Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2022.1, AG.2022.68
Entscheidungsdatum
01.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.1

ENTSCHEID

vom 1. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Januar 2022

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar 2022

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021 vorläufig festgenommen. Am 16. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Wochen bis zum 7. Oktober 2021 an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid AGE HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 ab. Ein am 20. September 2021 eingereichtes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ab und verfügte darin die Verlängerung der Untersuchungshaft um die Dauer von 12 Wochen bis zum 3. Januar 2022. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht, welche mit Entscheid AGE HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 ebenfalls ab.

Der Beschwerdeführer trat am 16. Dezember 2021 den vorzeitigen Strafvollzug an. Er stellte drei Wochen später, am 5. Januar 2022, ein erneutes Haftentlassungsgesuch. Am 6. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Anordnung von Untersuchungshaft für acht Wochen. Am 12. Januar 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und versetzte den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 23. Februar 2022, zurück in die Untersuchungshaft.

Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde erheben. Er begehrt unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs. Zudem sei festzustellen, dass die Inhaftierung im Rahmen des Haftregimes sowohl Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK verletze. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. Januar 2022, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 21. Januar 2022. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an. Sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4). Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist. Ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden (BGE 126 I 172 E. 3a). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen (analog zu Art. 221 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Sodann muss der vorzeitige Strafvollzug verhältnismässig sein (BGE 143 IV 60 E. 2.1; BGer 1B_69/2016 vom 21. März 2016 E. 2.1).

2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und damit dem Vollzug eines Urteils verlangt das Gesetz für die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO kann Haft auch beim Bestehen von Ausführungsgefahr angeordnet werden. Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt ändert daran grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der strafprozessualen Haft (Art. 224 ff. StPO) einzuhalten. Mit der ausdrücklichen Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt verzichtet die beschuldigte Person auf die ihr durch Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten und in der Strafprozessordnung konkretisierten Garantien, denn ohne ihre Einwilligung müssten diese zwingend eingehalten werden (BGE 143 IV 60 E. 2.2, 117 Ia 72 E. 1c).

2.3 Die beschuldigte Person kann gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach vorzeitigem Strafantritt jederzeit die Freilassung verlangen. Reicht sie ein Haftentlassungsgesuch ein, ist unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie aber auch klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3). Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat demnach nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Es handelt sich diesfalls um eine andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersuchungshaft, welche sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK stützen lässt (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N 20).

3.1

3.1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch vom 13. Dezember 2021 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 17. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfenen Taten des 14. September 2021 vollständige Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Schizophrenie bestätigt. Der Gutachter Dr. med. B____ empfahl darin die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Der Beschwerdeführer äusserte am 28. Dezember 2021 schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er lediglich mit einer Massnahme nach Art. 60 StGB einverstanden sei. Er stellte in der Folge am 5. Januar 2021 ein Haftentlassungsgesuch (vgl. dazu elektronische Akten [act. 6]).

3.1.2 Die Vorinstanz prüfte dieses Gesuch und kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft aufgrund von Ausführungsgefahr weiterhin erfüllt seien. Darauf gestützt ordnete es die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, die Anordnung der Untersuchungshaft verletzte Art. 31. Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK, da die Staatsanwaltschaft gar keine Freiheitsstrafe beantragt habe. Darin kann ihm nicht gefolgt werden, denn in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nach dem vorstehend Dargelegten (oben E. 2.3) nach der Bejahung der Ausführungsgefahr entweder Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Rechte wurden ausreichend gewahrt.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang zudem, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember 2021 (nachfolgend Gutachten) abgestellt, da die psychiatrische Untersuchung lediglich 15 Minuten gedauert habe. Es handle sich nur um ein Aktengutachten, und diesem könne nicht annähernd dasselbe Gewicht wie dem Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 25. August 2022 (recte 25. August 2021) zukommen, da er sich dort sieben Tage aufgehalten habe. Zudem würde die Beiziehung der Aussagen seiner Mutter und seines Bruders sein rechtliches Gehör verletzen (Beschwerde [act. 2] Ziff. 43–46).

3.2.2 Dazu ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein Aktengutachten unter bestimmten Umständen nicht unzulässig ist. Ein solches kommt in Frage, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben. Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der psychiatrische Sachverständige zu beurteilen (dazu BGer 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 127 I 54 E. 2 f.; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 5 mit weiteren Hinweisen).

