Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2020.39, AG.2021.39
Entscheidungsdatum
11.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.39

ENTSCHEID

vom 11. Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Dezember 2020

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. Februar 2021

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Schändung. Nachdem er am 19. Dezember 2020 festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 23. Dezember 2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2020 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 17. Februar 2021. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Kollusionsgefahr angenommen.

Mit undatierter eigenhändiger Eingabe (Eingang: 31. Dezember 2020) hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 5. Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht eingereicht worden, auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2019.61 vom 29. August 2019 E. 3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen und ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf die Aussagen von B____, welcher am 19. Dezember 2020 die Polizei requiriert hatte, den Polizeirapport vom 19. Dezember 2020 betreffend die Anhaltesituation, die Aussagen von C____, die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung von C____ sowie die Kleider- und Effektenkontrolle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die stark alkoholisierte C____ am Abend des 19. Dezember 2020 auf der Verzweigung [...] angetroffen, diese daraufhin auf seinem Motorrad zu seiner Wohnung gefahren und dort an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Schändung sei somit gegeben (Verfügung p. 2).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreit, an C____ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Beschwerde p. 2). Anlässlich seiner Einvernahme gab er an, die junge Frau zu kennen, sie jedoch länger nicht gesehen zu haben. Er habe sie am Abend des 19. Dezember 2020 zufällig auf der Strasse getroffen und zu sich nach Hause genommen. Dort angelangt, habe sie ihre Jacke ausgezogen, worauf er festgestellt habe, dass sie darunter lediglich ihre Unterwäsche getragen habe. Anschliessend habe seine Nachbarin, D____ bei ihm geklingelt, weil sie Probleme mit ihrem Mobiltelefon gehabt habe, was öfter der Fall sei. C____ habe D____ mit Schimpfworten bedacht, worauf die Nachbarin die Wohnung wieder verlassen habe und C____ sich zugedeckt und schlafend gestellt habe. Vor dem Eintreffen der Polizei habe er noch Alkohol konsumiert. Er habe C____ weder ausgezogen noch angefasst oder gefilmt, sondern sie lediglich kurz umarmt und ihr eine Decke gegeben (Einvernahme vom 21. Dezember 2020).

3.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die angefochtene Verfügung und die Begründung ihres Antrags auf Haftanordnung vom 21. Dezember 2020. Daraus geht im Wesentlichen hervor, am 19. Dezember 2020 habe der BVB-Angestellte B____ die Polizei requiriert, weil eine Frau auf dem Verzweigungsgebiet [...] herumgeschrien und auf Fahrzeuge eingeschlagen habe; zudem habe sie versucht, vorbeifahrende Fahrzeuge anzuhalten. Ein Rollerfahrer habe sie nach kurzer Unterhaltung schliesslich mitgenommen, obwohl der Requirierende noch versucht habe, sie aufzuhalten. Die Polizeipatrouille habe in der Folge den Wohnort des Beschwerdeführers – welcher anhand des vom Requirerenden festgehaltenen Kontrollschildes habe eruiert werden können – aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei behauptet, es sei keine Frau in seiner Wohnung. Nachdem die Polizei sich Zutritt verschafft habe, habe sie C____ mit teilweise entblösster Brust und heruntergezogenem Slip auf dem Bett des Beschwerdeführers liegend vorgefunden; sie sei nicht ansprechbar und nur mit Mühe zu wecken gewesen. Sie habe eine Atemalkoholkonzentration von 1,06 Promille aufgewiesen und erklärt, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und nicht zu wissen, wie sie in seine Wohnung gelangt sei. Bei der Kleider- und Effektenkontrolle des Beschwerdeführers sei auf seiner Unterhose ein weisser Fleck entdeckt worden. Am 20. Dezember 2020 sei anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers ein Tablet mit auf das Bett gerichteter Kamera sowie die Bettwäsche sichergestellt worden. Die rechtsmedizinische Untersuchung von C____ habe keine Verletzungen im Genitalbereich ergeben, jedoch seien ein einzelnes Schamhaar in ihrer Scheide sowie blaue Flecken an ihrem linken Oberschenkel festgestellt worden. Daraus ergebe sich ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Schändung (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Dezember 2020).

