Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.3
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel Beschuldigter
gegen
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Januar 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2021 unter Vorbehalt der Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 20'000.–
Sachverhalt
Im Rahmen einer gegen A____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, und Hausfriedensbruchs geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12. Januar 2021 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber dem Beschuldigten wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten anzuordnen.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis 11. Februar 2021. Weiter wurde entschieden, dass A____ aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne, sofern eine Kaution seines Vaters in Höhe von CHF 20'000.– eingehe.
Gegen diese Verfügung hat die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft über A____ Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten ohne die Möglichkeit einer Ersatzmassnahme anzuordnen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz Untersuchungshaft ohne Ersatzmassnahmen anzuordnen.
Mit Verfügung vom gleichen Tag hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und Haft ohne Ersatzmassnahmen bis zum Entscheid des Appellationsgerichts über die Beschwerde angeordnet.
Der Beschuldigte hat sich, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 18. Januar 2021 vernehmen lassen und beantragt, die Verfügung betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen. In der Sache wird die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts beantragt. Zudem sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2021 wurde an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde festgehalten und dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat B____ bewilligt.
Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2021 ihre replizierende Stellungnahme eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach der Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft befugt, einen für sie ungünstigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haftsachen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Dieses Beschwerderecht muss die Staatsanwaltschaft wirksam wahrnehmen können (BGE 139 IV 314 E. 2.2 S. 316, 138 IV 92 S. 97 E. 3.2, 137 IV 87 S. 89 E. 3, 137 IV 22 S. 23 E. 1; AGE HB.2017.37 vom 25. Oktober 2017, HB.2017.12 vom 3. April 2017, HB.2014.27 vom 20. Oktober 2014, HB.2014.26 vom 10. September 2014).
1.2 Zuständiges kantonales Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde ist von der Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde der Beschuldigte mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2021 vorläufig in Untersuchungshaft ohne Kautionsmöglichkeit behalten. Diese Einschränkung der Unverzüglichkeit einer erstinstanzlich angeordneten Haftentlassung (Art. 226 Abs. 5 StPO, Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt sich aus Art. 388 lit. b StPO (Anordnung von Haft als vorsorgliche Massnahme während des Rechtsmittelverfahrens) und Art. 387 StPO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels; BGE 137 IV 230 S. 233 E. 2.2, 137 IV 237 S. 241 E. 2.2, 138 IV 92 S. 98 E. 3.4, 138 IV 148 S. 150 E. 3.2, 139 IV 314 S. 316 E. 2.2).
2.1 Der Beschuldigte ist geständig, im Zeitraum vom 23. Juli 2019, ca. 20:00 Uhr, bis 24. Juli 2019, 05:45 Uhr, in das Geschäftsgebäude «Turmhaus» am Aeschenplatz in Basel eingebrochen zu sein. Überdies konnten am Tatort gesicherte DNA-Spuren ihm zugeordnet werden. Ausserdem hat der Beschuldigte einen zwischen dem 7. und 10. August 2020 ins Gebäude bzw. in die Büroräumlichkeiten des Universitätsspitals Basel an der Spitalstrasse 8 in Basel begangenen Einbruch zugestanden, wobei auch in diesem Fall eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Von der Staatsanwaltschaft werden dem Beschuldigten mehrere Einbruchserien in Basel-Stadt in den Jahren 2019 und 2020 sowie überdies ein Einbruch am 28. November 2020 sowie am 08./09. Januar 2021 in Zürich zur Last gelegt (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021 sowie Ersuchen um Verfahrensübenahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Januar 2021).
Was seine persönlichen Verhältnisse betrifft, so ist der Beschuldigte in Griechenland geboren und aufgewachsen. Er ist griechischer Staatsangehöriger und verfügt über keinen Aufenthaltstitel und keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss seinen eigenen Angaben übernachtete er in verschiedenen Motels.
2.2 Dass der Tatverdacht hinsichtlich Einbruchdiebstählen und der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sind, wurde vom Zwangsmassnahmengericht zutreffend bejaht. Damit sind zwei der Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gegeben (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 238 N 3). Das Zwangsmassnahmengericht verfügte im angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2021, dass der Beschuldigte nach Hinterlegung einer Kaution von CHF 20'000.– aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne. Sie geht somit davon, dass eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe den Beschuldigten davon abhalten werde, die Flucht ins Ausland zu ergreifen.