3.2.3 Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der psychiatrischen Untersuchung seine Weigerung bestätigt habe, «beim Gutachten zu kooperieren» (Gutachten S. 1, 46). Dies ergibt sich auch bereits aus einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021, wonach der Beschwerdeführer im Nachgang der Konfrontationseinvernahme desselben Tages angab, er sei weder mit dem Einholen eines psychiatrischen Gutachtens einverstanden noch sei er gewillt, «beim Gutachten mitzuspielen» (act. 6). Entsprechend dauerte das Gespräch am 1. Dezember 2021 zwischen Dr. med. B____ und dem Beschwerdeführer lediglich 15 Minuten. Der für diese psychiatrische Untersuchung unbestritten befähigte Sachverständige äusserte sich zwar nicht dazu, dass eine Beurteilung nach Aktenlage schwierig oder gar unmöglich sei. Allerdings ist davon auszugehen, dass er diesfalls den Auftrag zur Begutachtung wohl abgelehnt hätte. Zudem wurden bereits einige Beurteilungen oder Kurzgutachten über den Beschwerdeführer erstellt, die in dieses Aktengutachten vollumfänglich eingeflossen sind (vgl. dazu Ausführungen im Gutachten S. 26–35: Austrittsbericht der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 10. August 2021, Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021, Entscheid der medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom 14. September 2021, Hausarztbericht Dr. med. C____ vom 1. November 2021 sowie forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. D____ vom 4. Oktober 2021). Es handelt sich dabei durchweg um Unterlagen jüngeren Datums. Ebenso wurden unter anderem die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolle bis einschliesslich Dezember 2021 ausgewertet, womit auch aktuelle Entwicklungen Eingang in das Gutachten fanden (vgl. BGer 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.4). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aktengutachtens scheinen prima vista erfüllt. Es wird jedoch die Aufgabe des Sachgerichts sein, sich mit dieser Frage noch vertiefter auseinander zu setzen.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, der Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021 sei aussagekräftiger, da er sich dort sieben Tage aufgehalten habe und es seien ihm weder Eigen- noch Fremdgefährdungsmomente bescheinigt worden, ist dies in Übereinstimmung mit der korrekten Darlegung der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorfälle vom 14. September 2021 fanden erst nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den UPK statt, welcher vom 10. bis zum 16. August 2021 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgte. In jenem Austrittsbericht wird zudem lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer drogeninduzierte psychische Verhaltensstörungen zeige. Der Beschwerdeführer habe ausser dem Hinweis, er fühle sich in seiner Privatsphäre nicht respektiert, keine weiteren Informationen geben wollen (act. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist daher kaum davon auszugehen, dass der Austrittsbericht auf einer weitergehenden Untersuchung und Beurteilung des Beschwerdeführers beruhen soll, als dies Dr. med. B____ in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2021 vorgenommen hat.

3.2.4 Wie es sich mit einer allfälligen Gehörsverletzung des Beschwerdeführers verhält, indem der Gutachter Aussagen der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers beigezogen hat, ist im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Darüber wird vielmehr das Sachgericht zu entscheiden haben. Festgehalten werden kann aber bereits, dass die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bezüglich solcher «Fremdanamnesen» bislang zurückhaltend (Heer, a.a.O., Art. 185 StPO N 20). Geduldet wird in der Literatur, dass etwa eine «informatorische Befragung» von Auskunftspersonen durch sachverständige Person zulässig sein soll. Demnach sollen Drittpersonen wie etwa Angehörige um kleinere sachdienliche Auskünfte angegangen werden können, um Näheres über die Entwicklung des Exploranden, über frühere Krankheiten, Verhaltensauffälligkeiten etc. zu erfahren (Heer, a.a.O., Art. 185 StPO N 22). Überdies besteht für das Sachgericht die Möglichkeit, diese Befragungen anlässlich der Gerichtsverhandlung zu wiederholen, sollte es dies als notwendig erachten.

  1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Zwangsmassnahmengericht die Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft zu Recht als erfüllt erachtet hat.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, N 562). Die Ausführungsgefahr muss sich auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen; BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (dazu auch BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.1.2 Die Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, welcher nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines Delikts verlangt (Forster, a.a.O., Art. 221 N 18; BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Insofern erübrigen sich weitere Feststellungen zum Tatverdacht, wird dieser ohnehin vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr verschiedene Rügen vor. Er moniert zunächst, dass sich das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 abgestützt habe. Dieses Urteil betreffe einen anderen Streitgegenstand, da sich das Gericht darin mit der Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 auseinandergesetzt habe (act. 2 Ziff. 29–36). Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde weiter, für die Anwendung der Ausführungshaft müsse sich die Drohung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Ausführung von Verbrechen beziehen. Ihm würden aber gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2021 lediglich Vergehen vorgeworfen. Die angeordnete Untersuchungshaft verletze damit Art. 221 Abs. 2 StPO (act. 2 Ziff. 37–39).

