Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.29
ENTSCHEID
vom 8. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. November 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2022
Sachverhalt
Gegen A____ wird ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, begangen am 29. Oktober 2021, geführt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 5. November 2021 wurde er für die vorläufige Dauer von 12 Wochen in Untersuchungshaft gesetzt.
Dagegen hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Mit Eingabe vom 13. November 2021 beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen (Electronic-Monitoring, Annäherungs- und Kontaktverbot und Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt). Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die untentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichnenden Verteidigerin zu gewähren und die Verfahrenskosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Stellungnahme vom 13. November 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom
Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungs-gefahr besteht.
2.2 Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht negiert. Die eingeleitete Strafuntersuchung stützt sich auf die Aussagen der beiden mutmasslichen Opfer B____ und C____. Gemäss den bisherigen Aussagen soll der Beschwerdeführer B____ am 29. Oktober 2021 auf der Toilette eines Clubs in der Basler Innenstadt durch Herunterdrücken ihres Kopfes, Aufpressen ihres Mundes sowie Einführen seines Gliedes in ihren Mund sexuell genötigt und später in derselben Nacht in einer Nahe beim Club gelegenen Unterführung vergewaltigt haben. C____ hat zusammengefasst ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie in derselben Nacht im Club mehrere Male unsittlich berührt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellungen der beiden mutmasslichen Opfer zwar vehement, lässt aber ausführen, mit diesen Aussagen sei der dringende Tatverdacht zu diesem frühen Zeitpunkt der Strafermittlungen erstellt. Dem ist zuzustimmen. Weitere Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich somit.
2.3 Bestritten wird das Vorliegen von Haftgründen. Zum von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der Fluchtgefahr lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, dass er zwar erst seit dem Jahr 2017 in der Schweiz lebe, damit aber fast die Hälfte seiner Jugendzeit hier verbracht habe und zurzeit eine Lehre zum Schreiner absolviere. Er sei auf dem besten Weg sich hierzulande beruflich, wirtschaftlich und sprachlich zu integrieren. Zu der Schweiz habe er als von der Heimat entwurzelter junger Mann einen gefestigteren Bezug als zu jedem anderen Land. Eine Rückkehr in seine ursprüngliche Heimat Afghanistan sei aufgrund der dortigen politischen Situation offensichtlich unmöglich und schliesslich habe er mit seiner Familie eine schwierige Flucht hinter sich, mithin viele Hindernisse überwinden müssen, um in der Schweiz leben zu können. Seine Kernfamilie lebe in [...] und er habe innerhalb der Familie eine wichtige familiäre Rolle als einziger Mann. Dies umso mehr, als seine Mutter nach einer schweren Covid-Infektion gesundheitlich angeschlagen sei und ihm die Betreuung der jüngeren Geschwister zukomme. Er würde seine Familie nicht mit einem Fluchtversuch im Stich lassen. Ohnehin stelle sich die Frage, wie ein junger Mann in der Lage sein solle, unterzutauchen, der weder im In- noch im Ausland weitere enge Beziehungen habe. Auch könne er als vorläufig aufgenommene Person (Ausweis F) gar nicht frei reisen und sei ein Passieren der Grenzen in der Pandemiesituation ungleich schwieriger geworden. Sodann habe er sich freiwillig der Polizei im Wissen um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gestellt, was zeige, dass er nicht gedenke, unterzutauchen.
2.4 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder durch ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).
2.5 Den Beschwerdeführer erwartet im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafsanktion und es droht ihm diesfalls auch, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, eine Landesverweisung. Mithin besteht die Möglichkeit, dass er alles, was er in der Schweiz bislang erreicht hat, verlieren könnte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er trotz seiner vorhandenen Bindung zur Schweiz (Zusammenleben mit seiner Kernfamilie in [...], Lehrstelle als Schreiner) angesichts des Strafverfahrens bzw. dessen möglichen Ausgangs beschliesst, sich der Strafverfolgung nicht zu stellen und unterzutauchen. Dies zumal seine Geschwister - anders als von der Verteidigung insinuiert - keine Kleinkinder mehr sind (der jüngste Bruder soll 2005 geboren sein), und er insbesondere sogar eine ältere und volljährige Schwester hat (Jahrgang 2000), die Geschwister folglich keineswegs von seiner Betreuung abhängig sind, auch wenn ihm kulturell bedingt als ältester Sohn nach dem Tod des Vaters eine besondere Rolle innerhalb des Familiengefüges zukommen mag. Auch ist nicht erstellt, ob er die Schreinerlehre zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch weiterführen kann bzw. welche Konsequenzen sein Arbeitgeber, welcher aktenkundig über die Inhaftierung des Beschwerdeführers informiert ist, aus den gegebenen Umständen zieht. Ein allfälliger Verlust der Lehrstelle