Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2021.8, AG.2021.159
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.8

ENTSCHEID

vom 15. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. Februar 2021

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. April 2021

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern sowie Hausfriedensbruchs.

Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben worden war, wurde er am 22. Februar 2021 durch die Kantonspolizei Tessin zu Handen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festgenommen. Am 24. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 8. April 2021 an.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem reichte sie die Strafakten im Verfahren VT.[…] (in elektronischer Form) sowie einen Bericht des Gefängnisarztes vom 4. März 2021 ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. März 2021, wobei er an seinen Anträgen festhielt.

Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. März 2021 wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, das Protokoll der Einvernahme mit dem mutmasslichen Opfer vom 9. März 2021 einzureichen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 12. März 2021 telefonisch erbeten wurde, das Einvernahmeprotokoll vorab per E-Mail beizubringen, ging dieses gleichentags beim Appellationsgericht ein.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, im Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2018 mit einer damals 15-Jährigen (nachfolgend Geschädigte) eine sexuelle Beziehung geführt zu haben, wobei es mehrmals zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Dafür soll er sich auch über ein am 10. Februar 2018 via SMS erteiltes Hausverbot hinweggesetzt haben. Der Beschwerdeführer bestreite diese Vorwürfe. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Aussagen der Geschädigten sowie derjenigen ihrer Mutter liege jedoch im jetzigen Ermittlungsstand ein hinreichend dringender Tatverdacht hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind vor. Eine eingehendere Würdigung der Aussagen von Mutter und Tochter sei nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts (angefochtene Verfügung S. 2 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Zwangsmassnahmengericht habe nur aufgrund einer einzigen belastenden Aussage der damals 15-jährigen Geschädigten einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind bejaht. Die Geschädigte habe aber zu keinem einzigen Zeitpunkt ausgesagt, dass sie effektiv Sex mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Eine weitergehende Würdigung des Aussageverhaltens sowohl der Geschädigten als auch der Mutter sei nicht vorgenommen worden. Da der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite und ansonsten keinerlei objektiven Beweismittel vorhanden seien, liege eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Das Zwangsmassnahmengericht hätte sich daher fundierter mit den widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten auseinandersetzen müssen (Beschwerde, Rz. 7 f., auch Rz. 13; Replik, Rz. 6). Zwischen den Aussagen der Mutter und der Geschädigten betreffend Kenntnis der sexuellen Beziehung sowie den Aussagen der Mutter und den Angaben im Antrag auf Untersuchungshaft betreffend Dauer der Beziehung bestünden erhebliche Widersprüche. Zudem seien die Ausführungen der Mutter, wonach sie aufgrund einer Menstruations-App herausgefunden habe, dass die sexuelle Beziehung bestehe, mit grossen Zweifeln behaftet. So habe die Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. März 2021 ausgeführt, dass sie mehrere Geschlechtspartner gehabt habe, deren Namen sie jedoch nie in der App eingetragen habe (Beschwerde, Rz. 10 f., Rz. 17; Replik, Rz. 7). Eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf die Annäherungsversuche der Geschädigten eingelassen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte sich eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer gewünscht und eine solche deshalb erfunden habe. Sie habe denn auch selbst ausgeführt, dass sie seit dem Tod ihres Vaters psychisch nicht mehr stabil sei. Zudem zeige ihr Verhalten, dass es ihr egal gewesen sei, dass sie sich strafbar mache (Beschwerde, Rz. 14 ff.; Replik, Rz. 8 f.). Auch das weitere Aussageverhalten der Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2021 sei widersprüchlich und insgesamt sehr unglaubwürdig (Replik, Rz. 10 f.). Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer einen konkreten Tatvorwurf hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung der Tathandlungen zu machen (Beschwerde, Rz. 12).

3.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).

3.4

3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass es in Fällen, in denen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, für die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt, dass sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter einzustufen sind als jene des Beschuldigten und gestützt darauf eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.4.2 Es trifft zunächst zu, dass neben den Aussagen des Beschwerdeführers, der Geschädigten sowie deren Mutter – zumindest solange die Mobiltelefone des Beschwerdeführers noch nicht ausgewertet wurden – keine objektiven Beweismittel vorliegen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, vermag insbesondere die Menstruations-App – abgesehen davon, dass die Daten nicht mehr vorhanden sind – aufgrund der Aussagen der Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2021 die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht zu belegen (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021 S. 33). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer einen engen Kontakt nicht nur zur Geschädigten pflegte, sondern auch mit ihrer Mutter sowie deren Lebenspartner. So war der Beschwerdeführer mehrfach in der Wohnung der Mutter, übernachtete bei ihnen und sie haben des Öfteren entweder zu viert bei ihnen Zuhause oder im Restaurant gegessen (vgl. Einvernahme [...] vom 9. April 2018 S. 3; Einvernahme der Geschädigten vom 17. April 2018 S. 2; Einvernahme Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 S. 3).

