Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.17
ENTSCHEID
vom 16. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Juli 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Raub, Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahl und mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Nachdem die Beschwerdeführerin am späten Abend des 14. Juli 2021 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 17. Juli 2021 für die vorläufige Dauer von acht Wochen Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2021 durch ihren amtlichen Verteidiger Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie ihre sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft (eventuell unter Auflagen) beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 27. Juli 2021 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 10. August 2021 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht aber mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Person an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Am Abend vom Samstag 19. Juni 2021 auf den Sonntag 20. Juni 2021 hielt sich C____ mit einigen Kolleginnen und Kollegen ab etwa 23.00 Uhr im St. Johanns-Park in Basel auf. Ihre Fahrräder sowie die Taschen deponierte die Gruppe rund fünf Meter von sich entfernt in ihrem Blickfeld. Bereits um Mitternacht bemerkte die Gruppe um C____ einen Mann und seine Begleiterin (Beschwerdeführerin; vgl. zur Identifikation nachfolgend E. 3.3), die einen Kinderwagen mit sich führten und sich neben den Taschen der Gruppenmitglieder am Boden zu schaffen machten, als würden sie etwas suchen. Da eine Kollegin von C____ dieser früher am Abend mitgeteilt hatte, es sei im Park an dem Abend schon etwas gestohlen worden, war C____ bereits aufmerksamer. Als das Paar mit dem Kinderwagen von Exponenten der Gruppe angesprochen wurde, gaben die beiden an, etwas zu suchen und entfernten sich sogleich, konnten aber – insbesondere der Mann – von der Gruppe weiterhin im Park beim Rundendrehen beobachtet werden. Als C____ das Gefühl hatte, das Paar würde neuerdings versuchen etwas zu stehlen, stellte sie die beiden mit einigen Exponenten ihrer Gruppe abermals zur Rede und versuchte, den Mann mit der Kamera ihres Mobiltelefons zu fotografieren. Dieser schlug ihr jedoch das Mobiltelefon aus der Hand und wollte ihr im Gerangel zusätzlich die Halskette vom Körper reissen, was ihm aber nicht gelang. Das Paar entfernte sich in der Folge wieder von der Gruppe. Etwas später wurde die Frau beim «Badhüsli» am Park auf einer Bank sitzend von C____ erneut erkannt. C____ versuchte nun, die Frau zu fotografieren. Erneut kam es zu einer Auseinandersetzung, in welche sich sodann auch deren Begleiter einmischte. C____ wurde sowohl von der Frau als auch dem Mann tätlich angegangen (geschlagen und weggestossen), wobei es der Frau gelang, das Mobiltelefon der Geschädigten zu behändigen. Ihr Begleiter soll C____ in einem zweiten Anlauf ihre Kette vom Hals gerissen und einen der Anhänger an sich genommen haben. Erst als Kollegen der Geschädigten zu Hilfe eilten, habe das Paar von der Geschädigten abgelassen und sich in Richtung Mülhauserstrasse von der Örtlichkeit entfernt.
