Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.14, AG.2022.338
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.14

ENTSCHEID

vom 24. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. April 2022

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 22. Juli 2022

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführerin) wegen gewerbsmässigen Betruges, Veruntreuung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Drohung. In diesem Rahmen stellte sie am 27. April 2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 29. April 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 22. Juli 2022, gut.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2022 und ihre unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ferner beantragt sie die Feststellung, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Schliesslich sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 replizierte die Beschwerdeführerin.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person, der gegenüber Untersuchungshaft verfügt wurde, beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 An das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (ausf. zur Unterscheidung Zimmerlin, in: SK StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 10). Der hinreichende und der dringende Tatverdacht unterscheiden sich vor allem durch graduelle Elemente hinsichtlich der Beweislage; überdies ist bei der Sachverhaltsdarstellung für einen dringenden Tatverdacht ein höherer Konkretisierungsgrad zu verlangen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 197 StPO N 12).

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung der Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2).

Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).

3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) bejaht. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zunächst wiederholt Waren ohne Zahlungsabsicht im Internet auf ihren eigenen sowie auch auf den Namen anderer Personen bestellt habe. Die Vorinstanz stützt diese tatsächliche Feststellung auf die Aussagen der Geschädigten B____ und C____, auf die während der Hausdurchsuchung am 15. Juni 2021 am Wohnort der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Lieferscheine sowie auf die in den Bestellunterlagen aufscheinenden Koordinaten (insb. Lieferadressen, Kontaktadressen und IP-Adressen). Ferner habe die Beschwerdeführerin ohne Leistungsabsicht auf verschiedenen Online-Verkaufsplattformen Taschen der Marke Louis Vuitton gegen Vorauskasse angeboten, diese aber trotz Eingang der Bezahlung nicht geliefert. Dies sei namentlich durch die Aussagen der Geschädigten D____, Auszüge von Bankkonten der Beschwerdeführerin sowie Kopien der abgeschlossenen Verträge belegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Geschädigte D____ veranlasst, von ihr aus betrügerischen Bestellungen erlangte Gegenstände auf Online-Marktplätzen zu veräussern. Ausserdem habe D____ zum Nachteil der Geschädigten E____ eine Tasche gegen Vorauskasse angeboten, welche durch die Beschwerdeführerin hätte geliefert werden sollen, aber nie geliefert wurde. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin mehrere Mobiltelefonverträge ohne das Wissen und den Willen der Geschädigten C____ auf deren Namen abgeschlossen und hierbei deren Aufenthaltsbewilligung B verwendet. Das entsprechende Mobiltelefon sei bei der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2021 beschlagnahmt worden. Den Geschädigten F____ sowie G____ habe die Beschwerdeführerin eine Handtasche der Marke Louis Vuitton auf einer Online-Verkaufsplattform verkauft, aber trotz Bezahlung nicht geliefert. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin Fotos der Schweizer Identitätskarte des Geschädigten F____ bzw. der Geschädigten G____ dazu verwendet, bei verschiedenen Providern Mobiltelefonverträge abzuschliessen. Auch unter Verwendung von Fotos der Schweizer Identitätskarte von E____ habe die Beschwerdeführerin Verträge geschlossen, ohne dass der Geschädigte hiervon gewusst bzw. dem zugestimmt hätte. Der Deliktsbetrag aus all diesen Betrugshandlungen betrage mutmasslich rund CHF 64'893.– (exkl. vollständige Abokosten, nach Abzug der zurückbezahlten Beträge).

Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses mit der H____ Gelder veruntreut. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann I____ einen Weihnachtsstand am Weihnachtsmarkt auf dem Grossmünsterplatz in Zürich betrieben. Sie habe der Geschädigten ihr privates TWINT zur Verfügung gestellt. Dabei seien Zahlungseingänge von CHF 13'113.30 auf ihr privates Konto eingegangen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der Geschädigten Umsätze im Umfang von CHF 41'044.– nicht übergeben. Darin enthalten seien auch die Umsätze von zwei weiteren Marktverkäufern (ebenfalls Angestellte der H____). Abzüglich des vereinbarten Lohnes von EUR 7'500.– ergebe sich eine Deliktssumme von rund CHF 33'544.–. Dies stütze sich namentlich auf sichergestellte WhatsApp-Chats.

3.3 In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Die Vorinstanz habe die von ihr angenommenen Tatbestände nicht näher bezeichnet (Beschwerde, Rz. 17). Insbesondere fehle ein dringender Tatverdacht bezüglich des angeblichen Vorfalls im Dezember 2021; die Staatsanwaltschaft stütze sich diesbezüglich auf die Aussagen einer Person, welche selber fürchten müsse, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet werde, und die vorgeworfene Deliktssumme beruhe auf einer blossen Mutmassung (Beschwerde, Rz. 18).

3.4

3.4.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2, 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.4.1).