An den Aussagen des Beschwerdeführers ist sodann auffällig, dass diese – sofern es um die Annäherungsversuche der Geschädigten ging – im Wesentlichen mit denjenigen der Geschädigten übereinstimmen (vgl. bspw. Einvernahme Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 S. 4 und S. 7). Ihm seien diese Annäherungsversuche aber unangenehm gewesen und er habe die Geschädigte jeweils zurückgewiesen. Es sei ihm so vorgekommen, als hätten die Mutter und der Stiefvater die Geschädigte ermutigt (vgl. u.a. Einvernahme Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 S. 3 f.). Bei dieser Ausgangslage mutet es allerdings etwas sonderbar an, dass der Beschwerdeführer trotz den ihm unangenehmen Annäherungsversuche und den Ermutigungen durch die Mutter und den Stiefvater regelmässig mit der Familie Essen ging und in deren Wohnung nächtigte.

3.4.3 In Bezug auf das Aussageverhalten der Geschädigten ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht sie war, die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete, sondern ihre Mutter. Anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2018 – als die Geschädigte noch 15 Jahre alt war – bekundete sie denn auch keinerlei Interesse daran, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Vielmehr wird deutlich erkennbar, dass sie den Beschwerdeführer mit ihren Aussagen zu schützen versuchte. So verweigerte sie zu sagen, wo der Beschwerdeführer wohnt (vgl. S. 3), betonte stets, dass die Annäherungsversuche von ihr gekommen seien (vgl. u.a. S. 3 f.) und gab keine Antwort auf die Frage, ob sie je sexuellen Kontakt gehabt hätten (vgl. S. 4). Ebenso wird aus ihren Ausführungen augenfällig, dass die Geschädigte äusserst verliebt in den Beschwerdeführer war. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage der Geschädigten zu verstehen, dass sie mit einem Kondom verhütet hätten. Aufgrund ihres damaligen Alters ist die zuvor gestellte Frage «Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass Du sexuellen Kontakt mit A____ hattest, habt Ihr verhütet?» unglücklich formuliert. Es erscheint durchaus nicht abwegig, dass die Geschädigte mit ihrer Antwort ebenfalls versuchte, den Beschwerdeführer zu schützen, indem sie der Jugendanwaltschaft gegenüber angab, dass sie – unter der gegebenen Annahme – nicht ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatten. Untermauert wird die Vermutung, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer damals zu schützen versuchte, dadurch, dass die Jugendanwaltschaft sie vorgängig bat, ihr Mobiltelefon an die Einvernahme mitzubringen, die Sichtung des Telefons im Anschluss an die Einvernahme vom 17. April 2018 indessen ergab, dass das Mobiltelefon auf «Werkseinstellung» zurückgesetzt worden sei und sämtliche Daten weg seien (vgl. Strafakten, Bericht zur Einvernahme von A____ [recte: wohl B____]). Immerhin hat die Geschädigte bereits an der ersten Einvernahme unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer und sie eine Liebesbeziehung führen würden (vgl. u.a. S. 4).

Sodann verfängt die Vermutung des Beschwerdeführers nicht, dass die Geschädigte sich damals aufgrund ihrer psychischen Lage in einer Fantasiewelt befunden und die Beziehung zum Beschwerdeführer erfunden habe bzw. nachdem der Beschwerdeführer die Annäherungsversuche der Geschädigten zurückgewiesen habe, sie so sehr gekränkt gewesen sei, dass sie alles unternahm, um ihrem Umfeld weiszumachen, sie habe eine sexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Rz. 15 f.; Replik, Rz. 8). Letzteres steht in klarem Widerspruch zur vorangegangenen Feststellung, dass die Geschädigte versuchte, den Beschwerdeführer mit ihren Aussagen zu schützen. Zudem bestätigte die mittlerweile volljährige Geschädigte am 9. März 2021, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und ihr zu sexuellen Kontakten gekommen sei (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021 S. 3). Es erscheint wenig plausibel, dass die Geschädigte auch nach rund drei Jahren noch immer dieser Überzeugung sein sollte, hätte es sich tatsächlich um ein Fantasiegebilde einer 15-Jährigen gehandelt.

