Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2021.13, AG.2021.337
Entscheidungsdatum
16.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.13

ENTSCHEID

vom 16. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Mai 2021

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. August 2021

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) unter anderem wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung, eventuell wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand.

Der Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2021 vorläufig festgenommen. Am 23. Mai 2021 (Posteingang Strafgericht) stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 24. Mai 2021 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 16. August 2021 an.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf vier Wochen seit der polizeilichen Festnahme zu beschränken. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an seinen Anträgen der Beschwerde festhielt.

Die elektronischen Strafakten (VT.2021.7958) wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er 9. Mai 2021 kurz nach 02.00 Uhr im [...] bei der [...] in [...] Basel in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei und dabei [...] (Geschädigter) sowie möglicherweise weitere an der Auseinandersetzung Beteiligte mit einem Messer erheblich verletzt habe. Der Geschädigte habe Schnittverletzungen am linken Handgelenk, am Rücken sowie am linken Oberarm erlitten. Die Tatwaffe habe bisher nicht gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe sich der Polizei gestellt und ausgesagt, dass er bei der Auseinandersetzung seinem Bruder habe helfen wollen, dabei jedoch niedergeschlagen worden sei, ein am Boden liegendes Messer ergriffen und damit auf eine kleinere jüngere Person mindestens einmal eingestochen habe. Er könne sich zwar nicht daran erinnern, den ca. 190 cm grossen Geschädigten mit dem Messer verletzt zu haben, könne sich diesen Umstand aber mit einem von Schlägen auf den Kopf herrührenden Blackout erklären. Der Geschädigte seinerseits habe ausgesagt, dass er von einer Gruppe unbekannter Personen daran gehindert worden sei, die Auseinandersetzung zu verlassen, wobei eine ca. 185 bis 190 cm grosse Person mit südländischem Gesicht ihn mit einem Messer verletzt habe. Da die Täterbeschreibung auf den Beschwerdeführer zutreffe, bestehe zumindest in Bezug auf die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen ein dringender Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell einfacher Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand (angefochtene Verfügung, S. 2).

3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des in der angefochtenen Verfügung geschilderten dringenden Tatverdachts nicht in Abrede; er anerkennt diesen vielmehr (Beschwerde, S. 3). Damit erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der dringende Tatverdacht ist gegeben.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr als erfüllt. An der tätlichen Auseinandersetzung seien neben dem Beschwerdeführer zahlreiche weitere Personen beteiligt gewesen bzw. hätten zahlreiche Personen diese beobachtet. Zudem bestehe in Bezug auf den Beschwerdeführer der Verdacht, weitere Delikte begangen zu haben. Solch komplexe Fälle würden regelmässig weitreichende Ermittlungen bedürfen. Das Verfahren befinde sich noch im Anfangsstadium. Auch seien die verschiedenen Auskunftspersonen noch nicht unter Wahrung der Teilnahmerechte befragt worden. Der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Interesse daran, mit den an der Auseinandersetzung involvierten Personen und Auskunftspersonen Kontakt aufzunehmen und diese zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal er gewisse Personen gut kenne und auch noch nicht alle Beteiligten ausfindig gemacht worden seien. Auch das Argument, dass er zwischen der Auseinandersetzung und der Verhaftung zwei Wochen Zeit gehabt habe, um Absprachen zu tätigen, ändere nichts an der bestehenden Kollusionsgefahr. Ihm seien erst jetzt die Tatvorwürfe und die Namen der Beteiligten bekannt (angefochtene Verfügung S. 2 f.).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es möge zwar zutreffen, dass sich das vorliegende Verfahren noch im Anfangsstadium befinde. Diese Ausgangslage könne für sich alleine jedoch keine Kollusionsgefahr begründen, müsse andernfalls doch bei jedem komplexen Fall Untersuchungshaft angeordnet werden. Sodann lasse das Zwangsmassnahmengericht ausser Acht, dass sich der Vorfall am 9. Mai 2021 ereignete, der Beschwerdeführer jedoch erst am 21. Mai 2021 verhaftet worden sei. Bereits am 15. Mai 2021 habe er erstmals seinen Verteidiger getroffen, welcher ihn ausführlich und umfassend über die rechtliche Lage, die möglichen Tatvorwürfe sowie die Möglichkeit einer allfälligen Untersuchungshaft im Anschluss an die Einvernahme vom 21. Mai 2021 aufgeklärt habe. Der Beschwerdeführer habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass er ab der Einvernahme keinen Kontakt mehr zu anderen Personen aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe 12 Tage Zeit gehabt, die ihm bekannten Beteiligten der Auseinandersetzung zu beeinflussen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Kollusionsgefahr bestehe. Selbst wenn ihm nun die Personen der gegnerischen Gruppierung bekannt geworden seien, könne ausgeschlossen werden, dass er diese in irgendeiner Form beeinflussen könne. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer grosse Angst vor der anderen Gruppe und die Staatsanwaltschaft um entsprechenden Schutz gebeten habe. Weder eine Kollusionsmöglichkeit noch ein Kollusionswille seien damit gegeben. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer das schwerste im Raum stehende Delikt vollumfänglich eingestanden habe. In dieser Hinsicht sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer noch kolludieren sollte (Beschwerde, S. 4–8).

Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem, aufgrund der Komplexität des Falles sowie der Vielzahl von Beteiligten sei weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Angesichts des Tatvorwurfs und des Umstands, dass der Beschwerdeführer nun rudimentäre Kenntnisse über die Beteiligten und deren Tatbeiträge habe, habe der Beschwerdeführer ein hohes Kollusionsinteresse. Absprachen und Beeinflussungen seien deshalb solange zu verhindern, bis die wesentlichen Beweiserhebungen und Konfrontationen abgeschlossen seien (Stellungnahme zur Beschwerde S. 2).

4.2

4.2.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.2.2 Beim Vorfall am 9. Mai 2021 handelte es sich um eine körperliche Auseinandersetzung anlässlich eines nächtlichen Ausgangs, bei welcher eine Vielzahl von Personen zugegen war, und die in Körperverletzungen (teilweise verursacht durch Messerstiche) mündete. Die Ermittlungen befinden sich noch im Anfangsstadium und wie üblich in entsprechenden Fällen, präsentiert sich die Situation (noch) unübersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend beizupflichten, dass die Komplexität des Falles für sich alleine keine Kollusionsgefahr zu begründen vermag. Ebenso zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig gestellt und die schwerste ihm vorgeworfene Tathandlung – das Zustechen mit einem Messer – im Grundsatz nicht abstreitet. Allerdings ist bereits diese Aussage mit einigen Zweifeln behaftet, ist er doch offensichtlich der Auffassung, nicht den Geschädigten, sondern den ebenfalls mit einem Messer verletzten B____ niedergestochen zu haben (vgl. zuletzt Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht S. 2, 6). Das Geständnis des Beschwerdeführers ist daher insofern etwas zu relativieren. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2021 allfällige Rechtfertigungsgründe schilderte. So gab er an, dass sein Kollege «C____», nachdem ein weiterer Freund, «D____», einen Spruch über eine Person einer anderen Gruppe gemacht gehabt habe, gepackt und in die Mitte dieser anderen Gruppe gezogen worden sei. Die Gruppe habe begonnen, auf «C____» einzuschlagen, und der Beschwerdeführer habe gesehen, wie einer mit einem Pfefferspray auf «C____» gesprüht habe. Als der Beschwerdeführer versucht habe, seinen Kollegen wegzuziehen, seien 8 oder 10 Personen auf ihn losgegangen und hätten auf ihn eingeschlagen. Nachdem er durch diese Attacke auf den Boden gefallen sei, habe er ein Messer erblickt. Was dann genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Erst im Nachhinein habe er Bilder im Kopf gehabt, wie er zugestochen habe (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 2).

