Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2021.11, AG.2021.294
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.11

ENTSCHEID

vom 21. Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] 2004 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (Jugendgericht) vom 20. April 2021

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 20. Mai 2021

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den [...] 2004 geborenen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung (Versuch), Raufhandels, Diebstahls (Versuch), Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 31. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Beteiligung am Raufhandel und versuchter schwerer Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen. Ihm wird vorgeworfen, er sei auf den damals 24-jährigen B____ losgegangen. Es sei zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf beide ein Taschenmesser eingesetzt und sich gegenseitig verletzt hätten. Der Beschwerdeführer gestand ein, den andern mit einem Messer verletzt zu haben.

Trotz der Schwere dieser Tatvorwürfe wurde der Beschwerdeführer am 5. Februar 2021, 15.00 Uhr, vom Jugendanwalt aus der Haft entlassen. Anschliessend an diese Entlassung wurde das Vollzugsverfahren betreffend Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 (15 Tage Freiheitsentzug abzüglich 2 Tage vorläufige Festnahme) angeordnet. Unter diesem Titel verblieb der Beschwerdeführer vom 5. bis zum 18. Februar 2021 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.

Am 10. April 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in Haft genommen. Ihm wird vorgeworfen, einen älteren Mann von hinten angegangen zu haben, um ihn zu bestehlen. Aufgrund der Beobachtung von Passanten wurde der Beschwerdeführer am Tatort festgenommen. Er wird zudem beschuldigt, anlässlich dieser zwei Polizisten beschimpft zu haben.

Mit Blick auf die gerichtliche Verlängerung der Untersuchungshaft nach 7 Tagen (Art. 27 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1]) machte die Jugendanwaltschaft mit Haftantrag vom 18. April 2021 (Akten S. 82) den dringenden Verdacht betreffend schwere Körperverletzung, Raufhandel, Diebstahl (Versuch), Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geltend. Zudem bestehe Flucht- und Fortsetzungsgefahr.

Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (Jugendgericht) vom 20. April 2021 wurde die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von einem Monat bis zum 20. Mai 2021 verlängert. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte u.a. den Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des versuchten Diebstahls. Es nahm bezüglich Gewaltdelikte «erhebliche» Fortsetzungsgefahr an und verwies namentlich auf den Tabletten- und Kokainkonsum des Beschwerdeführers. Es bejahte Fortsetzungsgefahr auch hinsichtlich der Vermögensdelikte. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers schloss das Gericht die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.

Mit Beschwerde vom 22. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei seine sofortige kostenfällige Freilassung, eventualiter eine geeignete und verhältnismässige Ersatzmassnahme anzuordnen. Er beantragt überdies eine persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2021 beantragt die Jugendanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzten Frist keine Replik eingereicht. Bei laufendem Haftbeschwerdeverfahren hat die Jugendanwaltschaft mit Mitteilung vom 28. April 2021 den Abschluss der Untersuchung angekündigt. Die Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft wurden in elektronischer Form beigezogen. Sie werden nach den Seitenzahlen der PDF-Datei zitiert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete jugendliche Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 27 Abs. 2 und 5 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 StPO) ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Da sich alle wesentlichen Angaben den Akten entnehmen lassen, besteht kein Anlass, eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO anzusetzen.

1.2 Zur Beurteilung einer Beschwerde bedarf es indessen auch eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall ist die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Haftdauer bis zum 20. Mai 2021 zwischenzeitlich abgelaufen. Damit ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; AGE HB.2016.19 vom 24. Mai 2016 und BGer 1B_204/2016 vom 22. Juli 2016).

Ergibt sich die Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens, werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs erfolgt summarisch (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015. 112 vom 17. November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

2.1 Der Verteidiger macht geltend, der Beschwerdeführer sei betreuungsbedürftig und möchte eine Ausbildung abschliessen. Es mangle an guten Sozialkontakten und an einer geordneten Tagesstruktur. Er verfüge über eine gute Fähigkeit zur Selbstreflexion. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 1. Februar 2021 nur 5 Tage in Untersuchungshaft genommen und dann wieder entlassen worden. Die Wiederaufnahme der Untersuchungshaft vom 10. April 2021 sei eine Nachbesserung aus eher geringfügigem Anlass. Im Jugendstrafrecht stehe das Bedürfnis nach Erziehung und Schutz des jugendlichen Rechtsbrechers im Vordergrund. Untersuchungshaft sei nur in Ausnahmefällen als «ultima ratio» anzuordnen. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch mit dem Verteidiger bereit erklärt, einen Aufenthalt in einer Jugend­erziehungsanstalt zu absolvieren.

