Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.12, AG.2022.331
Entscheidungsdatum
11.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.12

ENTSCHEID

vom 11. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], Beschuldigter

[...]

Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. April 2022

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Juni 2022

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). In diesem Rahmen stellte sie am 14. April 2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 16. April 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von 8 Wochen gut. Mit Rektifikat vom 19. April 2022 präzisierte das Zwangsmassnahmengericht, dass die Dauer von 8 Wochen einer Anordnung bis zum 11. Juni 2022 und nicht wie in der Verfügung vom 16. April 2022 geschrieben bis zum 28. Mai 2022 entspreche.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2022 bzw. des Rektifikats vom 19. April 2022 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anzuordnen. Ferner sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 ergänzte die Staatsanwaltschaft diese Beschwerdeantwort mit Verweis auf zwischenzeitlich eingegangene Unterlagen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 replizierte der Beschwerdeführer.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 I 208 E. 3).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht auf räuberischen Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer sei von der B____-Mitarbeiterin C____ beobachtet worden, wie er in der B____-Filiale im Bahnhof SBB in Basel vorgegeben habe, an einer Selbstbedienungskasse die von ihm behändigten Waren zu bezahlen und anschliessend versucht habe, die B____-Filiale ohne Bezahlung zu verlassen. Auf der gesicherten Videoüberwachung sei gut zu erkennen, dass die Kontrollleuchte hinter der von ihm benutzten Selbstbedienungskasse zuerst grün leuchtete, nach dem Start seines Kassiervorgangs (Klick auf den Button, dass er keine [...]-Karte habe) erloschen sei und bis zuletzt nicht mehr auf grün gewechselt habe. Hätte der Beschwerdeführer den Kassier- und Bezahlvorgang erfolgreich abgeschlossen, hätte die Kontrollleuchte anschliessend wieder grün aufgeleuchtet. Ebenfalls sei nicht zu sehen, dass er die behändigten Waren gescannt hätte, und er habe auch keine Quittung erhalten. Als die Mitarbeiterin den Beschwerdeführer darauf angesprochen habe, sich durch seine Ausflüchte nicht habe beirren lassen und durch einen Anruf den Sicherheitsdienst habe beiziehen wollen, habe ihr der Beschwerdeführer in einem Zwischengang mit seiner Faust mehrfach ins Gesicht respektive in dessen Richtung geschlagen, habe ihr den Inhalt einer der behändigten Getränkeflasche angespritzt und habe fliehen wollen, was durch einen anderen B____-Mitarbeiter und schliesslich durch zwei avisierte Mitarbeiter der D____ (bis 31. Dezember 2021: [...]) verhindert worden sei. Bei der anschliessenden Anhaltung des Beschwerdeführers durch die D____ habe sich der Beschwerdeführer sehr renitent verhalten, diese bespuckt und habe von ihnen kontrolliert zu Boden geführt werden müssen. Die Taten des Beschwerdeführers seien auf der von der B____ gesicherten Videoüberwachung ersichtlich und würden durch die Aussagen der B____-Mitarbeiterin sowie die beiden D____-Mitarbeiter bestätigt.

3.3

3.3.1 In seiner Beschwerde gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er habe die Gegenstände mit seiner Kreditkarte bezahlt bzw. bezahlen wollen. Dass die Bezahlung nicht funktioniert habe, sei nicht erstellt. Selbst wenn dies aber so wäre, so habe er es nicht bemerkt und sei davon ausgegangen, die Lebensmittel im Wert von CHF 10.50 bezahlt zu haben. In diesem Fall würde ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB vorliegen und der Straftatbestand wäre gesamthaft nicht erfüllt. Eventualiter sei der Diebstahl bereits mit Verlassen des B____-Takeaway beendet gewesen, sodass die Geschehnisse danach keinen räuberischen Diebstahl begründen könnten. Zudem liege nur ein geringfügiger Diebstahl vor. Schliesslich sei das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der B____-Mitarbeiterin weder Gewalt, noch habe es der Sicherung der Beute gedient. Er habe sich bedrängt gefühlt und verstehe weder Deutsch, Englisch noch Französisch. Es habe sich um eine berechtigte Abwehr gehandelt, wobei er sie ohnehin nicht getroffen habe. Dass er nicht zur Sicherung der Beute gehandelt habe, zeige sich auch daran, dass er die angeblich gestohlenen Lebensmittel in ihre Richtung geworfen habe.