Der Geschädigte gab demgegenüber anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Mai 2021 an, dass er gesehen habe, wie B____ von einem Mann am Kragen gepackt worden sei. Er sei deshalb hinzugetreten und habe schlichten wollen. Dann sei die Auseinandersetzung losgegangen; er habe zuerst Pfefferspray und in der Folge einen Faustschlag ins Gesicht abbekommen. Er habe dann um sich geschlagen, habe aber nichts sehen können. Er habe sich in der Folge vom Geschehen entfernt, sei aber von mehreren Personen verfolgt worden. Als er eingeholt worden sei, seien zwei Personen auf ihn zugekommen, welche ihn beschuldigt hätten, Leute mit Glasflaschen und Pfefferspray attackiert zu haben. Es seien zwei oder drei weitere Personen hinzugekommen und er sei dann angegriffen worden. Ein «langer Dünner» sei dabei auf ihn zugerannt, habe geschrien und dann habe der Geschädigte ein Messer gespürt (Einvernahme E____ vom 19. Mai 2021 S. 2 ff.). Gemäss Darstellung des Kollegen des Geschädigten sei eine Gruppe von ungefähr 5-6 Personen auf ihn zugelaufen und einer habe geschrien, «Wo ist der Dütsche, wo ist der Dütsche mit dem Pfeffer». Einer von ihnen habe ein Messer in der Hand gehabt. Als er nicht reagiert habe, seien sie weitergerannt in Richtung eines Busches. Er habe dann B____ mit seiner Messerverletzung im Busch erblickt. Da sich bereits andere Leute um diesen gekümmert hätten, sei er weiter und habe nach dem Geschädigten gesucht. Dieser sei von denselben Leuten umkreist gewesen, welche auch B____ niedergestochen hätten. Nachdem er in Richtung des Geschädigten gerannt sei und die Kontrahenten sich wegbewegt hätten, habe er die Stichverletzungen bei seinem Kollegen gesehen (vgl. Einvernahme F____ vom

  1. Juni 2021 S. 2 f.).

4.2.3 Wie aus der vorgehenden Erwägung erhellt, unterscheiden sich die Versionen der befragten Personen wesentlich. Während der Beschwerdeführer angab, anlässlich eines auf ihn und seine Freunde gerichteten Angriffs ein Messer behändigt und unmittelbar zugestochen zu haben, deutet die Version des Geschädigten und dessen Freundes auf eine Vergeltung für eine zuvor stattgefundene Auseinandersetzung hin.

