Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2021.10, AG.2021.232
Entscheidungsdatum
22.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.10

ENTSCHEID

vom 22. April 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

dieser substituiert durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. März 2021

betreffend Haftentlassung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft. Er wurde am 27. Januar 2021 in Dietikon (Kanton Zürich) festgenommen, als er einem polizeilichen Scheinkäufer ca. 172 Gramm Marihuana (brutto) zum Preis von CHF 1’000.– veräusserte. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Am 3. Februar 2021 wurde er vom Kanton Zürich nach Basel überführt.

Mit Eingabe vom

  1. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger [...] und dessen Substitutin [...], an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und stellte ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. März 2021 abgewiesen.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. März 2021, welche der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht erhoben hat. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei für bundesrechtswidrig zu erklären und kostenfällig aufzuheben. Entsprechend sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Im Falle eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung des Replikrechts beantragt.

Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu am 6. April 2021 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. April 2021 an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Abweisung des Haftentlassungs­gesuchs damit begründet, dass neben dringendem Tatverdacht auch Kollusions- und Fortsetzungsgefahr gegeben seien. Es hat erwogen, gegen den Beschwerdeführer seien aktuell vier Verfahren hängig. Bei den ersten drei (Betrug und Urkundenfälschung, SVG-Widerhandlung bzw. Fahren ohne gültigen Fahrausweis sowie Covid-Kreditbetrug) sei der dringende Tatverdacht aufgrund der bisher durchgeführten Ermittlungen gegeben. Beim vierten, vom Kanton Zürich übernommenen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, beruhe der Tatverdacht auf den Umständen der Kontrolle und Festnahme in Dietikon am 27. Januar 2021 sowie dem Bericht des verdeckten Fahnders. Kollusionsgefahr liege lediglich beim Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Dort sei sie jedoch unverändert, insbesondere, weil die Mobiltelefonverbindungen des Beschwerdeführers noch nicht ausgewertet seien und zu befürchten sei, dass er in Freiheit auf die so zu ermittelnden Kontaktpersonen einwirken würde. Auch die Fortsetzungsgefahr bestehe im Hinblick auf die Betäubungsmitteldelikte nach wie vor. Die Haft sei zudem immer noch verhältnismässig.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestehe kein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Betäubungsmitteldeliktes und nur dieses sei relevant, weil das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf die anderen Delikte keinen Haftgrund bejahe. Die Voraussetzungen des Tatverdachts seien in Bezug auf eine qualifizierte Widerhandlung nicht gegeben, da es sich entgegen den Behauptungen im Polizeirapport nicht habe erhärten lassen, dass der Beschwerdeführer Teil einer Organisation sei, welche zu grossen Mengen von Betäubungsmitteln Zugang habe, oder dass er selbst seit längerer Zeit Handel mit Marihuana betreibe. Gemäss dem Einsatzbericht des verdeckten Fahnders vom 28. Januar 2021 sei lediglich der dringende Tatverdacht des Verkaufs von 100 Gramm Marihuana erstellt. Die weitergehenden Vorwürfe gemäss Polizeirapport vom 27. Januar 2021 fänden in den Akten und im Einsatzbericht des verdeckten Fahnders keine Stütze. In Bezug auf die Kollusionsgefahr sei festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte B____, welcher zeitgleich mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden sei, bereits seit Wochen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Die Vorinstanz führe zwar aus, dass die Entlassung des Fahrers nicht automatisch zur Entlassung des Beschwerdeführers führe. Die Rollenverteilung zwischen den beiden sei jedoch nicht klar und es sei insbesondere ungeklärt, ob B____ nur der Fahrer gewesen sei. Ferner sei zu konstatieren, dass die Vorinstanz nur von einer allfälligen und nicht von einer konkreten Einwirkung auf die Beweislage durch den Beschwerdeführer ausgehe. Gemäss Rechtsprechung genüge die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, indessen jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssten vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Schliesslich dürfe nicht verkannt werden, dass der dringende Tatverdacht sich auf den Ermittlungsbericht des verdeckten Fahnders stütze. Eine Kollusion mit einem Polizisten sei natürlich nicht möglich, weshalb bezüglich des Hauptbeweismittels eine Beeinflussung ebenfalls nicht in Frage kommen könne. Bezüglich der Fortsetzungsgefahr seien ernsthafte Befürchtungen vorauszusetzen, dass schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Dies liege hier alles nicht vor. Ohnehin sei zweifelhaft, ob Delikte, welche sich nicht gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität richten, eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer darstellen könnten, wie es das Gesetz für die Annahme von Fortsetzungsgefahr verlange.