3.4.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand wurde geschaffen, um den so genannten «Computerbetrug» unter Strafe zu stellen, der unter anderem mangels Täuschung einer Person nicht unter die Betrugsnorm (Art. 146 StGB) fällt. Beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage geht es laut der Botschaft darum, jene «Verhaltensweisen zu erfassen, bei denen zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung mittels Manipulation von Daten oder Datenverarbeitungsanlagen diese zu einer Vermögensverschiebung veranlasst werden, die bei korrekter Handhabung nicht stattgefunden hätte» (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969 [Botschaft], S. 1020). Der Gesetzgeber hat sich dabei um eine Symmetrie zum Betrug bemüht und sich an diesen Tatbestand angelehnt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung des Opfers beim klassischen Betrug tritt beim «Computerbetrug» die Manipulation der Datenverarbeitung mittels Daten. Statt der Vermögensdisposition des Opfers beim Betrug verlangt Art. 147 StGB die von der manipulierten Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene Vermögensverschiebung (vgl. Botschaft, S. 1020, 1027 f.). Als Tathandlungen nennt das Gesetz alternativ (1) die Verwendung unrichtiger Daten, also namentlich Fälle, in denen ein Programm manipuliert wird oder die Zahlen einer vorzunehmenden Überweisung falsch eingegeben werden, (2) die Verwendung unvollständiger Daten, das heisst Vorgänge, bei denen an sich erforderliche Dateneingaben überhaupt nicht oder nur teilweise erfolgen, und (3) den unbefugten Einsatz von Daten, der sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, «an sich richtige Daten» verwendet und einen formal «richtigen» Datenverarbeitungsvorgang einleitet (vgl. Botschaft, S. 1021). Mit der Generalklausel « in vergleichbarer Weise » wollte der Gesetzgeber ermöglichen, auch künftige Manipulationsvarianten zu erfassen. Gedacht wurde vor allem an die so genannten «Konsol- und Hardware-Manipulationen», bei denen direkt in die Datenverarbeitungsvorgänge eingegriffen wird (Botschaft, S. 1022; zur Tatvariante «eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt» vgl. Botschaft, S. 1023). Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass die Datenverarbeitungsanlage wegen der genannten Handlungen (ausgenommen die Verdeckungshandlungen) eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten vornimmt, etwa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene «notwendige» Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (Botschaft, S. 1022 f.). Obschon der deutsche Gesetzestext dies nicht zum Ausdruck bringt, setzt der objektive Tatbestand nach den Materialien und den romanischen Texten («par le biais du résultat inexact ainsi obtenu»; «per mezzo dei risultati erronei così ottenuti») sodann voraus, dass die manipulierte Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Ergebnis führt. Die Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensverschiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (in diesem Sinne Botschaft, S. 1022; BGE 129 IV 315 E. 2.1).

3.4.3 Gewerbsmässig handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 33).

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt, die Vorinstanz habe die Tatbestände nicht näher bezeichnet und es fehle deshalb an einem dringenden Tatverdacht, kann ihr nicht gefolgt werden

Erstens leitet die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Tatverdacht bereits mit einem Hinweis auf die gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Delikte ein (Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2022, S. 2). Ferner ergibt sich aus den Ausführungen auf S. 5, dass die Vorinstanz bezüglich der verschiedenen Handlungen bis im Juni 2021 von Betrugshandlungen ausging, beim Vorfall im Dezember 2021 demgegenüber von einer Veruntreuung. Von einer fehlenden Klarheit betreffend angenommener Tatbestände kann nicht die Rede sein. Zweitens beschlägt eine allfällig fehlende Präzision der Begründung nicht den Tatverdacht, sondern allenfalls das rechtliche Gehör. Die detaillierten Verweise auf Aktenstellen hätten es der Verteidigung aber ohne weiteres möglich gemacht, die vorgeworfenen Delikte substantiiert zu bestreiten.

3.6

3.6.1 Die Geschädigte B____ erklärte, die Beschwerdeführerin habe sie zunächst gebeten, [...] Schuhe im Wert von ca. CHF 580.– sowie eine Lederjacke für CHF 900.– zu kaufen. Sie habe diesbezüglich auf ihre bevorstehende Hochzeit in Berlin verwiesen. Die Bestellungen habe sie auf ihren eigenen Namen über ihren [...]-Account getätigt und diese zu sich nach Hause kommen lassen. Die Account-Daten habe sie der Beschwerdeführerin nie bekanntgegeben. Diese habe allerdings dennoch ungefragt auf ihren Namen weitere Bestellungen getätigt und die Waren an ihre Adresse liefern lassen. Etwa im Dezember 2020 seien die ersten Mahnungen gekommen (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 2 f.). Sie könne sich zwar nicht mehr genau erinnern, was sie mit der Beschwerdeführerin betreffend die Bezahlung der Rechnungen [...] vereinbart habe; es sei für sie aber klar gewesen, dass sie die Rechnungen nicht selbst werde bezahlen müssen, da sie ja nicht für sich selbst bestellt habe (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 3). Sie habe sich zwar schon gefragt, weshalb die Beschwerdeführerin sie zur Vornahme dieser Bestellungen bitte. Sie habe aber gewusst, dass diese in einem Hotel wohne, habe dieser helfen wollen und sich nichts Böses gedacht (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 3). Die Pakete seien durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann abgeholt worden (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 5). Sie habe erst im Januar 2021 – also nach Vornahme der Bestellungen – von einer Bekannten erfahren, dass die Beschwerdeführerin eine grosse Zahl von Betreibungen habe (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 4). Der Kontakt mit der Beschwerdeführerin sei per WhatsApp erfolgt. Die Chats habe sie (mit Ausnahme des letzten) allerdings bereits gelöscht (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 4). Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der Parfümerie [...] Bestellungen auf ihren Namen getätigt. Unerwartet habe sie etwa im November 2020 Pakete der Parfümerie erhalten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ihr per WhatsApp die Vornahme der Bestellung bestätigt; den Chat habe sie nicht mehr. Einen Account bei der Parfümerie [...] besitze sie nicht. Als Adresse habe die Beschwerdeführerin einen fiktiven Empfänger namens «Herrn J____, c/o, B____, [...]» angegeben. Diesen Mann gebe es nicht, und schon gar nicht an ihrer Adresse. Es seien auch Bestellungen bei [...] und [...] erfolgt. Die Pakete hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im November 2020 abgeholt (Einvernahme SW 2020 10 2372 vom 15. April 2021, S. 6 f.). Bestellungen nach dem gleichen Muster seien schliesslich auch bei der Parfümerie [...] erfolgt. Auch dort habe sie erst durch den Erhalt von Mahnungen realisiert, dass die Beschwerdeführerin die bestellten Waren nicht bezahlt hatte. Mit der Vornahme der Bestellungen sei sie nicht einverstanden gewesen (Einvernahme SW 2020 10 2372 vom 15. April 2021, S. 8 f.).

Die Beschwerdeführerin habe schliesslich sogar auf ihren Namen Bestellungen bei [...] getätigt; dort habe sie die Waren an den [...] in [...] liefern lassen (Einvernahme SW 2020 12 1908 vom 15. April 2021, S. 11 f.). Im [...] Online-Shop habe die Beschwerdeführerin wiederum Bestellungen auf ihren Namen getätigt, die Pakete an sie liefern lassen und diese dann abgeholt (Einvernahme SW 2021 1 1325 vom 15. April 2021, S. 12 f.). Einen finanziellen Schaden habe sie nicht erlitten, da die Online-Händler ihr die Forderungen erlassen hätten (Einvernahme SW 2021 1 1325 vom 15. April 2021, S. 13). Einmal hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihr als Dank für die Entgegennahme der Pakete ein Parfüm geschenkt (Einvernahme SW 2021 1 1325 vom 15. April 2021, S. 14).

