Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2021.26, AG.2021.568
Entscheidungsdatum
29.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.26

ENTSCHEID

vom 29. Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. Oktober 2021

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Januar 2022

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021 vorläufig festgenommen. Am 16. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Wochen bis zum 7. Oktober 2021 an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid AGE HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 ab.

Der Beschwerdeführer reichte am 20. September 2021 beim Appellationsgericht ein Haftentlassungsgesuch ein, welches von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 24. September 2021 zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde. Am 4. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Am 11. Oktober 2021 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, verlängerte die Untersuchungshaft um die Dauer von 12 Wochen bis zum 3. Januar 2022 und ordnete eine Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche bis zum 11. November 2021 an.

Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde erheben. Er begehrt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die Auflage zu erlassen, dass er sich im Zusammenhang mit der Suchtproblematik einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen habe, und oder es sei ein Kontaktverbot hinsichtlich seiner Nachbarn auszusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2021, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 25. Oktober 2021. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Für die anfängliche Begründung des dringenden Tatverdachts kann auf die Ausführungen im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 verwiesen werden (dort E. 3). Der dringende Tatverdacht wird vom Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Drohung und Sachbeschädigung weiterhin als gegeben angenommen, wobei lediglich jener der Drohung für die Verlängerung der Untersuchungshaft ausschlaggebend sei (angefochtene Verfügung S. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht explizit bestritten. Ein dringender Tatverdacht wäre überdies bei Bejahung der Ausführungsgefahr ohnehin nicht zwingend erforderlich (dazu E. 4.1).

4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21). Die Abschätzung dieses Risikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1. S. 21, 22 mit Hinweisen; BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1). Falls die Beurteilung des Haftgrundes dabei massgeblich von der Gefährlichkeit abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoabschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 f.; 128 I 149 E. 4.4 S. 154; BGer 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 2.3, 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3, je mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (BGer 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8).

4.2 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die gutachterliche Vorabstellungnahme von [...] vom 4. Oktober 2021 (nachfolgend: Vorabstellungnahme), welches die Staatsanwaltschaft am 21. September 2021 in Auftrag gegeben hat (vgl. dazu Unterlagen in den elektronischen Akten). In dieser Vorabstellungnahme äussert der Gutachter in diagnostischer Hinsicht zunächst den dringenden Verdacht auf das Vorliegen einer psychotischen Störung mit paranoider Symptomatik, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem mutmasslichen Drogenkonsum des Beschwerdeführers oder auch mit anderen Einflussvariablen in Zusammenhang stehe (Vorabstellungnahme S. 24). Bei gegenwärtigen Kenntnisstand müsse von einem hohen Risiko für fortgesetzte bzw. erneute störungsbedingte Gewalthandlungen ausgegangen werden (Vorabstellungnahme S. 25). Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu gravierenden Gewalttaten mit schweren Opferschäden komme (Vorabstellungnahme S. 29). In der Gesamtempfehlung kommt der Gutachter zum Schluss, dass keine tatsächlich erfolgversprechenden deliktpräventiven Ersatzmassnahmen erkennbar seien, um der hohen Gefahr störungsbedingter fremdschädigender Handlungen zu begegnen und um einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten. Zudem wird eine ausführliche forensisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen (Vorabstellungnahme S. 29).

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe gegenüber seinen beiden Nachbarn [...] und [...] keine Drohungen ausgestossen. Daher könne sein Verhalten auch nicht im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO als ernsthafte Drohung qualifiziert werden, ein schweres Verbrechen auszuführen (Beschwerde Ziff. 15). Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Frage der Ausführungsgefahr nicht auf allfällige Beschimpfungen oder Handlungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Nachbarn abstützt. Vielmehr wird dieser spezielle Haftgrund mit dem gesamten psychisch auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers begründet, welches er am 14. September 2021 hinsichtlich möglicher Amokläufe oder Terroranschläge gezeigt hat (angefochtene Verfügung S. 4). Die diesbezüglichen Ausführungen führen deshalb ins Leere.