2.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, der Beschwerdeführer anerkenne den dringenden Tatverdacht bezüglich einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies genüge für die Annahme des Tatverdachts, da ein dafür ein Vergehen ausreichend sei und kein Verbrechen gefordert werde. Überdies bestehe der dringende Tatverdacht der gewerbsmässigen Tatbegehung, da der Beschwerdeführer eine Bestellnummer betrieben habe und gemäss seinen Angaben im Gespräch mit dem verdeckten Ermittler in der Lage gewesen sei, namhafte Mengen und verschiedene hochpotente Sorten von Marihuana zu liefern. Zur Kollusionsgefahr führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer Angaben zu beschlagnahmten Schlüsseln verweigere. Dasselbe gelte für Angaben zu den Mobiltelefonen inkl. Bekanntgabe des Entsperrcodes. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über enge Kontakte zu Lieferanten und einen grossen Klientenstamm. Absprachen mit diesem Personenkreis seien mehr als wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall sei es erst bei einem von zwei sichergestellten Mobiltelefonen gelungen, den Datenzugang zu bewerkstelligen. Die Öffnung des zweiten Telefons werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin bestehe gegenüber allen darauf gespeicherten Kontakten, Chatpartnern, Zulieferern und Mittätern akute Kollusionsgefahr. Zur Fortsetzungsgefahr macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdeführer sei von 2014 bis 2020 insgesamt siebenmal verurteilt worden, davon zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten, und habe dennoch weiterdelinquiert. Es sei in Lehre und Rechtsprechung klar, dass sich die Fortsetzungsgefahr auf «Verbrechen und schwere Vergehen» beziehe.

2.4 Replicando führt die Verteidigung aus, dass der Verdacht eines blossen Vergehens nicht ausreiche, um die fast dreimonatige Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Es gebe keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbrechens in Form der gewerbsmässigen Tatbegehung. Die Aussageverweigerung des Beschwerdeführers dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Mit der Entlassung des Mitbeschuldigten sei eine allfällige Kollusion bereits erfolgt, weshalb eine Kollusion durch den Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei. Schliesslich müsse die Rückfallprognose «sehr ungünstig» ausfallen, was bei der Geringfügigkeit des vorgeworfenen Delikts und der Vorstrafen zu verneinen sei.

3.1 Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person führt nach Art. 228 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 226 Abs. 2 bis 5 StPO zur gerichtlichen Haftprüfung. Das Haftentlassungsgesuch wäre gutzuheissen, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr vorlägen.

3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).

Als dringender und für die Untersuchungshaft relevanter Tatverdacht wurde dem Beschwerdeführer bei der Haftanordnung Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, wobei er mit dem Mitbeschuldigten seit geraumer Zeit dem Handel mit Marihuana nachgegangen sei und dieses in unbestimmter Menge an verschiedene Abnehmer verkauft habe (Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Januar 2021 S. 2; Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2021 S. 3). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Stellungnahme vom 6. April 2021 S. 3) besteht überdies der dringende Verdacht gewerbsmässiger Tatbegehung.

