Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.10, AG.2022.256
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.10

ENTSCHEID

vom 20. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. März 2022

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2022

Sachverhalt

Gegen A____ wurde ein Strafverfahren wegen versuchten Raubes sowie wegen Tätlichkeiten eröffnet. Dies nachdem er gemäss Polizeirapport vom 27. März 2022 am späten Abend des 26. März 2022 von Polizeibeamten als die vom Geschädigten, B____, sowie weiteren Tatzeugen beschriebene Person erkannt und festgenommen worden war. A____ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 26. März 2022, um ca. 22.20 Uhr, den an der Bushaltestelle beim Tinguely-Museum wartenden B____ angesprochen und aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie herauszugeben. B____ soll sich daraufhin von A____ entfernt haben. A____ sei B____ aber gefolgt und habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. In der Folge sei B____ zu Boden gefallen, wobei ihm A____ allenfalls zum Stolpern gebracht haben soll, indem er ihm ein Bein stellte. Die zur Hilfe eilende C____ soll versucht haben, A____, der nun mit seinem Fahrrad fliehen wollte, aufzuhalten und soll dabei ebenfalls von diesem mit dem Pfefferspray im Gesicht besprüht worden sein bzw. geriet der Spray grösstenteils auf den von ihr getragenen Motorradhelm. Schliesslich soll A____ mit dem Fahrrad vom Tatort weggefahren sein, allerdings verfolgt vom Ehegatten von C____, D____, sowie kurz danach auch noch von E____.

Am 28. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 30. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 25. Mai 2022 an.

Gegen diese Verfügung des ZMG hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei die angeordnete Untersuchungshaft in Abänderung der angefochtenen Verfügung auf die Dauer von 2 Wochen zu reduzieren. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei.

Mit Stellungnahme vom 6. April 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.

Mit Replik vom 13. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden beigezogen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Zusammengefasst lässt er ausführen, es könne als erstellt erachtet werden, dass zwischen ihm und B____ zum Tatzeitpunkt ein Gerangel entstanden sei, welches damit geendet habe, dass er auf B____ lag und er diesem Reizgas ins Gesicht gesprüht habe. Ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) sei deshalb nicht auszuschliessen, da er das Besprühen von B____ mit Pfefferspray nicht abstreite und es dafür auch Zeugen gäbe. Die mögliche Begehung einer Übertretung (Art. 126 i.V.m. Art. 103 StGB) reiche für die Anordnung von Haft aber nicht aus. Vehement lässt der Beschwerdeführer die Begehung eines versuchten Raubes bestreiten. Es liege diesbezüglich eine Aussage-gegen-Aussage Situation vor. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie gegenüber dem Haftrichter ausgesagt, er sei am 26. März 2022 den ganzen Tag mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und habe ca. 16 Halbliterdosen Bier konsumiert. Er sei deshalb zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen und habe den Weg zurück nach Deutschland nicht mehr gefunden. Deshalb habe er den an der Bushaltestelle wartenden B____ nach dem Weg fragen wollen. Dieser habe ihn aber nicht ausreden lassen, sondern sei sofort laut und aggressiv geworden. Dieses Verhalten habe den Beschwerdeführer wütend gemacht, weshalb auch er geschrien habe. Daraufhin hätten sich die beiden hin und her gestossen. Möglicherweise sei B____ deshalb zu Fall gekommen. Sodann habe der Beschwerdeführer B____ mit Reizgas besprüht. Der Beschwerdeführer könne sich aber nicht erinnern, auch C____ mit Pfefferspray besprüht zu haben, was allerdings schon möglich sei. Auch will der Beschwerdeführer im Laufe der Auseinandersetzung zu B____ gesagt haben: «Meinst Du denn, ich will Dich ausrauben?». Diese Darstellung decke sich nicht mit den Aussagen des Geschädigten. Dieser habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihn umgehend aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien allerdings glaubhaft, jedenfalls nicht weniger glaubhaft als diejenigen von B____. Dieser habe vielleicht aufgrund einschlägiger Erfahrungen die Situation falsch eingeschätzt und sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wolle ihm etwas antun. Die Frage des Beschwerdeführers, ob er glaube, er wolle ihn ausrauben, sei vor diesem Hintergrund natürlich «nicht gerade hilfreich» gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien allerdings «weitaus sinnvoller» als diejenigen des Geschädigten. Hätte der Beschwerdeführer nämlich einen Raub begehen wollen, hätte er sicherlich nicht versucht, B____ mittels Einsatz von Pfefferspray zu verjagen. Im Gegenteil hätte er wohl für die Ausführung eines Raubes das von ihm ebenfalls mitgeführte Klappmesser behändigt und sich mittels Schal maskiert. Auch hätte er genügend Zeit gehabt, sich das Portemonnaie von B____ tatsächlich zu behändigen, was er aber nicht gemacht habe.

