Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.35
ENTSCHEID
vom 4. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. November 2020
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 28. Januar 2021
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. November 2020 Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit sowie Gewerbsmassigkeit), mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Vergehen nach Ausländer- und Integrationsgesetz.
Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Am 26. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. November 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 5. November 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 28. Januar 2021 an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, dies unter o/e-Kostenfolge. Überdies sei [...], Advokatin für das vorliegende Verfahren als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers einzusetzen. Mit Stellungnahme vom 23. November 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2020. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. Dezember 2020, wobei er an seinen Anträgen festhält.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass praxisgemäss mit Vorliegen der Anklageschrift der dringende Tatverdacht zu bejahen sei. Die Würdigung der Beweise sei dem Sachgericht vorbehalten. Das Zwangsmassnahmengericht setze sich daher nicht detailliert mit der Beweislage auseinander. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers führe ins Feld, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen Fall von ne bis in idem handle, wozu sich bereits das Zwangsmassnahmengericht zu äussern habe. Dabei verkenne sie, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Machenschaften ab Januar 2010 zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei, ihm die Staatsanwaltschaft abgesehen davon aber auch vorwerfe, sich von Mitte Dezember 2019 bis zu seiner Verhaftung am 19. Juni 2020 in Basel erneut des Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Ferner stünden mehrfache Vergehen nach Ausländer- und Integrationsgesetz im Raum. Aktenkundig sei offensichtlich «ne bis in idem» zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung strittig. Das Zwangsmassnahmengericht nehme lediglich eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts vor. Vorliegend sei nicht aufgrund von Gerichtsurkunden evident, dass der Grundsatz von ne bis in idem zur Anwendung kommen müsse. In dieser Frage dürfe daher dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden. Abgesehen davon könne die Frage auch offenbleiben, da in Ziffer 2 der Anklageschrift dem Beschwerdeführer Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit), begangen von Mitte Dezember 2019 bis zu seiner Verhaftung am 19. Juni 2020, vorgeworfen werde.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 16. November 2020, dass es das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 5. November 2020 versäumt habe, auf das Hauptargument des Beschwerdeführers einzugehen. Sowohl schriftlich als auch mündlich sei vor der Vorinstanz gerügt worden, dass die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort auf die Anwendung des Art. 54 respektive Art. 55 Abs. 1 lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens eingegangen sei. Auch das Zwangsmassnahmengericht habe nicht dargelegt, weshalb Art. 54 SDÜ vorliegend nicht einschlägig sein solle. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
Der Beschwerdeführer sei mit französischem Urteil vom 22. November 2016 für sämtlichen Import, Transport, Verkauf etc. von Betäubungsmitteln in gesundheitsgefährdender Menge (ca. 150 Kilogramm Heroin) und bandenmässiger Ausführung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 16. Oktober 2012 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Die ausgesprochene Strafe sei vollzogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bis Oktober 2012 an einem «Drogenring» im Dreiländereck beteiligt. Die Bande sei in Frankreich stationiert gewesen und habe Heroin auch in die Schweiz und nach Deutschland verkauft. Für die Aufklärung dieser bandenmässigen Betäubungsmitteldelikte sei im Rahmen von Eurojust eine internationale Ermittlungsgruppe gebildet worden, an der auch Schweizer Beamte beteiligt gewesen seien. Da die im Dreiländereck agierende Bande in Frankreich stationiert gewesen sei und somit die meisten und grössten Straftaten dort begangen worden seien, sei das Strafverfahren schliesslich gesamthaft an Frankreich abgetreten worden. Der Beschwerdeführer sei am 26. Januar 2019 in Frankreich aus dem Strafvollzug entlassen und nach Albanien überstellt worden. Die Schweiz habe zu keinem Zeitpunkt ein Auslieferungsgesuch gestellt, obwohl der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei.
