Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.11
ENTSCHEID
vom 22. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. März 2022
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 9. Juni 2022
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 25. Januar 2022 in Untersuchungshaft und ist mit Anklageschrift vom 16. März 2022 wegen qualifizierten Raubs, mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls (eventualiter gewerbsmässigen Diebstahls), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz angeklagt worden.
Mit Verfügung vom 25. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft ab dem 17. März 2022 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 9. Juni 2022, an.
Gegen diese ihm am 29. März 2022 zugestellte Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Zudem sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von [...], Advokatin, als amtliche Verteidigerin zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 11. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte die Verteidigerin ihre Honorarnote ein und verzichtete im Übrigen auf weitere Ausführungen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu Unrecht bejaht. Es seien keine Gründe ersichtlich, die die Anordnung der Sicherheitshaft im Sinne einer Präventivhaft erforderlich machten. Zwar sei er mehrfach vorbestraft, doch handle es sich bei den Straftaten, für die er in den letzten Jahren verurteilt worden sei, fast ausschliesslich um Vermögensdelikte, die keinen besonderen Opferschutz rechtfertigten. Zudem werde er von seinem familiären Umfeld unterstützt, was eindeutig gegen das Vorliegen einer Fortsetzungsgefahr spreche.
3.2
3.2.1 Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reicht nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2).
3.2.2 Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht indes von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1).
3.2.3 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2). Zu berücksichtigen sind auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5).
3.2.4 Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6).
3.2.5 Nach dem Gesetz und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daher drei kumulative Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).
3.3
3.3.1 Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mehrfach und einschlägig vorbestraft ist, wobei er – bis auf eine Geldstrafe – jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde (Strafregisterauszug, Akten S. 13 ff.). Gemäss Anklage soll er bereits vier Tage nach seiner letzten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquiert haben.
Während der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vorwiegend wegen Eigentums- und Vermögensdelikten in Erscheinung getreten war, wurde er zuletzt mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2021 unter anderem auch wegen versuchter Drohung gemäss Art. 180 StGB verurteilt, nachdem es im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl zu «einer längeren körperlichen Auseinandersetzung» mit dem Filialleiter gekommen war, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer diesen mit einer Spritze bedroht hatte (AGE SB.2021.13 vom 24. August 2021 E. 2.2, E. 3.2.1 und 3.2.3, Akten S. 18 ff.). Das Appellationsgericht hielt dabei fest, dass die Drohung mit einer Spritze und insbesondere die Angst vor übertragbaren Krankheiten, allen voran AIDS, für eine durchschnittliche Person höchst unangenehm und nicht zu bagatellisieren sei (a.a.O., Akten S. 34).
Im derzeit hängigen Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer wiederum im Kontext eines Ladendiebstahls unter anderem qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB vorgeworfen. Er soll dabei eine kurz zuvor im Rahmen eines Einsteigdiebstahls erbeutete und mit einer echten Feuerwaffe leicht zu verwechselnde Luftdruckpistole auf einen Warenhausangestellten gerichtet haben, um mit seiner Beute fliehen zu können (Anklage S. 3). Der Beschwerdeführer konnte anhand der Videoaufzeichnung des Warenhauses von der Polizei identifiziert werden. Anlässlich der umgehend durchgeführten Hausdurchsuchung an seinem Wohnort konnte denn auch die mutmassliche Tatwaffe in seinem Kleiderschrank gefunden und sichergestellt werden (Bericht über die Hausdurchsuchung vom 25. Januar 2022, Akten S. 168 ff.). Gemäss Rapport habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Mitarbeiter des Fahndungsdienstes sinngemäss ausgesagt, dass er vorgängig 10 Parfüms und 5 Sonnenbrillen gestohlen habe und dabei von einer Verkäuferin überrascht worden sei. Anschliessend hätte er einem Mann eine Waffe an den Kopf gehalten (Rapport vom 25. Januar 2022, Akten S. 358). Gegenüber der Polizei habe er sodann angegeben, dass er die Waffe gezogen habe, er aber nicht mehr wisse, ob er damit auf ihn gezielt habe oder nicht. Er hätte ihm aber sicher gesagt, dass er die Waffe habe (a.a.O., Akten S. 368 f.). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine ersten spontanen Aussagen mit einer behaupteten Erinnerungslücke gegenüber der Polizei etwas relativiert hat, er in seiner späteren Einvernahme vom 26. Januar 2022 (Akten S. 394 ff.) keine Aussagen machen wollte und er sich auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. März 2022 nicht weiter zum Tatvorwurf äusserte (Akten S. 422), ist er grösstenteils geständig, womit der ihm vorgeworfene Raub in Bezug auf das Vortatenerfordernis für die Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr mitberücksichtigt werden kann (s. hierzu E. 3.2.2).
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer damit bereits zum zweiten Mal im Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt gewalttätig geworden.
3.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, die Übrigen ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte kurz nach seiner bedingten Entlassung begangen zu haben (vgl. Rapport vom 21. Januar 2022, Akten S. 245, und Rapport vom 25. Januar 2022, Akten S. 368). Bereits angesichts seiner zahlreichen Vortaten und der erneuten Delinquenz unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung ist vorliegend von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seinem familiären Umfeld unterstützt werde, gegen das Vorliegen einer Fortsetzungsgefahr sprechen würde, ist nicht ersichtlich, hat diese Unterstützung doch seine deliktische Tätigkeit bislang nie zu verhindern vermögen. Zusätzlich fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner offenkundigen Betäubungsmittelsucht («Ja, ich nehme Drogen», Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2022, Akten S. 85; «Wieso unternimmt man nichts für die Süchtigen?», Rapport vom 21. Januar 2022, Akten S. 245; vgl. auch die Aufnahmen seines Zimmers Akten S. 180 f.) anscheinend einen grösseren Finanzbedarf hat, als dass er diesen mit seiner behaupteten IV-Rente sowie allfälligen Ergänzungsleistungen decken könnte. Aufgrund der beiden vorgenannten Vorfälle (Drohung mit einer mitgeführten Spritze und Raub mit einer mitgeführten Waffe, vgl. soeben E. 3.3.1) ist bei den künftig zu erwartenden Vermögensdelikten auch ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wiederum Gewalt anwenden könnte, sollte er an der Tatausführung bzw. an der Flucht gehindert werden. Damit drohen nicht nur weitere Eigentums- und Vermögensdelikte sondern auch Gewaltdelikte und ist eine erhebliche Sicherheitsgefährdung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen.