2.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

2.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den für die Anordnung von Haft notwendigen dringenden Tatverdacht nicht zu verflüchtigen. B____ gab bereits gegenüber den requirierenden Polizeibeamten an, der Beschwerdeführer habe ihn aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben (Polizeirapport vom 27. März 2022 S. 3) und sagte an der Einvernahme vom 27. März 2022 aus, er habe verstanden wie der Beschwerdeführer «Du gibst mir mein Portemonnaie» gesagt habe. Mehr habe er nicht verstanden (Einvernahmeprotokoll S. 3). Auch C____ und D____, welche auf einem Roller an der Bushaltestelle vorbeifuhren und anhielten, um B____ zur Hilfe zu eilen, sagten als Auskunftspersonen einvernommen aus, dass B____ unmittelbar nach dem Vorfall ihnen gegenüber geäussert habe, der Beschwerdeführer habe ihn um Geld angegangen (Einvernahmeprotokoll C____ vom 6. April 2022 S. 4; Einvernahmeprotokoll D____ vom 6. April 2022 S. 5). Auch wenn letztlich eine Aussage-gegen-Aussage Situation besteht, vermag die alleinige Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur nach dem Weg gefragt, nicht die unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber den anwesenden Personen und den Polizeibeamten geschilderten Wahrnehmungen von B____ als unglaubhaft bzw. weniger wahrscheinlich als seine eigene Schilderung erscheinen zu lassen. Dies umso mehr als sich die weiteren Handlungen des Beschwerdeführers mit einer Absicht auf das Erlangen von Geld in Einklang bringen lassen. Schliesslich eignet sich der Einsatz von Pfefferspray durchaus, um das anvisierte Opfer wehrlos zu machen, damit es überwältigt werden und ihm das Geld gegen den Willen abgenommen werden kann. Dass er dessen Portemonnaie schliesslich nicht auf sich trug, lässt sich sodann mit dem beherzten Eingreifen von C____ und D____ erklären, die den (möglichen) Tatablauf störten und eine Entnahme des Geldbeutels allenfalls verhinderten. Inwieweit es demgegenüber glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar vor der Auffahrt zur Rheinbrücke nach dem Weg über den Rhein erkundigt haben will – dass er nach Deutschland habe gehen wollen, führt allein seine Verteidigerin aus (s. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27.März 2022 S. 2: « […] Abends wollte ich wieder zurück über den Rhein auf die andere Seite. Ich wusste den Weg nicht […]» und Auszug aus dem Geoportal mit der Eintragung des Tatorts) – hat das Sachgericht zu entscheiden. Auch dass der Beschwerdeführer die Flucht ergriff, nachdem andere Personen B____ zur Hilfe eilten, spricht gegen ihn. Fraglich ist auch, aus welchem Motiv heraus, B____ den Beschwerdeführer mit der versuchten Begehung eines Raubes belasten sollte, schliesslich ist bereits der auf ihn erfolgte Angriff mit dem Pfefferspray zugestandenermassen wohl strafwürdig. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse, sich nicht dem im Vergleich zum Strafvorwurf der Tätlichkeiten massiv schwerer wiegenden Vorwurf des Raubes ausgesetzt zu sehen. Ob der in den Effekten des Beschwerdeführers aufgefundene und als gestohlen gemeldete Personalausweis eines deutschen Staatsangehörigen als Indiz für die Intentionen des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, hat ebenfalls das Sachgericht zu befinden. Offenkundig fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass der Ausweis beim Diebstahl einer Geldbörse begangen durch einen Fahrradfahrer entwendet worden sein soll (s. Abklärungen zu [...]). Der Vorfall soll sodann in [...] stattgefunden haben, wo der Beschwerdeführer zuletzt lebte (s. Einvernahme zur Person vom 27. März 2022). Es gibt mithin genügend Verdachtsmomente und der für die Anordnung von Haft notwendige dringende Tatverdacht kann mit dem aktuellen Stand der polizeilichen Ermittlungen entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht als behoben betrachtet werden, sondern erscheint vielmehr erhärtet.