4.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei unerfindlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Ausführungsgefahr damit begründe, er habe anlässlich seiner Festnahme am 14. September 2021 mit einem Amoklauf oder Terroranschlag gedroht. Der Amtsarzt [...] habe ihm an jenem Tag fehlende Fremdgefährdung bestätigt (Beschwerde Ziff. 16). Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Ausführungsgefahr wie erwähnt in einer Gesamtwürdigung des psychisch auffallenden Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie der Vorkommnisse am 14. September 2021 bejaht hat, einschliesslich der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Polizei «froh sein könne, dass er noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf» verübt habe (vgl. dazu im Detail AGE HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3 mit Verweis auf Polizeirapport vom 15. September 2021 S. 6). Diese Gesamtwürdigung kommt in der gutachterlichen Vorabstellungnahme zum Ausdruck. Nach dem oben Gesagten (E. 4.1) ist es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits konkrete Anstalten zur Ausübung eines bewaffneten Amoklaufs getroffen hat. Ausreichend ist hingegen die hohe Wahrscheinlichkeit einer solchen Ausführung, welche anhand einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände anzunehmen ist. Die Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts darüber, dass beim Beschwerdeführer Ausführungsgefahr bestehe, ist gestützt auf die Vorabstellungnahme nicht zu bemängeln, kommt der Gutachter darin doch zum Schluss, dass ein «hohes Risiko für fortgesetzte störungsbedingte Gewalthandlungen bestehe» und es zu «gravierenden Gewalttaten mit schweren Opferschäden» kommen könne (vgl. dazu Vorabstellungnahme S. 29 und oben E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass der Amtsarzt am 14. September 2021 nach einer rund 30-minütigen Begutachtung des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten Claramatte auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung verzichtet hat (vgl. dazu Entscheid Sozialmedizin Basel-Stadt vom 14. September 2021, in den elektronischen Akten). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht (Beschwerde Ziff. 14), er habe noch kein einziges Gewaltverbrechen begangen, ist festzuhalten, dass die Annahme einer Ausführungsgefahr - im Gegensatz beispielsweise zur Wiederholungsgefahr - nicht zwingend einschlägige Vortaten erfordert (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Insbesondere vermag unter den konkreten Umständen ein Fehlen vorgängiger Straftaten nicht ausreichend zu gewährleisten, dass keine Ausführungsgefahr besteht. Mit der aktenkundigen Vorgeschichte zu den psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers, dem eskalierten Vorfall vom 14. September 2021 und der Vorabstellungnahme sprechen insgesamt genügend Faktoren für eine solche Annahme.

4.3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorabstellungnahme sei nicht lege artis erstellt worden, was das Zwangsmassnahmengericht selbst bemängle. Der Entscheid sei daher willkürlich (Beschwerde Ziff. 18, 19; Replik S. 1, 2). Hierzu ist mit der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 1) festzustellen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet geäussert hat. Es hat vielmehr lediglich erwogen, dass die Vorabstellungnahme ausschliesslich zur Beurteilung der Rückfallgefahr und der Anordnung von Zwangsmassnahmen erstellt worden sei, und deshalb den «höheren Anforderungen an ausführliche psychiatrische Gutachten nicht genügen könne» (angefochtene Verfügung S. 5). Die Vorabstellungnahme äusserst sich lediglich zu den bezüglich der Ausführungsgefahr relevanten Fragen eines Rückfalls bzw. der Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers. Dieser verkennt Sinn und Zweck einer solchen Vorabstellungnahme (vgl. dazu oben E. 4.1): Dieses Kurzgutachten eines psychiatrischen Experten wird zu Fragen eingeholt, welche sich auf die Prüfung der Haftgründe (hier: Ausführungsgefahr) auswirken. Würden daran dieselben Anforderungen gestellt wie an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (vgl. zu diesen: Fachkommission für psychiatrische Begutachtung, Leitfaden zur Gutachtenerstellung vom 17. Juni 2014), wäre die Erstellung eines solchen innert der kurzen Frist, die in Haftfällen einzuhalten ist (Beschleunigungsgebot, Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 5 Abs. 2 StPO) nicht zu bewerkstelligen. Dass sie nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen ist, macht sie nicht unbeachtlich. Die Kritik an dieser Vorabstellungnahme ist daher nicht zu hören.

