Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2021.14, AG.2021.352
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.14

ENTSCHEID

vom 28. Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Mai 2021

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. August 2021

Sachverhalt

Am 27. Mai 2021 wurden A____ und B____ in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei trug A____ eine Bankkarte der Novartis, lautend auf X____, auf sich. Abklärungen der Polizei ergaben, dass X____ diese Bankkarte kurz zuvor einer ihr fremden Person übergeben hatte, nachdem sie telefonisch durch eine Polizistin darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihre Karte überprüft werden müsse und zu diesem Zweck abgeholt werde. In der Folge wurden A____ und B____ festgenommen. Am 29. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft über A____. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete diese mit Verfügung vom 31. Mai 2021 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 23. August 2021 an.

Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 9. Juni 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei er unter der Auflage von geeigneten Ersatzmassnahmen, beispielsweise einer Meldepflicht, einer Ausweis- und Schriftensperre, einer mittels Electronic Monitoring überprüften Ein- bzw. Ausgrenzung, einem Kontaktverbot zu Herrn B____ und zu C____, einer ambulanten Therapie sowie weiteren vom Gericht als geeignet und notwendig erachteten angemessenen Massnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei eine Untersuchungshaft von maximal 3 Wochen anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. Juni 2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Juni 2021 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Während in der Beschwerde der dringende Tatverdacht noch bestritten wird, scheint der Beschwerdeführer diesen in der Replik mit dem Hinweis auf die in der Einvernahme vom 16. Juni 2021 gemachten Aussagen nunmehr zu anerkennen. Dies zu Recht, war er doch anlässlich der Kontrolle durch die Polizei im Besitz der Bankkarte von X____, welche die 91-jährige Frau nur kurz zuvor aufgrund der telefonischen Anweisung einer angeblichen Polizistin einem ihr Unbekannten übergeben hatte. Dass dieser Unbekannte, der eine beachtliche kriminelle Energie entwickelt hat, um in ihren Besitz zu gelangen, diese sofort nach Erhalt wieder verloren hätte, sodass sie vom Beschwerdeführer, wie er in seiner ersten Befragung behauptet hat, hätte gefunden werden können, erscheint lebensfremd. In der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts hat der Beschwerdeführer diese erste Version abgeändert und neu erklärt, er habe die Bankkarte von B____ erhalten. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Wegnahme der Bankkarte beteiligt gewesen sei. Es lägen keinerlei Indizien, geschweige denn Beweise, dafür vor, dass er von der tatsächlichen Herkunft der Karte Kenntnis gehabt habe. Es dürfte die Konstellation einer mittelbaren Täterschaft vorliegen, in welcher der Beschwerdeführer keinen Vorsatz bezüglich der vorangegangenen Täuschung der Geschädigten gehabt habe. Es verbliebe höchstens der Vorwurf, versucht zu haben, mit einer nicht ihm gehörenden Karte Geld abzuheben, was jedoch regelmässig einem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage entspreche. Abgesehen davon, dass auch letzterer Vorhalt als dringender Tatverdacht für die Anordnung von Untersuchungshaft genügen würde (vgl. auch Art. 147 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), ist festzustellen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers auf eine eigentliche Beweiswürdigung hinausläuft. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist jedoch nur erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei Beginn der Strafuntersuchung geringer als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316 E.3.2 S. 318 f.). Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, wenn sie ausführt, neben der Sicherstellung der Bankkarte von X____, ihren belastenden Angaben, der Anhaltesituation und nicht zuletzt der zeitlichen Konnexität würden weitere Indizien für die Beteiligung des Beschwerdeführers am Betrugsversuch sprechen. So ergebe sich aus den Videoüberwachungsaufnahmen von Novartis, wie der Beschwerdeführer und B____ je versucht hätten, auf das Gelände des Novartis-Campus zu gelangen, was von den betreffenden Mitarbeitern jedoch verweigert worden sei.

3.2 Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in der Beschwerde überdies mit der Verletzung von Art. 158 StPO bestritten. Nach dieser Bestimmung müsse die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hingewiesen werden, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bildeten. Einvernahmen ohne diese Hinweise seien nicht verwertbar. Der Vorhalt müsse so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen könne. Die Staatsanwaltschaft habe vorliegend ihre diesbezügliche Orientierungspflicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer nicht ansatzweise orientiert habe. Art. 158 Abs. 1 StPO stelle eine absolute Gültigkeitsvorschrift dar. Unterbleibe einer der darin genannten Hinweise, habe dies zwingend die Unverwertbarkeit der Aussage zur Folge. Dementsprechend könne die Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2021 nicht gegen ihn verwertet werden. Auch dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass es nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts im Verfahren auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft sein kann zu beurteilen, ob ein Beweis verwertbar ist oder nicht. Diese Frage stellt sich erst im Hauptverfahren, wenn das Sachgericht über Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten zu entscheiden hat. Im Übrigen hat sich das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid in keiner Weise auf Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, die er in der Einvernahme vom 28. Mai 2021 gemacht hat. Die Ausführungen zu Art. 158 StPO hätten in der Haftbeschwerde unterbleiben können, da sie nicht zielführend sind.