Der von der Geschädigten eingereichte WhatsApp-Verlauf bestätigt diese Aussagen. Am 17. November 2020 schickte die Geschädigte der Beschwerdeführerin ein Foto einer Rechnung [...] vom 10. November 2020 über CHF 449.– betreffend Accessoires. Die Beschwerdeführerin entgegnete per WhatsApp «Hab ich per Mail» und «Das kannst weg schmeissen». Dies lässt sich nur so verstehen, dass die Beschwerdeführerin sich im Klaren war, worum es bei dieser Online-Bestellung ging, und der Geschädigten konkludent zusicherte, sie werde die Rechnung bezahlen. Die Rechnung belegt auch die Aussage der Geschädigten, wonach die Bestellungen auf ihren Namen und an ihre Adresse erfolgt seien. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf die Kommunikation zwischen der Geschädigten und der Beschwerdeführerin vom 30. November 2020. Die Geschädigte schickte der Beschwerdeführerin eine Mahnung von [...] im Umfang von CHF 585.– und fragte diese, ob sie die Rechnung bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin antwortete am gleichen Tag: «Ja schatz ich schick dir Bestätigung am Donnerstag dann bin ich wieder in Basel». Ebenfalls am 30. November 2020 teilte die Geschädigte der Beschwerdeführerin per WhatsApp mit, die Rechnung von [...] sei noch offen, und fragte, ob diese Bestellung von ihr veranlasst worden sei. Die Beschwerdeführerin antwortete am gleichen Tag: «Geht am 5. raus» «Also Zahlung». Auch hier bestätigte die Beschwerdeführerin also implizit, unter fremdem Namen bestellt zu haben und sicherte zu, die entsprechenden Waren zu bezahlen. Im Dezember 2020 wiederholte sich dieses Muster. Die Geschädigte informierte die Beschwerdeführerin per WhatsApp über den Erhalt von Rechnungen, die Beschwerdeführerin sicherte jeweils zu, diese bezahlen zu wollen. Am 5. Januar 2021 schickte die Geschädigte der Beschwerdeführerin erneut per WhatsApp Fotos von Rechnungen und schrieb dazu: «Jetzt mal erlich, kriegt ihr es eigentlich nicht hin eure Rechnungen zu zahlen? Es sind eure Bestellungen! […]». Die Beschwerdeführerin entgegnete gleichentags: «Ma alter» und «Ich bin in Belgrad». Zudem erklärte sie «Wenn ich sahe Ich habe bezahlt dann habe ich bezahlt».

3.6.2 Hinsichtlich des ersten Vorfalls, bei welchem die Beschwerdeführerin die Geschädigte zur Vornahme von Bestellungen auf eigenen Namen veranlasste, sprechen – wie von der Vorinstanz zu Recht angenommen – gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Betruges nach Art. 146 StGB. Die Beschwerdeführerin erweckte bei der Geschädigten zumindest konkludent den Eindruck, die Waren bezahlen zu wollen. Deswegen verpflichtete sich die Geschädigte gegenüber dem Online-Versandhaus zur Bezahlung der fraglichen Waren und verminderte auf diese Weise ihr Vermögen. Alternativ liesse sich die Vermögensdisposition in der Herausgabe der Waren an die Beschwerdeführerin erkennen, da die Geschädigte in diesem Zeitpunkt keine Rückgabe der Waren mehr vornehmen konnte. Dies wird die Staatsanwaltschaft näher zu untersuchen haben; an dieser Stelle kann aber in jedem Fall von einem dringenden Tatverdacht betreffend eine Vermögensdisposition mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung ausgegangen werden. Die Täuschung betraf eine für die Geschädigte nicht überprüfbare innere Tatsache, sodass ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen von Arglist besteht. Schliesslich sprechen die Umstände auch für ein Handeln der Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung.

3.6.3 Fraglich könnte sein, ob auch die ohne Wissen von B____ auf deren Namen vorgenommenen Bestellungen einen Betrug zum Nachteil von B____ darstellen. Dies hängt davon ab, ob hier eine zwar vollmachtlose, aber dennoch nach Art. 33 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) wirksame Stellvertretung vorlag. Dies kann an dieser Stelle offenbleiben.

Sofern nämlich davon ausgegangen wird, dass keine wirksame Stellvertretung vorlag, so hätte die Beschwerdeführerin unter falschem Namen gehandelt. Damit verpflichtet sie nicht die Person, deren Namen sie sich anmasst, sondern – wenn überhaupt – sich selbst. In diesem Fall hätte sie die Online-Versandhändler darüber getäuscht, dass B____ eine bestimmte Bestellung vornehmen will. Auch hier wird es Sache der Staatsanwaltschaft sein, im Untersuchungsverfahren zu prüfen, ob Arglist gegeben war oder nicht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Pakete an eine Person liefern liess, von der sie annahm, dass diese keine Meldung an den Online-Versandhändler erstatten werde, was zur Entdeckung der Lüge hätte führen können, spricht aber zumindest für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Merkmals der Arglist. Die Online-Versandhändler hätten in diesem Fall sich selber am Vermögen geschädigt. In diesem Fall wäre zwar das Opfer des Vermögensdelikts ein anderes; in der Sache änderte sich nichts.

Ebenfalls näher zu untersuchen wird die Staatsanwaltschaft die Abgrenzung zum betrügersichen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage haben. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin durch die Veranlassung der Bestellungen auf den Namen von B____ wirklich einen Mitarbeiter der Online-Versandhändler täuschte oder nicht eher einen automatisierten Bestell- und Versandprozess auslöste. Dann erschiene naheliegender, von einem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auszugehen, weil die Beschwerdeführerin durch die unrichtige Verwendung der Angaben von B____ erreicht hätte, dass im System eine Bestellung durch B____ registriert worden wäre.

