Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.18
ENTSCHEID
vom 10. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Juli 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Raub. Er wurde am 15. Juli 2021 vorläufig festgenommen. Am 16. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 17. Juli 2021 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 11. September 2021 an.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, am 26. Juli 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft bis zum 4. August 2021, subeventualiter auf vier Wochen, zu begrenzen. Sämtliche Anträge stellt er unter o-/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die notwendige amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. August 2021 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Strafakten der Staatsanwaltschaft (VT.2021.10437), ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er am
Am 2. April 2021 habe B____ den Vorfall der Polizei gemeldet und in der Einvernahme vom 5. Mai 2021 seine Angaben aus dem Polizeirapport bestätigt. Die von B____ geschilderten zeitlichen Abläufe würden durch die Aufnahmen der Überwachungskameras der BVB in besagtem Tram gestützt. Anhand der Bilder der Überwachungskameras sei der Beschwerdeführer von einer Person aus dem Sicherheitsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) wiedererkannt und identifiziert worden. An der Einvernahme des Beschwerdeführers nach der vorläufigen Festnahme am 15. Juli 2021, bei der er sich nicht zu den Vorwürfen geäussert habe, habe dieser ein olivgrünes Poloshirt getragen. Genau ein solches Poloshirt habe der Beschwerdeführer auch auf den Aufnahmen der Überwachungskameras des Trams am Tattag getragen. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli 2021 habe sich auch das Zwangsmassnahmengericht davon überzeugen können, dass es sich beim Beschwerdeführer um die Person auf dem Überwachungsvideo der BVB handle. Aufgrund der Äusserungen von B____, die vom Ablauf her mit den Videoaufnahmen im Tram übereinstimmten, handle es sich bei der Person im Tram nicht um einen zufälligen, unbeteiligten Fahrgast.
Zusammenfassend kommt das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht gegeben sei, an den Geschehnissen zum Nachteil des B____ vom 1. April 2021 beteiligt gewesen zu sein, bei denen Letzterer physisch angegangen worden und seine Halskette abhandengekommen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die körperlichen Merkmale des Beschwerdeführers widersprächen der Täterbeschreibung von B____. Der Beschwerdeführer sei entgegen den Aussagen des Geschädigten grösser als C____. Er habe sodann «flaumartige Gesichtsbehaarung» und könne sich keinen vollen Bart wachsen lassen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass es sich beim Beschwerdeführer um «Täter 2» handle. Dass der Beschwerdeführer beruhigend auf C____ eingeredet habe, lasse selbst bei Annahme, dass es sich bei «Täter 2» um den Beschwerdeführer handle, einen gemeinsamen Tatentschluss entfallen und es könnten die vermeintlichen Tathandlungen des Mitbeschuldigten dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Schliesslich würde durch die Staatsanwaltschaft «eine Tätlichkeit zu einem Raub ausgebaut». B____ sei nach eigenen Angaben von C____ tätlich angegriffen worden, dabei jedoch nicht verletzt worden. Die Tritte hätten höchstens zur Ablenkung gedient. Den Verlust der Halskette habe B____ erst zuhause bemerkt, weshalb – auch angesichts der Tatsache, dass er den ganzen Tag mit Kindern arbeite – davon auszugehen sei, dass er die Kette zu einem anderen Zeitpunkt verloren habe. Zudem gebe B____ selbst an, es handle sich lediglich um eine Mutmassung, dass ihm die Kette beim Vorfall an der Tramhaltestelle entrissen worden sei. Die abhandengekommene Kette weise ferner einen angeblichen Gesamtwert von CHF 400.– auf. Bei diesem Betrag sei gemäss Lehre von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Zusammenfassend bestehe weder betreffend Tatbestand (Verbrechen oder Vergehen) noch betreffend Identität des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht.
3.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).
3.4
3.4.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Körpergrösse angeht, so ist zu differenzieren. Es trifft zunächst zu, dass der Beschwerdeführer im ZEMIS mit einer Grösse von 1.81 Meter vermerkt ist. Als B____ den Vorfall am 2. April 2021 der Polizei meldete, beschrieb er den einen Täter als 30 bis 40 Jahre alt mit brauner Haarfarbe, als südländischen Typ mit einer Körpergrösse von 173 bis 178 cm (act. 5, Signalementsbogen zum Polizeirapport, Beschuldigter 1). Den anderen Täter beschrieb er als 30 bis 40 Jahre alt mit brauner Haarfarbe, als südländischen Typ mit einer Körpergrösse von 168 bis 172 cm von fester Statur (act. 5, Signalementsbogen zum Polizeirapport, Beschuldigter 2). Bei der Einvernahme vom 5. Mai 2021 beschreibt B____ den einen Täter als eher fester und kleiner mit einem Rucksack («Täter 2»), den anderen als grösser und schlanker mit Sonnenbrille («Täter 1») (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 2). «Täter 1» sei schlank, ca. 170 bis 175 cm gross, «Täter 2» sei eher fester und ca. 165 bis 170 cm gross (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 4 f.).