2.5 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Auch wenn er zurzeit weder in Deutschland noch sonst wo einen festen Wohnsitz habe, verfüge er über eine Postadresse in Deutschland. Den Behörden sei zudem seine Mobiltelefonnummer bekannt und indem er amtlich verteidigt werde, existiere in der Schweiz ein Zustelldomizil. Das Strafverfahren gegen ihn könne folglich auch in seiner Abwesenheit fortgeführt werden. Sodann sei aufgrund des unklaren Tatgeschehens höchst unwahrscheinlich, dass ihm eine einschneidende Sanktion drohe. Vielmehr sei mit der Einstellung des Verfahrens zu rechnen, was gegen das Bestehen von Fluchtgefahr spreche.

2.6 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).

2.7 Der Tatverdacht der versuchten Begehung eines Raubes wiegt schwer, zumal der abstrakte Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Dass keineswegs mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Verfahrenseinstellung ausgegangen werden kann, ergibt sich aus den Ausführungen zum Bestehen eines dringenden Tatverdachts (s. oben Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bindungen zur Schweiz, die er am 26. März 2022 gar zum ersten Mal besucht haben will (Einvernahme vom 27. März 2022 S. 2). In seiner Heimat Deutschland verfügt er aktuell weder über einen Wohnsitz, noch über eine Arbeitsstelle. Angesichts der drohenden Strafe und vor dem Hintergrund der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers ist äusserst fraglich, ob er sich in Freiheit freiwillig dem Strafverfahren in der Schweiz stellen würde, zumal er als Deutscher Staatsangehöriger nicht ausgeliefert werden kann. Im Falle fehlenden Kooperierens wären deshalb weitere Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden in die Wege zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand produzieren und das Verfahren voraussichtlich massiv verzögern. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner flottanten Lebensweise auch für die deutschen Behörden erschwert greifbar sein dürfte. Fluchtgefahr ist damit gegeben. Inwieweit auch eine Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) zu bejahen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, kann damit offen bleiben.

2.8 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

2.9 Die angeordnete Haftdauer von 8 Wochen erweist sich angesichts der drohenden Sanktion (s. oben E. 2.7) ohne weitere als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer, der keine Familie zu versorgen hat und keiner Arbeit nachgeht, kann sodann auch keine gegenüber den staatlichen Interessen an einer effizienten und wirksamen Strafverfolgung höher zu wertenden Interessen geltend machen. Richtig sind auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft wonach keine Ersatzmassnahme (s. Art. 237 StPO) ersichtlich ist, die den Beschwerdeführer von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abzuhalten vermag. So können Landesgrenzen innerhalb Europas regelmässig auch ohne Papiere passiert werden und eine Kaution kann der mittellose Beschwerdeführer gar nicht stellen. Die angeordnete Untersuchungshaft und deren Dauer sind folglich verhältnismässig. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit und des Beschleunigungsgebotes ist die Staatsanwaltschaft allerdings gehalten, das Vorverfahren innerhalb des Zeitrahmens der angeordneten Haft möglichst zum Abschluss zu bringen.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die Verteidigerin ist folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr angemessener Aufwand auf 6 Stunden geschätzt wird (inkl. Auslagen und zuzüglich der MWST). Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: q Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

i.V.m

  • Art. 126 i.V.m
  • Art. 393 i.V.m

StGB

  • Art. 103 StGB
  • Art. 140 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 237 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 397 StPO
  • Art. 428 StPO

Strafgesetzbuch

  • Art. 126 Strafgesetzbuch

Strafprozessordnung

  • Art. 222 Strafprozessordnung

Gerichtsentscheide

6