So oder anders bleibt es indes dabei, dass die Akten einen dringenden Tatverdacht für das Vorliegen von Betrugshandlungen zum Nachteil von B____ oder der jeweiligen Online- Versandhändler bzw. von mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der betroffenen Online-Versandhändler belegen.

3.7

3.7.1 In den Akten befindet sich ferner ein auf den Namen von C____ abgeschlossener Mietvertrag mit der [...] über Einrichtungsgegenstände vom 14. Dezember 2020. Als Vermerk ist auf dem Vertrag angegeben «ohne montage bitte liefern und an die Adresse von meiner Schwester liefern und zwar A____ [...]». Ebenfalls in den Akten befindet sich die beim Vertragsschluss verwendete Fotografie der Aufenthaltsbewilligung von C____. Schliesslich ist auch aktenmässig erstellt, dass die [...] gestützt auf diesen Vertrag am 20. Januar 2021 eine Rechnung an C____ schickte.

Im Vertrag wird die Beschwerdeführerin als Schwester der Geschädigten bezeichnet. Das ist aufgrund der Akten offenkundig unzutreffend. Dies stellt auch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Vertrag in Wirklichkeit nicht von C____ abgeschlossen wurde.

Auch hier wird es Sache der Staatsanwaltschaft sein, die einschlägigen Delikte genauer abzuklären. Ein Betrug zum Nachteil von C____ würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin diese zu einer Vermögensdisposition mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung veranlasst hat. Ob dies bereits in der Weitergabe der Ausweiskopie zu erkennen ist, erscheint zweifelhaft. Mit der unbefugten Verwendung des Ausweises könnte allerdings ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorliegen. Wenn die Beschwerdeführerin zudem im Namen von C____ einen Vertrag unterzeichnet hätte, so besteht der dringende Verdacht, dass darin eine Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 StGB) liegt.

In diesem Zusammenhang wird die Staatsanwaltschaft auch zu prüfen haben, ob wirklich C____ geschädigt wurde. Dies hängt massgeblich von der zivilrechtlichen Wirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts ab, also der Frage, ob die Mitarbeitenden der [...] aufgrund des Ausweises bzw. einer Prüfung der darauf zu sehenden Fotografie und Unterschrift davon ausgehen durften, mit C____ zu kontrahieren. War dies nicht der Fall, so bestünde allerdings der dringende Verdacht eines Betruges oder des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der [...].

3.7.2 Ferner findet sich in den Akten eine angeblich von C____ unterzeichnete Vollmacht vom 25. Januar 2021, mit welcher diese die Beschwerdeführerin zur Vertretung bei der Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten umfassend bevollmächtigt haben soll. Auch hier besteht der dringende Verdacht, dass diese Vollmacht eine Urkundenfälschung im engeren Sinne darstellt. So ist als Adresse von C____ der «[...]» – also dieselbe Adresse wie bei der bevollmächtigten Beschwerdeführerin – angegeben. Auch dies trifft offenkundig nicht zu, was indiziert, dass die Vollmacht nicht von C____ unterzeichnet wurde.

3.7.3 Insgesamt besteht daher auch hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen betreffend C____ ein dringender Tatverdacht.

3.8 Ebenso ging die Vorinstanz zu Recht von einem dringenden Tatverdacht betreffend das Anbieten von Waren auf Online-Markplätzen ohne Leistungsabsicht aus. So zeigt beispielsweise der Kontoauszug vom 10. März 2021 für das Konto der Beschwerdeführerin bei der K____ unter anderem folgende Zahlungseingänge: Am 3. November 2020 überwies L____ CHF 270.– mit dem Vermerk «[...] Bauchtasche». Am 6. November 2020 überwies M____ CHF 200.– mit dem Vermerk «Tasche». Am gleichen Tag erfolgten Überweisungen von N____ (CHF 437.– und O____ (CHF 400.–), beide mit dem Vermerk «[...] Tasche». Am 10. November 2020 überwies P____ CHF 280.– mit dem Vermerk «2ND HAND [...] TASCHE [...] INKL VERSAND».

Diese exemplarischen Zahlungseingänge stellen ein starkes Indiz dafür dar, dass diese Personen offenbar davon ausgingen, hier Überweisungen für entsprechende, durch die Beschwerdeführerin gelieferte oder zu liefernde Waren zu tätigen. Dass diese Waren je geliefert worden wären, behauptete die Beschwerdeführerin nie, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür.

Auch hier besteht daher der dringende Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin die Geschädigten über ihren Leistungswillen, eine innere Tatsache, täuschte. Zwar wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob die Geschädigten leichtsinnig handelten, weil sie im Online-Handel Waren gegen Vorauskasse kauften. Dagegen spricht, dass die Rechtsprechung Leichtsinn annimmt, wenn ein Online-Händler teure Waren (im konkreten Fall über CHF 2'000.–) auf Rechnung liefert, er also gehalten ist, sich z.B. durch Vorauskasse abzusichern (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Was dies für das vorliegende Verfahren bedeutet, wird noch zu prüfen sein; zumindest bedeutete der Umstand, dass die Geschädigten im Umfang von einigen hundert Franken eine Vorauszahlung leisteten, aber nicht ohne Weiteres, dass diese leichtfertig gehandelt hätten. Für das jetzige Verfahrensstadium genügt die Möglichkeit, dass die Arglist wegen Selbstverschuldens der Geschädigten ausgeschlossen sein könnte, aber nicht, um einen dringenden Tatverdacht wegen Betruges auszuschliessen.

3.9 Die obigen Ausführungen erhellen, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Vielzahl von Betrugshandlungen besteht. Diese fanden teilweise sogar am gleichen Tag statt. Die Häufigkeit dieser Handlungen, das systematische Vorgehen, der unzweifelhaft erhebliche zeitliche Aufwand für die verschiedenen Betrugshandlungen sowie die bedeutsame mutmassliche Deliktssumme von CHF 64'893.– lassen keinen Zweifel an einem dringenden Tatverdacht betreffend gewerbsmässigen Handelns.

3.10 Alleine schon die hier exemplarisch wiedergegebenen Verhaltensweisen begründen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich von Verbrechen und stellen damit eine taugliche Grundlage für die Anordnung von Untersuchungshaft dar.