4.3

4.3.1 Massgebend für die Beurteilung der Ausführungsgefahr ist nach dem oben Gesagten (E. 4.1.1) eine Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände des Beschwerdeführers. In eine solche Gesamtbetrachtung sind damit sowohl die Umstände einzubeziehen, welche zur erstmalig verfügten Untersuchungshaft geführt haben, als auch die aktuellen Umstände, d.h. es ist zu beurteilen, ob sich allenfalls neue Tatsachen ergeben haben, welche zu einer neuen und anderslautenden Beurteilung führen könnten. Zur Beantwortung der Frage, ob die Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen ist, hat das Zwangsmassnahmengericht daher zu Recht auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 verwiesen. Die Vorinstanz hat zudem zusätzlich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember 2021 abgestellt. Insgesamt ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über den Streitgegenstand unbehelflich. Dieser ist zwar in jedem (neuen) Haftbeschwerdeverfahren ein anderer, denn er betrifft jeweils die Haftentlassung bzw. -verlängerung. Ob die Ausführungsgefahr gegeben ist, muss dann jeweils aufs Neue beurteilt werden, doch sind dazu notwendigerweise alle Umstände zu betrachten. Von einer willkürlichen Beurteilung der Ausführungsgefahr durch die Vorinstanz, wie sie der Beschwerdeführer sehen will, kann daher keine Rede sein.

4.3.2 Der Beschwerdeführer ist, wie bereits in den Entscheiden HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 sowie HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 dargelegt und auch durch das Bundesgericht im Urteil BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 nochmals ausführlich zusammengetragen wurde, bereits seit einiger Zeit vor dem Vorfall des 14. September 2021 psychisch auffällig. Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer bereits im Mai 2021 bei einer Personenkontrolle gegenüber der Polizei wirre Angaben und sprach davon, er würde gerne «einen Staatsanwalt namens Tobias umbringen», da dieser ihn in einem Online-Spiel angemeldet habe und sein Leben ruiniere. Zwei Tage präsentierte er sich gegenüber der Polizei erneut verwirrt und sagte, er fühle sich durch Leute gestört, die in seiner Wohnung randalieren würden. Die Polizei konnte damals aber keine Personen in der Wohnung ausmachen. Im August 2021 musste die Polizei ausrücken, da der Beschwerdeführer diverse Gegenstände aus seiner Wohnung an der [...] aus dem 5. Stock auf die Strasse hinunterwarf. Er erschien der Polizei gegenüber erneut psychotisch, verwirrt und er schien überdies Stimmen zu hören. Der Beschwerdeführer wurde durch die aufgebotene Amtsärztin fürsorgerisch in den UPK untergebracht, wobei er diesen Aufenthalt offenbar selbständig unterbrach und in der Folge seiner Mutter gegenüber Suizidabsichten äusserte. Im September 2021 behauptete der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, jemand «habe sein Internet manipuliert», und aus Wut darüber habe er seine eigene Wohnung demoliert. Beim letzten Vorfall vom 14. September 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, es gehe ihm sehr schlecht, und sie (die Polizei) könne froh sein, dass er noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf verübt habe. Die Auskunftsperson [...] sagte bei ihrer Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe am 14. September 2021 vor dem [...] herumgeschrien, er müsse «dorthin wo etwas los sei». Sie habe Angst gehabt, da der Beschwerdeführer mit den Messern in den Händen herumgelaufen sei. Man habe nicht gewusst was passiere, und er habe bedrohlich gewirkt. Der Nachbar des Beschwerdeführers, E____, gab bei seiner Einvernahme an, er fühle sich ständig durch den Beschwerdeführer bedroht. Man wisse ja nie, was passiere, wenn man aus dem Lift steige. Der Beschwerdeführer randaliere immer wieder in seiner Wohnung und werfe Gegenstände herum. Der Nachbar F____ sagte aus, er habe Angst vor dem Beschwerdeführer, er fühle sich in seiner Wohnung eingeengt und habe Angst, diese zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe 2021 damit angefangen, grundlos mit den Fäusten gegen die Tür zu schlagen (zum Ganzen [act. 6] sowie HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3 und HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 E. 4.3.2; BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.3.1).