3.5 Anlässlich ihrer Befragung vom 20. Dezember 2020 gab C____ an, sie kenne den Beschwerdeführer nicht. Sie habe am Vortag mit ihrem Freund Wein getrunken und einen Joint geraucht und habe keinerlei Erinnerung an den Rest des Tages. Insbesondere könne sie sich nicht erinnern, wie sie in dessen Wohnung gelangt und was dort geschehen sei (Einvernahme vom 20. Dezember 2020). Auch die Nachbarin des Beschwerdeführers, D____ bestätigte in der Einvernahme vom 23. Dezember 2020 die von ihm gemachten Aussagen nicht. Sie gab an, ihn nur flüchtig vom Sehen zu kennen und am Tattag nicht in seiner Wohnung gewesen zu sein. Von dem Polizeieinsatz in seiner Wohnung am 19. Dezember 2020 habe sie nichts mitbekommen (Einvernahme vom 23. Dezember 2020).

3.6 Damit ist gestützt auf die einander in wesentlichen Punkten widersprechenden Angaben der involvierten Personen, der Anhaltesituation sowie der weiteren Indizien ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Schändung zweifellos gegeben. Die Frage nach dem genauen Tathergang sowie die Klärung der Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten können und müssen im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Es bleibt vielmehr dem Strafgericht anheimgestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung und damit vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist indessen auszugehen.

4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Sie begründet diese damit, dass eine beweisverwertbare Einvernahme von C____ noch ausstehe. Der Beschwerdeführer gebe an, sie zu kennen, dadurch sei eine Einflussnahme auf ihre Aussagen wahrscheinlich, liege dies doch in seinem Interesse. Zudem seien weitere Einvernahmen vorgesehen, unter anderem mit dem Freund von C____ sowie mit der dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten Nachbarin D____; damit bestehe nicht nur Kollusionsgefahr gegenüber C____, sondern auch gegenüber der Nachbarin. Der Kollusionsgefahr könne im derzeitigen Ermittlungsstadium nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen entgegengewirkt werden (Verfügung p. 2).

4.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.3 Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Schändung stellt ein schwerwiegendes Delikt gegen die sexuelle Integrität dar. Der Beschwerdeführer ist nicht geständig. Bei der Beurteilung der Frage, ob konkrete Kollusionsgefahr besteht, gilt es zu berücksichtigen, dass Sexualdelikte per se kollusionsanfällig sind; so ist die Wahrscheinlichkeit, dass auf das Opfer eingewirkt wird, praxisgemäss hoch, weil der Tatverdacht mit den Aussagen des Opfers steht und fällt. Dies gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie vorliegend – der mutmassliche Täter sowohl mit dem mutmasslichen Opfer als auch mit allfälligen Zeugen persönlich bekannt ist. Zudem besteht auch das Risiko der Verwischung von Spuren, steht doch auch die von der Verteidigung beantragte Spurensicherung in der Wohnung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 23. Dezember 2020) noch aus. Vorliegend stehen die Ermittlungen noch am Anfang. Da insbesondere der Aussage von C____, mit welcher bisher noch keine beweisverwertbare Einvernahme durchgeführt werden konnte, zentrale Bedeutung zukommt, ist Verdunkelungsgefahr im aktuellen Zeitpunkt klar gegeben.

5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen).

5.2 Unter den gegebenen Umständen sind taugliche Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich, um die bestehende Kollusionsgefahr zu bannen. Denkbar wäre die Anordnung einer Kontaktsperre bzw. eines Annäherungs- und Kontaktverbots zu den noch einzuvernehmenden Personen, namentlich zu C____ und D____. Jedoch ist eine Einflussnahme des Beschwerdeführers über Drittpersonen aus dem gemeinsamen Umfeld ohne weiteres möglich, womit sich die genannte Ersatzmassnahme als nicht tauglich erweist.

5.3 Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 191 StGB eine empfindliche Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Er befindet sich seit dem 19. Dezember 2020 und damit seit knapp drei Wochen in Haft. Die insgesamt rund achtwöchige Untersuchungshaft erweist sich in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

[...] (amtliche Verteidigerin)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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