4.3.4 Der Beschwerdeführer moniert, die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer zwölfwöchigen Untersuchungshaft lediglich zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtes fehle in der StPO (Beschwerde Ziff. 22, sinngemäss auch Replik S. 2). Das Zwangsmassnahmengericht hat entgegen dieser Auffassung die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht um weitere zwölf Wochen angeordnet, damit in dieser Zeit über den Beschwerdeführer ein forensisch-medizinisches Gutachten erstellt werden kann, auch wenn dies in der entsprechenden Erwägung etwas missverständlich formuliert worden ist (angefochtene Verfügung S. 5). Die Untersuchungshaft wurde vielmehr gestützt auf die Ergebnisse der Vorabstellungnahme angeordnet, da aufgrund der Risikobeurteilung des Beschwerdeführers der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen war. Die Untersuchungshaft dient der Sicherung der Zwecke des Untersuchungs- bzw. Vorverfahrens (Forster, a.a.O., Art. 220 StPO N 3). Welche Aufgaben die Staatsanwaltschaft in dieser Zeit bis zur Anklageerhebung oder der Entlassung der beschuldigten Person aus der Untersuchung (Art. 220 Abs. 1 StPO) zu erledigen hat, ergibt sich im jeweiligen Einzelfall gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dies betrifft im vorliegenden Fall unter anderem die Durchführung von Einvernahmen, das Einholen diverser Gutachten oder das Erstellen der Anklageschrift (vgl. dazu das Haftverlängerungsgesuch vom 4. Oktober 2021 S. 3, in den elektronischen Akten). Das Einholen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer gehört zweifellos auch zu diesen Aufgaben, aber nicht ausschliesslich.

4.4 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, das Zwangsmassnahmengericht habe es unterlassen, geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen (Beschwerde Ziff. 23–25, Replik S. 2). Das Zwangsmassnahmengericht führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, sich mit seinem Hausarzt zwecks psychiatrischer Betreuung in Verbindung zu setzen, eine konkrete Massnahme sei aber nicht ersichtlich. Auch in einer früheren fürsorgerischen Unterbringung habe sich der Beschwerdeführer keiner weitergehenden Behandlung unterzogen (angefochtene Verfügung S. 5). Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Gutachter in seiner Vorabstellungnahme zum Schluss kommt, es seien keine erfolgversprechenden Ersatzmassnahmen erkennbar (Vorabstellungnahme S. 29). Wie bereits im Entscheid AGE HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 erläutert, ist der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2021 psychisch auffällig. Er entwich in der Zeit um den 13. August 2021 aus der amtlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken ([UPK], vgl. genannter Entscheid E. 4.3). Der Beschwerdeführer gab an seiner Einvernahme vom 15. September 2021 an, er habe «versucht seinen Hausarzt zu erreichen», da ihm dies in den UPK empfohlen worden sei (Einvernahme zur Person S. 4, in den elektronischen Akten). Weiter gab er an, er habe in den UPK Medikamente bekommen, die ihn aber müde gemacht hätten und die er auch nicht habe nehmen wollen. Aktuell nehme er gar keine Medikamente ein (Einvernahmeprotokoll S. 8). In der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2021 führte er aus, es sei ein «Versäumnis» von ihm, dass er sich noch nicht um einen Termin beim Hausarzt gekümmert habe (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 4, in den elektronischen Akten). Im Rahmen der gutachterlichen Befragung im Rahmen der Vorabstellungnahme gab der Beschwerdeführer an, «sein Hausarzt müsse eine Therapie» empfehlen (Vorabstellungnahme S. 21). Offensichtlich konnte der Hausarzt des Beschwerdeführers bis heute nicht erfolgreich veranlassen, für den Beschwerdeführer eine adäquate psychiatrische Behandlung anzuordnen oder eine geregelte Medikamenteneinnahme zu beaufsichtigen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bietet im jetzigen Zeitpunkt daher auch keine ausreichende Gewähr, dass er amtlichen Anordnungen (namentlich betreffend ärztliche Behandlung und Medikation, allenfalls Drogenabstinenz usw.) ausreichend Folge leisten würde. Die Anordnung einer entsprechenden Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs 1 lit. f StPO wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist daher kaum erfolgversprechend, zumal eine solche nur dann in Frage kommen kann, wenn beim Betroffenen glaubhaft die Einsicht in ein psychisches Leiden oder eine Suchtproblematik besteht (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 237 N 24). Dies scheint beim Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Suchtproblematik nicht gegeben, verneint er eine solche stets vehement trotz seines regelmässigen Konsums von Crystal Meth (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll S. 9; Verhandlungsprotokoll vom 16. September 2021 S. 3, Eintrag im Requisitionsrapport vom 9./11. Mai 2021, Vorabstellungnahme S. 20). Schliesslich ist die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft von 12 Wochen auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig, da mit Blick auf die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Strafe noch kaum von einer Überhaft gesprochen werden kann.

4.5 In der Gesamtwürdigung ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, die Untersuchungshaft für weitere 12 Wochen zu verlängern, weder bezüglich des speziellen Haftgrundes der Ausführungsgefahr noch der Verhältnismässigkeit zu beanstanden.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und der kurzen Replik rechtfertigt sich die Abgeltung von rund vier Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgem.s erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar (inklusive Auslagenersatz) von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 5 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 197 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 220 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 237 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

7