Gemäss Art. 54 SDÜ komme zwischen den Schengen-Staaten der Grundsatz ne bis in idem umfassend zur Anwendung. Es sei offensichtlich, dass ein Betäubungsmittel-Export von Frankreich in die angrenzende Schweiz ein und denselben Lebenssachverhalt darstelle, der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht und vor allem nach dem Zweck unlösbar miteinander verbunden sei (es gebe keinen Import ohne Export und umgekehrt). Sei eine rechtswidrige Verhaltensweise in einem Mitgliedstaat abgeurteilt, so sei die Strafklage bezüglich des zusammenhängenden Handlungskomplexes verbraucht, unabhängig davon, ob der Lebenssachverhalt in einem anderen Schengen-Staat noch unter anderen rechtlichen Kriterien verurteilt werden könne. Es sei notorisch, dass beim Heroinhandel mangels lokaler Anbaumöglichkeiten stets mehrere Landesgrenzen überschritten werden müssten. Es würden aber trotzdem keine mehrfachen Verurteilungen derselben Person über dieselbe Menge in jedem einzelnen Land, das durchkreuzt worden sei, ergehen. Die Schengen-Staaten hätten sich in einem völkerrechtlichen Vertrag explizit darauf geeinigt, dass der Grundsatz ne bis in idem im ganzen Schengen-Raum zur Anwendung gelange, um solche stossenden Mehrfachbestrafungen zu vermeiden. Würde man eine andere Auffassung vertreten, müsste die gesamte Bande, die in Frankreich verurteilt worden sei, zusätzlich noch in Deutschland und in der Schweiz verurteilt werden, was ohne Anwendung des Erledigungsprinzips (eventualiter des Anrechnungsprinzips) zu Freiheitsstrafen jedes einzelnen von weit über 20 Jahren in drei verschiedenen Ländern führen würde.
Die Betäubungsmittel, die unbestrittenermassen aus Frankreich stammen würden, seien vom französischen Urteil mitumfasst worden. Der in den Akten befindliche französische Strafregisterauszug beweise, dass sämtlicher Import, Transport, Handel, Besitz etc. von Betäubungsmitteln in gesundheitsgefährdender Menge und bandenmässiger Ausführung im gegenständlich relevanten Zeitraum abgeurteilt worden seien. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 54 sowie Art. 55 Abs. 1 lit. a SDÜ seien somit erfüllt.
In Bezug auf den dringenden Tatverdacht bedeute dies, dass sich dieser stets auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen müsse, das der Strafverfolgung noch zugänglich sei. Der dringende Tatverdacht könne auch nachträglich wegfallen. Wenn – wie vorliegend – erst zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich werde, dass ein Fall von ne bis in idem gegeben sei, so müsse der Tatverdacht unter diesem Gesichtspunkt neu beurteilt werden. Da die Untersuchungs-/Sicherheitshaft stets ultima ratio sei, könne die Entlassung des Beschwerdeführers nicht allein deshalb abgelehnt werden, dass es nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass das Sachgericht die Anwendung von Art. 54 SDÜ ablehnen könnte. Die Vorinstanz verweise darauf, dass bei Vorliegen der Anklageschrift grundsätzlich von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne. Vorliegend gehe es jedoch vorderhand nicht um die Beurteilung, ob ein Tatverdacht aufgrund von beispielsweise DNA-Spuren für den Heroinimport am 17. Januar 2010 bestehe, sondern, ob diese Tat sowie die anderen Anklagepunkte der Strafverfolgung überhaupt noch zugänglich seien. Die Vorinstanz halte fest, dass es vorliegend an Gerichtsurkunden fehle, die belegen würden, dass ein Fall von ne bis in idem gegeben sei. Das französische Urteil sei an sich jedoch irrelevant für die Beurteilung der Frage, ob ein Fall von ne bis in idem gemäss Art. 54 SDÜ vorliege. Der in den Akten befindliche französische Strafregisterauszug beweise bereits, dass das Urteil sämtliche Betäubungsmitteldelikte vom 1. Januar 2010 bis 16. Oktober 2012 umfasse und dass diese Strafe bereits vollzogen worden sei. Die Anklageschrift vom 2. November 2020 belege, dass dem Beschwerdeführer vorliegend ausschliesslich Taten vorgeworfen würden, die er von Frankreich aus begangen habe.