3.4.4 Bei dem Einvernahmeprotokoll der Geschädigten vom 9. März 2021 fällt auf, dass sie den Beschwerdeführer auch rund drei Jahre nach der ersten Einvernahme keineswegs unnötig belastet. Im Gegenteil wird daraus vielmehr ersichtlich, dass – ihren Ausführungen folgend – die Initiative zum intimen Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer von ihr ausgegangen ist. So gab sie an, dass alles angefangen habe, als sie, der Beschwerdeführer, ihre Mutter und ihr Stiefvater in [...] ein gemeinsames Nachtessen gehabt hätten und der Beschwerdeführer danach bei ihnen in der Wohnung auf dem Sofa übernachtet habe. Sie habe sich zu ihm aufs Sofa gelegt und sich an ihn gekuschelt. In diesem Verlauf sei es zum ersten Kuss gekommen, weil sie ihn dazu «provoziert» habe (vgl. S. 2). Nach diesem Abend sei ihre Beziehung zunächst von Streicheleien und Küssen geprägt gewesen, wobei wiederum die Initiative von ihr gekommen sei (vgl. S. 11). Der Beschwerdeführer habe aufgrund ihres Alters zu Beginn einmal versucht, ihre Annäherungsversuche abzuwehren, habe es danach aber zugelassen (vgl. S. 12). Sie habe sich gegen das Anfassen und Küssen nicht zur Wehr gesetzt und habe den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gewollt (vgl. S. 17 und 19). Die Aussagen der Geschädigten überzeugen mit erstaunlicher Offenheit. So räumte sie ferner ein, bereits vor dem Beschwerdeführer sexuell aktiv gewesen zu sein (vgl. S. 29). Zudem ist bemerkenswert, dass sie nicht nur den Beschwerdeführer belastet, sondern auch ihre Mutter. Dementsprechend führte sie aus, dass diese von ihrer sexuellen Beziehung zum Beschwerdeführer gewusst und diese zunächst geduldet habe (vgl. S. 26). Es könne zudem sein, dass die Mutter die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete, weil dieser Mietschulden beim Stiefvater der Geschädigten habe (vgl. S. 29). Diese Erklärung erscheint durchaus plausibel, um die vom Beschwerdeführer erwähnten Widersprüche zwischen den Aussagen der Mutter und der Geschädigten zu erklären. Jedenfalls sind aufgrund der derzeitigen Beweislage bei der Geschädigten keine Motive erkennbar, weshalb sie den Beschwerdeführer fälschlicherweise beschuldigen sollte.

Ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2021 erscheinen aufgrund einer summarischen Würdigung zudem auch anschaulich und von angemessenem Detailreichtum. Dies gilt namentlich in Bezug auf ihre Schilderungen betreffend den ersten Kuss (vgl. S. 2) sowie das erste Mal, als es zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll (vgl. S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, Rz. 11), gilt dies grundsätzlich auch mit Blick auf die von ihr beschriebenen sexuellen Handlungen (vgl. S. 18 ff. und S. 31 f.) bzw. die angeblichen Vorlieben des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 und 26) sowie die Beschreibungen des Beschwerdeführers betreffend Piercing und Tattoo (vgl. S. 21). Vor dem Hintergrund, dass sie – ihren Ausführungen folgend – mehr als 20 Mal miteinander geschlafen hätten (vgl. S. 33) und die vermeintliche Beziehung rund drei Jahre in der Vergangenheit liegt, erscheint es durchaus plausibel, dass die Geschädigte sich nicht an jedes Detail zu erinnern vermag, zumal es zudem nachvollziehbar ist, dass ihr bereits die von ihr zu Protokoll gegebenen Beschreibungen unangenehm gewesen sein durften (vgl. S. 30). Dass sie sich hinsichtlich bestimmter Details nicht mehr zu erinnern vermochte – was sie im Übrigen auch jeweils gegenüber der Protokollführerin angab – vermag ihre Glaubwürdigkeit demnach nicht zu schmälern. In diesem Zusammenhang nicht überzeugend ist die Kritik des Beschwerdeführers, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, das Geschlechtsteil des Beschwerdeführers zu beschreiben (vgl. Replik, Rz. 11). Es erscheint hinreichend klar, dass sich ihre Antwort, dass «alles normal» sei, nicht auf die Frage, wie das Geschlechtsteil des Beschwerdeführers aussehe, sondern auf die damit verbundene Frage nach speziellen Merkmalen wie Narben, Piercings, Tattoos etc. bezogen haben dürfte. Sie wurde unmittelbar im Anschluss denn auch danach gefragt, ob das Geschlechtsteil etwas Spezielles (Übergrösse, sehr klein, krumm etc.) aufweise, was sie verneinte (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021 S. 22).

