Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.20
ENTSCHEID
vom 30. August 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. August 2021
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. Oktober 2021
Sachverhalt
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Juli 2021 wurde über A____ Untersuchungshaft von vorläufig vier Wochen angeordnet. Das Zwangsmassnahmengericht stellte fest, es bestehe ein hinreichend dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte mehrfach massive Drohungen ausgesprochen habe und gegen Tochter und Ehefrau tätlich geworden sei, wobei lediglich die Drohungen eine Grundlage für die Haftanordnung darstellen könnten.
Mit Verfügung vom 4. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die über A____ verhängte Untersuchungshaft um acht Wochen bis zum 1. Oktober 2021. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgelehnt. Das Zwangsmassnahmengericht stellte fest, aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten sei von einer Erweiterung des dringenden Tatverdachts auf mehrfache Vergewaltigung resp. mehrfache sexuelle Nötigung in der Ehe auszugehen.
Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], am 11. August 2021 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 18. August 2021. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 20. August 2021 hat der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. August 2021 auf eine Duplik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die bereits ausgestande Untersuchungshaft sei mit dem Tatverdacht auf angebliche Drohungen und Tätlichkeiten begründet worden, nun stellten jedoch Vergewaltigungen zum Nachteil der Ehefrau den Haftgrund dar, mithin sei die Haft aus ganz anderen Gründen verlängert worden. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung habe eine in Untersuchungshaft genommene Person Anspruch darauf, einer Richterin vorgeführt zu werden, und weil der Beschuldigte erstmals wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung in Haft genommen werde, habe er auch gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK das Recht auf persönliche Anhörung. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht sei somit rechtswidrig und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2021 sei aufzuheben.
2.2 Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, würde sie doch voraussetzen, dass die Delikte, für welche ursprünglich ein dringender Tatverdacht angenommen wurde, dahingefallen und sie dann durch gänzlich neue Tatvorwürfe ersetzt worden wären. Dies ist nicht der Fall, da die ursprünglichen Vorwurfe der häuslichen Gewalt in Form von Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil der Ehefrau und der Kinder des Beschuldigten weiterbestehen. Der diesbezügliche Tatverdacht hat sich im Laufe der Einvernahmen erhärtet.
Der Vorwurf der Vergewaltigung der Ehefrau stellt lediglich eine Erweiterung des Tatverdachts dar. Dass im Laufe der Ermittlungen neue Tatvorwürfe erhoben werden, ist gerade im Bereich langanhaltender häuslicher Gewalt nicht ungewöhnlich und auch nicht, dass nach anfänglicher allgemeiner Schilderung von Gewaltanwendung erst auf entsprechende Nachfrage auch sexuell motivierte Übergriffe erwähnt werden. Es wird also nicht plötzlich ein völlig anderer Haftgrund für die Verlängerung der Untersuchungshaft herangezogen, der analog zu Art. 228 Abs. 4 StPO zur zwingenden Durchführung einer mündlichen Verhandlung führen würde.
2.3 Ein Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist grundsätzlich schriftlich. Es besteht weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. Anhörung der beschuldigten Person (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 227 N 13). «Wenn es sich zur haftrechtlichen Wahrheitsfindung aufdrängt», kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung durchführen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn (ausnahmsweise) eine Beweiserhebung geboten oder die Begründung eines Haftverlängerungsgesuchs unklar scheint (a.a.O., mit Hinweis auf Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Art. 227 N 14; Schmid, Kommentar, Art. 227 N 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, da der Berufungskläger jegliches Fehlverhalten gegenüber seiner Familie bestreitet (stellvertretend: Einvernahme vom 17. August 2021, PDF-Akten 2 S. 260 ff.). Ausserdem konnte er schriftlich zu den neuen Vorwürfen Stellung zu beziehen (Eingabe Verteidigung vom 29. Juli 2021, PDF-Akten 1 S. 130 ff.).
2.4 Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 227 Abs. 6 StPO entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat.