Für die Feststellung der einzelnen Tathandlungen, aber auch für eine allfällige Prüfung einer Notwehrsituation durch das Sachgericht wird der Tathergang entscheidend sein. Zudem scheinen auch weitere Umstände insbesondere hinsichtlich der Herkunft und dem Verbleib des Messers bzw. der Messer unbekannt. Wie oft in ähnlich gelagerten Fällen, sind für diese Feststellungen die Aussagen der Direktbeteiligten sowie allfälliger Augenzeugen von grosser Bedeutung. Solche Konstellationen sind für Kollusionshandlungen prädestiniert, haben in entsprechende Auseinandersetzungen involvierte Personen doch regelmässig grosses Interesse daran, ihre eigenen Beiträge sowie jene von ihnen nahestehender Personen zu verharmlosen oder in Abrede zu stellen. Zwar beschreiben sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sowie ihrer Stellungnahme zur Beschwerde als auch das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung den Kreis der möglichen Personen, die der Beschwerdeführer konkret beeinflussen könnte, relativ vage («[...] mit seinen Kollegen, die ebenfalls beteiligt waren [...] und/oder mit uns noch nicht bekannten/identifizierten Personen.» [vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft]; «So ist aufgrund der Komplexität mit verschiedenen Taten und Tatorten sowie der Vielzahl von Beteiligten weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Angesichts [...], sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte nun zumindest rudimentäre Kenntnisse über die Beteiligten und ihre Tatbeiträge hat, besteht ein hohes Kollusionsinteresse [...]» [vgl. Stellungnahme zur Beschwerde]; vgl. betreffend die angefochtene Verfügung E. 4.1 oben). Wie der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Replik jedoch im Grundsatz anerkennt, kommen in erster Linie diejenigen Personen in Frage, welche am fraglichen Abend mit dem Beschwerdeführer zusammen unterwegs und in die Auseinandersetzung involviert waren. Aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehung ist es offenkundig, dass sie für entsprechende Kollusionshandlungen empfänglicher sind, als dem Beschwerdeführer unbekannte Personen. Soweit ersichtlich, wurde von den mit dem Beschwerdeführer befreundeten Personen bisher lediglich der Bruder des Beschwerdeführers, [...], förmlich einvernommen. Dieser gab ebenfalls an, dass sie beide von einer Gruppe attackiert worden seien, allerdings wollte er nichts von einem Messerstich von jemandem aus seiner Gruppe gewusst haben (Einvernahme [...] vom 18. Mai 2021 S. 2 und 3). Es fällt auf, dass sich die Darstellungen des Geschehens namentlich in Bezug auf den Ursprung der (ersten) Auseinandersetzung unterscheiden: Während [...] angab, dass die Auseinandersetzung angefangen habe, weil einer der anderen Gruppe seinem Kollegen «C____» einen Trinkbecher aus der Hand geschlagen habe (Einvernahme [...] vom 18. Mai 2021 S. 2 und 4), meinte der Beschwerdeführer, der Streit sei entbrannt, weil «D____» einen Spruch über eine Person der anderen Gruppe gemacht habe; er denke, dass sein Bruder das verwechselt habe (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 2 sowie 7 f.). Bereits diese Unstimmigkeit spricht dagegen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder oder einem der ebenfalls beteiligten Kollegen abgesprochen hat. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Ausnahme seines Vaters und seines Verteidigers mit niemandem über das Ereignis gesprochen habe (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 13). Die Verteidigung bringt demnach zu Recht vor, dass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit seinem Bruder und bisher wohl auch nicht mit seinen Freunden abgesprochen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag dieser Umstand jedoch die Kollusionsgefahr nicht zu beseitigen.

Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwog, sind dem Beschwerdeführer aufgrund der ersten Einvernahme nun die konkreten Tatvorwürfe sowie insbesondere auch die Aussagen des Geschädigten bekannt. Zudem weiss der Beschwerdeführer offensichtlich erst seit der Einvernahme, dass sich die Vorwürfe in erster Linie auf den Geschädigten und nicht auf den ebenfalls durch ein Messer verletzten B____ beziehen. Wie erwähnt werden dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Strafuntersuchung verschiedene Delikte zur Last gelegt, darunter u.a. eine versuchte schwere Körperverletzung. Aufgrund der nicht geringen Strafe, die dem Beschwerdeführer damit droht, hat dieser ein grosses Interesse daran, dass seiner Version des Vorfalls gefolgt wird. Seine Motivation, die Strafuntersuchungen durch Einwirken auf die anderen (nicht inhaftierten) Beteiligten seiner Gruppe zu beeinflussen, dürfte deshalb hoch sein. Bei dieser Ausgangslage besteht nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer Kollusionshandlungen vornehmen könnte. In diesem Zusammenhang vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach es bei bestehender Kollusionsgefahr widersprüchlich sei, lediglich ihn sowie einen weiteren Beteiligten in Untersuchungshaft zu versetzen. Der dringende Tatverdacht, eine andere Person mit einem Messer verletzt zu haben, richtet sich gegen den Beschwerdeführer und (zumindest beim derzeitigen Erkenntnisstand) nicht gegen die sich in Freiheit befindlichen Beteiligten. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr damit grundsätzlich zu Recht bejaht.