3.4.5 Aufgrund der vorangegangenen summarischen Würdigung der Aussagen erscheinen diejenigen der Geschädigten glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Damit ist der dringende Tatverdacht in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung zu bejahen. Daran ändern auch die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zeitangaben der angeblichen Beziehung durch die Mutter der Geschädigten und gemäss Antrag auf Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft nichts, zumal auch die Geschädigte angab, dass die Beziehung 5 Monate bzw. ungefähr ein halbes Jahr angedauert habe (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 17. April 2018 S. 4; Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021 S. 26). Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm kein konkreter Tatvorwurf hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung der Tathandlungen gemacht worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft dem zu Recht entgegenhält, sind die Vorhalte im Stadium der Untersuchung so konkret, wie es die Aktenlage erlauben (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 oben). Die Vorwürfe dürften aufgrund der Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021 nunmehr allerdings konkreter werden und es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit diesen in einer weiteren Einvernahme konfrontiert wird.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs weiter einzugehen.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme beider Haftgründe.

4.2

4.2.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.2.2 Sowohl in der Beschwerde als auch der Beschwerdeantwort drehte sich die Frage der Kollusionsgefahr in erster Linie um eine allfällige Beeinflussung der Geschädigten im Hinblick auf eine weitere Einvernahme (vgl. Beschwerde, Rz. 33 ff.; Beschwerdeantwort, S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft führte denn auch aus, dass im weiteren Verfahrensgang der Beschwerdeführer und die weiteren Beteiligten nochmals zu befragen sowie teilnahmeberechtigte Einvernahmen durchzuführen seien, wobei die Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. die Nichtbeeinflussung der Geschädigten zwingend notwendig sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4).

Die erste Einvernahme der Geschädigten fand am 17. April 2018 statt. Sie war damals 15 Jahre alt. Es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern war geradezu angezeigt, dass sie nun nochmals – auch unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers – einvernommen wurde. Wie bereits dargelegt, wird aus der Einvernahme des mutmasslichen Opfers vom 17. April 2018 erkennbar, dass sie schwer in den Beschwerdeführer verliebt war. Dem Beschwerdeführer war dies durchaus bewusst. So schilderte er selbst, dass die Geschädigte diverse Annäherungsversuche unternommen habe (vgl. u.a. Einvernahme Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 S. 8 f.). Aufgrund dieser besonderen persönlichen Nähe erscheint die Annahme der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, dass die begründete Befürchtung bestehe, dass der Beschwerdeführer auf das Aussageverhalten der Geschädigten einwirken könnte, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, nachvollziehbar. Diese Einvernahme fand nun allerdings in der Zwischenzeit am 9. März 2021 statt. Der Beschwerdeführer bringt replicando zu Recht vor, dass sich die Befürchtung einer möglichen Beeinflussung damit nicht mehr aufrechterhalten lässt. Weder ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte nach der letzten Einvernahme noch in entscheidender Weise beeinflussen könnte, noch sind – soweit ersichtlich – andere Personen zu befragen, auf die der Beschwerdeführer aufgrund eines entsprechenden persönlichen Verhältnisses einwirken könnte. Die Kollusionsgefahr ist somit in der Zwischenzeit zu verneinen.

4.3

4.3.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist sodann gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe angegeben, eine Tante im Raum Basel zu haben. Es bestehe somit ein familiärer Bezug zu Basel (Beschwerde, Rz. 23). Zudem sei er vor seiner Verhaftung für ein Vorstellungsgespräch in Lugano in die Schweiz eingereist. Er habe sich demnach längerfristig erneut an die Schweiz binden wollen (Beschwerde, Rz. 25). Auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, er sei einer Terminvereinbarung, die per E-Mail bzw. als SMS an ihn versendet worden sei, nicht nachgekommen, könne keine Fluchtgefahr begründen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er diese Benachrichtigung nie erhalten habe. Zudem sei klar, dass der Mitarbeiter der Kriminalpolizei, der ihn telefonisch kontaktiert habe, ihm nicht mitgeteilt habe, dass eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden sei. Er habe demnach zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn laufe (Beschwerde, Rz. 26). Der Beschwerdeführer habe bisher weder Fluchtversuche unternommen, noch Anstalten dazu getroffen. Die Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen (Beschwerde, Rz. 27).