3.3
3.3.1 Der soeben beschriebene Geschehensablauf wird durch den Polizeirapport vom 20. Juni 2021 sowie die Einvernahme von C____ desselben Tages objektiviert. Die Aussagen von C____ sind – wie das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen hat – prima vista glaubhaft, zumal keine Anzeichen für eine Falschbeschuldigung ersichtlich sind und sich aus ihren Aussagen darüber hinaus auch einige Realitätskriterien ableiten lassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Schilderungen der Geschädigten auch, dass ihr das Mobiltelefon von der weiblichen Täterin weggenommen wurde («die Frau ergriff das Mobiltelefon erneut»). Dass es sich bei der weiblichen Täterin um die Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich zum einen daraus, dass sie von einer Kollegin der Geschädigten ([...]) anlässlich einer Fotowahlkonfrontation als «sehr ähnlich» erkannt wurde. Zudem wurde ermittelt, dass am Abend des 19. Juni 2021 um ca. 22.00 Uhr eine auf das von der Geschädigten abgegebene Signalement passende Frau (inklusive Kinderwagen) durch die Polizei nahe des St. Johanns-Park kontrolliert wurde. Bei der Kontrollierten handelte es sich um die Beschwerdeführerin. Dazu kommt, dass ihr Begleiter, D____ (der Ehemann der Beschwerdeführerin), von C____ anlässlich deren Einvernahme vom 20. Juni 2021 eindeutig wiedererkannt wurde. Weiter wurde in dessen Effekten auch das Mobiltelefon der Geschädigten festgestellt. Hinzu kommen noch diverse weitere der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Vermögensdelikte mit einer nicht unerheblichen Deliktssumme (SW 2021 6 571, SW 2021 6 91, SW 2021 6 92, SW 2021 6 95). Auffällig ist diesbezüglich, dass es sich jeweils um Delikte handelt, welche A____ (ebenfalls) zusammen mit ihrem Begleiter, D____, begangen hat. Hierbei wurde die Beschwerdeführerin teilweise auf Videoüberwachungskameras festgehalten, auf deren Bilder sie klar erkennbar ist und daher auch mittels Vergleichsbilder identifiziert werden konnte. In einigen Fällen ist sie auch geständig. All dies erhärtet den ohnehin bestehenden dringenden Tatverdacht, dass sie auch obgenanntes Hauptdelikt zusammen mit D____ begangen hat.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein rechtsgenüglicher Tatverdacht bezüglich des Tatbestands des Raubs vor, da die Wegnahme des Telefons nicht in Diebstahlsabsicht, sondern wegen des Versuchs der Geschädigten, sie zu fotografieren, erfolgt sei. Dem kann nicht gefolgt werden: die Beschwerdeführerin und D____ sind der Gruppe um C____ bereits vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall als Team aufgefallen, als sich die beiden an ihren Taschen zu schaffen gemacht hatten. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich auch, dass sie die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann eindeutig als Team wahrnahm. Dass diese Einschätzung nicht falsch ist, ergibt sich zudem aus den bereits bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Vorfall vom 2. Juni 2021 [SW 2021 6 571], bei welchem ein Zusammenwirken der eindeutig identifizierbaren Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beim Diebstahl eines Mobiltelefons beobachtet werden konnte; Vorfälle vom 4. Juni 2021 in den Geschäften «[...]», «[...]» und «[...]» [SW 2021 6 95, SW 2021 6 92, SW 2021 6 91], bei welchen der Kinderwagen als «Hort» für das Deliktsgut diente). Zwar hat hier der Ehemann jeweils den Diebesgriff getätigt, indes wurde er zumindest beim Vorfall im Geschäft «[...]» von seiner Ehefrau abgedeckt. Darüber hinaus passt das vorliegend erbeutete Diebesgut (Mobiltelefon, Schmuck) ins «Beuteschema» (auf der Gasse leicht verkäufliche Gegenstände) der Familie. Ferner versuchte der Mittäter bereits beim ersten Übergriff auf C____ nicht nur, dieser das Handy wegzunehmen, sondern ihr auch die Kette vom Hals zu reissen, was beim ersten Versuch scheiterte, beim zweiten Mal aber insofern erfolgreich war, als es ihm gelang, zumindest einen Anhänger der Kette zu behändigen (dass dieser Versuch mit einiger Kraft ausgeführt wurde, legt die am Nacken der Beschwerdeführerin fotografisch festgehaltene Rötung nahe; daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte ausgesagt hat, sie sei sowohl von der Frau als auch dem Mann tätlich angegangen [geschlagen und weggestossen] worden). Wäre es im Übrigen nur darum gegangen, das Handy «aus dem Verkehr zu ziehen», hätte es nicht noch neun Stunden nach der Tat – notabene in [...] – also jenem Ort, der gemäss Festnahmerapport vom 15. Juli 2021 als Wohnort bezeichnet wird bzw. offenbar von der Beschwerdeführerin gegenüber den Zoll-Beamten als Wohnort genannt wurde, geortet werden können und wäre es am 16. Juli 2021 auch nicht in den Effekten von D____ gefunden und in der Folge beschlagnahmt worden.