2.2 Die Jugendanwaltschaft erwidert, der Beschwerdeführer befinde sich seit mehreren Monaten im Zentrum für Sozialpädagogik und Psychotherapie (ZSP) Basel, weil er am vorherigen Unterbringungsort für jugendliche Asylbewerber nicht mehr tragbar gewesen sei. Aufgrund von Abwesenheiten und seines regelmässigen Konsums von Benzodiazepinen, sei er nicht in der Lage, die Tagesstruktur zuverlässig wahrzunehmen. Nach der Messerstecherei vom 31. Januar 2021 sei der Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Damals sei die Verfahrensdauer schwer absehbar gewesen, so die Haft mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und das jugendstrafrechtliche Beschleunigungsgebot beendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei bisher 10 Mal rechtskräftig wegen Vermögensdelikten verurteilt worden, unter anderem wegen Taschendiebstählen. Bei den Delikten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zeige sich sein Gewaltpotential, das sich bisher mehrheitlich gegenüber Polizeibeamtinnen und -beamte gerichtet habe. Vom Beschwerdeführer seien in einem offenen Setting weitere Gewalt- und Vermögensdelikte zu erwarten. Es sei somit ein geschlossener Rahmen im Sinne einer Untersuchungshaft angezeigt und Ersatzmassnahmen abzulehnen.

3.1 Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Allerdings ist sie erst nach Prüfung von möglichen (milderen) Ersatzmassnahmen im Sinne einer ultima ratio zu verfügen, und hat deren Anordnung nach Jugendstrafrecht die Ausnahme zu sein (Art. 27 Abs. 1 JStPO; Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 27 JStPO N 2). Fortsetzungsgefahr (gleichbedeutend: Wiederholungsgefahr) im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen (BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 146 IV 136 E. 2; 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen; BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2).

3.2 Zurzeit sind folgende Strafverfahren bei der Jugendanwaltschaft hängig, bezüglich derer vom Jugendanwalt mit Mitteilungen vom 22. und 23. April 2021 der Abschluss der Untersuchung angekündet worden ist (Akten S. 145 f., 755 ff.):

Versuchter Diebstahl aus Fahrzeug (begangen am 30. November 2020 in Zunzgen) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren führt der Kanton Basel-Landschaft. In dieser Sache befand sich der Beschwerdeführer kurz im Polizeigewahrsam.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 30. Januar 2021 in Basel.

Raufhandel und versuchte schwere Körperverletzung mit einem Messer anlässlich des Vorfalls vom 31. Januar 2021 in Basel. In diesem Verfahren verlangt der Opfervertreter, dass Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erhoben wird.

Gewalt und Drohung gegen Beamte, begangen im Anschluss an die Messerstecherei vom 31. Januar 2021 in Basel.

bWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 31. Januar 2021 in Basel. Konkret geht es um den Besitz der rezeptpflichtigen, auch als Rauschmittel einsetzbaren Medikamente Lyrica und Rivotril.