3.3.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
4.1 Der Beschwerdeführer macht – wohl unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten – geltend, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes eine besondere Haftempfindlichkeit aufweise und er zwingend diverse medizinische Behandlungen, namentlich eine komplexe Zahnbehandlung, benötige, die im Untersuchungsgefängnis nicht durchgeführt werden könnten. Bei seinem letzten Gefängnisaufenthalt sei ihm vom zuständigen Gefängnisarzt mitgeteilt worden, dass die erforderlichen medizinischen Untersuchungen bis zu seiner Haftentlassung warten müssten, weshalb sich die Beschwerden seither verschlimmert hätten. Er sei somit darauf angewiesen, so schnell wie möglich aus der Haft entlassen zu werden, um sich um seine dringenden gesundheitlichen Probleme kümmern zu können. Zudem hätten sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz ernsthaft damit auseinandersetzt, ob allenfalls ein milderes Mittel vorliegen würde oder ob allfällige Ersatzmassnahmen möglich wären. Die Vorinstanz habe sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen in keiner Weise auseinandersetzt. Neben der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes habe die Vorinstanz sein grundrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits deshalb sei die Anordnung der Sicherheitshaft in keiner Weise gerechtfertigt.
4.2 Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist im Rahmen eines Haftverfahrens insofern zu thematisieren, als dass die Haft grundsätzlich verhältnismässig sein muss. Mit anderen Worten muss das zu schützende öffentliche Interesse die allfälligen Folgen der Haft auf die Gesundheit des Betroffenen überwiegen (Forster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 StPO N 1 Fn. 5). Es muss auf die Sicherheitshaft verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Sicherheitshaft wäre (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 234 StPO N 20).
Die medizinische Versorgung von Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen ist in Ziff. 9 der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (nachfolgend: Hausordnung UG) geregelt. Gemäss § 65 Abs. 1 Hausordnung UG wird die medizinische Betreuung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gewährleistet. Gemäss § 65 Abs. 3 Hausordnung UG kann die eingewiesene Person ein Gesuch um medizinische Untersuchung stellen, wobei die Entscheidung über die Durchführung der Untersuchung dem Medizinischen Dienst obliegt. Gemäss § 67 Abs. 1 Hausordnung UG erfolgen zahnärztliche Behandlungen nur, sofern sie unaufschiebbar sind.
Der Beschwerdeführer stellt seine Hafterstehungsfähigkeit nicht grundsätzlich in Frage. Der im vorherigen Strafvollzug offenbar konsultierte Gefängnisarzt hielt ein Zuwarten betreffend etwaige weitere Untersuchungen aus medizinischer Sicht für zumutbar, womit eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann und auch davon auszugehen ist, dass es sich bei der erwähnten zahnärztlichen Behandlung um einen aufschiebbaren Eingriff handelt. Sollte sie der Zustand des Beschwerdeführers seither verschlechtert und seine Beschwerden zugenommen haben, so kann er gemäss § 65 Abs. 3 Hausordnung UG ein Gesuch um eine erneute medizinische Untersuchung stellen. Gegenüber einer möglicherweise wünschenswerten, aber aufschiebbaren medizinischen Behandlung, welche demzufolge erst nach seiner Freilassung erfolgen kann, überwiegt das vorliegend zu schützende öffentliche Sicherheitsinteresse deutlich, zumal der Beschwerdeführer nach seiner letzten bedingten Entlassung auch keine Anstalten machte, sich um seine Gesundheit zu kümmern.
4.3 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid ferner fest, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, um der Fortsetzungsgefahr wirksam zu begegnen. Inwiefern darin eine Gehörsverletzung liegen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal auch die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2022 (Akten S. 551 f.) keine einzige denkbare Ersatzmassnahme vorgeschlagen hatte.
Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. auch Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Urteil BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine Ersatzmassnahmen vorschlägt und solche aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geeignet sind, der Fortsetzungsgefahr auch nur ansatzweise zu begegnen, erweist sich die Haft unter diesem Aspekt als verhältnismässig.
4.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund drei Monaten in Haft. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung ist gemäss Auskunft des Strafgerichts auf den 16. Juni 2022 angesetzt, womit die aktuell verfügte Sicherheitshaft voraussichtlich lediglich noch um eine Woche zu verlängern sein und die strafprozessuale Haft weniger als 5 Monate gedauert haben wird. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer eine Strafe, welche die bewilligte Haftdauer bei weitem übersteigt, zumal allein der Vorwurf des qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziffer 3 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorsieht und ihm zufolge Nichtbewährung während der Probezeit nach seiner bedingten Entlassung vorliegend auch der Vollzug der Reststrafe von 293 Tagen droht. Die Sicherheitshaft erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die Verteidigerin ist für ihre Bemühungen folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Honorarnote vom 14. April 2022 ist angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Anwältin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 824.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 63.45, insgesamt also CHF 887.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).