4.3.3 Des Weiteren wurde über den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 eine gutachterliche Vorabstellungnahme durch Dr. med. D____ erstellt. Darin äusserte der Gutachter den dringenden Verdacht auf das Vorliegen einer psychotischen Störung mit paranoider Symptomatik, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem mutmasslichen Drogenkonsum des Beschwerdeführers oder auch mit anderen Einflussvariablen in Zusammenhang stehe. Bei gegenwärtigen Kenntnisstand müsse von einem hohen Risiko für fortgesetzte bzw. erneute störungsbedingte Gewalthandlungen ausgegangen werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu gravierenden Gewalttaten mit schweren Opferschäden komme. In der Gesamtempfehlung kam der Gutachter zum Schluss, dass keine tatsächlich erfolgversprechenden deliktpräventiven Ersatzmassnahmen erkennbar seien, um der hohen Gefahr störungsbedingter fremdschädigender Handlungen zu begegnen und um einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten. Zudem wurde eine ausführliche forensisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. dazu act. 6 sowie HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 E.2; BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.3.2).

4.3.4 All diese Umstände wurden im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember 2021 festgehalten und gewürdigt, welches Dr. med. B____ über den Beschwerdeführer erstellte (Gutachten [act. 6], vgl. oben E. 3.2.3). Im Rahmen dieses Gutachtens führte der Sachverständige am 1. Dezember 2021 eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers im Gefängnis Waaghof durch, wertete die zur Verfügung gestellten Unterlagen aus und zog persönliche Auskünfte des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers in seine Beurteilung mit hinzu. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Psychiater an, er höre in seinem Zimmer Stimmen, die er auf Tonband aufgenommen habe. Diese Stimmen hätten ihm gesagt: «A____ du sollst brennen» (Gutachten S. 43). Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich ein Verfolgungs- und Erklärungswahn beim Beschwerdeführer zeige. Im Rahmen der psychiatrischen Diagnose führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2021 durch ein bizarres Verhalten und das Äussern von Ideen auffalle. Seit Juni höre er Stimmen, mit denen er auch auf groteske Weise kommunizieren wolle (Gutachten S.46, 47). Die Klagen über den Verlust der Privatsphäre und die Teilnahme der Öffentlichkeit an seinen privaten Verrichtungen wie «Pornoschauen» deuteten auf Ich-Störungen hin. Bei der psychiatrischen Schlusseinvernahme habe der Beschwerdeführer zudem von «dialogisierenden Stimmen» gesprochen (Gutachten S. 47). Der Gutachter kam zum Schluss, dass zu den Halluzinationen, der Ich-Störung und dem Verfolgungswahn Symptome wie Antriebslosigkeit, Sprachverarmung und sozialer Rückzug kommen würden, was gesamthaft zur Diagnose der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie führe (Gutachten S. 47). Diese schizophrene Symptomatik zeige sich auch Wochen nach dem Sistieren der Einnahme von Metamphetamin. Bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus, die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers drücke sich in seiner Aussage aus, die er gegenüber den Polizisten bei seiner Festnahme gemacht habe («Es sei ein Glück, dass es bisher zu keiner Amoktat gekommen ist», Gutachten S. 48): Dies sei keine Reaktion auf die angeblich harsche Behandlung durch die Polizei, sondern reine Hilflosigkeit. Es sei daher Schuldunfähigkeit anzunehmen (Gutachten S. 49). Hinsichtlich der Risikoeinschätzung führte der Gutachter aus, dass die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung in den entscheidenden Bereichen «gegenwärtige Probleme» sowie «künftige Probleme» für eine erhebliche Gefahr zukünftiger, in der Störung des Exploranden begründeten Gewaltdelikte sprechen würden (Gutachten S. 51). Zur Frage der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer schwerwiegende psychopathologische Symptome vorliegen würden, die aus forensisch-psychiatrischer Sicht als Hinweis für eine drohende Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr sprechen würden. Verglichen mit anderen gewaltbereiten Tätern sei die Ausführungsgefahr hoch (Gutachten S. 55).

4.3.5 Darüber hinaus ist den elektronischen Unterlagen (act. 6) zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Besuches einer Freundin am 16. November 2021 auf Englisch äusserte, dass er, sollte er rauskommen, «Menschen töten müsse» (Beilage 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2021 an das Bundesgericht, S. 3: Originaltext: When I come out, I have to kill somebody. What shall I do, I have to kill people, when I come out).

