Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2021.33, AG.2022.23
Entscheidungsdatum
05.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.33

ENTSCHEID

vom 5. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Dezember 2021

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2022

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter Tötung, mehrfacher schwerer Körperverletzung und rechtswidriger Einreise. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 1. November 2021 wurde Untersuchungshaft vorläufig bis zum 13. Dezember 2021 angeordnet. Mit Verfügung des ZMG vom 13. Dezember 2021 wurde die Untersuchungshaft um 8 Wochen, bis zum 7. Februar 2022, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde das Vorliegen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft wurde verneint.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2021 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2021 beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und auf ihren Haftverlängerungsantrag vom 6. Dezember 2021 sowie die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Wie bereits gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht macht der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens geltend, die Staatsanwaltschaft sei in den ersten Wochen der Untersuchungshaft untätig gewesen und habe dadurch das in Art. 5 Abs. 1 StPO verbriefte Beschleunigungsgebot verletzt.

Die Staatsanwaltschaft hat die Aufträge für die erforderlichen Untersuchungen so früh wie möglich erteilt ‒ den Auftrag zur rechtsmedizinischen Begutachtung des Beschuldigten am 29. Oktober 2021. Das vorliegende Blutalkoholgutachten datiert vom 12. November 2021, das rechtsmedizinische Gutachten vom 23. November 2021 und das forensisch toxikologische Gutachten vom 24. November 2021. Die weiteren Gutachten betreffend die Geschädigten B____ und C____ wurden zur gleichen Zeit erstellt. Zwischenzeitlich wurden Terminabsprachen für Einvernahmen getroffen. Die Einvernahme mit der Auskunftsperson D____ fand am 5. November 2021 statt, eine weitere Einvernahme mussten am 9. November 2021 aus organisatorischen Gründen auf die folgende Woche verschoben werden. Die Einvernahme mit der Auskunftsperson E____ fand dann am 17. November 2021 statt. Am 25. und 29. November 2021 war eine Einvernahme geplant, konnte aber wegen Absenzen nicht durchgeführt werden. Am 30. November 2021 und 9. Dezember 2021 wurden Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt lagen auch die bestellten Gutachten und Auswertungen vor. Von einer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in den ersten Wochen der Untersuchungshaft kann somit keine Rede sein, und es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.1

4.1.1 Nach Ansicht der Verteidigung lässt sich der dringende Verdacht auf versuchte Tötung oder versuchte schwere Körperverletzung angesichts der vom IRM festgestellten oberflächlichen Schnittverletzung respektive sehr oberflächlichen Stichverletzung bei B____ und einer Schnittverletzung bei C____, jeweils ohne unmittelbare Lebensgefahr, von vornherein nicht aufrechterhalten. Entgegen der Anfangshypothese der Staatsanwaltschaft werde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation inzwischen durch die vorliegenden Aussagen und Videobilder klar untermauert. Der Beschwerdeführer habe als Folge stumpfer Gewalteinwirkung diverse Prellungen und Druckschmerzen erlitten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz angenommen habe, der Beschwerdeführer habe sich in Widersprüche verstrickt. Im Laufe des Strafverfahrens würden sich die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht erhöhen, und aufgrund der entlastenden Umstände sei allenfalls noch von einem hinreichenden, nicht aber einem dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO auszugehen.

4.1.2 Insgesamt ist von einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung auszugehen ‒ es wurden denn auch Strafverfahren gegen die Geschädigten wegen Raufhandels eingeleitet. Aufgrund der vorläufigen Erkenntnisse und namentlich der vorhandenen Videobilder ist unklar, wann der Beschuldigte das Messer eingesetzt hat ‒ dass er es getan hat, ist hingegen unbestritten. Auf dem Video ist zu erkennen, dass drei Personen auf den Beschuldigten zulaufen und es dann zu einem Handgemenge kommt. Es ist ein Klirren zu hören, wann und wie der Beschuldigte das Messer einsetzt, ist jedoch nicht klar zu erkennen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten soll der Messereinsatz zu diesem Zeitpunkt zu seiner Verteidigung stattgefunden haben. Allerdings blieb er in seinen Aussagen bezüglich des Fundortes des Messers ziemlich vage und wusste auch nicht genau, wie er das Messer in dieser Auseinandersetzung aufgeklappt haben soll. Er habe es auf dem Boden liegend geöffnet, wie genau das geschehen sei, wisse er aber nicht mehr. Wie er das Messer dann eingesetzt hatte, konnte er ebenfalls nicht mehr erklären, worin die Vorinstanz wohl den erwähnten Erklärungsnotstand erblickt. E____ sagte zwar als Auskunftsperson (AKP) aus, dass drei Personen eine Person attackiert hätten, er sei sich aber nicht mehr sicher. Von einem Messereinsatz habe er nichts gesehen. D____, ebenfalls Auskunftsperson, war an besagtem Abend mit dem Beschuldigten unterwegs, weshalb er diesen wohl nicht belasten wird.

Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 24. November 2021 wurde beim Geschädigten C____ eine lange Schnittwunde von der linken Halsseite hinter dem Ohr entlang in Richtung Kopf festgestellt. Lebenswichtige Strukturen seien nicht betroffen gewesen, ein Zustand unmittelbarer Lebensgefahr sei nicht eingetreten, allerdings befinde sich die Schnittverletzung in der Halsregion und damit in unmittelbarer Nähe zu den dort vergleichsweise oberflächlich verlaufenden arteriellen und venösen Blutgefässen und müsse als potentiell lebensgefährlich bezeichnet werden. Der Geschädigte B____ wies gemäss seinem rechtsmedizinischen Gutachten (ebenfalls datierend vom 24. November 2021) eine ca. 0,5 cm tiefe, 4 cm lange klaffende Schnittwunde unterhalb der Schulter links am Brustkorb auf. Auch in seinem Fall hätten sich keine Hinweise auf eine unmittelbare Lebensgefahr gefunden, eine Stich- /Schnittverletzung im Brustbereich müsse aber aufgrund der Möglichkeit einer Durchstechung des Brustfells als potenziell lebensgefährlich erachtet werden. Die Eindringtiefe sei für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum Körper hin gerichtet Stichbewegung ausführe, praktisch nicht steuerbar. Es liegt somit jeweils ein dringender Tatverdacht auf zumindest versuchte schwere Körperverletzung, allenfalls gar versuchte Tötung vor. Dass es nicht zu schweren Verletzungen gekommen ist, steht der Möglichkeit eines entsprechenden Versuchs selbstredend nicht entgegen. Ob sich der Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befand, allenfalls ein Notwehrexzess vorliegt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben.

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz hat zunächst mit Verweis auf die Haftverfügung vom 1. November 2021 den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Sie wurde in der damaligen Haftanordnung damit begründet, dass die Verteidigung geltend mache, der Beschuldigte habe in Lörrach seine Verlobte und ein neugeborenes Kind und werde diese nicht verlassen. Demnach gehe auch die Verteidigung davon aus, dass der gambische Beschuldigte ohne erkennbaren Bezug zur Schweiz im Falle seiner Haftentlassung die Schweiz verlassen würde. Dass der Beschuldigte von Deutschland aus mit den Schweizer Strafbehörden kooperieren würde, sei angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Taten und der ihm infolgedessen drohenden einschneidenden Strafe und Landesverweisung nicht zu erwarten. Es bedürfe somit der Haftanordnung, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im hängigen Strafverfahren zur Verfügung stehe.

4.2.2 Die Verteidigung hat das Vorliegen von Fluchtgefahr aufgrund der Lebenssituation des Beschwerdeführers bestritten. Er hat ausgeführt, der Beschwerdeführer würde sich im Falle der Haftentlassung den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten, und internationale Übereinkommen garantierten ohnehin, dass man dem in Lörrach wohnhaften Beschuldigten innerhalb kürzester Zeit habhaft werden könnte. Der organisatorische Aufwand, welcher bei einem Rechtshilfeersuchen entstehen würde, sei hinzunehmen, wenn damit eine Untersuchungshaft abgewendet werden könne.

4.2.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat bereits in seiner Haftanordnung vom 1. November 2021 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach es dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder des Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verhältnisse und der zu erwartenden Strafe die Schweiz nach einer Haftentlassung verlassen würde, ist unverändert hoch, und die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.

4.3 Die Vorinstanz hat Fortsetzungsgefahr für weitere Delikte gegen Leib und Leben angenommen, da der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach wegen Körperverletzung vorbestraft sei und vorliegend wiederum ein dringender Tatverdacht zumindest auf mehrfache schwere Körperverletzung vorliege. Auch wenn es sich dabei lediglich um Versuche handeln sollte, könnte dies Fortsetzungsgefahr begründen. Nach Annahme der Fluchtgefahr kann indes offengelassen werden, ob weitere Haftgründe gegeben sind.

4.4 Die bis zum 7. Februar 2022 angeordnete Untersuchungshaft erweist sich aufgrund der bei einem Schuldspruch zu erwartenden Freiheits- oder Geldstrafe als verhältnismässig.

5.1 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Aus­lagen, festzusetzen.

5.2 Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Es werden für den Aufwand für die Beschwerdebegründung vier Stunden Aufwand zum Ansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST vergütet. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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