Da ne bis in idem ein absolutes Prozesshindernis darstelle, hätte von Anfang an kein neues Strafverfahren eingeleitet werden dürfen, weshalb auch die Beschlagnahme der Mobiltelefone, die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 einzig aufgrund der Taten vom 17. Januar 2010 erfolgt sei, rechtswidrig gewesen sei. Dies führe zu einer absoluten Unverwertbarkeit der Inhalte dieser Mobiltelefone
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2020 vor, dass aus der gegen den Beschwerdeführer in casu erhobenen Anklage vom 2. November 2020 hinreichend klar hervorgehe, was ihm konkret vorgehalten werde, stellten diese Tatvorwürfe unbestritten Verbrechen und Vergehen dar und sei auch der geforderte dringende Tatverdacht zweifelsohne gegeben, basierten die Tatvorwürfe doch auf umfangreichen, aktenkundigen Ermittlungen des Betäubungsmitteldezernats Basel-Stadt, die teilweise schon einer vom Beschwerdeführer initiierten Überprüfung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt standgehalten hätten und gesamtheitlich betrachtet keinen vernünftigen Zweifel an der Begründetheit des Anklagevorwurfs belassen würden.
Wie bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 2020 zu den vom Beschwerdeführer nach Abschluss der Untersuchungen eingereichten Beweisanträgen sowie im gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 26. Oktober 2020 festgehalten, nenne die vom Beschwerdeführer eingereichte «ordonnance de requalification, de non lieu partiel et de renvoi devant le tribunal correctionnel» als Tatorte explizit die zwar in grosser Nähe zur Schweizer Grenze, nichtsdestotrotz aber noch auf französischem Staatsgebiet liegenden Ortschaften Saint-Louis und Huningue sowie untergeordnet «le territoire national», was ebenso ausschliesslich französisches Territorium bezeichne. Demgegenüber würden dem Beschwerdeführer in casu auf Schweizer Territorium begangene Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz vorgehalten und werde letzten Endes das in der Sache urteilende Gericht darüber zu befinden haben, ob der Grundsatz «ne bis in idem» in casu greife oder nicht.
Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass die Frage nach der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Mobiltelefonauswertungen bzw. dem Beweiswert dieser Auswertungen nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts sei. Diese Überprüfung wie auch die Würdigung der bei den Auswertungen gewonnenen Bilder, Videosequenzen und Textnachrichten obliege allein dem Strafgericht. An dieser Stelle von Bedeutung sei somit nur, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht aus der Luft gegriffen, sondern angesichts der aktenkundigen Gesamtumstände gleichermassen begründet wie nachvollziehbar sei.
3.2.3 In seiner Replik vom 1. Dezember 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft es in ihrer Stellungnahme erneut unterlasse, auf Art. 54 respektive 55 SDÜ einzugehen. Der Beschwerdeführer dürfe nicht zweimal wegen eines einzigen Transportes und somit aufgrund derselben Menge Betäubungsmittel bestraft und auch nicht strafrechtlich verfolgt werden. Der französische Strafregisterauszug vom 26. Juni 2020 beweise unbestreitbar – auch ohne Vorliegen des Urteils, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Betäubungsmittelmengen im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 16. Oktober 2012, die er zusammen mit den anderen Bandenmitgliedern importiert, transportiert, verkauft etc. habe, von den französischen Gerichten verurteilt worden sei. Der Transport vom 17. Januar 2010 – der den Hauptanklagepunkt darstelle – sei somit in diesem Zeitraum mitumfasst.
3.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gilt beim Vorliegen der Anklageschrift nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen), weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt zum einen keine Gründe vor, die diesen Tatverdacht offensichtlich entkräften würden. So wurde er am 19. Juni 2020 im Rahmen einer Lokalkontrolle im Café [...] in Basel angehalten und kontrolliert. Da er sich mit abgelaufenen bzw. inzwischen ungültigen Papieren auswies, wurde im Rahmen einer RIPOL-Abfrage festgestellt, dass er seit dem 14. April 2011 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben ist (act. 5. S. 136). Die Ausschreibung stützt sich insbesondere auf mehrere auf den Beschwerdeführer positive DNA-Spuren, welche im Rahmen einer am 17. Januar 2010 in einer Liegenschaft an der [...]strasse in Basel durchgeführten Hausdurchsuchung – bei welcher 1,824 Kilogramm Heroingemisch sowie 53,963 Kilogramm Streckmittel beschlagnahmt wurden – auf verschiedenen Drogenbehältnissen und Verpackungs- bzw. Drogenverarbeitungsutensilien (Plastikhandschuhe) asserviert wurden (vgl. Anklageschrift, act. 5 S. 1241 ff.). Zudem war der Beschwerdeführer im SIS mit einer Einreisesperre für den Schengenraum, welche erst am 22. Januar 2022 endet, verzeichnet (vgl. act. 5 S. 127). Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer des Weiteren auch Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung sowie Gewerbsmässigkeit) und mehrfache Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen von spätestens Mitte Dezember 2019 bis 19. Juni 2020, vor (Anklageschrift, act. 5 S. 1241 ff.).