3.11 Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Anordnung von Untersuchungshaft das Vorliegen eines dringenden – und nicht bloss eines hinreichenden – Tatverdachts voraussetzt (Beschwerde, Rz. 17). Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich unzweideutig, dass die Vorinstanz zwar den Begriff des «hinreichenden» Tatverdachts verwendete (Verfügung vom 29. April 2022, S. 5), in der Sache aber das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts prüfte. Einen solchen bejahte sie – wie die obigen Ausführungen erhellen – zu Recht.

Selbst wenn die Vorinstanz aber lediglich das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts geprüft hätte, so änderte sich im Ergebnis nichts. Denn nach dem Gesagten liegt ein dringender Tatverdacht aufgrund der mit freier Kognition (siehe Erwägung 1.3) vorgenommenen Würdigung des Appellationsgerichts jedenfalls vor.

4.1 Die Vorinstanz stützt die Anordnung von Untersuchungshaft zunächst auf das Vorliegen von Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin sei kroatische Staatsbürgerin, lebe seit dem Jahr 2007 in der Schweiz und habe zuvor während rund 10 Jahren in Deutschland gelebt. Aktuell verfüge sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz; ihre Aufenthaltsbewilligung B (lautend auf ihren Aliasnamen [...]) sei am 21. September 2020 abgelaufen. Das erste, heute 14-jährige Kind der Beschwerdeführerin lebe beim Kindsvater [...]. Das Kind solle zwar nach den Angaben der Beschwerdeführerin theoretisch jedes zweite Wochenende bei ihr verbringen, übernachte in der Realität aber meistens bei Freundinnen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juni 2020 mit I____ verheiratet. Dieser wohne in Berlin und verfüge nicht über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gegen ihn werde aktuell in derselben Angelegenheit ein eigenes Strafverfahren geführt (VT.[…]). Die Beschwerdeführerin gehe in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach. Gegen sie seien zahlreiche Betreibungen und 113 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von CHF 220'768.35 verzeichnet (Stand 20. Oktober 2021). Laut eigenen Angaben lebe sie aktuell von der Unterstützung durch ihren Ehemann. Zwar habe die Beschwerdeführerin den Vorladungen in der Vergangenheit in der Regel Folge geleistet. Allerdings habe sie sowohl am 3. Juni 2021 als auch am 13. Oktober 2021, als die Polizei sie jeweils telefonisch kontaktierte, angegeben, sie halte sich für unbestimmte Zeit in Deutschland auf. Der Beschwerdeführerin drohten eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie die obligatorische Landesverweisung. Zudem habe ihr die in den Akten liegende Excel-Tabelle erstmals mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt, wie schwer der Tatverdacht gegen sie wiege. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch keine Aussicht mehr auf einen längeren Verbleib in der Schweiz, falls es zu einer Verurteilung käme. Daher sei zu befürchten, dass sie sich im Falle einer Haftentlassung umgehend mit ihrem Kleinkind nach Deutschland zu ihrem Ehemann oder ihrer Mutter und Schwester absetzen würde, um sich dem Strafverfahren und der drohenden Freiheitsstrafe zu entziehen.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, dies verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO; Beschwerde, Rz. 13). Die Strafuntersuchung dauere bereits ein Jahr. Die Beschwerdeführerin habe sich stets zur Verfügung der Behörden gehalten und sei an sämtliche Einvernahmetermine erschienen (Beschwerde, Rz. 15). Es sei widersprüchlich, wenn die Staatsanwaltschaft im Juni 2021 offenbar noch nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen sei, diese nun aber bejahe (Beschwerde, Rz. 15). Das Verfahren wegen angeblicher Veruntreuung (Dezember 2021) führe auch nicht zu einer Neubeurteilung (Beschwerde, Rz. 15). Der Antrag auf Untersuchungshaft sei erst nach der Verschiebung einer im März 2022 geplanten Einvernahme erfolgt. Diese Verschiebung sei aber auf eine COVID-19-Erkrankung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es sei treuwidrig, die Beschwerdeführerin deswegen in Untersuchungshaft nehmen zu wollen (Beschwerde, Rz. 16).

Zudem bestreitet sie das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sie habe einen engen Bezug zur Schweiz, lebe seit 15 Jahren hier, habe hier gearbeitet und habe in der Region familiäre Bindungen (Beschwerde, Rz. 21). Sie sei gut integriert und weise auch keine Vorstrafen auf (Beschwerde, Rz. 21). Eine Flucht für sie hiesse zudem, dass sie entweder ihre beiden Kinder zurücklassen oder diese aus ihrer vertrauten Umgebung herausreissen müsste. Zudem wäre eine Flucht mit Kindern ins Ausland deutlich schwieriger, da die Beschwerdeführerin dann nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Kinder vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken müsste (Beschwerde, Rz. 21). Eine enge Beziehung bestehe im Übrigen auch zu ihrem ersten Kind; dass sie diesem gestatte, bei Freundinnen zu übernachten, deute nicht auf eine fehlende Bindung hin (Beschwerde, Rz. 22). Der Verweis auf einen fehlenden gültigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sei auch nicht zutreffend. Vielmehr stellten Migrationsämter bei laufenden Strafverfahren nur noch Aufenthaltsbestätigungen aus (Beschwerde, Rz. 23). Ferner hätte die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden Kinder bzw. gestützt auf den Schutz des Familienlebens durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Aufenthaltsrecht (Beschwerde, Rz. 24). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin durch ihr bisheriges Verhalten im Strafverfahren gezeigt, dass sie nicht fliehen wolle (Beschwerde, Rz. 25). Daran habe die angeblich in den Akten liegende Aufstellung der Deliktsbeträge nichts geändert; die Beschwerdeführerin habe diese noch nie gesehen. Die vorgeworfene Deliktssumme von CHF 100'000.– sei nicht allzu hoch; und eine allfällige Strafe dürfte sich im Rahmen eines bedingten Vollzuges bewegen (Beschwerde, Rz. 26).