4.3.3 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...]. Das Zwangsmassnahmengericht erwog zu Recht, dass er keinen Grund hat, sich in der Schweiz aufzuhalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Die von ihm erwähnte, im Raum Basel lebende Tante ändert an diesem Umstand nichts. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass keinerlei Anhaltspunkte über diese Tante vorhanden sind – weder Namen noch Adresse sind bekannt. Selbst wenn er eine Tante im Raum Basel hätte, dürfte er mit dieser kein sonderlich enges Verhältnis pflegen. So sei er, nachdem er die Schweiz im Jahr 2018 verlassen habe, viel in Europa unterwegs gewesen. Er wisse zwar nicht, ob er seither in der Schweiz war, oft könne es aber nicht gewesen sein, da er ansonsten der Aufforderung der Staatsanwaltschaft nachgekommen wäre (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2021 S. 16). Aus den Akten wird mit anderen Worten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen familiären Bezug zur Schweiz hätte, den er tatsächlich lebt. Unbestritten ist ferner, dass er vor seiner Verhaftung auch nicht eingereist ist, um ein Familienmitglied zu besuchen, sondern – seinen Aussagen zufolge – um ein Bewerbungsgespräch in Lugano wahrzunehmen (vgl. Beschwerde, Rz. 25). Daraus kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, dass er sich längerfristig an die Schweiz binden wollte. Einerseits ist nicht klar, um was für eine Stelle es sich dabei gehandelt haben soll. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer jedenfalls zu Protokoll, dass er berufliche und schulische Verpflichtungen in Italien habe (vgl. S. 2). Zudem bedeutet ein Bewerbungsgespräch alleine nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Arbeitsstelle in der Schweiz antritt, zumal äusserst fraglich erscheint, ob die Stelle in Lugano überhaupt noch in Aussicht steht, nachdem er das Bewerbungsgespräch aufgrund der Festnahme verpasst haben dürfte. Das Zwangsmassnahmengericht ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist.

4.3.4 Der Straftatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern sieht zwar einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 187 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Unter Berücksichtigung des Alters der Geschädigten im Tatzeitpunkt, deren Aussagen (vgl. E. 3.4.3 f. oben) sowie dem Umstand, dass die Strafregister des Beschwerdeführers keinerlei Vorstrafen ausweisen (vgl. Strafregisterauszüge Schweiz, Frankreich, Italien, Deutschland), ist aber – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – derzeit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe droht. Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzieht, ist demnach nicht gegeben.

Anders sieht es mit Blick auf die Fluchtgefahr im Zusammenhang mit der Strafverfolgung aus. In dieser Hinsicht weisen sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nicht auf eine Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft reagiert hatte (vgl. angefochtene Verfügung S. 3; Beschwerdeantwort, S. 3). Auch wenn dem Beschwerdeführer zu folgen ist, dass die Zustellung der Terminvereinbarung nicht nachgewiesen ist, begründet dieser Vorfall in Verbindung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz aufweist, die Befürchtung, dass er sich in Freiheit ins Ausland absetzen und der Strafverfolgung entziehen könnte. Zunächst ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Mutter der Geschädigten angegeben hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 über die Anzeigeerstattung informiert gewesen sei (vgl. Einvernahme [...] vom 9. April 2018 S. 5) und die Geschädigte zu Protokoll gab, dass sie den Beschwerdeführer zum letzten Mal gesehen habe, als ihre Mutter Anzeige erstattet gehabt habe (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 17. April 2018 S. 6). Die Bestreitung des Beschwerdeführers, dass er von der Strafanzeige und dem Strafverfahren nichts gewusst haben will, ist demnach mit grossen Zweifeln behaftet. Unbestritten ist ferner, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im Jahr 2018 telefonisch kontaktiert hatte. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2021 räumte er diesbezüglich ein, ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft melden müsse, sobald er wieder in der Schweiz sei bzw. er den Anruf so verstanden habe, dass er um ein «rasch mögliches Erscheinen» gebeten worden sei (vgl. S. 14 f.). Trotz diesem Umstand meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft. Es ist demnach zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung aus der Untersuchungshaft ins Ausland absetzen würde; in erster Linie vermutungsweise nach Italien.