5.1 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, es gebe zurzeit keinen Grund, an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Umstand, dass er bereits einen Termin zur stationären Behandlung in der [...] gehabt habe, stehe der Untersuchungshaft nicht entgegen. Auch griffige Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Angesichts der zu erwartenden Sanktion im Falle eines Schulspruchs erweise sich die Untersuchungshaft von 12 Wochen daher als verhältnismässig (angefochtene Verfügung, S. 3).

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Untersuchungshaft erweise sich als unverhältnismässig. Er sei psychisch schwer angeschlagen und benötige dringend Hilfe. Zudem drohe ihm der unmittelbare Verlust seiner Lehrstelle. Ohnehin stehe nicht fest, ob er mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen wie beispielsweise ein Kontaktverbot anzuordnen. Schliesslich erweise sich auch die Dauer der angeordneten Haft als deutlich zu lange. Es seien primär die beteiligten Personen einzuvernehmen. Wie der Beschwerdeführer auf andere Beweise Einfluss nehmen könne, sei weder ersichtlich, noch werde dies ausgeführt. Die Befragung der bekannten Personen müsse in einem Monat möglich sein (Beschwerde S. 8 f.; Replik S. 2).

5.2 Die Untersuchungshaft hat gemäss dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht nur geeignet und erforderlich zu sein, die Verwirklichung der den Haftgründen zu Grunde liegenden Gefahren zu verhindern, sondern muss sich auch als verhältnismässig in engerem Sinn erweisen. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist daher eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.3

5.3.1 In Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, führte dieser anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht auf entsprechende Nachfrage aus, er habe psychische Probleme; sein Vater habe bereits vor dem Vorfall gemeint, er solle in die Psychiatrie, da er schlapp und depressiv wirke. Der Beschwerdeführer merke, dass es ihm nach der Tat nicht gut gehe und er wolle darüber reden. Er sei deshalb an die [...] verwiesen worden, bei welcher er sich in Behandlung habe begeben wollen (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus zutreffen mag, dass der Vorfall den Beschwerdeführer psychisch belastet. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht jedoch zu Recht ausführte, kann die Hafterstehungsfähigkeit aufgrund dieser Schilderungen nicht in Frage gestellt werden, zumal im Untersuchungsgefängnis Waaghof die Möglichkeit besteht, einen Psychiater zu konsultieren. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer bisher offenbar keinen Gebrauch gemacht (vgl. auch Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht S. 3).

5.3.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Mai 2021 in Haft. Wie dargelegt, wird gegen ihn ein Strafverfahren u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt. Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sieht für den Tatbestand der schweren Körperverletzung ein Strafmass von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch die einfache Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand sieht ein Strafmass von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 123 Ziff. 2 StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe, zu erwarten, dass im Falle einer Verurteilung eine Strafe droht, welche die vorläufig und erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 3 Monaten übersteigen wird. Im Übrigen schliesst auch eine drohende Geldstrafe die Anordnung einer Untersuchungshaft nicht grundsätzlich aus (Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 22). Es droht damit zum jetzigen Zeitpunkt keine Überhaft.

5.3.3 Was die von der Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen, dass ein Kontaktverbot keine taugliche Ersatzmassnahme darstellt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass vorliegend Kollusionsgefahr in Bezug auf diejenigen Personen anzunehmen ist, welche der gleichen Gruppierung des Beschwerdeführers angehörten und somit mit diesem befreundet sind. Eine wirksame Kontrolle der Einhaltung eines entsprechenden Kontaktverbots wäre unter diesen Umständen nicht möglich. Auch andere taugliche Ersatzmassnahme sind nicht ersichtlich.

