Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.16, AG.2022.341
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.16

ENTSCHEID

vom 24. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Mai 2022

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchten Raubs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Er wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Dezember 2021 in Untersuchungshaft gesetzt. Die Untersuchungshaft wurde durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügungen vom 16. Februar 2022 und 13. April 2022 verlängert. Mit Urteil HB.2022.6 vom 14. März 2022 hat das Appellationsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde von Dr. med. [...], UPK Basel, begutachtet. Ihr forensisch-psychiatrisches Gutachten wurde am 21. April 2022 fertiggestellt. Am 27. April 2022 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers ein Haftentlassungs­gesuch, welches mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2022 abgewiesen wurde. Am 9. Mai 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2022 wendet sich die Verteidigung gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Sie beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2022 sei kostenfällig aufzuheben und der Beschuldigte sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Überdies ersucht sie um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verteidigung hat darauf am 19. Mai 2022 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.1 Die Vor­instanz hielt den Tatverdacht gestützt auf die früheren Haftentscheide und das Geständnis des Beschwerdeführers für gegeben. Sie erachtete den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr für erfüllt. Mit dem gestandenen Raub sei von einer relevanten Vortat auszugehen. Die ernsthafte Befürchtung einer wiederholten Tatbegehung ergebe sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten. Gemäss diesem bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der paranoiden Schizophrenie und dem Risiko zukünftiger Straftaten. Zudem bestünden beim Beschwerdeführer Defizite im Umgang mit der Krankheit und mit seiner Bereitschaft, sich langfristig behandeln zu lassen.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fortsetzungsgefahr, da mit der gestandenen Anlasstat das Vortatenerfordernis nicht erfüllt werde. Auch drohten keine weiteren schweren Straftaten, da bei der Anlasstat keine besonders schützenswerten Rechtsgüter wie die körperliche oder seelische Integrität betroffen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keinerlei tatsächliche Gewalt ausgeübt. Weiter könne aufgrund der im Gutachten angegebenen Rückfallraten bzw. der verwendeten Prognoseinstrumente nicht von ernsthaft zu befürchtenden Taten gesprochen werden.

3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2 Der erforderliche dringende Tatverdacht ist unbestritten und gegeben.

3.3

3.3.1 Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).

3.3.2 Wie das Beschwerdegericht bereits mit Urteil HB.2022.6 vom 14. März 2022 (E. 3.3.3) ausführte, ist mit dem Geständnis wegen des versuchten Raubs von einer Vortat auszugehen. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung liegt in der grossen Affinität des Beschwerdeführers zu Schusswaffen und den durch die Schizophrenie hervorgerufenen aggressiven Stimmen, die dem Beschwerdeführer den Auftrag zum Raub geben würden. Was sodann die Legalprognose angeht, ist in der Zwischenzeit das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. April 2022 fertiggestellt worden, welches ein erhöhtes Risiko für strafbare Handlungen feststellt. Als individuelle und klinische Risikofaktoren für künftige strafbare Handlungen werden die unzureichend behandelte Schizophrenie, die unzureichende Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, sein Substanzkonsum und der fehlende legalprotektiv wirkende soziale Empfangsraum genannt (Gutachten S. 55).

3.3.3 Insgesamt muss mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2022 festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fortsetzungsgefahr keine neuen Argumente vorbringt. Mittlerweile liegt zwar das Gutachten vom 21. April 2022 vor, das aber am Vorliegen des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr nichts ändert. Im Gegenteil, das Vorliegen einer Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr wird darin bestätigt.

Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, es liege keine Vortat vor bzw. keine ernsthafte und konkrete Gefahr weiterer schwererer Delikte und es sei ja nur die psychische Integrität der Frau des Ladenbesitzers betroffen gewesen, kann auf den Beschwerdeentscheid vom 14. März 2022 (E. 3.3.3) verwiesen werden. Dort wurde ausgeführt, dass die Auswirkungen auf die psychische Integrität der Frau nur einen (Neben-)Teil der Schwere des Delikts ausmachten. Insbesondere das Vorgehen mit einer unechten Waffe könne betroffene Personen durch solche Handlungen in Angst und Schrecken versetzen und womöglich nachhaltig traumatisieren. Die Benutzung einer unechten Waffe sei gleichzustellen mit derjenigen einer echten, da die Betroffenen nicht erkennen können, um welche es sich handelt. Aufgrund der konkreten Tatumstände liege ein schweres Delikt vor. Deshalb spielt es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch keine alleinige Rolle, inwieweit die Frau des Ladenbesitzers tatsächlich betroffen oder die Anlasstat dazu überhaupt adäquat kausal ist.

