesentlichen neuen Gesichtspunkt dar, der einem Vertrauensschutz ebenfalls entgegenstünde. Ferner hat er erst dieses Jahr vor rund zwei Monaten eine mutmassliche versuchte Erpressung begangen und dabei erneut gezeigt, dass von ihm aktuell ein signifikantes, nicht hinzunehmendes Sicherheitsrisiko ausgeht. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft entsprechend ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort bewusst zuerst dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten zu ändern. Dass ihm diese Chance gegeben wurde, ist indes keine Vertrauensgrundlage.
5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Verhältnismässigkeit sei gegeben. Den Beschwerdeführer würde im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von weit mehr als neun Wochen erwarten. Zudem seien diese gerechtfertigt, um ausstehende Ermittlungshandlungen, wie beispielsweise ein ausstehendes weiteres Gutachten, anzufertigen. Auch F____ und I____ müssten noch einvernommen und Unterlagen bei den Versicherungen eingeholt werden.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls nicht gegeben. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich in keiner Weise mit möglichen Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt, obwohl die Verteidigung explizit auf ambulante Therapiemöglichkeiten, wie sie im Gutachten empfohlen worden seien, hingewiesen habe. Schliesslich wünsche sich der Beschwerdeführer selbst eine Therapie, sei aber bisher bloss auf die Warteliste gesetzt worden.
5.2.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022, sie habe ein ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben, welches sich erneut mit der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers befasse und hierbei insbesondere berückschtige, dass dieser mehrfach weiterdelinquiert und seine Stelle verlogen habe. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2021 angedroht, einen Antrag auf Untersuchungshaft zu stellen, wenn er nicht aufhöre, zu delinquieren. Diese Chance habe er nicht genutzt.
5.3 Für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sprach sich zwar das Gutachten vom 20. Dezember 2021 aus. Es empfahl eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Rahmen einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB. Der verbindliche Rahmen sei erforderlich. Gegen eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB spreche hingegen, dass diese eine zusätzliche soziale Desintegration mit dem Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz mit sich brächte. Sie wäre auch der Therapiemotivation eher abträglich. Allerdings könnten Gründe für eine Therapie nach Art. 59 StGB dann anzunehmen sein, wenn sich die ambulante Therapie als nicht durchführbar oder nicht zielführend erweise. Gründe dafür könnten z.B. eine fehlende Mitarbeit bzw. Verbindlichkeit des Exploranden in der Therapie, eine negative Entwicklung (Wohnungs-/Arbeitsplatzverlust) oder eine erhebliche psychopathologische Verschlechterung sein (S. 81).
Genau zu einem solchen Arbeitsplatzverlust ist es diesen Frühling gekommen. Ein entscheidender stabilisierender Faktor ist damit weggefallen. Hat der Beschwerdeführer aber keine Arbeitsstelle mehr, so fehlt ihm die Tagesstruktur. Es ist ernstlich zu befürchten, dass er wieder in sein Konsummuster zurückfällt und weiter delinquiert. Des Weiteren ist anzunehmen, dass er auch seine Wohnung nicht mehr wird finanzieren können. Auf Ersparnisse wird er nicht zurückgreifen können, da er gemäss der Befragung zur Person vom 10. Mai 2022 bereits einen Schuldenberg von CHF 40'000.– angehäuft hatte.
An der vom Beschwerdeführer behaupteten Bereitschaft, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen, ist zu zweifeln. Eine erste ambulante Massnahme bei Dr. [...] ist bereits gescheitert (Gutachten S. 41 unten – 42 Mitte); zum achten Folgetermin erschien der Beschwerdeführer schlicht nicht mehr. Dies muss als fehlende Motivation und Krankheitseinsicht gewertet werden.
5.4 Daraus ergibt sich des Weiteren, dass die Anordnung von Untersuchungshaft auch eine geeignete und erforderliche Massnahme darstellt, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und damit einer ständigen Verzögerung und Vergrösserung des Verfahrens entgegenzuwirken.
5.5 Den Beschuldigten erwartet im Falle einer Verurteilung eine längere und, wegen schlechter Prognose, unbedingte Freiheitsstrafe. Eine Dauer der Untersuchungshaft von 9 Wochen rückt daher nicht annähernd in die Nähe Letzterer.
5.6 Die Vorinstanz hat daher die Verhältnismässigkeit zu Recht bejaht.
6.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.
6.2 Der Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Daher ist die Entschädigung von Amtes wegen schätzen (§ 25 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand im Umfang von sechs Stunden gerechtfertigt.
Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'200.– (inkl. allfällige Auslagen).
Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen (§ 25 HoR). Mangels Honorarnote bzw. eines entsprechenden Antrages des Vertreters der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung vorliegend ohne Mehrwertsteuer auszurichten.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige Auslagen, exkl. MWST), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).