2.3 Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde zunächst zu prüfen, ob dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr mittels der Ersatzmassnahme einer Sicherheitsleistung begegnet werden kann, was die Staatsanwaltschaft verneint. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, beim Beschuldigten handle es sich aufgrund der aktenkundigen Informationen aus Deutschland um einen Berufseinbrecher, der in Deutschland mehrere Jahre im Strafvollzug gewesen und am 26. Juli 2019 entlassen worden sei. Nur knapp einen Monat später habe er bereits in Basel-Stadt weitere Einbruchsdiebstähle verübt. Der Tatverdacht habe sich zudem in einigen weiteren, nicht zugestandenen Fällen erhärtet. Ferner seien zahlreiche hinzutretende Delikte inzwischen neu ermittelt worden. Die Deliktszusammenfassung hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle des Beschuldigten, welche die Staatsanwaltschaft ihrer replizierenden Stellungnahme beilegt, umfasst insgesamt 24 Einträge. Gemäss der Darlegung der Staatsanwaltschaft werde die zur Debatte stehende Freiheitsstrafe im Falle eines Schuldspruchs aufgrund dieser Erkenntnisse höher ausfallen als anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2021 angenommen. Dadurch erhöhe sich auch der Anreiz des Beschuldigten, sich der drohenden Strafe durch Flucht zu entziehen. Eine Freilassung gegen eine Kaution sei in Anbetracht der regen Delinquenz offensichtlich ungeeignet, den Beschuldigten von der Flucht ins Ausland abzuhalten. Selbst das die Sicherheitsleistung verfügende Zwangsmassnahmengericht gehe davon aus, dass der Beschuldigte die Schweiz nach der Haftentlassung verlassen werde, weshalb sich die Sicherheitsleistung als wirkungs- und nutzlos erweise. Die Anordnung einer Ersatzmassnahme sei daher deplatziert und vermöge die vorhandene Fluchtgefahr nicht zu bannen.
2.4 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei den persönlichen Verhältnissen spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle (Härri, a.a.O., Art. 238 N 11). Eine Freilassung gegen Kaution kommt aber nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung auch tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von der Flucht abzuhalten. Nur wenn sich genügend Anzeichen dafür ergeben, dass eine Sicherheitsleistung ebenso ausreichend ist wie eine Inhaftierung, um das Erscheinen vor Gericht zu erreichen, muss sie dem Betroffenen angeboten werden (vgl. Härri, a.a.O., Art. 238 N 4; BGer 1P_797/1999 vom 7. Januar 2000 E. 4.a).
2.5 Vorliegend handelt es sich gemäss den Verfahrensakten beim Beschuldigten vermutungsweise um einen eigentlichen Berufseinbrecher. Gemäss Mitteilung der deutschen Strafbehörden gelangte er von 2008 bis 2015 in Deutschland bereits über 175-mal zur Anzeige, absolut überwiegend aufgrund von Eigentumsdelikten. Gemäss Strafregisterauszug aus Deutschland wurde der Beschuldigte zwischen 1999 bis 2015 nicht weniger als 14 Mal verurteilt. In Deutschland befand sich der Beschuldigte vom 29. Juli 2016 bis 11. Oktober 2017 in den Justizvollzugsanstalten Heimsheim Dortmund sowie von 12. Oktober 2017 bis zum 26. Juli 2019 in der Justizvollzugsanstalt Bochum, unter anderem wegen Diebstahls in 86 Fällen (davon 35-mal Versuch und Computerbetrug), «besonders schweren Diebstahls» und «sonstigen Diebstahls in besonders schweren Fällen» im Strafvollzug. Nachdem er am 26. Juni 2019 aus dem deutschen Strafvollzug entlassen worden war, hat er bereits am 23. Juli 2019 begonnen, in der Schweiz als Kriminaltourist erneut serienweise Einbruchsdiebstähle zu begehen. Bis jetzt stehen in der Schweiz drei Einbruchserien in Büro- und Geschäftsräumen zur Debatte, wobei von der Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen beabsichtigt werden (s. dazu auch nachfolgend E. 3).