3.3.2 In ihrer Beschwerdeantwort entgegnet die Staatsanwaltschaft, das Verhalten des Beschwerdeführers, wie es aus den Videoaufzeichnungen hervorgehe, widerspreche seinen Behauptungen im Haftentlassungsgesuch. Nur der vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Geschehensablauf erkläre das Verhalten des Beschwerdeführers.

3.3.3 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in seiner Beschwerde fest. Er ergänzt, dass die Verteidigung trotz Gesuch um Akteneinsicht noch über keinen Zugang zu den Videoaufzeichnungen, auf welche die Staatsanwaltschaft Bezug nehme, verfüge.

3.4

3.4.1 Des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (räuberischer Diebstahl) macht sich strafbar, wer – bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt – die in Abs. 1 genannten Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten.

Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe sich des Raubes im Sinne des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er zur Sicherung seiner Diebesbeute gegenüber der B____-Mitarbeiterin Gewalt angewandt habe.

3.4.2 Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet, wenn an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das Delikt hingegen mit dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam begründet wurde, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.).

Ein Warenhausdiebstahl ist in der Regel mit dem Verstecken der Ware in Aneignungsabsicht (BGE 98 IV 83 E. 2b; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 139 StGB N 11) bzw. zur Erleichterung des Beweises mit dem Passieren der Kasse vollendet (BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.2; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139 StGB N 11; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 55, 59; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 90).

3.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, belegen die Videoaufnahmen unzweideutig, dass der Beschwerdeführer einen Diebstahl beging.

Zunächst behändigte er drei Getränke, nämlich eine 0.5-Liter [...] Cola -Flasche, ein kaltes Kaffee-Mischgetränk [...] und einen Energy-Drink [...] (Video «2022-04-13_0707_[...] EG1.avi», 00:00–00:32). Anschliessend verpackte er ein Gebäck («Börek») in eine Papiertüte und nahm auch dieses mit (Video «2022-04-13_0707_[...] EG1.avi», 00:50–01:10; siehe auch den Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2022, S. 3). Das Kaffee-Mischgetränk und der Energy-Drink sind auch auf der Aufnahme an der Selbstbedienungskasse zu erkennen (vgl. insb. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:00–00:06). Die Aufnahmen belegen auch, dass der Beschwerdeführer die Waren nach dem Verlassen der Selbstbedienungskasse immer noch bei sich hatte (Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 01:10–01:16). Diese vier Waren wurden vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 14. April 2022 auch zugestanden (Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2022, S. 3).

Die Aufnahmen zeigen indessen auch, dass der Beschwerdeführer die Waren nicht scannte (vgl. insb. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:28–00:33). Weder führt der Beschuldigte entsprechende Scan-Bewegungen aus, noch erscheinen die Waren auf dem Bildschirm. Dies wird gestützt durch die Aussage der B____-Mitarbeiterin, welche in der Einvernahme durch die Polizei angab, an der betreffenden Kasse seien die Waren weder eingegeben noch bezahlt worden (Einvernahme von C____ vom 13. April 2022 zur Sache SW 2022 4 360, S. 2). Ferner hielt der Beschwerdeführer zwar eine Plastik-Karte an das Bezahlgerät. Ob es sich dabei um eine Kreditkarte handelte, lässt sich aus den Aufnahme nicht erkennen. In jedem Fall aber wurde hierbei kein Bezahlvorgang ausgelöst. Dies zeigt sich daran, dass die Kasse nicht grün aufleuchtete und auch am Bildschirm keinerlei Bestätigung für eine erfolgte Bezahlung aufleuchtete. Einen Kassenzettel druckte das Gerät ebenfalls nicht aus (vgl. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:30–00:40).