3.3 Das Gleiche gilt für den Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer höchstens einen untauglichen Versuch nach Art. 22 Abs. 2 StGB unternommen habe, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, mit der Bankkarte, die auf eine 91-jährige Frau ausgestellt sei, Geld zu beziehen. Auch hier hat einzig das Sachgericht zu entscheiden, ob diese Argumentation zutrifft. Der Beschwerdeführer verkennt wiederum, dass für die Anordnung von Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht (also das Vorliegend von konkreten Tatsachen oder Informationen, aus denen zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen, vgl. Ziff. 3.1) genügt, nicht aber der Nachweis des Sachverhalts oder gar eine rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts zu erfolgen hat.

4.1 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass keiner der besonderen Haftgründe gegeben ist. Was die Fluchtgefahr betrifft, so kann der Vorinstanz in der Würdigung der massgeblichen Umstände nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem siebten Altersjahr in der Schweiz und hat hier die Schule besucht. Auch seine Eltern sind nach wie vor hier ansässig. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Verhaftung arbeitslos gewesen ist, hat er (noch) keine Sozialhilfe bezogen. Nur kurze Zeit vor seiner Verhaftung hat er zwei Probewochen als Gerüstbauer absolviert und scheint nun eine Anstellung in Aussicht zu haben. Zwar drohen ihm nicht nur der Widerruf von drei bedingten Geldstrafen und die Aussprechung einer neuen Strafe in den beiden bereits laufenden Verfahren wegen Bestellbetrügen. Auch im Verfahren, in dem er sich zurzeit in Untersuchungshaft befindet, droht ihm eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe. Allerdings ist nicht mit einem Strafmass zu rechnen, welches den Beschwerdeführer dazu veranlassen könnte, seinen langjährigen Lebensmittelpunkt zu verlassen und im Kosovo unterzutauchen.

4.2 Die Vorinstanz hat auch den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ausführlich mit diesem Haftgrund auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2 insbesondere ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist - unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5)". Dies kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden. Die Betrügereien durch Bestellung von Waren im Internet sind zwar äusserst lästig, gefährden aber nicht die Sicherheit der Betroffenen. Das objektive Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall, wie er es in der Befragung vom 16. Juni 2021 geschildert hat (Abholen der Bankkarte bei X____ mit dem anschliessendem Versuch, Geld zu beziehen), scheint eine Steigerung seiner kriminellen Energie aufzuzeigen. Dennoch kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer ausgeht.

4.3 Es bleibt die Kollusionsgefahr zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass am 31. Mai 2021, als die Vorinstanz die Untersuchungshaft angeordnet hat, sich das Verfahren noch im Anfangsstadium befunden hat, weshalb vieles noch im Unklaren war und Befragungen haben durchgeführt werden müssen, ohne dass sich die Beteiligten hätten absprechen können. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgegangen, auch wenn sie fälschlicherweise die erste, sich später als gelogen erwiesene Aussage des Beschwerdeführers als Kollusionsversuch bezeichnet hat. In der Zwischenzeit hat sich die Situation jedoch verändert. In der Befragung vom 16. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer zugegeben, dass er es gewesen sei, der die Bankkarte bei X____ abgeholt habe. Diese Einvernahme hat in Anwesenheit von B____ stattgefunden. Es ist nicht bekannt, ob die Ermittlungsbehörde inzwischen auch eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit B____ durchgeführt hat. Wenn nicht, muss davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der Umstände, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers, freiwillig darauf verzichtet hat. Die Ermittlungen haben auch ergeben, um wen es sich bei «C____», mit dem der Beschwerdeführer und B____ vor ihrer Festnahme in telefonischem Kontakt gestanden haben, handelt. Wenn weitere Hinterleute bis heute nicht haben gefunden werden können, wird dies, wie die Erfahrungen bei vergleichbaren Delikten zeigen, auch in Zukunft leider kaum möglich sein. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2021 nennt die Staatsanwaltschaft denn auch nicht eine konkrete, noch notwendige Untersuchungshandlung, die durch eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft gefährdet werden könnte. Die Kollusionsgefahr ist somit in der Zwischenzeit zu verneinen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er hat am 24. Juni 2021 seine Honorarnote eingereicht, mit der er einen Zeitaufwand von 15,9167 Stunden geltend macht. Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde nicht nur Argumente vorgebracht werden, die hätten unterbleiben können. Die Beschwerde erscheint insgesamt als unnötig ausführlich. Praxisgemäss wird für Haftbeschwerden inklusive Replik ein Aufwand in der Grössenordnung von 6 Stunden als angemessen erachtet. Vorliegend kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich beim amtlichen Verteidiger um einen Advokaten mit wenig Erfahrung hinsichtlich des angebrachten Umfangs von Haftbeschwerden handelt. Es ist deshalb ein Aufwand von 8 Stunden zu vergüten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Mai 2021 aufgehoben und wird der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger […] werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.25, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 126.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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