Dass ein Kautionsbetrag lediglich in Höhe des vom Beschuldigten verursachten Sachschadens angesichts dieser beharrlichen und ertragreichen Delinquenz nicht geeignet ist, die beim Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr zu bannen, erscheint als offensichtlich. Hinzu kommt, dass die Kaution vorliegend von einem Dritten geleistet würde. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sie aus eigenen Mitteln aufzubringen und soweit zu erwarten ist, die von jenem geleistete Kaution werde den Beschuldigten von einer Flucht abhalten (BGer 1P.197/2004 vom 21. April 2004 E. 2.4; BGE 135 I 63 S. 68 E. 4.1). Gerade bei einem Berufseinbrecher, wovon aufgrund der Aktenlage bezüglich des Beschuldigten ausgegangen werden muss, ist jedoch nicht auszuschliessen, dass es sich für Dritte in jedem Fall «lohnt», diese Kaution zu zahlen, weil nämlich der Beschuldigte anschliessend weiter delinquieren (und eventuell Geld abliefern) kann.
Wenn die Kaution von einem Dritten geleistet wird, sind überdies für das Haftgericht dessen finanzielle Möglichkeiten sowie die persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zum Dritten von Bedeutung. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt sein, dass sich der Beschuldigte lieber dem Strafverfahren stellt, als dem Dritten den Verlust der Kaution beizufügen (Härri, a.a.O., Art. 238 N 12/13). In diese Richtung äussert sich denn auch der Verteidiger des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021, indem er ausführt, für den Beschuldigten stehe auch seine langjährige gute familiäre Beziehung auf dem Spiel. Die von ihm geltend gemachten Vorbringen bleiben jedoch vage, so dass sich dadurch die oben genannten Bedenken nicht entkräften lassen. Im Übrigen kann im vorliegenden Fall bereits mangels Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Sicherheit leistenden Dritten, d.h. des Vaters des Beschuldigten, von der Beschwerdeinstanz nicht beurteilt werden, ob eine Kaution in der Höhe von CHF 20‘000.– den Beschuldigten von einer Flucht abhalten würde. Bezüglich der Sicherheitsleistung ist aber vor allem darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Appellationsgerichts selbst eine viel höhere Drittkaution die Fluchtgefahr nicht wirksam bannen könnte. Dies zum einen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Geld mittel- oder unmittelbar aus den mutmasslichen Einbruchdiebstählen oder aus umfangreichen früheren Deliktsserien in Deutschland stammt. Zum anderen, weil der im Ausland einschlägig vorbestrafte Beschuldigte, welcher seine Delinquenz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland in der Schweiz nahtlos fortsetzte, im Falle der Verurteilung mit einer durchaus empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten ein bedeutender Anreiz besteht, sich durch Flucht dieser drohenden und für ihn einschneidenden Sanktion zu entziehen.
Zusammenfassend kann vorliegend somit nicht von der Tauglichkeit einer Sicherheitsleistung – zumal in der genannten Höhe – ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass diese den Beschuldigten von der Flucht abhalten würde. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beschuldigte – welcher selbst gemäss Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im Fall einer Entlassung nach Griechenland zurückkehren würde – die dortige Adresse seines Vaters angegeben hat, bei welchem er wohnen würde, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Griechenland gestützt auf Art. 6 des Europäischen Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) nicht verpflichtet ist, seine eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz auszuliefern. Schliesslich sind auch keine anderweitigen Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen die Fluchtgefahr gebannt werden könnte.
3.1 Die Staatsanwaltschaft macht überdies in ihrer Beschwerde geltend, es sei auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. Diesbezüglich führt sie aus, der Beschuldigte habe ohne Begründung die Siegelung seines Laptops beantragt. Sie beabsichtige deshalb, beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch zu stellen, um – da der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz habe, sondern jeweils in Motels übernachte – seine vergangenen Aufenthaltsorte zu ermitteln und mit noch offenen Tatorten zu vergleichen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldige bei einer Haftentlassung über einen heute geläufigen und einfach möglichen Fernzugriff die für die Staatsanwaltschaft interessanten Daten lösche. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 wurde der in der Beschwerde erwähnte Entsiegelungsantrag mittlerweile beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt eingereicht. Der Beschuldigte entgegnet dem, die Siegelung eines Gerätes zu verlangen, sei sein Recht und dürfe ebenso wenig wie eine Aussagenverweigerung zu seinen Ungunsten verwendet werden.