Auch wenn der Beschwerdeführer keine Landessprache beherrschen sollte, wie dies von ihm behauptet wird, so kann er – wenn er die Waren nicht einmal scannt – nicht in guten Treuen angenommen haben, sie bezahlt zu haben. Seine Behauptung, er habe nicht bemerkt, dass die Bezahlung nicht funktioniert habe, ist als reine Schutzbehauptung einzustufen. Ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB scheidet daher aus. Daran ändert auch nichts, dass er auf Aufforderung der B____-Mitarbeiterin hin zur Selbstbedienungskasse zurückkehrte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2022, S. 3; Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 01:10–01:40). Dies allein belegt nicht, dass er ernstlich davon ausging, die Waren bezahlt zu haben, zumal er sie nicht einmal gescannt hatte.

Ferner deutete er auf den Mülleimer und scheint damit kund tun zu wollen, er habe die Quittung dort entsorgt (vgl. Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 01:30–01:40). Er gab auch selbst an, im Mülleimer gesucht zu haben, und spielt damit offenbar auf eine weggeworfene Quittung an (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2022, S. 3). So wurden seine Gesten von der B____-Mitarbeiterin auch verstanden (Einvernahme von C____ vom 13. April 2022 zur Sache SW 2022 4 360, S. 2). Auch dies belegt nicht, wie von der Verteidigung behauptet (Beschwerde vom 26. April 2022, Ziff. 2.1.2), dass ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vorlag. Aus den Videoaufnahmen ist nämlich zu erkennen, dass der Beschwerdeführer gar nie eine Quittung erhielt, geschweige denn eine solche wegwarf (Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:30–00:40). Vor diesem Hintergrund belegt sein Verhalten sogar erst recht, dass er den Bezahlvorgang nur zum Schein durchführte. Umso mehr gilt dies, als er von der Selbstbedienungskasse weglief, bevor das Durchsuchen des Mülleimers abgeschlossen war (vgl. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 02:15–02:21; Einvernahme von C____ vom 13. April 2022 zur Sache SW 2022 4 360, S. 2). Wäre er ernsthaft davon ausgegangen, ein Beleg, dass er die Waren bezahlt habe, befinde sich in diesem Mülleimer, so hätte ihm daran gelegen sein müssen, die Quittung mit Unterstützung der B____-Mitarbeiterin zu finden.

3.4.4 Der Beschwerdeführer versteckte die Waren zwar nicht. Spätestens mit dem Passieren der Kasse hatte er aber eigenen Gewahrsam an den Waren begründet. Aufgrund dieser Beweislage ging die Vorinstanz zu Recht von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Vollendung eines Diebstahls aus.

3.4.5 Unter dem Begriff der Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Im Gegensatz zum früheren Recht setzt der Tatbestand des Raubes heute nicht mehr voraus, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn das Opfer durch Gewalt veranlasst wird, die Wegnahme – oder die Flucht mit der Beute – zu dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1). Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Wie bei anderen Nötigungsdelikten richtet sich die erforderliche Intensität der Gewalt nach dem Widerstand des konkreten Opfers. Zu fragen ist daher, ob die Einwirkung auf den Körper einen Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche. Gar keine Gewalt verübt, wer der Abwehr des Opfers durch List, Überraschung oder dergleichen lediglich zuvorkommt (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 m.w.H.).

3.4.6 Die B____-Mitarbeiterin erklärte bei ihrer Einvernahme, der erste Schlag des Beschwerdeführers habe sie überrascht und sie sei im Gesicht getroffen worden. Zwei weitere Schläge habe sie abwehren können (Einvernahme von C____ vom 13. April 2022 zur Sache SW 2022 4 360, S. 4). Laut dem ärztlichen Bericht von Dr. med. [...] vom 13. April 2022 wies die B____-Mitarbeiterin eine Kratzspur am rechten Ohr, eine minime Druckdolenz am linken Unterkiefer sowie eine Druckdolenz der seitlichen Hals- und Nackenmuskulatur links auf (Arztbericht vom 13. April 2022, S. 1). Die Videoaufnahmen zeigen ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mit Schlägen auf die B____-Mitarbeiterin einwirkte. Ob die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Intensität erreicht ist, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestandselements der Anwendung von Gewalt konnte die Vorinstanz jedenfalls zu Recht ausgehen (Rektifikat Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2022, S. 2).

3.4.7 Der Beschwerdeführer müsste die Gewalt allerdings zur Sicherung der Beute angewendet haben.

Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen soll, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand nicht (BGE 92 IV 153 E. 1; BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2 [zur amtl. Publ. vorgesehen]; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.3). Indes erfordert der Tatbestand nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2 [zur amtl. Publ. vorgesehen]; 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.3).