3.5 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ein Fall von «ne bis in idem» i.S.v. Art. 54 SDÜ vorliege, da er mit französischem Urteil vom 22. November 2016 für sämtlichen Import, Transport, Verkauf etc. von Betäubungsmitteln in gesundheitsgefährdender Menge und bandenmässiger Ausführung im Zeitraum vom
3.6
Zwar ist zutreffend, dass in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) der Grundsatz «ne bis in idem» verankert ist, jedoch verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht.
3.6.1 Gemäss Art. 54 SDÜ darf, wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Hinsichtlich der Frage, wann «dieselbe Tat» vorliegt, ist von einem autonom unionsrechtlich auszulegenden Tatbegriff auszugehen (vgl. Urteil EUGH vom 16. November 2010, C‑261/09, Ziff. 38 ff.; Inhofer, in: Beck’scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, 27. Edition, Stand 1. Januar 2017, Art. 54 SDÜ N 31). Dieser Tatbegriff ist weiter auszulegen als die Bestimmung von Art. 11 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), mithin im Sinne eines «Vorhandensein[s] eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände» (vgl. Urteil EUGH vom 9. März 2006, C‑436/04, Ziff. 36). So hat der EuGH für den in der Praxis sehr häufigen Fall grenzüberschreitender Betäubungsmitteldelikte entschieden, dass die Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem einen Mitgliedstaat und die Einfuhr derselben Betäubungsmittel in den anderen Mitgliedstaat als dieselbe Tat anzusehen sind (Urteil EUGH vom 9. März 2006, C‑436/04, Ziff. 42).
3.6.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass bei den zur Anklage gebrachten Delikten eine Tatidentität im Sinne des unionsrechtlichen Tatbegriffs mit den mit französischem Urteil vom 22. November 2016 abgeurteilten Delikten vorliegt. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass keine (französischen) Gerichtsurkunden evident seien, die auf den gleichen Sachverhaltskomplex hinweisen würden. In den Akten befinden sich soweit nur die französische Anklageschrift vom 4. Juni 2015 (act. 5 S. 1148 ff.) sowie der französische Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. Diese Dokumente belegen nicht, dass sämtlicher Import, Transport, Handel, Besitz etc. von Betäubungsmitteln in gesundheitsgefährdender Menge und bandenmässiger Ausführung im gegenständlich relevanten Zeitraum abgeurteilt worden ist. Die Anklageschrift äussert sich zwar zum Drogenfund in Basel in der [...]strasse im Januar 2017, jedoch wird dieser Sachverhalt unter dem Titel der Informationen zur Persönlichkeit («renseignements de personnalité») des dort zu jenem Zeitpunkt beschuldigten Beschwerdeführers aufgeführt (zusammen mit Geburtsort, Nationalität, Vorstrafen und übrigen Verfahren, act. 5 S. 1205). Aus der Anklageschrift ist jedoch nicht ersichtlich, dass der basel-städtische Sachverhalt Eingang in die Anklage im Sinne eines dort gemachten strafrechtlichen Vorwurfs gefunden hat, enthalten die angeklagten Punkte doch nur einen Bezug zum französischen Territorium (vgl. act. 5 S. 1217 f.). Auch der französische Strafregisterauszug gibt im Hinblick auf den Entscheid des zweitinstanzlichen Gerichts in Nancy vom 22. November 2016 lediglich eine Verurteilung wegen Taten an, die auf französischem Territorium durchgeführt wurden (act. 5 S. 47). Eine abschliessende Beurteilung der Frage, welche Sachverhaltskomplexe die französische Strafjustiz schon rechtskräftig abgeurteilt hat, wird erst möglich sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden im Besitz des französischen Urteils des zweitinstanzlichen Gerichts in Nancy sein werden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2020 an die Chambre des appels correctionnels de la cour d’appel de Nancy wurde um Übermittlung des Urteils vom 22. November 2016 ersucht (auch beantragte der Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 9. November 2020 beim Strafgericht Basel-Stadt den Beizug der französischen Akten, vgl. act. 5, Schreiben der Verteidigung vom 9. November 2020). Sobald dieses eintrifft, wird es dem Strafgericht Basel-Stadt möglich sein, abschliessend darüber zu befinden, ob eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» vorliegt.
Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das französische Urteil vom 22. November 2016 sämtlichen Import, Transport, Handel, Besitz etc. von Betäubungsmittel innerhalb Frankreichs zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 16. Oktober 2012 abgedeckt haben sollte und entsprechend auch die Einfuhr in die Schweiz vom unionsrechtlichen Tatbegriff erfasst sein sollte, so enthält die Anklage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2020 weitergehende Tatkomplexe, die nicht im Sinne konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände bezüglich der blossen Einfuhr der Betäubungsmittel auszulegen sind. Erstens führt die Anklage auf, dass der Beschwerdeführer bereits ab Mitte Dezember 2009 in der Region war und dem qualifizierten Betäubungsmittel nachging (Ziff. 1.1 und 1.3 der Anklage). Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, die eingeführten Drogen und Streckmittel in der Schweiz teilweise eigenhändig weiterverarbeitet zu haben (Ziff. 1.4 der Anklage), was einen neuen Sachverhaltskomplex im Vergleich zur blossen Einfuhr darstellt. So konnte bei einer Hausdurchsuchung am 17. Januar 2010 an der [...]strasse [...] in Basel unter anderem 1,824 Kilogramm Heroingemisch verschiedener Verarbeitungsstufen (DNA-Profil des Beschwerdeführers auf verschiedenen Drogenbehältnissen nachgewiesen), 53,963 Kilogramm Paracetamol-/Coffeingemisch sowie Plastikhandschuhe (teilweise mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf den Innen- und Aussenseite) sichergestellt werden (Ziff. 1.5 der Anklage). Da die Betäubungsmittel Mitte Januar 2010 aufgefunden wurden, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese bereits im Jahre 2009 in die Schweiz eingeführt wurden, wodurch diese Einfuhr noch nicht durch das französische Urteil vom 22. November 2016 erfasst wäre. Auch diesen Umstand gilt es vom Strafgericht zu klären.
Gegen die Möglichkeit, dass Frankreich bereits stellvertretend die auch in der Schweiz begangenen Betäubungsmitteldelikte abgeurteilt hat, spricht überdies Folgendes: Zwar gilt die Regelung, dass bei schweren Betäubungsmitteldelikten gestützt auf Art. 19 Abs. 4 BetmG von der Schweiz auch Auslandstaten verfolgt werden können, jedoch kann dies nicht als Universalitäts- bzw. Weltrechtsprinzip verstanden werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Zwischenform zwischen dem Universalitätsprinzip und der Übernahme der Strafverfolgung nach Art. 85 des Rechtshilfegesetzes (IRSG, SR 351.1, vgl. BGE 126 IV 255 E. 4.c S. 266). Sofern die Schweiz einen Ausländer wegen z.B. in Frankreich begangener Delikte gestützt auf Art. 19 Abs. 4 BetmG verurteilen will, so wäre zuerst Rücksprache mit Frankreich zu nehmen und etwa abzuklären, ob nicht Frankreich um zulässige Auslieferung des Delinquenten ersucht (vgl. BGE 118 IV 416 E. 2 S. 418 f.; Hug-Beeli, in: Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19 N 1200). Im umgekehrten Fall ist nicht anzunehmen, dass Frankreich, sollte es Betäubungsmitteldelikte mit Tatort Schweiz verfolgen und bestrafen wollen, eine Verurteilung ohne vorhergehende Rücksprache mit der Schweiz hätte vornehmen können. Solche Anfragen der französischen Justizbehörden sind aber nicht aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Ferner ist die Ausführung des Beschwerdeführers nicht korrekt, dass die Betäubungsmittel gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unbestrittenermassen aus Frankreich stammen würden, führt die Anklage doch aus, dass diese auch aus Deutschland stammen könnten (Ziff. 1.4 der Anklage, act. 5 S. 1243).
