Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2020.36, AG.2020.682
Entscheidungsdatum
04.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.36

ENTSCHEID

vom 4. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. November 2020

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte, der sich Anfang dieses Jahres wegen Verdachts auf Vermögensdelikte (vor allem Auto-Aufbruch-Diebstähle) schon in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde zuletzt am 3. November 2020 verhaftet, nachdem er beim Durchsuchen eines aufgebrochenen Autos in einer Tiefgarage beobachtet worden war. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete über ihn am 5. November 2020 Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021 an.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde, mit welcher er seine umgehende Entlassung aus der Haft beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Der Tatverdacht bezüglich Verbrechens- und Vergehenstatbestände (Diebstahl und Sachbeschädigung) ist nicht bestritten und in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet worden. Der Beschuldigte war am 3. November 2020 in einer Tiefgarage an der [...] in Basel durch eine Drittperson beim Durchsuchen eines aufgebrochenen Autos beobachtet und durch die requirierte Polizei vor Ort angehalten worden. In der Tiefgarage wurden in der Folge vier aufgebrochene Autos festgestellt und beim Beschuldigten als mutmassliches Deliktsgut u.a. EUR 125.75 und ein Mobiltelefon sichergestellt.

Die Haftanordnung nimmt weiter noch Bezug auf dringenden Tatverdacht bezüglich vier weiterer, früherer Vorfälle, welche in der Haftanordnung nur mit Angabe von Verfahrensnummern erwähnt werden, ohne dass dazu detaillierte Ausführungen erfolgten. Diesbezüglich ergab sich für das Zwangsmassnahmengericht "aus den Akten", dass der Beschuldigte bereits am 10. Oktober 2020 im Heizungsraum einer Liegenschaft an der [...] in Basel betroffen worden sei. Bei der Grobkontrolle habe Deliktsgut aus einem Diebstahl vom 9. Oktober 2020 sichergestellt werden können. Am 14. Oktober 2020 sei der Beschuldigte dabei beobachtet worden, wie er eine Armbanduhr hinter der Sonnerie der Liegenschaft an der [...] in Basel versteckt habe. Weiter gehe es um die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, bezüglich dessen mindestens ein dringender Anfangsverdacht bestehe.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem für die Haftanordnung hinreichenden dringenden Tatverdacht ausging.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr begründet. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).

4.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ausführlich mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2 insbesondere ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist - unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5)".

Die Verteidigung verweist in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, für die Haftbegründung allein nicht ausreicht, sofern sich die Wiederholungsgefahr nicht auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte bezieht (mit Hinweis auf 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2 und 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Beschwerdegericht hatte sich in seinem Entscheid AGE HB.2020.12 vom 18. Mai 2020 bereits einmal, und dort schon betreffend den Beschwerdeführer, damit auseinandergesetzt, unter welchen Umständen Vermögensdelikte eine erhebliche Sicherheitsgefährdung darstellen, die – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – zur Begründung von Untersuchungshaft ausreicht. Bereits damals ging es verdachtsweise um eine Reihe von Auto-Aufbrüchen, zudem um das Einschleichen in Keller, Waschküchen und Tiefgaragen. In einem Fall soll der Beschuldigte in eine Privatwohnung eingedrungen sein. Dabei soll er sich vor dem Betreten der Wohnung versichert haben, dass niemand zuhause war, die Wohnungstüre von innen her geschlossen haben, damit niemand dazustossen könne, und die Wohnung schliesslich über ein Baugerüst fluchtartig verlassen haben, als doch jemand an der Türe aufgetaucht sei. Das Beschwerdegericht gab in seiner Entscheiderwägung 4.2. die Bundesgerichtspraxis dazu wieder:

"Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt, so das Bundesgericht in seiner Erwägung 2.5 weiter, auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen können sodann entdeckte Pläne für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist nach Bundesgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5)".