Die Fluchtgefahr ist demnach – sofern die Anwesenheit des Beschwerdeführers für etwaige Untersuchungshandlungen notwendig ist – derzeit zu bejahen. Dies kann vorliegend nur in Bezug auf weitere Befragungen gelten. Die noch ausstehende Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers vermag die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Im vorliegenden Verfahren wurden mittlerweile die Mutter der Geschädigten, der Beschwerdeführer sowie die Geschädigte im Jahr 2018 und zuletzt am 9. März 2021 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers zum Vorwurf befragt. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nun noch ein letztes Mal mit den Aussagen der Geschädigten von der Einvernahme vom 9. März 2021 zu konfrontieren ist. Bis dahin ist nach dem Gesagten noch von einer bestehenden Fluchtgefahr auszugehen.

5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel der Verhältnismässigkeit vor, dass er anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, dass er an Depressionen leide. Er komme mit der Haftsituation nicht zurecht und habe sich mit den sich in der Zelle befindlichen Gegenständen selbst verletzt. Daher sei die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer bei einer fortgesetzten Inhaftierung selbst verletze oder sich gar töte (vgl. Beschwerde, Rz. 40 ff.).

Mit der Beschwerdeantwort reichte die Staatsanwaltschaft einen Bericht des Gefängnisarztes des Untersuchungsgefängnisses ein. Diesem ist zu entnehmen, dass das Anliegen des Beschwerdeführers bereits untersucht wurde und sowohl der Gefängnisarzt als auch der Konsilpsychiater derzeit keine akute Suizidalität hätten ausmachen können und eine solche auch vom Beschwerdeführer ihnen gegenüber glaubhaft verneint worden sei. Zudem seien der Medizinische Dienst sowie das Aufsichtspersonal zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gerufen (vgl. Beschwerdeakten act. 5). Unter diesem Aspekt erweist sich die Untersuchungshaft daher nicht als unverhältnismässig.

5.3 Was die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen, dass insbesondere eine Ausweis- und Schriftensperre zwar grundsätzlich eine taugliche Ersatzmassnahme für eine Fluchtgefahr darstellen kann. Allerdings ist es namentlich im Schengen-Raum ohne weiteres möglich, auch ohne Ausweisschriften ins Ausland zu gelangen. Zudem ist es den Schweizer Behörden nicht möglich, ausländische Stellen anzuweisen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (vgl. Frei/Züberbühler Eslässer, a.a.O., Art. 237 N 9b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Ausweis- und Schriftensperre stellt vorliegend daher keine geeignete Ersatzmassnahme dar. Auch eine regelmässige Meldung bei der Amtsstelle ist keine geeignete Massnahme. Wie unter dem Titel der Fluchtgefahr erwogen, ist nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an eine entsprechende Massnahme halten würde (vgl. dazu E. 4.3.4 oben).

5.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Februar 2021 in Haft. Er hat im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 6 Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit grundsätzlich keine Überhaft.

Wie dargelegt, kann vorliegend allerdings nur mit Blick auf die noch allfällig ausstehende Einvernahme des Beschwerdeführers, bei der er mit den Aussagen der Geschädigten vom 9. März 2021 konfrontiert wird, von einer bestehenden Fluchtgefahr ausgegangen werden (vgl. E. 4.3.4 oben). Da die Untersuchungshaft einen einschneidenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt, ist zu erwarten, dass diese Einvernahme so zeitnah wie möglich stattfindet (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 8). Jedenfalls sollte die Durchführung – trotz der derzeitigen Coronasituation – innert zehn Kalendertagen nach der Einvernahme der Geschädigten möglich sein. Die Untersuchungshaft erweist sich daher noch bis zur letzten Einvernahme des Beschwerdeführers, längstens aber bis am 19. März 2021 als verhältnismässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Genugtuung zuzusprechen.

6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer reduzierten Gebühr wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet.

6.2 Die amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird über A____ bis zu seiner Schlusseinvernahme, aber längstens bis zum 19. März 2021 Untersuchungshaft angeordnet.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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Gesetze

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