Nach dem Vorfall vom 31. Januar 2021 befand sich der Beschwerdeführer 6 Tage in Untersuchungshaft und musste danach aus einem anderen Grund weitere 13 Tage Freiheitsentzug absitzen (Vollzugsverfahren betreffend Strafbefehl vom 23. Dezember 2020). Am 18. Februar 2021 wurde er aus dem Gefängnis entlassen. Am 10. April 2021 kam es bereits zum nächsten strafrechtlich relevanten Vorgang. Um 23.15 Uhr verlangte der Beschwerdeführer an der Ochsengasse 19 von einem Mann (Jahrgang 1951) Geld. Als dieser ihm nichts geben wollte, legte der Beschwerdeführer den Arm um die Schulter des Mannes und versuchte aus dessen Umhängetasche das Portemonnaie zu behändigen. Da der Geschädigte ihn wegstiess, laut anschrie und es relativ viele Leute beim Tatort hatte, liess er wieder von ihm ab und es blieb beim Versuch (Polizeirapport vom 11. April 2021 S. 1, 4 = Akten S. 695, 698). Gemäss den Aussagen des Geschädigten, die durch einen Dolmetscher aus dem Italienischen übersetzt wurden, handelte es sich um einen plötzlichen Angriff von hinten. Ein Unbekannter habe ihm den Arm um den Hals gelegt und fest zugedrückt (Einvernahme vom 28. April 2021 S. 2-4 = Akten S. 716-718). Von Passanten, die dem Mann zu Hilfe eilten, wurde unverzüglich die Polizei verständigt. Wenige Minuten später konnte der Beschwerdeführer an der Greifengasse festgenommen werden. Bei der Festnahme beschimpfte der Beschwerdeführer die beiden Polizeibeamten mit «Sibbi» (arabisch abschätzig für Penis) und mit Rassisten. Diese haben Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt. Aufgrund des neuesten Vorfalles wurde der Beschwerdeführer um 23.15 Uhr wieder vorläufig festgenommen.

3.3 Die Verteidigung räumt ein, dass ein Tatverdacht betreffend versuchte Körperverletzung vorliege und ein Tatverdacht betreffend versuchten Diebstahl zumindest nicht völlig auszuschliessen sei. Die Verknüpfung der beiden Vorwürfe sei jedoch problematisch, da die Untersuchungshaft im Anschluss an den ersten Vorfall nur 5 Tage gedauert habe und nicht verlängert worden sei (Beschwerde S. 3, 6).

Der Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 31. Januar 2021 (Akten S. 199), den Aussagen des Verletzten B____ (Akten S. 262) und den Aussagen des Beschwerdeführers (Akten S. 271, 364). Die Verletzungen des Beschwerdeführers und B____s wurden je mit rechtsmedizinischen Gutachten abgeklärt (Akten S. 447, 457). Bei letzterem wurde eine klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung von 4 cm festgestellt, die unterhalb des linken Auges verläuft (Akten S. 462, 464). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Vorwurf nicht.

Der später dazugekommene Tatverdacht wegen versuchten Diebstahls ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 11. April 2021 (Akten S. 695), der förmlichen Befragung des Geschädigten vom 28. April 2021 (Akten S. 715) und eines Augenzeugen, der den Vorgang beobachtet und den Beschwerdeführer als Täter vor Ort bezeichnet hatte (Akten S. 723, 726). Der Beschwerdeführer wurde am Tatort festgenommen, bestritt aber die Tat (Einvernahme vom 12. April 2021, Akten S. 706 f.). Aufgrund der polizeilich beschriebenen Anhaltesituation und der Beobachtungen der vor Ort anwesenden Personen bestehen auch insoweit genügend konkrete Anhaltspunkte für den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer.

Ein Entscheid betreffend Anordnung, Verlängerung oder Entlassung aus der Haft bezieht sich auf die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids. Massgeblich ist vorliegend der Stand vom 20. April 2021, als die angefochtene Verfügung erging. Von diesem Zeitpunkt aus betrachtet erscheint die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft vom 5. Februar 2021 als übereilt. Dieser Entscheid wurde, soweit ersichtlich, nicht schriftlich begründet, so dass die damalige Motivlage unklar bleibt. Aus der Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft ergibt sich immerhin, dass die Haftentlassung offenbar mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer und das jugendstrafrechtliche Beschleunigungsgebot erfolgt sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer inzwischen ausgeweitet hat: Hinzugetreten ist nun der Vorwurf, dass er einen Unbekannten plötzlich von hinten angegangen ist, um ihn zu bestehlen. Besonders belastend dabei ist der Vorhalt, er habe dem Angegriffenen den Arm um den Hals gelegt und fest zugedrückt, weshalb Tendenzen eines räuberischen Diebstahls anzunehmen sind. Dieser Vorwurf tritt neben den vorbestehenden, weiterhin gültigen Verdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung, der demnächst zur Anklage gelangen wird (vgl. Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 22. April 2021, Akten S. 769). Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei jedem Zusammentreffen mit der Polizei ausflippt und er gegenüber den Beamten ein äusserst aggressives Verhalten zeigt, sei es durch Anspucken, Beschimpfen oder Aufziehen mit der Hand. Bei dieser Ausgangslage ist es zutreffend, dem Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung und des versuchten Diebstahls zur Last zu legen.