5.3.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft ist nach dem Gesagten erforderlich und geeignet, um der Kollusionsgefahr zu begegnen. Zu prüfen ist jedoch auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Hinsichtlich dieser ist primär zu berücksichtigen, dass bei der Anordnung einer Untersuchungshaft von drei Monaten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Lehrstelle verlieren dürfte. Eine entsprechende Dauer trifft ihn daher besonders empfindlich, zumal er nicht am Anfang der Lehre, sondern bereits vor dem Beginn des dritten Lehrjahres steht (vgl. Einvernahme zur Person S. 1). Eigenen Angaben zufolge sei er im Zeitpunkt der Inhaftierung aufgrund der anlässlich der fraglichen Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen krankgeschrieben gewesen (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 14; Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht S. 2). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bisher andauernden Untersuchungshaft keine oder zumindest noch nicht viele Arbeitstage verpasst haben dürfte. Es besteht daher die begründete Aussicht, dass er bei einer deutlich kürzeren Dauer der Haft als drei Monaten die Lehrstelle behalten könnte. Diese konkrete Situation ist bei der Prüfung der angemessenen Haftdauer in besonderem Masse zu gewichten, kann ein Lehrstellenverlust unmittelbar vor dem letzten Lehrjahr bei einer 23-jährigen Person doch gravierende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Weiter ist zu beachten, dass derzeit lediglich in Bezug auf die in freundschaftlicher Beziehung zum Beschwerdeführer stehenden Personen von Kollusionsgefahr auszugehen ist. In Bezug auf andere Personen ist die Kollusionsgefahr von der Staatsanwaltschaft hingegen sowohl im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft als auch in der Stellungnahme zur Beschwerde nur sehr allgemein begründet worden (siehe vorne E. 4.2.3). Es ist derzeit nicht ersichtlich, inwiefern konkrete Indizien dafür bestehen sollen, dass der Beschwerdeführer auch auf das Aussageverhalten von nicht mit ihm befreundete Personen einwirken könnte. Dass ihm nunmehr gewisse Beteiligte namentlich bekannt geworden sein dürften, kann für sich alleine nicht genügen, eine Kollusionsgefahr zu begründen. Dasselbe muss in Bezug auf bisher nicht identifizierte Personen gelten (vgl. dazu Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 21, insbesondere mit Hinweis auf BGer 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.2 ff.).

Da die Untersuchungshaft nicht nur einen einschneidenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt, sondern wie dargelegt auch beruflich weitreichende Konsequenzen mit sich bringt, darf erwartet werden, dass der für mögliche Kollusionshandlungen in Frage kommende Personenkreis bereits eruiert worden ist und die entsprechenden Einvernahmen so zeitnah wie möglich stattfinden (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 8). Erfreulicherweise kann den Akten denn auch entnommen werden, dass von der Staatsanwaltschaft bereits mit vier weiteren Personen Einvernahmen durchgeführt wurden. Es besteht somit Anlass, anzunehmen, dass auch die weiteren noch zu tätigenden Ermittlungen zeitnah stattfinden können. In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen der Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer rechtfertigt es sich somit vorliegend, die Untersuchungshaft für eine Dauer von rund sechs Wochen bis zum 5. Juli 2021 als verhältnismässig festzulegen. Es bleibt der Staatsanwaltschaft unbenommen, vor Ablauf dieser sechs Wochen ein Haftverlängerungsgesuch nach Art. 227 StPO zu stellen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer reduzierten Gebühr wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet.

Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Der Verteidiger macht in seiner Honorarnote ein Aufwand von 3 Stunden und 10 Minuten zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 23.10, zuzüglich 7,7 % MWST geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Der amtlichen Verteidigung ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 633.35 (gerundet) und ein Auslagenersatz von CHF 23.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 50.55, insgesamt also CHF 707.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird über A____ bis zum 5. Juli 2021 Untersuchungshaft angeordnet.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 633.35 und ein Auslagenersatz von CHF 23.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 50.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

7