In seiner Rechtsprechung nahm das Bundesgericht eine solche Beutesicherungsabsicht an, wenn der Täter ein Opfer mehrfach mit einer Schreckschusspistole gegen den Kopf schlug, um dem Opfer das von diesem mitgeführte Bargeld zu entreissen (BGer 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.2.2). Ferner wurde eine solche auch bejaht in einem Fall, in welchem die Täter Gewalt gegen die Mitarbeitenden eines Juweliergeschäfts anwendeten, als diese sie an der Flucht mit gestohlenen Gegenständen hindern wollten (BGE 92 IV 153 E. 1). Eine in Beutesicherungsabsicht vorgenommene Nötigung lag ferner in einem Fall vor, in welchem der Täter in einem Laden Modeartikel im Wert von CHF 198.– in eine von ihm mitgebrachte Sporttasche verstaute, auf seiner Flucht einen ihn verfolgenden Sicherheitsmitarbeiter rammte und hierbei die Tasche mit dem Diebesgut verlor, weil der Sicherheitsmitarbeiter sie ihm entreissen konnte. Der Täter habe die Beute nämlich sichern wollen und die Tasche nicht von sich aus fallengelassen, um seine Flucht zu erleichtern (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.1 ff.). Schliesslich ging das Bundesgericht auch von einer Beutesicherungsabsicht aus bei einem Täter, welcher dem Opfer ein Zigarettenpäckchen entriss, das protestierende Opfer mit der flachen Hand und zweimal mit der Faust ins Gesicht schlug und auf der Flucht das Zigarettenpäckchen mitnahm (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5 [zur amtl. Publ. vorgesehen]). Verneint wurde sie demgegenüber in einem Fall, in welchem der Täter beim Versuch, mithilfe einer Spitzhacke in einen Kiosk einzubrechen, von einem Polizisten entdeckt wurde, die Spitzhacke in dessen Richtung warf und die Flucht ergriff. Der Täter habe nichts gestohlen, sondern einzig eine Nötigungshandlung begangen, um fliehen zu können (BGE 83 IV 66).

3.4.8 Vorliegend schlug der Beschwerdeführer mit der Hand, in welcher er das von ihm behändigte Gebäck hielt, auf die B____-Mitarbeiterin ein (Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:12–00:14). Dabei verlor er das Gebäck entweder oder liess es fallen (Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:13–00:14). Beim Schlag liess er auch das Kaffee-Mischgetränk zu Boden fallen (Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:13–00:14). Der dritte Schlag wurde mit der rechten Hand, in welcher er den Energy-Drink hielt, ausgeführt; hierbei liess er auch den Energy-Drink fallen (Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:14–00:16). Zudem bespritzte er die B____-Mitarbeiterin und die Wand des Ladens hinter der B____-Mitarbeiterin mit [...] Cola (Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:16–00:22). Mit Abschluss der Gewaltanwendung hatte der Beschwerdeführer somit zugleich alle vier von ihm behändigten Gegenstände zu Boden geworfen, vernichtet oder verloren.

3.4.9 Dieses Verhalten kann nicht als Vorgehen zum Zwecke der Beutesicherung gewertet werden. Der blosse Umstand, dass der Täter die Beute auf der Flucht verliert oder die Gewaltanwendung zur Beutesicherung nicht erfolgreich ist, muss zwar nicht per se gegen das Vorliegen von Beutesicherungsabsicht sprechen (siehe Erwägung 3.4.7 hiervor). Entscheidend erscheint im vorliegenden Fall jedoch, dass der Beschwerdeführer keine Anstalten machte, die von ihm behändigten Objekte mitzunehmen, sie wieder zu ergreifen oder sie zu sichern. Gegen eine Gewaltanwendung zwecks Sicherung der Beute spricht ferner, dass er sich umdrehte, auf die ihm folgende B____-Mitarbeiterin zuging und diese schlug. Die Mitarbeiterin hatte sich ihm also gerade nicht in den Weg gestellt; zur Beutesicherung hätte der Beschwerdeführer auch schlicht die Flucht ergreifen können. Ausserdem bieten die Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände bzw. durch die B____-Mitarbeiterin gezwungen gewesen wäre, die gestohlenen Waren fallen zu lassen. Es scheint sich am ehesten um einen freiwilligen Akt zwecks Erleichterung der Flucht gehandelt zu haben. Allenfalls könnte es auch einen blossen Ausdruck von Aggression gegenüber der B____-Mitarbeiterin darstellen.