3.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Der erforderliche dringende Tatverdacht bezüglich Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes des Beschuldigten ist weiterhin gegeben und hat sich seit der Haftanordnung erhärtet (vgl. deren Einvernahmen vom 7., 13. und 15. Juli 2021, PDF-Akten 2, S. 15 ff., 46 ff., 81 ff., zum ursprünglichen Tatverdacht: Mutter/Tochter Rapport PDF-Akten 2 S. 4, Haftantrag PDF-Akten 1 S. 96 ff., IRM-Bericht PDF-Akten 1 S. 103, Sohn: Rapport 8. Juli 2021, PDF-Akten 1 S. 105). Der Beschwerdeführer soll seine Familie seit Jahren, wenn nicht seit Jahrzehnten misshandeln (Einvernahme Tochter PDF-Akten 2 S. 106, 107 «seit ich klein bin», «ich war mega klein» (S. 110). Sie wurden sogar an einen sicheren Ort gebracht (Fernhalteverfügung Zivilgericht PDF-Akten 1 S. 248, Opferbetreuung PDF-Akten 1 S. 254). Zusätzlich wird der Beschuldigte durch die Ehefrau der Vergewaltigung bezichtigt (vgl. Einvernahme Ehefrau, PDF-Akten 2, S. 336). Dass die Vorinstanz den Tatverdacht aufgrund der zurückhaltenden Aussagen der Ehefrau zu den nicht einvernehmlichen sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten auch für die in Frage kommenden Sexualdelikte bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Dass es daneben auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei, entkräftet den Tatverdacht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Beschwerde Ziff. 6.2) in keiner Weise. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft hinreichend begründet worden. Dass die Aussagen des Opfers bei bestrittenen Sexualdelikten das entscheidende Beweismittel darstellen, ist nicht ungewöhnlich und bei derartigen Delikten innerhalb einer Beziehung gibt es regelmässig keine objektiven Beweismittel zu erheben.
Eine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit des Opfers wird hingegen Aufgabe des Sachgerichts sein.
Auch der von der Verteidigung behauptete Widerspruch zu den Erkenntnissen der Zwangsmassnahmenrichterin im Entsiegelungsverfahren steht der Annahme des erforderlichen Tatverdachts nicht entgegen. Im Entsiegelungsverfahren war für die Frage der einzusehenden Handydaten der ungefähre Tatzeitraum einzugrenzen, was bei Sexualdelikten in der Ehe über einen längeren Zeitraum regelmässig Schwierigkeiten bereitet, jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht stattgefunden haben. Zudem stellte sich im Entsiegelungsverfahren die Frage, weshalb die Durchsuchung des Mobiltelefons Aufschluss über Delikte gegen die sexuelle Integrität geben könnte. Im zitierten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August 2021 wird hingegen keineswegs festgestellt, dass kein Tatverdacht bezüglich der inkriminierten Sexualdelikte gegeben wäre. Ohnehin ist im vorliegenden Verfahren einzig die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2021 zu überprüfen, und allfällige anderslautende Erkenntnisse in andern Verfahren wären hierbei nicht von Relevanz.
3.3
3.3.1 Als besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht Kollusionsgefahr angenommen. Diese ist denn auch klar gegeben. Es ist um jeden Preis zu verhindern, dass sich die Situation wiederholt, welche vom Zwangsmassnahmengericht geschildert wird (Abhalten bzw. Rücknahme von Anzeigen und Aussagen im Jahr 2019). Sowohl die Kinder als auch die Ehefrau geben an, Angst vor dem Vater zu haben und seit Jahren unter ihm zu leiden. Dies ist die klassische Situation, in welchen es die beweisverwertbaren Aussagen der Opfer sicherzustellen und sie vor einer Einflussnahme des Täters zu schützen gilt.
3.3.2 Angesichts der geschilderten Häufigkeit von Gewalt und Drohungen gegenüber Ehefrau und Kindern und möglicherweise jahrelanger häuslicher Gewalt wäre vorliegend wohl auch Wiederholungsgefahr anzunehmen. Da bereits Kollusionsgefahr vorliegt, kann dies jedoch derzeit offengelassen werden.
3.4 Die Vorinstanz hat bereits berücksichtigt, dass der generelle Hinweis auf «weitere Befragungen der Familie [...]» resp. von Personen aus deren Umfeld zu wenig konkret ist, um Grundlage für eine Verdunkelungsgefahr darzustellen und hat die Verlängerung der Untersuchungshaft zur Befragung der kollusionsgefährdeten Personen auf acht Wochen beschränkt.
Für die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft ist mit Blick auf die Kritik der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass die angeordnete achtwöchige Verlängerung der Untersuchungshaft auch unter Ausklammerung der neu beanzeigten Sexualdelikte noch verhältnismässig ist. Sollte das Sachgericht die von der Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten geschilderten Sachverhalte als erstellt erachten, ist von einem langjährigen eigentlichen Unterdrückungsregime auszugehen, welches der Beschuldigte für seine Familie installiert hatte. Bei einer Verurteilung wegen zahlreicher schwerwiegender Drohungen zum Nachteil seiner Frau und Kinder und etlicher Übergriffe, die das Mass von Tätlichkeiten gemäss Schilderungen in den Akten überstiegen haben dürften, ist von einem Strafmass auszugehen, das über der angeordneten Untersuchungshaft liegt.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2 Die beantragte amtliche Verteidigung ist für das vorliegende Haftprüfungsverfahren zu gewähren. Mangels eingereichter Kostennote ist der Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen. Es sind ihm aus der Gerichtskasse vier Stunden Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu vergüten (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht diese Kosten zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Die amtliche Verteidigung wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt, und dem Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 800.‒ (zuzüglich CHF 61.60 MWST) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).