4.3.6 In Würdigung aller vorstehend erwähnten Gesamtumstände, Unterlagen und psychiatrischen Gutachten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Die Wahrscheinlichkeit, dass er wie am 14. September 2021 erneut bewaffnet Menschen bedroht oder gar einen Amoklauf durchführt, ist weiterhin als sehr hoch einzustufen. Eine schwere Gefährdung von Drittpersonen kann nicht ausgeschlossen werden, sofern es nicht gelingt, den Beschwerdeführer psychiatrisch so zu behandeln, dass er von diesen Absichten Abstand nehmen kann. Unter Einbezug der gutachterlichen Kernaussagen ist damit weiterhin von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Ausführungsgefahr auszugehen.

4.3.7 In diesem Zusammenhang verfehlt die Rüge des Beschwerdeführers, er werde lediglich verschiedener Vergehen und keiner schweren Verbrechen beschuldigt, wodurch die Annahme von Ausführungsgefahr rechtswidrig sei. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist dies für die Beurteilung der Ausführungsgefahr nicht von Bedeutung, da Art. 221 Abs. 2 StPO keinen Tatverdacht voraussetzt (vgl. oben E. 4.1.2). Vielmehr sind nach dem Gesagten die Gesamtumstände und die persönlichen Verhältnisse zu bewerten. Wie bereits vorstehend erwähnt ist nochmals zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 14. September 2021 dahingehend äusserte, die Polizei könne froh sein, dass er noch keinen Amoklauf oder Terroranschlag verübt habe. Die dazu einvernommene Zeugin gab an, der Beschwerdeführer habe herumgeschrien, er müsse «dorthin wo etwas los sei». Seiner Freundin gab er bei deren Besuch im Gefängnis am 16. November 2021 gegenüber an, er müssen jemanden töten, wenn er «raus käme». Bei der psychiatrischen Begutachtung am 1. Dezember 2021 beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter Dr. med. B____, er höre Stimmen, die ihm sagen würden, «er solle brennen». Gestützt auf diese Aussagen und Umstände ist die drohende Gefahr von Gewalthandlungen, die sich allenfalls auch in schwere Verbrechen wie beispielsweise Körperverletzungen oder Tötungen unbeteiligter Dritter niederschlagen können, weiterhin anzunehmen. Dies wurde so auch im Gutachten vom 16. Dezember 2021 dargestellt, wonach Gewaltdelikte zu erwarten seien (Gutachten S. 55). Bezüglich der Frage der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Amoklauf verüben wird, führte der Sachverständige aus, dass die Täter der bisherigen Amokläufe ein ähnliches Krankheitsbild aufgewiesen und an einer unbehandelten schizophrenieformen Störung gelitten hätten (Gutachten S. 59).

4.3.8 Gesamthaft betrachtet ist daher die Ausführungsgefahr nach wie vor zu bejahen. Die Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

4.4

4.4.1 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit moniert der Beschwerdeführer, im abgeschlossenen Strafverfahren könne keine freiheitsentziehende Massnahme von über drei Monaten angeordnet werden. Da die Vorinstanz auf ein Aktengutachten abgestellt habe, habe sie das Überhaftgebot nach Art. 212 Abs. 3 StPO verletzt (act. 2 Ziff. 48–50).

4.4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit (angefochtener Entscheid S. 9) ist vollumfänglich zu folgen. Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember 2021 wird zur Behandlung der akuten paranoiden Schizophrenie eine medikamentöse Therapie mit Neuroleptika empfohlen. Da der Beschwerdeführer krankheitsuneinsichtig sei, müsse dies in einer psychiatrischen Klinik erfolgen. Der Gutachter betonte in seinem Bericht zudem, dass diese Symptomatik rasch behandelt werden solle, was bedauerlicherweise nach der Verhaftung nicht sofort erfolgt sei. Er empfiehlt konkret eine stationäre Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in einer geeigneten Klinik, wie beispielsweise den UPK oder der forensischen Klinik der psychiatrischen Dienste Aargau (Gutachten S. 52, 57). Die Dauer einer solche Behandlung sei derzeit nicht abzusehen und sie könne mehrere Wochen bis deutlich über ein Jahr dauern. Von einer ambulanten Behandlung wird abgeraten (Gutachten S. 57).