4.2.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, Haftgründe hätten bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2021 bestanden. Sie habe aber im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auf einen entsprechenden Antrag verzichtet, weil der Sohn der Beschwerdeführerin damals nur gerade zwei Monate alt gewesen sei. Die erste Einvernahme habe am 16. Juni 2021 stattgefunden. Am 9. Februar 2022 hätte eine weitere Einvernahme stattfinden sollen, welche aufgrund von Krankheit der Beschwerdeführerin habe verschoben werden müssen. Die dann für den 16. März 2022 geplante Einvernahme habe wegen Erkrankung des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin verschoben werden müssen. Die Fluchtgefahr sei während geraumer Zeit akut gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst im Laufe des Verfahrens realisiert habe, welche gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen ihr Verhalten nach sich ziehen könnte. Zudem sei der Sohn der Beschwerdeführerin nun in einem Alter, in welchem eine kindgerechte Betreuung durch nächste Angehörige erfolgen könne. Diese sei hier mit der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Betreuung durch den Kindsvater gewährleistet. Daher sei die Anordnung von Untersuchungshaft nun auch verhältnismässig (Beschwerdeantwort, S. 2).

4.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).

4.3 Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe sich treuwidrig verhalten, nicht durchdringt.

Es ist der Staatsanwaltschaft freigestellt, in welchem Zeitpunkt während des Untersuchungsverfahrens sie die Anordnung von Untersuchungshaft beantragt. Der Umstand, dass sie anfänglich darauf verzichtet, ist nicht geeignet, bei der beschuldigten Person ein schutzwürdiges Vertrauen zu erwecken, dass sie für die gesamte Dauer des Verfahrens in Freiheit bleiben werde. Im vorliegenden Fall verzichtete die Staatsanwaltschaft sogar im Interesse der Beschwerdeführerin bzw. ihres Sohnes darauf, Untersuchungshaft zu beantragen. Fehl geht auch die Behauptung, die Situation habe sich seit Juni 2021 nicht geändert. Zwischenzeitlich kam insbesondere der Vorwurf einer im Dezember 2021 begangenen Veruntreuung hinzu. Ferner fielen die beiden Auslandsabwesenheiten der Beschwerdeführerin ebenfalls in die Zeit nach Juni 2021. Schliesslich ist der Sohn der Beschwerdeführerin inzwischen etwas älter, sodass eine kindgerechte Fremdbetreuung möglich ist. Auch die veränderten Umstände stehen einem Vertrauensschutz entgegen.

4.4 Zu Recht nahm die Vorinstanz das Vorliegen von Fluchtgefahr an. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann weitgehend verwiesen werden.

Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Deutschland lebt, keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz hat und sich die Beschwerdeführerin im Laufe des letzten Jahres mindestens zwei Mal für längere Zeit in Deutschland aufhielt, belegt ihre engen Bindungen dorthin. Das Vorliegen familiärer Beziehungen nach Deutschland gibt die Beschwerdeführerin im Ergebnis auch selbst zu, wenn sie in ihrer Replik geltend macht, ihre beiden Auslandsaufenthalten seien «familienbeding[t]» gewesen (Replik, S. 2).

Ferner schloss die Vorinstanz zu Recht auf das Fehlen enger Beziehungen zum älteren Kind der Beschwerdeführerin. Bereits der Umstand, dass sie dieses höchstens alle zwei Wochen sieht, indiziert, dass sie diesbezüglich keine derart gewichtigen Verpflichtungen hat, dass diese sie effektiv an einer Flucht ins Ausland hindern würden. Ihre zwei Aufenthalte in Deutschland im letzten Jahr hielt sie offenbar auch für vereinbar mit allfälligen Pflichten gegenüber ihrem ersten Kind. Aus dem Chat-Verlauf zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschädigten B____ lässt sich zudem schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich am 31. Dezember 2020 in Kroatien, ihrem Heimatstaat, aufhielt (vgl. die entsprechende WhatsApp-Nachricht). Dies lag zwar zeitlich vor Beginn der Untersuchung. Es indiziert aber, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Verbindungen zu ihrem Heimatland pflegt und in diesem Sinne auch eine gewisse Reisegewandtheit besitzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kein allzu enges Verhältnis zu ihrem ersten Kind und dessen Vater zu pflegen scheint, weckt Zweifel, ob hier ein abgeleitetes Aufenhaltsrecht nach Art. 8 EMRK in Betracht käme. Die drohende Landesverweisung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bildet daher einen zusätzlichen Faktor, der für das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (vgl. BGer 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3). Ebenso spricht die hohe Verschuldung der Beschwerdeführerin für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Wie das Bundesgericht festhielt, kann eine Flucht für eine beschuldigte Person erst recht zur valablen Option werden, wenn sie sich dadurch nicht nur einer allfälligen Strafe, sondern auch ihren Gläubigern entzieht (BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.5). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Aufenthaltstitel sei nur wegen der laufenden Strafuntersuchung nicht verlängert worden, verfängt ebenfalls nicht. Der Aufenthaltstitel lief nämlich bereits neun Monate vor Beginn der Untersuchung ab, sodass ein Kausalzusammenhang von vornherein nicht in Betracht kommt. Zum Nachteil gereicht der Beschwerdeführerin schliesslich der Umstand, dass sie mutmasslich im Dezember 2021 erneut delinquierte und es wieder um ein Vermögensdelikt ging. Damit erhöht sich die potentiell zu erwartende Strafe. Zudem scheint im Falle einer Verurteilung der bedingte Vollzug nicht mehr möglich. Beide Umstände stellen zusätzliche Anreize für eine Flucht dar.

Zusammengefasst liegt daher Fluchtgefahr und damit ein Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor.