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der Beschuldigen, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige mit gültiger Aufenthaltsbewilligung in Spanien, hat sich vor ihrer Festnahme aber zusammen mit ihrem Ehemann D____ und dem gemeinsamen Sohn in [...], Frankreich, aufgehalten, wobei sie als ihren Wohnort [...], Spanien, angegeben hatte. Ihre gesamte Familie lebt in Spanien, wo sie offenbar auch aufgewachsen ist und die Schule besucht hat. Den hiesigen Strafverfolgungsbehörden ist sie bereits öfters negativ aufgefallen, was die Ermittlungen wegen mehrfachen Diebstahls belegen. Aufgrund der Gesamtheit und der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte, droht der keinerlei Bezug zur Schweiz aufweisenden Beschwerdeführerin, die nach dem Gesagten als «Kriminaltouristin» bezeichnet werden muss, eine unbedingte Freiheitsstrafe und damit eine noch längere Trennung von ihrem Sohn (vgl. zur Haftempfindlichkeit E. 6.4), womit auch ein wesentlicher Fluchtanreiz besteht. Würde sie aus der Untersuchungshaft entlassen, bestünde überdies die konkrete Gefahr, dass sie sich ins Ausland absetzen bzw. untertauchen würde und sie für die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung der ihr zur Last gelegten Delikte nicht mehr greifbar wäre. Da sie den Tatvorwurf des Raubs vollumfänglich bestreitet, muss sichergestellt sein, dass sie dem Strafgericht für die Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Zudem ist davon auszugehen, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch das Opfer nochmals befragt werden wird und in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse eine Konfrontation mit der Beschwerdeführerin stattfinden wird. Auch wenn davon auszugehen ist, dass Frankreich oder Spanien die Beschwerdeführerin wohl an die Schweiz ausliefern würden, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person der Angeschuldigten zu verzichten und bei deren Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Fluchtgefahr ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb zweifellos gegeben.
Nachdem der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen wäre.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem späten Abend des 14. Juli 2021 in Haft. Aufgrund des bereits referierten Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die angeordnete Untersuchungshaft von acht Wochen deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13), wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2) – zur Diskussion steht.
6.3 Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass wer auf Diebestour geht und sich in der Einvernahme zur Person als erwerbslos bezeichnet, nicht in der Lage sein dürfte, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.51B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht die Beschwerdeführerin an einer Flucht ins Ausland hindern könnte.
6.4 Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines mittlerweile 3 ½ Monate alten Kindes ist, besteht bei ihr zweifellos eine hohe Haftempfindlichkeit. Allerdings konnte mittlerweile eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie und ein zweimal wöchentlich stattfindender Kontakt (jeweils für eine Stunde) zwischen Mutter und Kind organisiert werden (Art. 84 Abs. 1 StGB). Damit wird über das in der Literatur und Rechtsprechung (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 916; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2007.9 vom 12. April 2007 E. 6.1) diskutierte Mindestmass an wöchentlicher Besuchszeit hinausgegangen und ist das Kindeswohl so gut als in vorliegender Situation möglich gewährleistet, wobei nicht unerwähnt bleiben darf, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Delikte in Kenntnis ihrer elterlichen Verantwortung begangen hat und der Kinderwagen wohl als Tarnung und im Rahmen der mehrfachen Diebstähle als Hort für die gestohlenen Gegenstände eingesetzt wurde. Nichtsdestotrotz ist das Verfahren mit Hochdruck abzuschliessen und zur Anklage zu bringen, damit die Gerichtsverhandlung möglichst bald stattfinden kann.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2 Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’100.– und ein Auslagenersatz von CHF 58.25, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 89.20, gesamthaft also CHF 1'247.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).