Im Ergebnis spricht somit Vieles gegen die Anwendung des Prinzips von «ne bis in idem» in Bezug auf die in Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2020. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf diesen Teil der Anklageschrift ist somit ohne Weiteres zu bejahen
3.7 Bezüglich des zweiten Anklagekomplexes (Ziffer 2 der Anklageschrift) kann voll und ganz auf die Anklageschrift verwiesen werden. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich erneut die Unverwertbarkeit der zur Verfügung stehenden Beweismittel (insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons) geltend macht, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass, sofern sich die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ebenfalls auf die Anwendung des Prinzips «ne bis in idem» abstützt, zum jetzigen Zeitpunkt keine Verletzung dieses Grundsatzes festgestellt werden konnte (s. oben E. 3.5). Andererseits besteht in dieser Sache bereits ein Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 5. Oktober 2020 (AGE BES.2020.136), der vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht angefochten worden ist. Somit ist auch im Hinblick auf den zweiten Tatkomplex der erforderliche dringende Tatverdacht gegeben.
Die Haftgründe der Flucht-, Kollusions- sowie der Fortsetzungsgefahr werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass eine Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft unverhältnismässig sei, da aufgrund von ne bis in idem kein dringender Tatverdacht – abgesehen vom Tatverdacht für einen rechtswidrigen Aufenthalt am Tag der Verhaftung (19. Juni 2020) – bestehe. Auch der Verweis der Vorinstanz auf Ziffer 2 der Anklageschrift vermöge keine Verhältnismässigkeit zu begründen. Denn die Mobiltelefonauswertung habe keinen Tatverdacht für Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz ergeben. Die kleinen Mengenangaben, die sich nur mit viel Fantasie aus den unklaren Textnachrichten ableiten lassen würden, lägen weit von einem qualifizierten Tatbestand entfernt.
5.2 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass die Frage nach der Verhältnismässigkeit klar zu bejahen sei. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe, der Deliktsmehrheit, des vorstrafenbelasteten Vorlebens des Beschwerdeführers, der bestehenden Haftgründe und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von gesetzlich mindestens 12 Monaten sei die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft noch längstens verhältnismässig und es werde nicht ersichtlich, dass weniger weit gehende Ersatzmassnahmen den ordentlichen Fortgang des Verfahrens (inklusive Strafvollzugs im Falle einer Verurteilung) gleichermassen gewährleisten würden.
5.3 Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19. Juni 2020 in Haft. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm mehrfache Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit sowie Gewerbsmassigkeit), mehrfache Urkundenfälschung und mehrfaches Vergehen nach Ausländer und Integrationsgesetz vor. Bereits die Strafandrohung für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Wie bereits festgestellt wurde, liegt in beiden Tatkomplexen der Anklageschrift ein dringender Taterdacht vor. Auch konnten zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Verletzung des Prinzips «ne bis in idem» gefunden werden (s. oben E. 3.5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird der Freiheitsentzug mit Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft ca. 7 Monate gedauert haben. Damit rückt er noch längst nicht in die Nähe der konkret zu erwartenden Strafe. Auch ist nicht ersichtlich – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass Ersatzmassnahmen den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen würden. Die angeordnete Sicherheitshaft ist daher verhältnismässig.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist gutzuheissen und der amtlichen Verteidigerin ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift vom 16. November 2020 in der Honorarnote vom 7. Dezember 2020 (act. 7) aufgeführte Zeitaufwand erscheint noch als (knapp) angemessen (auch hier macht die Vertreterin des Beschwerdeführers allerdings bereits weitschweifende Ausführungen), jedoch ist der für die Replik vom 1. Dezember 2020 geltend gemachte Aufwand auf eine Stunde zu kürzen. Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand und unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013, HB.2015.4 vom 26. Februar 2015 E. 7), auch wenn der Anwältin aufgrund ihrer Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art ihrer Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE 2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2). Vorliegend hat die Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik zu einem grossen Teil Ausführungen gemacht, die sie bereits in ihrer ausführlichen Beschwerdeschrift vorgebracht hat. Dies gilt insbesondere für die wiederholten Ausführungen zu «ne bis in idem». Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers bereits in ihrer Eingabe an das Strafgericht vom 9. November 2020 grösstenteils gleichlautende Ausführungen wie in der Beschwerdeschrift und der Replik zu «ne bis in idem» vorgebracht hat (vgl. act. 5, Eingabe der Verteidigung vom 9. November 2020). Der diesbezügliche Aufwand ist deshalb als unnötig zu bezeichnen und nicht zu entschädigen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden damit im Ergebnis für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'484.– und ein Auslagenersatz von CHF 11.80, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 115.20, somit total CHF 1'611.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'484.– und ein Auslagenersatz von CHF 11.80, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 115.20, somit total CHF 1'611.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).