3.3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass aus dem nun vorliegenden Gutachten keine Rückfallgefahr angenommen werden könne. Die entsprechenden Rückfallraten des Prognoseinstruments seien viel zu tief. Andere Kriterien könnten nicht einfach so herangezogen werden, um dann doch wieder eine Rückfallgefahr anzunehmen. Die Vor­instanz wie auch die Staatsanwaltschaft stellten lediglich auf denjenigen Teilbereich des Gutachtens ab, aus welchen «ungünstige» und «sehr ungünstige» Bewertungen resultieren würden. Man könne das Prognoseinstrument jedoch nicht nur dann anwenden, wenn es eine hohe Rückfallgefahr statuiere und bei einem tiefen Resultat noch zusätzliche Kriterien heranziehen, damit man dann doch wieder eine Schlechtprognose herauslesen könne.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich gemäss Gutachten (S. 48) in der Gesamtbeurteilung ein ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers ergibt, und zwar auch hinsichtlich Bedrohung, Körperverletzung und Brandstiftung. Weiter ergibt sich, dass das Resultat dieses Prognoseinstruments die Kurzfristigkeit des Ausbruchs der Erkrankung und die steigende Intensität der Auffälligkeiten nicht oder kaum abbilde (Gutachten S. 45). Abgesehen davon, dass diese Schlussfolgerung einleuchtet, ist der Gutachterin diesbezüglich jedenfalls kaum eine Absicht zu unterstellen, diese Kriterien herangezogen zu haben, nur um vorliegend eine Schlechtprognose zu begründen. Die Gesamtbeurteilung wird dann mithilfe noch weiterer Kriterien (Analyse der Anlasstat, bisherige Kriminalitätsentwicklung, Persönlichkeit und vorhandene psychische Störung etc.) schlüssig begründet.

3.3.5 Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vor­instanz und die Staatsanwaltschaft nur ungünstige Faktoren aus dem Gutachten herausnähmen, kann nicht gefolgt werden, macht er doch selber überhaupt keine Angaben, welche günstigen Faktoren aus dem Gutachten nicht berücksichtigt seien. Es werden im Gutachten denn auch nur zwei günstige (gegenüber neun ungünstigen) Kriterien angegeben. Die allgemeinen und realen Therapiemöglichkeiten seien bei dieser diagnostizierten psychischen Störung günstig. Auch dies spricht für das Vorliegen einer Fortsetzungsgefahr bei fehlender Therapie und insbesondere für einen entsprechenden Massnahmenvollzug. Die Vorinstanz würdigt diese Kriterien in Verbindung mit der gutachterlichen Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung die Medikamente absetzen und sich die psychische Symptomatik verschlechtern würde. Diese zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz sind insgesamt nicht zu beanstanden. Die im Beschwerdeentscheid vom 14. März 2022 festgestellte ernsthafte und schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit ist auch nach Erstellung des Gutachtens immer noch gegeben und die Fortsetzungsgefahr damit zu bejahen.

3.4 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids etwas mehr als vier Monate in Untersuchungshaft. Raub ist eine schwere Straftat, auf die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren steht (Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB [SR 311.0]). Die bisherige Haft hat die Dauer der Strafe noch nicht erreicht, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchten Raubs zu gewärtigen ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Sicherung eines unberechenbaren, mit Waffen vertrauten Verdächtigen überwiegt dessen Interesse an einer sofortigen Freilassung. Inzwischen wurde auch der vorzeitige Massnahmenvollzug am 9. Mai 2022 bewilligt. Insgesamt erweist sich die bisherige Untersuchungshaft als verhältnismässig.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

4.3 Die beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt und der Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 680.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF 23.55, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 54.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

  • Gutachterin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

EMRK

  • Art. 5 EMRK

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 421 StPO

Gerichtsentscheide

6