Schliesslich ist auch der geringfügige Wert der vier vom Beschwerdeführer behändigten Artikel zu berücksichtigen. Er bewegt sich mutmasslich im Bereich von etwas mehr als CHF 10.– (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2022, S. 3; siehe auch den Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2022, S. 3). Auch dies lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer zum Zwecke der Beutesicherung handelte. Wie wenig ihm die Artikel wert waren, belegt auch der Umstand, dass er sie wegwarf bzw. fallen liess. Auch dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer einzig zur Sicherung der Flucht oder als Ausdruck von Aggression, nicht aber zur Sicherung der Beute handelte.

3.4.10 Mangels Beutesicherungsabsicht ist daher das Vorliegen eines räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verneinen.

3.5 Ohne die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Beutesicherungsabsicht könnte höchstens ein einfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB vorliegen. Allerdings liegt der Wert der drei Getränke und des Gebäcks weit unter der Schwelle von CHF 300.–. Daher wäre am ehesten von einem geringfügigen Diebstahl nach Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen. Diese Tat stellt lediglich eine mit Busse bedrohte Übertretung dar.

Allenfalls könnte das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Mitarbeiterin der B____ bei der Rolltreppe (vgl. Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:12–00:22) bzw. den D____-Angestellten anlässlich seiner Anhaltung (Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2022, S. 4) als Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten sein. Auch dies wäre indes lediglich eine mit Busse bedrohte Übertretung. Übertretungen sind indes nicht geeignet, die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft zu rechtfertigen (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO).

Möglicherweise käme nach dem aktuellen Stand der Akten eine (versuchte) Nötigung (Art. 181 StGB) in Betracht, wobei allerdings unklar bleibt, welches Verhalten der B____-Mitarbeiterin bzw. der D____-Angestellten hätte abgenötigt werden sollen. Wie bereits ausgeführt wurde (siehe Erwägung 3.4.9 hiervor), lässt sich das Verhalten am plausibelsten als von Wut getrieben erklären.

3.6

3.6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

3.6.2 Aufgrund der vorliegenden Akten erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Tatbestand erfüllt, welcher die Anordnung einer Freiheitsstrafe erlauben würde (siehe Erwägung 3.5 hiervor). Umso fragwürdiger ist, ob tatsächlich eine Freiheitsstrafe verhängt würde.

Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit rund einem Monat in Untersuchungshaft. Die Akten bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass eine allfällige Freiheitsstrafe die Dauer der bereits verstrichenen Untersuchungshaft überschreiten würde.

3.6.3 Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erscheint daher unverhältnismässig und ist per sofort aufzuheben.

3.7 Die Staatsanwaltschaft behauptet das Vorliegen von Fluchtgefahr (Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2022, S. 2). Die Vorinstanz nahm ebenfalls Fluchtgefahr und darüber hinaus Kollusionsgefahr an (Rektifikat Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2022, S. 2 f.).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger ist und dass er auf mehrfache Nachfrage hin nicht fähig oder willig war, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu benennen (vgl. Rektifikat Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2022, S. 2), spricht zwar für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Ohne dringenden Tatverdacht spielt allerdings keine Rolle, ob einer der besonderen Gründe für die Anordnung von Untersuchungshaft gegeben wäre.

Daraus ergibt sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat [...] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Strafsachen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 14 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Nachdem keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden angemessen. Der Stundenansatz im Rahmen der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar geschuldet (§ 24 HoR).

Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 92.40 (7,7 % auf CHF 1'200.–), gesamthaft somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40), insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen BLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

des

  • Art. 78 des

HoR

  • § 20 HoR
  • § 24 HoR

StGB

  • Art. 13 StGB
  • Art. 126 StGB
  • Art. 139 StGB
  • Art. 140 StGB
  • Art. 172ter StGB
  • Art. 181 StGB

StPO

  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 222 StPO
  • Art. 226 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO

Gerichtsentscheide

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