5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin mit Geschädigten Kontakt aufnehme, diese auf ihre angeblich schwierige Lebenssituation und ihr Kleinkind hinweise, bei diesen Mitleid zu erwecken suche und auf diese Weise die Geschädigten zu ihr günstigen Aussagen veranlassen wolle (Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2022, S. 8). So werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Geschädigte D____ dazu gebracht zu haben, mutmasslich aus betrügerischen Bestellungen durch die Beschwerdeführerin stammende Gegenstände auf Online-Plattformen zu verkaufen. Dies zeige manipulative Fähigkeiten. Weiter habe die Geschädigte die Geschäftsführerin der H____ unter Hinweis auf die nur mit Mühe erlangte Rente in einem Chat gebeten, sie nicht als Arbeitnehmerin anzumelden. Auch dies belege ein Verhalten, welches die Abklärung des Sachverhaltes gefährde.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2022 habe die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht, ohne sie hierzu vorgängig zu befragen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht gewusst, gegenüber welcher angeblich geschädigten Person Kollusionsgefahr geprüft werde (Beschwerde, Rz. 7). Die Staatsanwaltschaft habe diesen besonderen Haftgrund in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht geprüft (Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdeführerin sei vom Zwangsmassnahmengericht nicht zu diesem besonderen Haftgrund befragt worden (Beschwerde, Rz. 11). Erst in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei ersichtlich geworden, dass und weshalb dieser Haftgrund bejaht werde (Beschwerde, Rz. 11). Daher habe sie sich nicht wirksam zur Wehr setzen können (Beschwerde, Rz. 11). Zufolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dürfe dieser Haftgrund keine Berücksichtigung finden (Beschwerde, Rz. 28).

Doch auch materiell fehle es am Vorliegen von Kollusionsgefahr. Es handle sich um eine sachfremde Verknüpfung, wenn aus dem vorgeworfenen Verhalten gegenüber D____ auch auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr geschlossen werde; dieses Verhalten betreffe einzig den Tatbestand der untersuchten Straftat (Beschwerde, Rz. 30). Zudem bestünden keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des einjährigen Untersuchungsverfahrens vor ihrer Inhaftierung in irgendeiner Weise versucht habe, eine andere Person zu beeinflussen (Beschwerde, Rz. 31). Schliesslich seien auch allfällige Beeinflussungsversuche gegenüber der Geschäftsführerin der H____ ohne Wirkungen geblieben; Letztere habe ja Strafanzeige erstattet (Beschwerde, Rz. 32).

5.2.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2022 im Beisein ihres amtlichen Verteidigers über das Haftprüfungsverfahren und alle gesetzlichen Haftgründe informiert worden. Von der Möglichkeit, sich hierzu zu äussern, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Dem Zwangsmassnahmengericht stehe es frei, welche Haftgründe es prüfe und bejahe; es sei nicht an die Vorbringen der Staatsanwaltschaft gebunden. Zudem sei die Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung vom 29. April 2022 von der Präsidentin darauf hingewiesen worden, dass Kollusionsgefahr geprüft werden würde. Das rechtliche Gehör sei daher gewahrt (Beschwerdeantwort, S. 2).

5.2.3 Die Beschwerdeführerin ergänzt replicando, der Hinweis anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz sei zu pauschal gewesen. Es sei eine einzige Person aus einer Vielzahl von Vorfällen «herausgepickt» worden; welche Person dies war, habe die Beschwerdeführerin aber erst in der Verfügung erfahren (Replik, S. 1).

5.3 Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_18/2022 vom 4. Februar 2022 E. 5.2).

5.4

5.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden.

Das Zwangsmassnahmengericht ist nach herrschender Auffassung nicht an den Haftantrag der Staatsanwaltschaft gebunden, was die Prüfung von alternativen besonderen Haftgründen betrifft (AGE HB.2015.4 vom 4. März 2015 E. 2.3; Forster, a.a.O., Art. 226 StPO N 4; Logos, in: Commentaire Romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 226 StPO N 11; Frei/Zuberbühler Elsasser, in: SK StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 226 StPO N 8). Falls das Zwangsmassnahmengericht allerdings Haftgründe substituieren will und kann, muss es der beschuldigten Person respektive ihrer Verteidigung zuvor ausdrücklich Gelegenheit geben, sich zu einem neuen, im Antrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten Haftgrund zu äussern (AGE HB.2015.4 vom 4. März 2015 E. 2.3; vgl. Forster, a.a.O., Art. 226 N 4; Logos, a.a.O., Art. 226 StPO N 11). Auch die kantonale Beschwerdeinstanz kann nach der Rechtsprechung Haftgründe substituieren, denn sie verfügt über eine volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen und entscheidet ohne Bindung an die Vorbringen der Parteien (Art. 391 Abs. 1 lit. a und Art. 393 Abs. 2 StPO) (BGer 1B_191/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4; 1B_460/2013 E. 3.1; zurückhaltend hingegen für das bundesgerichtliche Verfahren BGE 125 II 377 E. 2c). Auch sie hat zu gewährleisten, dass der beschuldigten Person zuvor die Möglichkeit gewährt wird bzw. wurde, sich zu einem neuen Haftgrund zu äussern (BGer 1B_191/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4).

5.4.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass das Zwangsmassnahmengericht den von der Staatsanwaltschaft nicht explizit behandelten Haftgrund der Kollusionsgefahr prüfen durfte.

Anders als die Beschwerdeführerin behauptet wurde ihr hierzu auch das rechtliche Gehör gewährt. Das Zwangsmassnahmengericht beschränkte sich nämlich nicht auf eine blosse Aufzählung der gesetzlichen Haftgründe (so aber Beschwerde, Rz. 10). Im Gegenteil wies die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts zu Beginn der mündlichen Verhandlung explizit darauf hin, dass das Gericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr in Erwägung ziehe (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2022, S. 2). Diesen Hinweis konnte und musste die Beschwerdeführerin bzw. ihre anwaltliche Vertretung nur so verstehen, dass das Gericht diesen besonderen Haftgrund auch prüfen würde. Eine darüber hinaus gehende Pflicht des Zwangsmassnahmengerichts, dies auch noch durch weitere Fragen zu verdeutlichen, bestand nicht.

Falls die Beschwerdeführerin bzw. ihre amtliche Vertretung trotz des unmissverständlichen Hinweises der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts der Auffassung war, sich nicht sachgerecht zu diesem Thema äussern zu können, so wäre es an ihr gewesen, eine entsprechende Präzisierung durch die Vorsitzende zu verlangen. Die Verteidigung hätte zudem einen Unterbruch der Verhandlung beantragen können, um die Akten auch in Bezug auf diesen Haftgrund zu studieren. Schliesslich obliegt es auch der Beschwerdeführerin bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung, von der Äusserungsmöglichkeit effektiven Gebrauch zu machen. Wenn sie sich offenbar nur zu einzelnen Haftgründen äusserte, dann war das ihre freie Entscheidung.

