Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.28
ENTSCHEID
vom 20. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Liestal,
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. November 2021
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. März 2022
Sachverhalt
Im Rahmen einer gegen A____ u.a. wegen Betrugs, Teilnahme an gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 29. Oktober 2021 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber dem Beschuldigten wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 6 Monaten zu verlängern.
Mit Entscheid vom 5. November 2021 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem Beschuldigten die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 18 Wochen, d.h. bis zum 11. März 2022.
Gegen diese Verfügung hat A____ am 15. November 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen und subeventualiter sei die Fortdauer der Untersuchungshaft auf zwölf Wochen zu beschränken. Ferner sei die amtliche Verteidigung mit B____ und C____ zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 24. November 2021 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 seine replizierende Stellungnahme eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten dringenden Tatverdacht nicht und ist diesbezüglich weitgehend geständig. Der dringende Tatverdacht kann denn auch gestützt auf die vorausgegangenen Entscheidungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres bejaht werden. Weit- bzw. weitestgehend zugestanden sind zusammengefasst äusserst umfangreiche Geldwäschereihandlungen in einem grossangelegten Anlagebetrug zum Nachteil zahlreicher mehrheitlich deutscher Anleger, die Beteiligung an der betrügerischen Erlangung von Covid-19-Krediten durch fünf verschiedene Firmen in einem Gesamtbetrag von fast CHF 1.2 Mio. sowie die Vorwürfe, zumindest für die D____ AG und die E____ GmbH für mehrere Jahre falsche Bilanzen und Erfolgsrechnungen bestellt zu haben. Ebenfalls besteht der konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einen Kreditkartenmissbrauch mit zahlreichen betroffenen Kreditkartendaten, in einen gewerbsmässigen Betrug mittels gefälschter Briefmarken sowie in betrügerische Gründungen von mehreren Dutzend Firmen unter Zuhilfenahme von gefälschten Kapitalbescheinigungen im Zeitraum Juni 2018 bis Februar 2019 involviert war.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Fortsetzungsgefahr. Der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig vorbestraft und es sei von der jetzigen Haft keine hinreichend abschreckende Wirkung zu erwarten. Die Verlängerung der Haft erweise sich somit als notwendig, um der Fortsetzungsgefahr zu begegnen.
4.2 Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).
Jedoch kann gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt im genannten Sinne droht und damit die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Schliesslich ist auch die finanzielle Lage sowohl der Geschädigten als auch der Beschuldigten zu berücksichtigen. Zielen die Taten der weder über Einkommen noch Vermögen verfügenden, aber einen luxuriösen Lebensstil pflegenden beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Weiter können auch entdeckte Pläne für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten die erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim Serientäter, der nie jemanden schwer geschädigt hat (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6).
4.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall zwar nach einer ersten Haft zunächst unbeeindruckt weiter delinquiert, zeigt sich nun aber kooperativ und sehr weitgehend geständig. Aufgrund des umfangreichen Geständnisses und der Kooperation des Beschwerdeführers erscheint die Prognose – trotz der anfänglichen erneuten Delinquenz – im Rahmen einer vorläufigen, summarischen Würdigung nicht als besonders getrübt. Zudem kann nicht davon gesprochen werden, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten die Geschädigten ähnlich hart getroffen haben wie ein Gewaltdelikt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer eine Waffe eingesetzt hätte. Zwar ist der Deliktsbetrag sehr hoch, andererseits bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer es insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte abgesehen hätte. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung im Sinne der zitierten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit insgesamt zu verneinen. Damit fällt der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr dahin.
5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
5.2
Der Beschwerdeführer verfügt über die französische und italienische Staatsbürgerschaft und ist in Basel geboren und auch hier aufgewachsen. Mithin hat er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht, ist hier zur Schule gegangen und hat auch seine Ausbildung hier absolviert. Ebenso sind seine beiden minderjährigen Kinder in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wobei sein Sohn in der Schweiz die Schule besucht. Der Beschuldigte befand sich vom 12. September 2017 bis zum 1. März 2018 und nun seit dem 17. Juni 2020 in Untersuchungshaft. Dies ergibt eine Haftdauer von rund 2 Jahren. Mit Blick auf die voraussichtlich zu erwartende Strafe ist davon auszugehen, dass ein möglicher Fluchtanreiz des Beschuldigten mit fortschreitender Zeit zunehmend geringer wird. Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint dieser Fluchtanreiz aufgrund der möglicherweise bereits zu einem erheblichen Teil abgesessenen Strafe als nicht sehr hoch. Die zu erwartende Reststrafe (insbesondere unter Berücksichtigung einer bedingten Entlassung) erscheint aufgrund einer summarischen "prima facie"-Einschätzung als zu gering zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgeben würde. Des Weiteren gilt es das kooperative Verhalten des weitgehend geständigen Beschwerdeführers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz festhält, muss nach der vorliegenden Verlängerung bis zur Verhandlung vor Strafgericht noch mit einem Zeitraum von ca. 1 Jahr gerechnet werden. In diesem Fall müsste der Beschwerdeführer ca. 3 Jahre und 5 Monate inhaftiert behalten werden, womit die erwartete Strafe wohl in etwa verbüsst sein dürfte. Zwar liegt ein Entscheid des Migrationsamts vom 29. Januar 2021 vor, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern, dieser ist aber aufgrund des hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurses noch nicht rechtskräftig. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt, stellt für sich allein keinen Grund dar, von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen. Es ist zudem zutreffend, dass der Beschwerdeführer im grenznahen Deutschland eine Wohnung unter einem Alias-Namen gemietet hat. In der Folge hat er sich aber zur Einvernahme freiwillig gestellt. Ferner hat der Beschwerdeführer zwar vorübergehend im grenznahen Frankreich gewohnt, wobei das betreffende Haus aber mittlerweile von der Ehefrau des Beschwerdeführers verkauft worden ist. Die Familie des Beschwerdeführers ist seit dem 15. Oktober 2020 an der [...]strasse [...] in Basel gemeldet, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder seither auch offiziell eine Familienwohnung gemietet haben.
5.3 In Abwägung aller Aspekte bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme einer ernsthaften Fluchtgefahr. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde sich durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe entziehen.
Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die eingesetzte Advokatin B____ für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 10. Dezember 2021 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 2’080.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.90, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 162.55 (7,7 % auf CHF 2'110.90), gesamthaft somit CHF 2'273.45, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. November 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’080.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.90,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 162.55 (7,7 % auf CHF 2'110.90), gesamthaft somit CHF 2'273.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
B____
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Untersuchungsgefängnis Liestal
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).