Dass der Geschädigte den mutmasslichen Täter jedoch – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht absolut – «rund 15 cm kleiner» (act. 2, Rz. 12) beschreibt, als es die tatsächliche Grösse des Beschwerdeführers ist, ergibt sich so nicht aus den Akten. Die Angaben des Geschädigten sind ungefähr und lassen einen Spielraum zu. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich grösser wäre als der mitbeschuldigte C____, ist nicht aktenkundig. Auch auf den Aufnahmen der BVB wurden die beiden nicht direkt nebeneinander aufgenommen, so dass nicht abgeschätzt werden könnte, wer von beiden grösser ist. Es ist jedoch zu erkennen, dass der eine Täter eher schlank ist und eine Sonnenbrille trägt – es handelt sich dabei mutmasslich um C____ – und der andere Täter etwas fester ist und einen Rucksack mit sich trägt. Bei Letzterem handelt es sich mutmasslich um den Beschwerdeführer. Schliesslich liess der Sicherheitsdienst des SEM, welcher den Beschwerdeführer identifiziert hat, der Staatsanwaltschaft Fotos des Beschwerdeführers zukommen (act. 5, Anhang zum E‑Mail vom 17. Juni 2021). Die Ähnlichkeit des Beschwerdeführers zu der auf den Aufnahmen der BVB abgebildeten Person ist auffällig.
3.4.2 Der Beschwerdeführer zweifelt zudem aufgrund seiner Gesichtsbehaarung an seiner Identifikation als Täter. B____ führte in der Einvernahme aus, «Täter 2» hatte etwas «wie ein Dreitagebart (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 5). Ob eine derartige Beschreibung auch einer «flaumartigen Gesichtsbehaarung» – wie der Beschwerdeführer seinen Bart beschreiben lässt – entsprechen könnte, kann offenbleiben, denn der Geschädigte macht nicht geltend, der Beschwerdeführer hätte einen «vollen Bart» (vgl. act. 2, Rz. 13).
3.4.3 Dass das vom Geschädigten angegebene Tätersignalement in Bezug auf die Körpergrösse und die Gesichtsbehaarung nicht exakt den Tatsachen entspricht, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften, da eine Beschreibung bei einem so kurzen Zusammentreffen nicht genau ausfallen kann. Dazu kommt, dass der Geschädigte, während er mutmasslich vom Beschwerdeführer nach dem Weg gefragt wurde, plötzlich von einer weiteren Person körperlich angegriffen wurde. Dass in einem derartigen Moment keine genaue Schätzung der Merkmale einer Person erfolgen kann, ist nachvollziehbar und sachlogisch. Unstimmigkeiten betreffend die Grösse oder weiterer Merkmale eines Täters bzw. vorliegend des Beschwerdeführers entsprechen zudem den üblichen Ungenauigkeiten bei Zeugenaussagen.
3.4.4 Mit den Aufnahmen der BVB liegen objektive Beweismittel vor, die belegen, dass der Beschwerdeführer an der Tramhaltestelle [...] mit C____ in das gleiche Tram wie der Geschädigte eingestiegen ist und sich somit vor der Tramfahrt am Tatort aufgehalten hat. Dabei kann auch auf die Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts anlässlich der Verhandlung abgestellt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um die Person auf dem Überwachungsvideo der BVB handelt (angefochtene Verfügung, S. 3). Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass aufgrund des Polizeirapports, der Aufnahmen der BVB, den Angaben des Geschädigten und der Kleidung des Beschuldigten bei seiner Festnahme am 15. Juli 2021 von einem hinreichenden, dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter zusammengefasst geltend, selbst wenn er «Täter 2» gewesen wäre, so fehle ein gemeinsamer Tatentschluss mit C____ und könnten die vermeintlichen Tathandlungen des Mitbeschuldigten dem Beschwerdeführer deshalb nicht angelastet werden. B____ sei nach eigenen Angaben nicht verletzt worden; die Tritte hätten höchstens zur Ablenkung gedient. Dabei macht der Beschwerdeführer geltend, sie erreichten nicht die für einen Raub erforderliche gewisse Intensität. Es läge höchstens eine Tätlichkeit vor und kein Raub.