5.5

5.5.1 Doch selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ausgegangen würde, so müsste der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 28) nicht unbeachtlich bleiben.

5.5.2 Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. BGer 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.5). Dies ergibt sich namentlich aus dem Umstand, dass die kantonale Beschwerdeinstanz sogar Haftgründe substituieren könnte (siehe Erwägung 4.4.1 hiervor). Zudem führt nach der Rechtsprechung nicht jede Gehörsverletzung im Haftanordnungsverfahren zwingend zur Haftentlassung (vgl. BGer 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4).

5.5.3 Spätestens mit dem Entscheid der Vorinstanz wusste die Beschwerdeführerin, dass und weshalb das Zwangsmassnahmengericht vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgeht. Dadurch hatte sie die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht dazu zu äussern. Hiervon hat sie denn auch Gebrauch gemacht (Beschwerde, Rz. 28 ff.). Durch die Möglichkeit des Appelllationsgerichts, den Haftgrund der Kollusionsgefahr unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit voller Kognition zu prüfen, könnte eine allfällige Gehörsverletzung daher geheilt werden. Dementsprechend ist das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs festzustellen, abzuweisen.

5.6 In der Sache sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen von Kollusionsgefahr nicht zu beanstanden. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat bis anhin zu sämtlichen ihr vorgeworfenen Delikten die Aussage verweigert. Der genaue Deliktsbetrag und das Tatvorgehen werden sich indes nicht allein mit Sachbeweisen erhärten lassen. Hier wird es vielmehr auch Konfrontationsbefragungen mit den Geschädigten und Anzeigestellern brauchen. Kollusionsgefahr bestünde im Übrigen erst recht, falls die Haftentlassung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Thema würde. Auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO rechtfertigt daher die Anordnung von Untersuchungshaft.

Schliesslich ist der angefochtene Entscheid unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

6.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das umfangreiche Aktenmaterial, die Vielzahl an Geschädigten und die Notwendigkeit der internationalen Koordination sprächen dafür, dass die Untersuchung noch mindestens drei Monate in Anspruch nehmen werde. Aufgrund des Kleinkindes liege bei der Beschwerdeführerin zwar eine besondere Haftempfindlichkeit vor. Allerdings habe sie auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes weiter delinquiert. Die Staatsanwaltschaft habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen, indem sie die Verhaftung nicht schon im Juni 2021, sondern erst im April 2022 vorgenommen habe; inzwischen könne das Kind durch die Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin betreut werden. Sollte die Beschwerdeführerin den vorzeitigen Strafvollzug beantragen, so könnte sie das Kind in der Strafanstalt Hindelbank wahrscheinlich sogar zu sich nehmen. Daher überwiege das Interesse an der Ahndung der mutmasslichen Straftaten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Interesse (und jenem des Kindes), in Freiheit zusammenleben zu können. Geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteige jene der zu erwartenden Strafe deutlich. Insgesamt sei die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft daher zu bejahen.

6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie sei Mutter eines Kleinkindes und habe zudem die elterliche Sorge über ihr erstes Kind (Beschwerde, Rz. 35). Zudem drohten entwicklungspsychologische Schäden bei Mutter und Kind (Beschwerde, Rz. 36). Die Möglichkeit des vorzeitigen Strafvollzuges tue nichts zur Sache (Beschwerde, Rz. 36). Der vorgeworfene Deliktsbetrag von nur CHF 100'000.– sowie das Fehlen von Vorstrafen liessen die Anordnung ebenfalls unverhältnismässig erscheinen (Beschwerde, Rz. 36).

6.2.2 Die Staatsanwaltschaft verweist auf den Umstand, dass der Verhältnismässigkeit bereits durch das Zuwarten mit der Verhaftung bis im April 2022 Genüge getan worden sei. Jetzt sei eine kindgerechte Betreuung durch die Nächsten Angehörigen (Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin; Kindsvater) möglich.

6.3 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Zudem ist zu prüfen, ob die Untersuchungshaft nicht durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO).

6.4 Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist ebenfalls zu bestätigen. Es kann vorab weitgehend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, besteht in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank die Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ihr Kleinkind zu sich zu nehmen. Eine solche Versetzung ist bereits im Rahmen der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges möglich, sofern die Beschwerdeführerin der Strafverfolgungsbehörde nicht mehr dauernd für weitere Befragungen zur Verfügung stehen muss. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung fällt dieser Umstand durchaus ins Gewicht. Dass die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe die aktuelle Dauer der Untersuchungshaft deutlich überschreiten würde, bestreitet die Beschwerdeführerin zu recht nicht (vgl. Beschwerde, Rz. 34).

Da vorliegend zwei Haftgründe gleichzeitig erfüllt sind (siehe Erwägungen 4 und 5 hiervor), kommen Ersatzmassnahmen nicht ernstlich in Betracht. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch selbst nicht vor, dass es wirksame und zielführende Ersatzmassnahmen gäbe. Angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird sie jedenfalls kaum in der Lage sein, eine Kaution zu leisten; und aufgrund der hohen Fluchtgefahr wäre auch die Eignung einer solchen Massnahme zweifelhaft.

6.5 Nichtsdestotrotz wird von der Staatsanwaltschaft aufgrund der speziellen Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin befindet, erwartet, dass sie das vorliegende, zugegebenermassen umfangreiche Verfahren äusserst speditiv weiterführt, damit dieses möglichst bald dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen werden kann.

7.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.

7.2 Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und ihrem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter beantragt eine Entschädigung für einen Zeitaufwand von 8.5 Stunden, legt hierfür allerdings keine Honorarnote bei. Grundsätzlich könnte das Gericht die Entschädigung daher von Amtes wegen schätzen (§ 25 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Indes erscheint der vom Vertreter geltend gemachte Zeitaufwand angemessen, sodass dieser als Berechnungsgrundlage verwendet werden kann.

Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'700.– (inkl. allfällige Auslagen).

Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen (§ 25 HoR). Mangels Honorarnote bzw. eines entsprechenden Antrages des Vertreters der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung vorliegend ohne Mehrwertsteuer auszurichten.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'700.– (inkl. allfällige Auslagen, exkl. MWST), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

18