3.4 Der Zwangsmassnahmenrichter des Jugendgerichts erachtet den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr als erfüllt. Massgebend ist auch hier der Zeitpunkt der Haftbeurteilung vom 20. April 2021. Anlass war der Diebstahlsversuch, dessen Modus operandi wie gesagt in einem plötzlichen Angriff von hinten bestand, wobei dem Geschädigten mit dem Arm der Hals zugedrückt wurde. Dabei spielt es durchaus eine Rolle, dass bereits mehrere Delikte, die mit Gewalt in Zusammenhang stehen, hängig sind (mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie versuchte schwere Körperverletzung, eventuell versuchte vorsätzliche Tötung). Wie die Beilagen zur Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft (act. 4) belegen, bestehen bereits mehrere Verurteilungen, weil der Beschwerdeführer die körperliche Integrität anderer Menschen erheblich gefährdet hat. So wurde er bereits verurteilt, weil er am 27. November 2019 im Bundesasylzentrum ein Fenster aushängte und damit auf den Sicherheitsbeamten losging. Dann rannte er mit geballter Faust auf einen anderen Beamten los, der ihm den Rücken zuwandte (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Februar 2020). Gemäss einer weiteren Verurteilung wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 gegen einen Beamten der Kantonspolizei gewalttätig, der ihn nach einem Ladendiebstahl festnahm. Der Beschwerdeführer versuchte, diesen Beamten mit einem Kopfstoss ins Gesicht zu treffen (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Dezember 2020). Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit dem später hinzugekommenen Diebstahlsversuch zu einer Komplizierung und Verlängerung des Strafverfahrens beigetragen hat, womit ein weiteres Merkmal für die Annahme von Fortsetzungsgefahr erfüllt ist. Insgesamt liegen genügend Anhaltspunkte für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor, so dass die Vorinstanz zutreffend auf Fortsetzungsgefahr erkannte.

3.5 Die Anordnung der Haft für 4 Wochen ist aufgrund der Strafe, die den Beschwerdeführer erwartet, verhältnismässig. Wie sich aus der Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft ergibt, hat die Behörde bereits mildere Massnahmen ergriffen, um den Beschwerdeführer zu stabilisieren: Er sei zunächst am Unterbringungsort für jugendliche Asylbewerber, dann im ZSP (Zentrum für Sozialpädagogik und Psychotherapie) platziert gewesen. Dort seien die Bemühungen für die Integration in eine Tagesstruktur in der täglichen Arbeit zentral. Die im ZSP angestellte Therapeutin besuche den Beschwerdeführer auf der Jugendstation im Untersuchungsgefängnis Waaghof. Ausserdem sei die Unterbringung des Beschwerdeführers im ZSP schon einmal aufgehoben worden, weil er fast ein halbes Jahr abwesend gewesen und erst aufgrund einer Ausschreibung und Festnahme an der Grenze zurückgekehrt sei. Im bisherigen Rahmen der offenen Unterbringung hätten sich Pädagogen und eine Psychologin bereits seit Monaten intensiv mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt.

Gestützt auf diese Darlegungen besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer für seine besondere Situation als jugendlicher Asylbewerber Verständnis erfahren hat. Es wurden verschiedene Massnahmen getroffen, die ihm Schutz bieten und ihn in seiner Entwicklung und Erziehung unterstützen. Bei dieser Vorgeschichte, angesichts des gravierenden Tatvorwurfs im Zusammenhang mit der Messerstecherei und der Gefahr weiterer Gewaltdelikte erweist sich die Verhängung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt der «ultima ratio» als zulässig.

Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wobei die summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde abzuweisen wäre. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für dessen Berechnung kann auf die massvollen Angaben des Verteidigers abgestellt werden, so dass 4,5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 33.30 zu entschädigen sind, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 71.85. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gebühr erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF 33.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 71.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückforderung nach Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht (Jugendgericht) Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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