3.2 Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, genügt nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 S. 23 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3).
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft leuchtet anhand der vorliegenden Umstände ein. Es bestehen tatsächlich signifikante Anhaltspunkte dafür, dass der umherreisende Beschuldigte noch weitere Delikte begangen haben könnte. Wie bereits dargelegt, werden dem Beschuldigten gemäss Deliktszusammenfassung der Staatsanwaltschaft gegenwärtig mehrere Serien von Einbruchsdiebstählen zur Last gelegt. Hinsichtlich vier zusätzlichen Einbruchsdiebstählen in eine Liegenschaft am [...] in Basel stellt sich die Staatsanwaltschaft beispielsweise auf den Standpunkt, sie habe den Beschuldigten aufgrund von Videoüberwachungsaufnahmen und seiner Kleidung zweifelsfrei identifizieren können. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Fällen, in welchen die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte via Fernzugriff für die Strafverfolgungsbehörden relevante Informationen löscht, jedenfalls bis zum Abschluss des Siegelungsverfahrens Kollusionsgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_146/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.2). Bezüglich des versiegelten Laptops des Beschuldigten kann dieses Risiko nicht von der Hand gewiesen werden. Somit ist zumindest bis zum Abschluss des Siegelungsverfahrens auch im vorliegenden Fall Kollusionsgefahr anzunehmen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 238 Abs. 1 StPO ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausschliesslich bei Fluchtgefahr möglich. Demnach fällt sie bei der Annahme von Kollusionsgefahr von Anfang an ausser Betracht (Härri, a.a.O., Art. 238 N 2).
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass eine Sicherheitsleistung von CHF 20'000.– den Beschuldigten nicht von der Flucht abhalten würde und zudem der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, was eine Sicherheitsleistung zum vornherein ausschliesst. Bei dieser Sachlage kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen bleiben, ob zusätzlich beim Beschuldigten der besondere Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO anzunehmen ist. Aufgrund der nahtlosen und intensiven Delinquenz des Beschuldigten über einen langen Zeitraum, ist aber zu konstatieren, dass für die Annahme dieses Haftgrundes ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte bestehen.
Schliesslich beantragt die Staatsanwaltschaft eine Anordnung der Dauer der Untersuchungshaft von 3 Monaten anstelle der vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochenen 4 Wochen. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 S. 180 E. 3.1 f.). Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 S. 281 E. 3.4.2; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 13).
Gemäss den obigen Erwägungen hat der Beschuldigte aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände im Falle einer Verurteilung durch das zuständige Sachgericht mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Bereits zum heutigen Zeitpunkt ist im Hinblick auf den fortbestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die noch ausstehenden und kollusionsfrei durchzuführenden Untersuchungshandlungen zu erkennen, dass sich an der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft bis zum 11. April 2021 nichts Entscheidendes ändern wird. Bei dieser Sachlage ist, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021, gegenüber dem Beschuldigten eine Untersuchungshaft von 3 Monaten, demnach bis zum 11. April 2021, anzuordnen.
Entsprechend den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich Einbruchdiebstählen vorliegt, die besonderen Haftgründe der Flucht- sowie der Kollusionsgefahr zu bejahen sind, und die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 11. April 2021 sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen angesichts der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gewahrt wird. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist demnach aufzuheben und gegenüber dem Beschuldigten für die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 11. April 2021, die Untersuchungshaft ohne die Möglichkeit einer Ersatzmassnahme anzuordnen.
Für das vorliegende Verfahren sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat B____, ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 18. Januar 2021 geltend gemachte Zeitaufwand von 70 Minuten erscheint als angemessen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 7.55 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 18.55), insgesamt also CHF 259.45, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 14. Januar 2021 aufgehoben und unter Verzicht auf Anordnung von Ersatzmassnahmen wie folgt neu gefasst:
«Über A____ wird in Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 11. April 2021, Untersuchungshaft verfügt.»
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 7.55 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 18.55), insgesamt also CHF 259.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).