Auch das Bundesgericht hielt fest, dass die Fortdauer der strafprozessualen Haft bei drohender Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug verhältnismässig sei, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen sei, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGer 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 126 I 172 E. 5e und weitere). Massnahmen nach Art. 59 StGB dauern gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung höchstens fünf Jahre. Der Beschwerdeführer befindet sich unter Berücksichtigung der verfügten Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar 2022 rund sechs Monate in strafprozessualer Haft. Mit Blick auf die reelle Möglichkeit, dass das Sachgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen wird, kann damit noch kaum von Überhaft im Sinne von Art. 212 Abs. 3 StPO gesprochen werden. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist somit gegeben.

4.5

4.5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, aus dem Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021 gehe hervor, dass er lediglich unter Einfluss von Substanzen ein auffälliges Verhalten entwickle. Daher sei eine ambulante Therapie als Ersatzmassnahme anzuordnen (act. 2 Ziff. 53).

4.5.2 Auch diesbezüglich ist den korrekten Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen. So ist bereits dem Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine weitergehende Medikation wünsche, und er wurde ohne Austrittsmedikation entlassen (act. 6). Wie bereits in HB.2021.26 vom 29. Oktober 2921 dargelegt, gab der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme vom 15. September 2021 an, er habe «versucht seinen Hausarzt zu erreichen», da ihm dies in den UPK empfohlen worden sei. Er habe in den UPK Medikamente bekommen, die ihn aber müde gemacht hätten und die er auch nicht habe nehmen wollen. Aktuell nehme er gar keine Medikamente ein. In der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2021 führte er aus, es sei ein «Versäumnis» von ihm, dass er sich noch nicht um einen Termin beim Hausarzt gekümmert habe. Im Rahmen der gutachterlichen Befragung im Rahmen der Vorabstellungnahme von Dr. med. D____ vom 4. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer an, «sein Hausarzt müsse eine Therapie» empfehlen. Dies wurde jedoch nie umgesetzt. In dieser Vorabstellungnahme wurde ausserdem dargelegt, dass keine tatsächlich erfolgversprechenden deliktpräventiven Ersatzmassnahmen erkennbar seien (dazu act. 6 und HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 E. 4.2, 4.4). Schliesslich legt auch der Sachverständige Dr. med. B____ in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2021 dar, dass die schizophrene Symptomatik auch Wochen nach dem Sistieren der konsumierten Substanzen wie Metamphetamin nachweisbar sei. Das gegenwärtige psychopathologische Bild mit akustischen Halluzinationen sei eindeutig keine Folge eines chronischen Konsums (Gutachten S. 48). Das Anordnen einer ambulanten Behandlung habe angesichts des klinischen Bildes des Beschwerdeführers keinerlei Aussicht auf Erfolg, da nicht anzunehmen sei, dass er die zur Behandlung notwendigen Medikament einnehmen werde (Gutachten S. 52). Die Anordnung einer entsprechenden Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 1 lit. f StPO, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist auch zum heutigen Zeitpunkt kaum erfolgversprechend, zumal eine solche nur dann in Frage kommen kann, wenn beim Betroffenen glaubhaft die Einsicht in ein psychisches Leiden oder eine Suchtproblematik besteht (Härri, a.a.O., Art. 237 StPO N 24). Insgesamt scheint eine ambulante Therapie als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft nicht geeignet, um die drohende Ausführungsgefahr zu reduzieren.

4.6 In der Gesamtwürdigung ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, den Beschwerdeführer bis zum 23. Februar 2022 wieder in die Untersuchungshaft zu versetzen, weder bezüglich des speziellen Haftgrundes der Ausführungsgefahr noch der Verhältnismässigkeit (inklusive Ersatzmassnahmen) zu beanstanden.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieser hat eine Honorarnote datierend vom 18. Januar 2022 (act. 4) eingereicht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden jedoch nur diejenigen Bemühungen und Auslagen entschädigt, die im Beschwerdeverfahren HB.2022.1 selbst erbracht worden bzw. angefallen sind, nicht aber Bemühungen in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Diese Bemühungen sind mit der «allgemeinen» Honorarnote, die im Verfahren, das dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen werden wird, dannzumal vor dem Strafgericht geltend zu machen. Hinzugerechnet wird hingegen eine Stunde Aufwand für die Ausarbeitung der Replik vom 21. Januar 2022 (act. 7). Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 1'332.– (7,4 Stunden à CHF 180.–), zuzüglich Auslagen von CHF 90.70 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 109.50. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'332.– und ein Auslagenersatz von CHF 90.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 109.50, gesamthaft somit CHF 1'532.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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