Der Beschwerdeführer wurde von einem verdeckten Fahnder bei der Übergabe von Drogen gestellt. Konkret wird ihm vorgeworfen, zusammen mit einem Mitbeschuldigten am 27. Januar 2021 dem Scheinkäufer «VF 308» insgesamt 172 g Marihuana (Bruttogewicht) zum Preis von CHF 1’000.– verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer hat dazu die Aussagen verweigert. Der Mitbeschuldigte gab an, den Beschwerdeführer zwar nach Zürich gefahren, aber von der Übergabe nichts mitbekommen zu haben (act. 5 Ordner 1, Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2021). Aus dem Bericht des verdeckten Fahnders ergibt sich jedoch klar, dass das Paket übergeben und bezahlt wurde (vgl. Einsatzbericht vom 28. Januar 2021 über die verdeckte Fahndung). Damit ist zunächst der Tatverdacht einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) gegeben. Sodann ergibt sich aus dem Chatverlauf, mit dem das Geschäft zwischen dem Beschwerdeführer («Biggie») und dem Scheinkäufer angebahnt wurde, dass «Biggie» durchaus noch mehr hätte liefern können («so viel wie Du willsch»), wobei er auch sagte, dass er «noch nie soweit gefahren sei, um jemandem etwas zu liefern». Das nächste Mal solle der Abnehmer doch nach Basel kommen. Auch bezüglich Art bzw. Verarbeitung des Marihuanas scheint eine gewisse Auswahl möglich gewesen zu sein («Würd dir Amenzia au goh? Oder unbedingt Gorilla glue?»). Die für diesen Chatverlauf sowie die Telefonate mit dem Kunden verwendeten Mobiltelefone wurden beim Beschwerdeführer sichergestellt und dieser gab auch an, dass sie ihm gehören (erste Einvernahme vom 28. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich). Damit bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügend Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eben nicht nur einmal eine einzige Lieferung von Betäubungsmitteln an einen einzigen Abnehmer ausgeliefert hat, sondern schon seit geraumer Zeit im Betäubungsmittelhandel tätig und in der Lage ist, innert kurzer Zeit grössere Mengen Marihuana auszuliefern. Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht der gewerbsmässigen Begehungsweise begründen. Überdies nennt der Beschwerdeführer keine andere Erwerbstätigkeit und bringt – gemäss seinen Eintragungen im Strafregister – schon Erfahrungen im Betäubungsmittelhandel mit. Dass weitere Einzelheiten im Verlaufe der Untersuchung noch ermittelt werden müssen, liegt nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer sämtliche Aussagen verweigert. Insgesamt ergibt sich, dass sich der Tatverdacht nicht nur auf das Einzelgeschäft vom 27. Januar 2021, sondern auf gewerbsmässig begangenen Betäubungsmittelhandel – und daher auf ein Verbrechen – erstreckt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die mengenmässige Qualifikation beim Handel mit Cannabis nicht erfüllt werden kann (BGE 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2).

3.3 Als besonderen Haftgrund nennt die Staatsanwaltschaft zunächst Kollusionsgefahr.

Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

Fest steht, dass beim Beschwerdeführer diverse Schlüssel beschlagnahmt wurden, welche nicht alle zugeordnet werden konnten (Abklärungen der Kriminalpolizei vom 18. Februar 2021 in den Verfahrensakten, Ordner 1). Der Beschwerdeführer verweigert auch hierzu sämtliche Aussagen (vgl. Einvernahme vom 18. Februar 2021). Ähnlich verhält es sich mit den Angaben zu den beiden beschlagnahmten Mobiltelefonen des Beschwerdeführers. Zwar hat die Verteidigerin auf Anfrage der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 12. Februar 2021 mitgeteilt, dass an der Siegelung der beschlagnahmten Mobiltelefone nicht festgehalten werde. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Codes zum Entsperren der beiden Mobiltelefone nicht angegeben. Entsprechend ist die Öffnung bisher nur bei einem der Telefone gelungen. Das andere Telefon konnte noch nicht entsperrt werden. In Bezug auf dieses Telefon besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit allfällige Daten, welche sich möglicherweise in der Cloud befinden, löscht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet dies Kollusionsgefahr jedenfalls bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens (BGer 1B_146/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.2). Die vorliegende Situation des gesperrten Mobiltelefons ist mit jener einer Siegelung vergleichbar. Die zu erwartenden Daten versprechen angesichts der Geschäftspraktiken des Beschwerdeführers, der den Betäubungsmittelverkauf über das Mobiltelefon anbahnte, wichtige ermittlungsrelevante Erkenntnisse. So besteht namentlich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit noch nicht ermittelte Kunden und Lieferanten beeinflusst. Gemäss der zitierten Rechtsprechung hat die Vorinstanz daher zu Recht Kollusionsgefahr angenommen.