3.5.2 Aufgrund des Sachverhalts, wie er derzeit aus den Akten ersichtlich ist, liegt beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht auf einen gemeinsamen Tatentschluss und gemeinschaftliches Vorgehen mit C____, folglich auf mittäterschaftliches Zusammenwirken vor. Die abschliessende Beurteilung, welche Form von Täterschaft oder Teilnahme vorliegt, obliegt dem Sachgericht und nicht dem Beschwerdegericht im Verfahren auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft. Ob die Gewalteinwirkungen auf den Körper des Geschädigten das für einen Raub erforderliche Ausmass erreichen, entscheidet sich beim Tatbestand des Raubs nicht nach absoluten, sondern relativen Kriterien (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 140 N 6) und wird ebenfalls vom Sachgericht zu beurteilen sein. Zum jetzigen Stand des Verfahrens bzw. der Ermittlungen kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich «höchstens [um] Tätlichkeiten» handelte (vgl. act. 2 Rz. 17). Während C____ den Geschädigten mit dem Arm um den Hals festgehalten hat, trat er ihm mehrmals gegen das Bein und schlug ihm mit der Hand auf die Brust (vgl. act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 2). B____ gibt in der Einvernahme an, vom Vorfall Schmerzen an Brust und Schmerzen an der Wade erlitten zu haben, er sei deswegen jedoch nicht zu einem Arzt gegangen (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 5). Nach den Schlägen sei er derart perplex gewesen, dass er trotz grosser Angst in dasselbe Tram gestiegen sei wie die Täterschaft (act. 5, Telefonnotiz vom 9. April 2021). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tritte bloss zur Ablenkung gedient haben. Aufgrund der Aussagen des Geschädigten kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der plötzliche Griff mit dem Arm um seinen Nacken (vgl. act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 2) bzw. Hals nicht nur ein tätlicher Angriff war, sondern gleichzeitig eine den Diebstahl ermöglichende Nötigungshandlung. Unerheblich ist dabei, dass B____ erst zuhause bemerkt hat, dass seine Halskette fehlt. Für einen Raub bzw. Diebstahl wird nicht vorausgesetzt, dass das Opfer den Gewahrsamsbruch im Zeitpunkt der Tat entdeckt. Aktenwidrig ist schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers, der Geschädigte gebe an, es handle sich lediglich um eine Mutmassung, dass ihm die Kette beim Vorfall an der Tramstation entrissen worden sei (vgl. act. 2 Rz. 16). Der Geschädigte gibt nämlich an, die Kette müsse ihm abhandengekommen sein, während auf ihn eingeschlagen worden sei. Er sei sich sicher, dass er die Kette vor dem Vorfall noch gehabt habe (act 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 4). Aus diesen Äusserungen kann nicht auf lediglich eine Mutmassung seitens des Geschädigten geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Anordnung von Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht (also das Vorliegen von konkreten Tatsachen oder Informationen, aus denen zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen, vgl. E. 3.3) genügt, nicht aber der Nachweis des Sachverhalts oder gar eine rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts zu erfolgen hat. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, ob es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt handelt oder nicht. Auch hier hat einzig das Sachgericht zu entscheiden, ob diese Argumentationen zutreffen oder nicht.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Es führte zwar aus, dass der Beschwerdeführer, der bislang keine Aussagen gemacht habe, ein Interesse daran habe, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, liess aber offen, ob neben Fluchtgefahr auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen beide Haftgründe.
4.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht stellte richtig fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ist. Der Beschuldigte äussert sich nicht zu den Vorwürfen betreffend die Ereignisse am
Das Zwangsmassnahmengericht liess in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis offen, ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre. Es genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (vgl. AGE HB.2020.27 vom 18. September 2020 E. 6, HB.2020.16 vom 8. Juli 2020 E. 5) – hier Fluchtgefahr – so dass weitere Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr, offengelassen werden können. Es ist deshalb an dieser Stelle auch nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorgehen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.1 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, es stünden noch einige Ermittlungshandlungen an. Im Falle einer Verurteilung habe der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe zu erwarten, welche die verfügte Dauer der Untersuchungshaft deutlich überschreiten werde. Das Zwangsmassnahmengericht reduzierte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer von drei Monaten um einen Monat und ordnete acht Wochen Untersuchungshaft an.
5.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es sei vorliegend nicht von einer drohenden unbedingten Haftstrafe auszugehen, da es sich um eine durch eine andere Person verübte Tätlichkeit und eine geringfügige Deliktsumme handle. Es liege ein grosses Risiko einer Überhaft vor.
5.3 Die Untersuchungshaft hat gemäss dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht nur geeignet und erforderlich zu sein, die Verwirklichung der den Haftgründen zu Grunde liegenden Gefahren zu verhindern, sondern muss sich auch als verhältnismässig in engerem Sinn erweisen. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist daher eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher bereits (teilweise einschlägig) vorbestraft ist, mit einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, sofern sich der Tatverdacht bestätigen sollte. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173, BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166, je mit Hinweisen). Sollte das Delikt nicht als Raub sondern als Diebstahl qualifiziert werden, wo der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt, würde im Übrigen auch eine drohende Geldstrafe die Anordnung einer Untersuchungshaft nicht grundsätzlich ausschliessen (Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 22; AGE HB.2021.13 vom 16. Juni 2021 E. 5.3.2). Die vom Beschwerdeführer angeführte Ersatzmassnahme der Meldepflicht würde nicht zum gleichen Ziel führen wie die Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer ist zwar im Asylzentrum [...] angemeldet. Anwesend ist er dort jedoch nur einmal pro Woche, um die Nothilfe abzuholen (vgl. act. 5, E-Mail Kriminalpolizei BL vom 12. Juli 2021); wo er sich die übrige Zeit aufhält, ist unklar. Der Beschwerdeführer macht dazu keine weiteren Angaben. Die vorgeschlagene Meldepflicht ist deshalb nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Weitere geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.
6.1 Entsprechend den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich Raub vorliegt, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, und die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021 sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen angesichts der drohenden Sanktion gewahrt wird.
6.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Der Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).