könnte ein Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, ebenfalls schmälern. Gleichzeitig hat er gemäss seinen eigenen Aussagen zur Person eine gefährliche und beschwerliche sowie viele Monate dauernde Flucht aus Afghanistan hinter sich, während welcher er zeitweise zusammen mit den jüngeren Geschwistern auf sich allein gestellt war. Dass er vor diesem Hintergrund keinerlei Verbindungen zu anderen Personen der Diaspora aus seiner Heimat innerhalb von Europa haben soll, ist wenig glaubhaft. Auch hat er Erfahrung mit Lebenssituationen unter gravierendsten Umständen und könnte entsprechend die Schwierigkeiten eines Untertauchens anders und besser bewältigen, als eine Person, die eine wohlbehütete Jugend verbringen durfte. Die Grenzen können sodann auch in den Pandemiezeiten (illegal) überwunden werden, zumal anders als im ersten Lockdown im Frühjahr 2020, keine Militäraufgebot an den unbewachten Grenzübergängen stationiert ist. Dass er sich freiwillig bei der Polizei gemeldet hat, nachdem seine Fotografie nach dem beanzeigten Vorfall über die sozialen Medien verbreitet wurde, schliesst eine Fluchtgefahr zudem nicht aus. Es ist geradezu gerichtsnotorisch, dass von einer Strafanzeige Betroffene bei sogenannten «Vieraugendelikten» im Sexualbereich oftmals der Überzeugung sind, allein ihre Darstellung der Ereignisse könne den Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung aus der Welt schaffen. Auch herrscht nach wie vor die falsche Vorstellung, bei solchen Delikten könne es ohne Zeugen kaum je zu einer Verurteilung kommen, wie im übrigen eindrücklich die Aussage der Freundin von B____ zeigt, welche dieser zuerst geraten haben will, den Vorfall nicht anzuzeigen, da «zu wenig Beweismittel vorhanden seien» (Einvernahme von [...] vom 29. Oktober 2021 S. 10). Aus der Tatsache, dass er sich der Polizei gestellt hat, kann somit nichts abgeleitet werden, was gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.
Zusammenfassend ist deshalb vom Vorhandensein einer genügend wahrscheinlichen Fluchtgefahr für die Anordnung von Untersuchungshaft auszugehen.
2.6 Auch die von der Vorinstanz angenommene Kollusionsgefahr kann entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht von der Hand gewiesen werden. Eine solche ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
2.7 Vorliegend sind die Aussagen der mutmasslichen Opfer entscheidend und eine Kontaktaufnahme mit diesen ist deshalb unbedingt zu verhindern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, besteht nebst der direkten Kontaktaufnahme auch die Gefahr einer solchen über die sozialen Medien, wobei der Staatsanwaltschaft Recht zu geben ist, wenn sie darauf hinweist, wie einfach die mediale Vernetzung in Jugendkreisen und bei jungen Erwachsenen hergestellt wird. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlust von Kontaktdaten mittels Löschen von Daten ist nur ein vermeintlicher, da die Daten wiederhergestellt werden können. Welche Überwindung es mögliche Opfer kostet, überhaupt eine Anzeige zu erstatten, mithin wie fragil Opfer in ihrem Aussageverhalten letztlich sind, zeigt denn auch eindrücklich die Aussage von C____, welche angegeben hat, unter Angstzuständen zu leiden, seit sie realisiert habe, dass auch sie Opfer einer Vergewaltigung hätte werden können. Sie fühle sich «wie schuldig». Sie hätte keine Anzeige gemacht, wenn «das mit B____ nicht passiert wäre» und «schwanke», ob sie Strafantrag stellen solle oder nicht (Einvernahme von C____ vom 2. November 2021 S. 15 f.). Auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist deshalb zu bejahen.
3.1 Die Verteidigung macht weiter geltend, die Haftanordnung sei nicht notwendig und mildere Massnahmen seien ebenso zielführend. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das ZMG darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange anordnen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Die seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagenen milderen Massnahmen können in der dargelegten Situation nicht genügend greifen. Das Electronic-Monitoring wird nicht in Echtzeit überwacht, weshalb die Gefahr besteht, dass eine mögliche Flucht nicht rechtzeitig festgestellt wird. Auch ein Verbot, den Kanton Basel-Stadt zu betreten (vgl. Art 237 Abs. 2 lit. c StPO) oder mit den Opfern und möglichen Zeugen nicht in Kontakt zu treten oder sich ihnen zu nähern (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g), lässt sich ungenügend durchsetzen, kann doch in der Regel erst der Verstoss gegen solche Verbote überhaupt zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen.
Die Dauer der vorläufig angeordneten Untersuchungshaft von 12 Wochen ist angesichts des möglichen Strafvorwurfs bzw. eines möglichen Strafmasses im Verurteilungsfall offensichtlich nicht geeignet, die Verhältnismässigkeit der Anordnung in Frage zu stellen.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten grundsätzlich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings hat die Regelung der definitiven Kostenfolgen erst im Endentscheid zu erfolgen. Für die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Die amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote auf rund 5 Stunden geschätzt und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, vergütet wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).