Was die beschlagnahmten Schlüssel angeht, ist es nach den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft beim vorliegenden Tathintergrund plausibel, dass die Schlüssel zu Räumlichkeiten passen, welche Bezug zur dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delinquenz haben, was der Grund für seine Verweigerung der Aussagen sein könnte. Dass diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu tätigen sind, leuchtet ebenfalls ein. Wie auch beim PIN-Code der Mobiltelefone steht es dem Beschwerdeführer frei, Angaben zu verweigern, die die Ermittlungen abkürzen würden. Er hat aber hinzunehmen, dass die gebotenen Ermittlungen Zeit in Anspruch nehmen und unterdessen vor Kollusionshandlungen geschützt werden müssen. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht auf einem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern auf dem konkret gegebenen Bedürfnis der Sicherung der Wahrheitsfindung im Rahmen der Strafuntersuchung. Taugliche Ersatzmassnahmen, welche die Kollusionsgefahr bannen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

3.4 Als weiteren besonderen Haftgrund nennt die Staatsanwaltschaft Fortsetzungsgefahr.

Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).

Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Dezember 2019 und vom 20. Januar 2020 je wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c (Veräussern), d (Besitz) und g (Anstaltentreffen) verurteilt worden. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten wurden in den Jahren 2016 bis 2018 begangen. Die beiden Strafbefehle wurden ihm am 6. Januar 2020 und am 11. Februar 2020 eröffnet. Trotz hängiger Strafverfahren und der Warnwirkung des ersten, bereits eröffneten Strafbefehls, führte der Beschwerdeführer den Betäubungsmittelhandel weiter und wurde anlässlich des Handels vom 27. Januar 2021 in flagranti überführt. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch noch weitere Vorstrafen aufweist: Er wurde seit 2014 insgesamt siebenmal verurteilt, unter anderem wegen Diebstahl, Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Dies zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Auch wenn, wie bereits erwähnt, berücksichtigt wird, dass mit dem Handel von Cannabis nach der Rechtsprechung keine Gesundheitsgefährdung «vieler Menschen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzunehmen ist (hiervor E. 3.2), so muss sein bisheriges Verhalten doch als erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer Personen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gelten. So sind nicht nur aufgrund des vorgeworfenen Handels mit Marihuana, sondern auch aufgrund der Vorstrafen (Waffen, Tätlichkeiten, Strassenverkehr) erhebliche Gefährdungen der körperlichen Integrität anderer Personen zu befürchten. Die Annahme von Fortsetzungsgefahr erweist sich daher als begründet.

3.5 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung der Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft ausserdem nur solange fortzuführen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Januar 2021 in Haft. Ob die Haft verlängert wird oder nicht, ist demnächst in einem allfälligen Haftverlängerungsverfahren nach Art. 227 Abs. 1 StPO zu entscheiden. Vorliegend ist die Frage massgeblich, ob das Haftentlassungsgesuch zu einer sofortigen Haftentlassung hätte führen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit bald 3 Monaten im strafprozessualen Freiheitsentzug. Für den gewerbsmässigen Handel mit Marihuana ist im Falle einer Verurteilung eine Strafe zu erwarten, die deutlich über 3 Monaten liegt. Zudem ist daran zu erinnern, dass gegen den Berufungskläger weitere Deliktsvorwürfe erhoben werden, namentlich, dass er in mutmasslich unberechtigter Weise ein Covid-Darlehen in der Höhe einer halben Million Franken erhältlich gemacht habe. Auch dieser Vorwurf ist in den Verfahrensakten belegt (vgl. Ordner 3 des entsprechenden Verfahrens; Information der Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamts für Polizei vom 24. Juni 2020 und dazu die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2020). Im Fall eines entsprechenden Schuldspruchs wird die mutmassliche Straferwartung noch höher ausfallen. Insgesamt erweist sich die bisherige Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.– festgelegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 5 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen. Bei dieser Schätzung wird berücksichtigt, dass die amtliche Verteidigung Kenntnisse aus dem Strafverfahren (Abfassung des Haftentlassungsgesuchs) im Beschwerdeverfahren nochmals verwerten konnte.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerde­verfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

10

BetmG

  • Art. 19 BetmG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

EMRK

  • Art. 5 EMRK

StPO

  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 227 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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