Im Entscheid HB.2020.12 wurde gefolgert, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten und weiterhin drohenden Delikte die Hürde der "erheblichen Sicherheitsgefährdung" im Sinne der Rechtsprechung nicht erreichten. Es wurde erwogen, dass der Beschuldigte nie bewaffnet gewesen sein soll, keine vermögensschwachen Opfer ausgewählt habe, keine ausserordentlichen Deliktsbeträge erzielt haben soll und dass auch nichts über eine besondere, schwere Betroffenheit von Geschädigten bekannt geworden sei. Der Beschuldigte führe auch keinen luxuriösen Lebensstil und auch keinen solchen, der vermuten lasse, dass er in Abweichung vom bisherigen inkriminierten modus operandi schwerere Vermögensdelikte begehen würde. Die Wohnung, in die er für einen Diebstahl eingebrochen sei, habe er von innen abgeschlossen und fluchtartig über ein Baugerüst verlassen, als sich jemand an der Türe bemerkbar gemacht habe. Die mutmasslichen Delikte des Beschuldigten sowie weitere drohende Delikte erwiesen sich daher als in hohem Mass sozialschädlich, beträfen aber nicht unmittelbar die Sicherheit von Personen im dargelegten Sinn (HB.2020.12 vom 18. Mai 2020 E. 4.3).

Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte weisen im Wesentlichen dieselben Merkmale auf wie diejenigen, welche dem früheren Verfahren zugrunde lagen. Erneut fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte eine nennenswerte, geschweige denn eine ausserordentliche Beute erzielt hätte. Vielmehr scheint er seinen modus operandi einfach fortgeführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft bringt erstmals mit der Beschwerdeantwort noch einen weiteren Vorfall auf, in welchem mittlerweile gegen den Beschuldigten ermittelt werde. Der Beschuldigte soll am 19. September 2020 in Diebstahlsabsicht in eine Wohnung am [...] eingedrungen sein. Auch dieser Vorfall liesse sich jedoch, soweit ersichtlich, in die Reihe der bisherigen mutmasslichen Delikte einreihen. Auch dort soll er unbewaffnet gewesen sein. Zudem habe er die Flucht ergreifen wollen, nachdem er von der Bewohnerin ertappt und mit einem Eisenwinkel geschlagen worden sei ("ok, ok, es reicht"; wiedergegeben aus der Einvernahme der Geschädigten, gemäss Replik vom 1. Dezember 2020 Ziff. 3). Der Schrecken der Hausbewohnerin dürfte zwar gross gewesen sein, sie blieb aber offenbar unverletzt. Ob sich aus dem Vorfall mit der Staatsanwaltschaft tatsächlich ableiten lässt, dass der Beschuldigte Konfrontationen mit Bewohnern bei Einbrüchen bewusst in Kauf nimmt, ist ungewiss. Der Beschuldigte lässt in der Replik dazu vorbringen, er sei wegen eines Baugerüsts und Leerstandes im Nachbarhaus davon ausgegangen, dass auch die Wohnung leerstehend sei. Ohne dass über diese Behauptung hier abschliessend geurteilt werden müsste, ist doch unübersehbar, dass sich der Beschuldigte bei Begegnungen mit Personen tendenziell defensiv verhält bzw. versucht davonzukommen, ohne gewalttätig zu werden.

Insgesamt zeichnet sich erneut das Bild sehr lästiger und sozialschädlicher Delinquenz ab. Dass vom Beschuldigten aber Delikte drohen, welche die Geschädigten "besonders hart" oder ähnlich betroffen machen würden wie "Opfer eines Gewaltdelikts", kann nicht gesagt werden. Dies wäre aber nach dem oben Gesagten (E.4.2) erforderlich für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr. Fehlt die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer, kann alleine der Zweck der Verfahrensbeschleunigung für die Haftanordnung nicht ausreichen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist, weil auch kein anderer Haftgrund vorliegt, unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren nach Schätzung ihres Aufwands auf knapp sechs Stunden unter Anwendung des üblichen Stundenansatzes von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dieser Entscheid ist vorab im Dispositiv eröffnet worden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2020 aufgehoben und wird der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 1'292.40), aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

9

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

EMRK

  • Art. 5 EMRK

StPO

  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 222 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO

Gerichtsentscheide

7